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  • Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen von Unterbringungen nach § 126 a der Strafprozessordnung vom 2. Dezember 2003

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen von Unterbringungen nach § 126 a der Strafprozessordnung

Veröffentlichungsdatum:04.12.2003 Inkrafttreten01.06.2022 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.05.2022 (Brem.GBl. S. 278)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 389
Gliederungsnummer:2120-a-5
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen von Unterbringungen nach § 126 a der Strafprozessordnung vom 2. Dezember 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 389), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. May 2022 (Brem.GBl. S. 278)"

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juris-Abkürzung: StPO§126aG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2120-a-5
juris-Abkürzung:StPO§126aG BR
Ausfertigungsdatum:02.12.2003
Gültig ab:05.12.2003
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 389
Gliederungs-Nr:2120-a-5
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen von
Unterbringungen nach § 126 a der Strafprozessordnung
Vom 2. Dezember 2003*
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.05.2022 (Brem.GBl. S. 278)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen von Unterbringungen nach § 126 a der Strafprozessordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 2. Dezember 2003

§ 1

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann geeigneten juristischen Personen des privaten Rechts mit deren Zustimmung widerruflich die Befugnis verleihen, Aufgaben im Rahmen von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach § 126 a der Strafprozessordnung in eigenem Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. § 13 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten gilt entsprechend.

(2) Geeignet sind die Einrichtungen, die die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Das Nähere regelt der jeweilige Rechtsakt, mit dem die Aufgaben übertragen werden.

§ 2

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz überträgt die Aufgaben nach § 1 durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag.

§ 3

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz übt die Fachaufsicht aus.


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