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- Gleichstellung der Leistungsansprüche Krankenhilfeberechtigter und Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung
Gleichstellung der Leistungsansprüche Krankenhilfeberechtigter und Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung
Anlage 1 der Vereinbarung zur Umsetzung der Leistungserbringung mit der AOK Bremen/Bremerhaven nach § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V im Land Bremen
Kurzbeschreibung
In Ziffer 5.1 der Vereinbarung zur Umsetzung der Leistungserbringung nach § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V ist festgehalten, dass die Leistungsansprüche der Krankenhilfeberechtigten den Ansprüchen der in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten grundsätzlich gleichgestellt sind. Der Gesetzgeber hat im seit dem 01.01.2004 geltenden § 264 SGB V allerdings Leistungsbereiche unberücksichtigt gelassen, die eine grundsätzliche Gleichbehandlung der Krankenhilfeberechtigten mit den GKV-Versicherten erschweren.
Ressort
Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Verantwortliche Stelle
Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration