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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeitaufteilung für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz - BremLAAufG)

Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:01.07.1997 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 218
Gliederungsnummer:2040-l-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Regelung der Arbeitszeitaufteilung für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz - BremLAAufG) vom 17. Juni 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 218), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: BremLAAufG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-l-1
Amtliche Abkürzung:BremLAAufG
Ausfertigungsdatum:17.06.1997
Gültig ab:01.08.1997
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1997, 218
Gliederungs-Nr:2040-l-1
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeitaufteilung für
Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen
(Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz - BremLAAufG)
Vom 17. Juni 1997
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Lehrerinnen und Lehrer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Schulgesetzes an öffentlichen Schulen, im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes und für Fachleiterinnen und Fachleiter im Sinne von § 16 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes.

§ 1 a
Arbeitstage

Arbeitstage sind die Schultage sowie diejenigen Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage nach § 6 der Bremischen Urlaubsverordnung zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt durch Rechtsverordnung verbindliche Arbeitstage in der Schule während der Ferien; genutzt werden können diese auch durch außerschulische fachbezogenen Fortbildung. In der Rechtsverordnung werden Anzahl, zeitliche Lage und Zweckbestimmung der verbindlichen Arbeitstage geregelt. Soweit die Lehrer und Lehrerinnen nicht Unterricht nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 zu erteilen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben oder verbindliche Arbeitstage nach Satz 2 und 3 oder Präsenzzeiten nach § 1 b bestimmt sind, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.

§ 1 b
Präsenzzeiten

Präsenzzeiten sind die Wochenzeitstunden, an denen die Lehrer und Lehrerinnen außerhalb der Schulferien in der Schule anwesend sein müssen. In den Präsenzzeiten sind die Unterrichtsverpflichtungen nach §§ 2 bis 6 a zu erfüllen; in den über die Unterrichtsverpflichtungen hinausgehenden Anwesenheitszeiten sind weitere schulbezogene Aufgaben wahrzunehmen. Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt durch Rechtsverordnung die Anzahl der Wochenzeitstunden bis zu einer Obergrenze von 35 und die Art der neben dem Unterricht wahrzunehmenden weiteren Aufgaben.

Abschnitt 2
Regelung der Unterrichtsverpflichtungen

§ 2
Primarstufe

Für die Lehrer und Lehrerinnen in der Primarstufe (Grundschule) beträgt die Unterrichtungsverpflichtung 28 Unterrichtsstunden je Woche.

§ 3
Sekundarstufe I

(1) Für Lehrer und Lehrerinnen in der Sekundarstufe I beträgt die Unterrichtungsverpflichtung 27 Unterrichtsstunden je Woche.

(2) Für Lehrer und Lehrerinnen im musisch-technischen Bereich und im Bereich des Sports sowie für sonstige Lehrer und Lehrerinnen, deren Ausbildung sich nur auf ein Fach oder eine Fachrichtung beschränkt hat und die daher nur in einem Unterrichtsfach oder in nur einer Fachrichtung eingesetzt sind, beträgt die Unterrichtsverpflichtung 28 Unterrichtsstunden je Woche.

§ 4
Sekundarstufe II

(1) Für Lehrer und Lehrerinnen in der Sekundarstufe II (berufliche Schulen, Gymnasiale Oberstufe) beträgt die Unterrichtsverpflichtung 25 Unterrichtsstunden je Woche.

(2) Für Lehrer und Lehrerinnen, die als Fachlehrer oder als Fachlehrerinnen oder als technische Lehrer oder als technische Lehrerinnen an beruflichen Schulen überwiegend in Unterrichtsfächern des berufsfeld-, fachrichtungs- oder berufsbezogenen Bereichs eingesetzt sind, für Lehrer und Lehrerinnen im musisch-technischen Bereich oder im Bereich des Sports sowie für sonstige Lehrer und Lehrerinnen, deren Ausbildung sich nur auf ein Fach oder eine Fachrichtung beschränkt hat und die daher nur in einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung eingesetzt sind, beträgt die Unterrichtsverpflichtung 28 Unterrichtsstunden je Woche.

