Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2005 bis 31.12.2007
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Satz angefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22.03.2005 (BremGBl. S. 91) |
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
Die Geltung des in der Überschrift genannten Gesetzes wird bis zum 1. Oktober 1917 verlängert, dasselbe ist vor Ablauf dieses Termins einer Revision zu unterziehen. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.