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Soweit die Freie Hansestadt Bremen Maßnahmen in den Bereichen
gewerbliche Wirtschaft, Infrastruktur und Verkehr,
Häfen und Außenwirtschaft,
Wohnungs- und Städtebau,
Land-, Fosrtwirtschaft, Fischerei,
Umweltschutz und
Arbeitsmarkt
durch Zuwendungen fördert, kann der zuständige Senator juristischen Personen des privaten Rechts die Befugnis verleihen, Förderaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendung in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.
(1) Der zuständige Senator überträgt die Erfüllung von Förderaufgaben nach § 1 durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 4 und bestimmt das Nähere zur Durchführung der übertragenen Aufgaben.
(2) Die Geschäftsführung der mit der Erfüllung von Förderaufgaben beauftragten juristischen Personen des privaten Rechts ist berechtigt, zur Durchführung von Fördermaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen, Die für das Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften sind anzuwenden. Abweichend von Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für den Erlaß des Widerspruchsbescheides zu Verwaltungsakten nach Satz 1 § 73 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(3) Die Rechts- und Fachaufsicht über die mit Förderaufgaben beauftragte juristische Person des privaten Rechts führt der zuständige Senator. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der mit Förderaufgaben beauftragten juristischen Person des privaten Rechts sind so zu gestalten, dass die Einwirkungsmöglichkeiten des zuständigen Senators nicht durch entgegenstehende private Rechte der mit Förderaufgaben beauftragten juristischen Person oder ihrer Träger beschränkt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass sich die Informationsrechte des zuständigen Senators auch auf andere Tätigkeitsbereiche der mit Förderaufgaben beauftragten juristischen Person beziehen, soweit diese Tätigkeiten Einfluss auf die Erfüllung der Förderaufgaben haben können. Die wirksame Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht ist durch organisatorische und personelle Maßnahmen zu gewährleisten.
(1) Für die Durchführung der Fördermaßnahmen im Rahmen der übertragenen Förderaufgaben sind die für die Fördermaßnahmen erlassenen Richtlinien und sonstigen Vorschriften des Bundes, des Landes und der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 4 beauftragte juristische Person des privaten Rechts bewilligt, gewährt und verwaltet Zuwendungen, Darlehen und sonstige Fördermaßnahmen.
(3) Die mit Förderaufgaben beauftragte juristische Person des privaten Rechts kann für Handlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Fördermaßnahmen den Ersatz von Aufwendungen nach einer Entgeltordnung erheben. Die Entgeltordnung wird durch den zuständigen Senator erlassen.
Die Freie Hansestadt Bremen haftet für die von der Bremer Aufbau-Bank Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Hanseatische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mbH Bremen (Kreditinstitut) nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommenen Gelddarlehen, begebenen Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus Derivaten im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64, 519), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von dem Kreditinstitut ausdrücklich gewährleistet werden.
[Änderungsanweisungen zur Landeshaushaltsordnung]
(zu § 2 Abs. 1)
Auf die Bremer Investitionsgesellschaft mbH (BIG) werden Aufgaben wie folgt übertragen:
Die Gesellschaft hat im Rahmen der staatlichen Wirtschaftspolitik Vorhaben, die geeignet sind, die Investitionsbereitschaft zu erhöhen, die technologische Entwicklung und Innovationskraft zu steigern und die Bereitschaft zur Gründung selbständiger Existenzen zu stärken, finanziell zu fördern. Sie führt diese Aufgaben nach den Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators aus.
Für die Durchführung gelten insbesondere
der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
das Landesinvestitionsförderprogramm
die Mittelstandsförderungsprogramme
die Technologieförderungsprogramme
Die Gesellschaft führt die Programme der Wohnungsbau- und Städtebauförderung nach den Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators aus.
Die Förderungen erfolgen durch die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen und sonstigen Finanzierungshilfen.
Die Gesellschaft kann ihr zugeordnete Tochtergesellschaften mit der Erledigung ihr nach diesem Gesetz übertragener Aufgaben beauftragen. Der Auftrag bedarf der Genehmigung des zuständigen Senators. Die Aufsicht des zuständigen Senators erstreckt sich insoweit auch unmittelbar auf diese Tochtergesellschaften.
(zu § 2 Abs. 1)
Auf die Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (BIS) werden Aufgaben wie folgt übertragen:
Die Gesellschaft hat im Rahmen der staatlichen Wirtschaftspolitik Vorhaben, die geeignet sind, die Investitionsbereitschaft zu erhöhen, die technologische Entwicklung und Innovationskraft zu steigern und die Bereitschaft zur Gründung selbständiger Existenzen zu stärken, in Bremerhaven finanziell zu fördern. Sie führt diese Aufgaben nach den Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators aus.
Für die Durchführung gelten insbesondere
der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes in Verbindung mit der fischwirtschaftlichen Förderung des EU-Finanzinstruments zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF)
das Landesinvestitionsförderprogramm
die Mittelstandsförderungsprogramme
die Technologieförderungsprogramme
Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen und sonstigen Finanzierungshilfen.
(zu § 2 Abs. 1)
Auf Bremen Business International GmbH (BBI) werden Aufgaben wie folgt übertragen:
Die Gesellschaft hat im Rahmen der staatlichen Wirtschaftspolitik Vorhaben zu fördern, die geeignet sind, zur Entwicklung der Außenwirtschaft der Freien Hansestadt Bremen beizutragen.
Sie führt diese Aufgaben nach den Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators aus.
Für die Durchführung gelten insbesondere
das Außenwirtschaftskonzept
die Außenwirtschaftsförderprogramme
Die Förderungen erfolgen durch die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen und sonstigen Finanzierungshilfen.
(zu § 2 Abs. 1)
Auf die Bremer und Bremerhavener Arbeit GmbH (BBA) werden Aufgaben wie folgt übertragen:
Die Gesellschaft führt die arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahmen im Rahmen der staatlichen Arbeitsmarktpolitik in der Freien Hansestadt Bremen operativ durch. Dabei hat sie Vorhaben finanziell zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslose und insbesondere arbeitsmarktpolitische Zielgruppen zu fördern, ihre (Re-)Integrationsfähigkeit in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern, den Strukturwandel zu begleiten und zu unterstützen und dadurch Arbeitslosigkeit zu verhindern oder abzubauen. Sie führt diese Aufgaben nach den Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators aus.
Für die Durchführung gelten die arbeitsmarktpolitischen Förderprogramme
des Landes Bremen,
der Bundesagentur für Arbeit,
des Bundes sowie
der Europäischen Union.
Die Förderung erfolgt durch die Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen.