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Die Pflicht der Freien Hansestadt Bremen nach § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes haben die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gemäß den in der nachfolgenden Tabelle genannten Teilflächenzielen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes zu erfüllen.
Stadtgemeinde | Teilflächenziele, die bis zum | Teilflächenziele, die bis zum |
Bremen | 0,19 | 0,21 |
Bremerhaven | 0,06 | 0,29 |
Summe | 0,25 | 0,5 |