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  • Gesetz zur Verhütung von Schäden beim Umgang mit Fundmunition und Schrott vom 5. Juni 1953

Gesetz zur Verhütung von Schäden beim Umgang mit Fundmunition und Schrott

Veröffentlichungsdatum:23.06.1953 Inkrafttreten01.04.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2005 bis 31.07.2008Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 22.03.2005 (Brem.GBl. S. 91)
Fundstelle SaBremR 2190-a-3
Gliederungsnummer:2190-a-3

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juris-Abkürzung: MunSchVerhG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2190-a-3
juris-Abkürzung:MunSchVerhG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2190-a-3
Gesetz zur Verhütung von Schäden beim Umgang mit Fundmunition und Schrott
Vom 5. Juni 1953
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2005 bis 31.07.2008

G aufgeh. durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 229)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 22.03.2005 (Brem.GBl. S. 91)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1

Wer Munition oder Munitionsbestandteile militärischer Herkunft (z. B. Granaten, Zünder, Patronen, Kartuschen, Hülsen), die nicht mit Bestimmtheit frei von explosionsfähigen Stoffen sind, oder militärische Spreng- oder Zündmittel findet oder im Besitz hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.

§ 2

(1) Das Sammeln, Verladen, Befördern, Sortieren, Bearbeiten sowie der Besitz der in § 1 genannten Gegenstände ist allen Personen untersagt, die nicht als Angehörige des öffentlichen Dienstes mit der Beseitigung beauftragt oder im Besitz einer von der zuständigen Polizeibehörde ausgestellten Erlaubnis sind. Die Erlaubnis darf Jugendlichen unter 18 Jahren nicht erteilt werden.

(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe und sonstiger Vorschriften über den Umgang mit Sprengstoffen.

§ 3

(1) Das Betreten gekennzeichneter Munitionsfundstellen ist nur Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die mit der Sicherung der Fundstellen oder der Beseitigung der Munition beauftragt sind, sowie Personen gestattet, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 sind.

(2) Die Kennzeichnung von Munitionsfundstellen obliegt den zuständigen Polizeibehörden.

§ 4

(1) Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Sammeln, Verladen, Befördern, Sortieren, Bearbeiten sowie der Besitz von Schrott jeder Art einschließlich der im § 1 genannten Gegenstände verboten. Dies gilt nicht für Schrott, der in Betrieben oder Haushaltungen anfällt.

(2) Es ist verboten, Jugendliche unter 18 Jahren

a)

im Schrotthandel, im Abbruch- und Abwrackgewerbe sowie bei der Trümmerräumung mit den in Abs. 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten zu beschäftigen,

b)

als Erziehungsberechtigter zu einer der in Abs. 1 Satz 1 genannten Tätigkeit anzuhalten oder solche Tätigkeit zu dulden.


§ 5

(1) Schrott jeder Art darf nur weitergegeben werden, wenn er frei von explosionsfähigen Stoffen ist.

(2) Geschlossene Hohlkörper (z. B. Behälter für verflüssigte oder verdichtete Gase, für brennbare Flüssigkeiten) dürfen nur weitergegeben werden, wenn sie durch Entfernen von Verschlußstücken oder auf andere Weise mit ausreichenden Entlastungsöffnungen versehen sind.

(3) Bei der Abgabe von Schrott hat der abgebende Gewerbetreibende jeweils schriftlich zu bestätigen, daß der Schrott frei von explosionsfähigen Stoffen ist.

§ 6

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach den Straf- und Bußgeldvorschriften des Sprengstoffgesetzes oder nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(2) Fundmunition und Schrott, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

§ 7

Zuständige Polizeibehörden im Sinne dieses Gesetzes sind in Bremen das Stadtamt, in Bremerhaven der Magistrat - Ortspolizeibehörde -.

§ 8

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Gleichzeitig wird die Polizeiverordnung über das Abgeben explosionsgefährlicher Gegenstände zur Verhüttung vom 13. Januar 1939 (RGBl. I S. 55) aufgehoben.

Bekanntgemacht im Auftrag des Senats.

Bremen, den 5. Juni 1953


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