Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 12.12.2011
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.05.2022 (Brem.GBl. S. 278) |
§ 1
(1) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales kann geeigneten juristischen Personen des privaten Rechts mit deren Zustimmung widerruflich die Befugnis verleihen, Aufgaben im Rahmen von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach § 126 a der Strafprozessordnung in eigenem Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Ausgenommen sind Entscheidungsbefugnisse im Rahmen der Unterbringung nach § 126 a der Strafprozessordnung, für die nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten die Wahrnehmung durch die ärztliche Leiterin oder den ärztlichen Leiter vorgesehen wäre, sowie entsprechende pflegerische Entscheidungen.
(2) Geeignet sind die Einrichtungen, die die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Das Nähere regelt der jeweilige Rechtsakt, mit dem die Aufgaben übertragen werden.
§ 2
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales überträgt die Aufgaben nach § 1 durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag.
§ 3
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales übt die Fachaufsicht aus.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.