§ 5
Fachleiterinnen und Fachleiter

Fachleiterinnen und Fachleiter leisten 26 Arbeitseinheiten für die in § 16 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes beschriebenen Aufgaben.

§ 6
Zentren für unterstützende Pädagogik

Für Lehrerinnen und Lehrer an Zentren für unterstützende Pädagogik beträgt die Unterrichtsverpflichtung 27 Unterrichtsstunden je Woche.

§ 6 a
Abweichende Unterrichtsverpflichtungen

Die Anstellungskörperschaft kann Lehrer und Lehrerinnen unter Berücksichtigung insbesondere des Lebensalters und der Dauer des Anstellungsverhältnisses verpflichten, abweichend von den in §§ 2 bis 6 festgelegten Unterrichtsverpflichtungen zeitlich begrenzt zusätzlich eine Unterrichtsstunde je Woche zu erteilen. Ein Ausgleich erfolgt durch die Einrichtung von Unterrichtskonten zur späteren Verrechnung zusätzlicher Unterrichtsstunden. Die Senatorin für Kinder und Bildung regelt durch Rechtsverordnung Näheres zur Dauer der zusätzlichen Verpflichtung und zur Bestimmung der Verpflichteten nach Satz 1 sowie zur Einrichtung der Unterrichtskonten und zur Verrechnung nach Satz 2.

§ 7
Unterrichtsstunde und Arbeitseinheit

Die Dauer einer Unterrichtsstunde im Sinne dieses Abschnitts beträgt 45 Minuten. Das gilt für die Dauer einer Arbeitseinheit der Fachleiterinnen und Fachleiter entsprechend.

§ 8
Umwandlung der Unterrichtsverpflichtung

Wenn die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers oder einer Lehrerin aus schulischen oder anderen dienstlichen Gründen nicht für den Unterricht genutzt wird, können unbeschadet der Bestimmungen aufgrund des § 16 Nr. 2 bis zu vier Unterrichtsstunden in die Verpflichtung, andere schulbezogene Arbeiten zu übernehmen, umgewandelt werden.

Abschnitt 3
Abweichende Regelungen für ein
anderes Arbeitszeitmodell

§ 9
Lehrerarbeitszeitmodell

Schulen können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Arbeitszeitmodell erproben, das bei der Aufteilung der Arbeitszeit der Lehrer und Lehrerinnen nicht von in den §§ 2 bis 6 festgelegten Unterrichtsverpflichtungen, sondern von den Jahresarbeitszeiten der Lehrer und Lehrerinnen ausgeht.

§ 10
Arbeitszeitinhalte

(1) Das Modell muß auf der Grundlage der gesamten der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitszeit enthalten:

1.

die Zeit mit Schülerinnen und Schülern,

2.

Vor- und Nachbereitung,

3.

Kooperation,

4.

Schulentwicklung und Schulorganisation und

5.

Fortbildung.

(2) Die Zeit mit Schülerinnen und Schülern umfaßt Unterricht, Betreuung, Beratung, Schulveranstaltungen und Aufsicht.

(3) Vor- und Nachbereitung umfaßt die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Betreuung und Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie die von Schulveranstaltungen.

(4) Kooperation umfaßt die Zusammenarbeit mit Lehrkräften innerhalb der Schule und mit Lehrkräften anderer Schulen, die Zusammenarbeit mit Eltern und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen außerhalb der Schule.

(5) Schulentwicklung umfaßt die Tätigkeiten zur Weiterentwicklung der Schule im Sinne des Bremischen Schulgesetzes, insbesondere zur Erarbeitung eines Schulprofils, sowie die Erarbeitung von entsprechenden Fortbildungsprogrammen im Sinne von § 10 Abs. 2 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und deren Umsetzung. Schulorganisation umfaßt die Tätigkeit zur Organisation des Unterrichts, der Konferenzen und des weiteren Schullebens, einschließlich der Leitung der Schule.

(6) Fortbildung umfaßt die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie die übrige Tätigkeit zur Sicherung und Ergänzung der eigenen beruflichen Qualifikation.

§ 11
Umsetzung der Arbeitszeitaufteilung

(1) Das Modell muß sicherstellen, daß zum Schuljahresbeginn eine Aufteilung der Lehrerarbeitszeit vorliegt, mit der der vorgeschriebene Unterricht erfüllt werden wird.

(2) Die in der Schule abzuleistende Arbeitszeit ist durch ein geeignetes Verfahren zu dokumentieren.

(3) Die Schulkonferenz beschließt das Modell auf Vorschlag der Gesamtkonferenz des Kollegiums.

§ 12
Genehmigung des Modells

(1) Das Modell ist in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat zu genehmigen. Die Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung bedarf der Zustimmung der Deputation für Bildung, die Genehmigung des Magistrats der des Schulausschusses der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Mit der Genehmigung wird die Umsetzung des Modells für jeden Lehrer und jede Lehrerin der Schule verbindlich.

 

§ 13
Erfahrungsbericht

Die Erfahrungen, insbesondere die Erreichung der gesetzten Ziele, nämlich die quantitative und qualitative Effektivitätssteigerung des Einsatzes von unterrichtsbezogenen Personalkapazitäten in der Schule, sind nach einem Jahr der Umsetzung in einem Bericht darzustellen, der in der Stadtgemeinde Bremen der Deputation für Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Schulausschuß der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten ist.

§ 14
Festlegung der Jahresarbeitszeit

Die Jahresarbeitszeit der Lehrer und Lehrerinnen wird auf der Grundlage der allgemeinen Arbeitszeitregelungen unter Abzug des allgemeinen Jahresurlaubs jedes Jahr durch die Anstellungskörperschaft in Jahresarbeitsstunden festgelegt.

Abschnitt 4
Übergreifende Regelungen und Ermächtigung
zum Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 15
Erfüllung der Stundentafeln

Bei den Arbeitszeitregelungen nach den Festlegungen der Unterrichtsverpflichtungen in den §§ 2 bis 6 und den Arbeitszeitmodellen nach Abschnitt 3 muß im Rahmen der zugewiesenen Lehrerstunden sichergestellt werden, daß die von der Stundentafel der Schule vorgesehene Unterrichtszeit erfüllt wird. Unterrichtsausfall ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden und gegebenenfalls durch ein anderes schulisches Angebot zu ersetzen. Jeder Lehrer und jede Lehrerin ist verpflichtet, im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit Vertretungsunterricht zu erteilen. Die allgemeinen Regelungen über die Mehrarbeit bleiben unberührt.

§ 16
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:

1.

die Voraussetzungen und das Verfahren der Umwandlung sowie deren Zweckbindung nach § 8;

2.

die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung nach den §§ 2 bis 6 aus Altersgründen, aus Gründen einer Schwerbehinderung oder wegen der Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben;

3.

die Höhe der Unterrichtsverpflichtung bei stufenübergreifendem Einsatz unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 2 bis 6;

4.

Vorgaben für Lehrerarbeitszeitmodelle nach Abschnitt 3, insbesondere

a)

Ober- und Untergrenzen der Zeiten nach § 10 für die Schulen wie auch für die einzelnen Lehrer und Lehrerinnen;

b)

die Zeiten, die für den einzelnen Lehrer und die einzelne Lehrerin auf die nach § 14 festgelegte Jahresarbeitszeit anzurechnen sind;

c)

Verfahrensvorgaben;

5.

das Nähere über den Umfang des von den Fachleiterinnen und Fachleitern zu leistenden Unterrichts und die Verteilung der Arbeitszeit sowie das Recht des Direktors oder der Direktorin des Landesinstituts für Schule im Rahmen der Rechtsverordnung über den Umfang des Unterrichtseinsatzes im Einzelfall zu entscheiden,

6.

feste Betreuungszeiten in einzelnen Schulformen und Schularten.


Abschnitt 5
Schlußbestimmungen

§ 17
Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

[Änderungsanweisung zu § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 342, 1995 S. 129 - 223-b-1)]

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 29. März 1982 (Brem.GBl. S. 96 - 2040-l-1), geändert durch Gesetz vom 28. November 1989 (Brem.GBl. S. 391) außer Kraft.

Bremen, den 17. Juni 1997

Der Senat


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