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  • Grundordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. November 2019

Grundordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung

Veröffentlichungsdatum:17.01.2020 Inkrafttreten10.02.2021 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 02.02.2021 (Brem.ABl. S. 76)
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 93
Zitiervorschlag: "Grundordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. November 2019 (Brem.ABl. 2020, S. 93), zuletzt geändert durch Ordnung vom 02. February 2021 (Brem.ABl. S. 76)"

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juris-Abkürzung: ÖVerwHSchulGO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ÖVerwHSchulGO BR
Ausfertigungsdatum:18.11.2019
Gültig ab:18.01.2020
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 93
Gliederungs-Nr:-
Grundordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung
Vom 18. November 2019
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 02.02.2021 (Brem.ABl. S. 76)

Der Senator für Finanzen hat am 15. November 2019 gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung (HfÖVG) in der Fassung vom 24. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 57) die vom Akademischen Senat der Hochschule für Öffentliche Verwaltung am 9. Juni 2016 gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 HfÖVG beschlossene Grundordnung genehmigt.

Inhaltsübersicht

Präambel

§ 1Grundsatz
§ 2Rechtsstellung der Hochschule
§ 3Struktur der Hochschule
§ 4Mitglieder und Angehörige
§ 5Mitwirkung an der Selbstverwaltung
§ 6Zentrale Organe
§ 7Organe der Fachbereiche
§ 8Wahlen
§ 9Studierendenschaft
§ 10Sitzungen und Beschlüsse
§ 11Öffentlichkeit
§ 12Akademische Ehrungen
§ 13Veröffentlichungen
§ 14Änderung der Grundordnung
§ 15Inkrafttreten

Präambel

Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung ist eine Hochschule aus Überzeugung. Sie sichert, in der aus der Verpflichtung zum Frieden resultierenden Verantwortung, die Freiheit des Lehrens und Lernens und fördert die Durchführung anwendungsbezogener und wissenschaftlicher Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Sie dient der Aus- und Fortbildung im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat.

§ 1
Grundsatz

Die Grundordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung regelt auf Grundlage des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung (HfÖVG) die Organisationsstruktur der Hochschule sowie ergänzend die Aufgaben, Kompetenzen, Verfahren und Organisation ihrer Organe und Mitglieder.

§ 2
Rechtsstellung der Hochschule

Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung ist eine nichtrechtsfähige Körperschaft des Landes im Geschäftsbereich des Senators für Finanzen. Sie hat das Recht und die Pflicht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

§ 3
Struktur der Hochschule

(1) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung ist gegliedert in

1.

Fachbereiche mit dezentralen Verwaltungen

2.

wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

3.

die zentrale Hochschulverwaltung.

(2) Zur Hochschule für Öffentliche Verwaltung gehören das Fortbildungsinstitut für die Polizei im Lande Bremen und das Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung. Über die Einrichtung von wissenschaftlichen Einrichtungen wird auf der Basis des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung entschieden. Zur Regelung der Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen können Satzungen erlassen werden.

§ 4
Mitglieder und Angehörige

(1) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung sind verpflichtet, die Freiheit von Forschung, Lehre und Studium zu wahren und die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule zu fördern.

(2) Die Mitglieder, die ihnen gleichgestellten Personen und Angehörigen der Hochschule gemäß § 4 HfÖVG haben das Recht, die Hochschuleinrichtungen nach Maßgabe der hierfür erlassenen Ordnungen zu benutzen. Angehörige nehmen an Wahlen der Hochschulgremien nicht teil.

(3) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in den Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften oder aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums ergibt.

(4) Die Beschäftigung von studentischen Hilfskräften zur Erbringung von Dienstleistungen in Hochschuleinrichtungen ist zulässig. Studentische Hilfskräfte sind Angehörige der Hochschule auf der Basis ihres Beschäftigungsverhältnisses, gehören jedoch als solche nicht zu den Mitgliedern gemäß § 4 HfÖVG.

§ 5
Mitwirkung an der Selbstverwaltung

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Hochschulmitglieder. Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

(2) Die Übernahme von Aufgaben und/oder Funktionen kann von hauptberuflich tätigen Mitgliedern nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.

(3) Die Mitglieder eines Gremiums sind, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amts angehören, an Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen an der Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten nicht teil, wenn diese ihnen selbst oder Angehörigen einen besonderen persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen können.

(4) Mitgliedern von Gremien ist auf ihr Verlangen Auskunft über alle in die Zuständigkeit des jeweiligen Gremiums fallenden Angelegenheiten von der zuständigen Verwaltungsstelle der Hochschule und von dem oder der für die Leitung des jeweiligen Gremiums Verantwortlichen zu erteilen, soweit dies unter Wahrung der Gesetze, insbesondere datenschutzrechtlicher Bestimmungen möglich ist.

§ 6
Zentrale Organe

(1) Zentrale Organe der Hochschule für Öffentliche Verwaltung sind der Akademische Senat sowie die Rektorin oder der Rektor.

(2) Dem Akademischen Senat gehören gemäß § 29 Absatz 1 HfÖVG 15 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen nach § 4 Absatz 3 HfÖVG an. Er beschließt in den ihm nach dem Bremischen Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung zugewiesenen Angelegenheiten.

(3) Die Rektorin oder der Rektor entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist. Sie oder er kann nicht in Organe der Hochschule gewählt werden; im Akademischen Senat führt sie oder er den Vorsitz ohne Stimmrecht. Sie oder er wahrt die Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht aus.

§ 7
Organe der Fachbereiche

(1) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbereichs.

(2) Dem Fachbereichsrat gehören gemäß § 36 HfÖVG sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen nach § 4 Absatz 3 HfÖVG an. Er beschließt über die ihm nach dem Bremischen Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung zugewiesenen Aufgaben sowie über die Durchführung von Berufungsverfahren und die Bildung von Berufungskommissionen nach Maßgabe der Berufungsordnung.

(3) Die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbereichs wird nach Maßgabe des § 37 Absatz 1 HfÖVG vom Fachbereichsrat gewählt. Sie oder er nimmt die Aufgaben wahr, die ihr oder ihm durch das Bremische Gesetz über die Hochschule der Öffentlichen Verwaltung oder andere hochschulrechtliche Bestimmungen zugewiesen werden.

(4) Die Funktion einer Studiengangsleiterin oder eines Studiengangsleiters wird durch Beschluss des Fachbereichsrats übertragen. Der Studiengangsleitung obliegt die organisatorische, fachliche und wissenschaftliche Führung des Studiengangs. Sie ist für die Konzeption der fachlichen Inhalte des Studiengangs und der Lehre in Abstimmung mit der Sprecherin oder dem Sprecher des Fachbereichs zuständig und beteiligt sich an Maßnahmen der Qualitätssicherung und Studienreform.

§ 8
Wahlen

(1) Aktives und passives Wahlrecht zu Gremien der Hochschule haben nur Mitglieder der Hochschule und den Mitgliedern Gleichgestellte im Umfang der Gleichstellung. Die Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Dauer von Amtszeiten wird im Bremischen Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung oder in der Wahlordnung geregelt.

(2) Die Besetzung der Gremien erfolgt auf der Grundlage dieser Ordnung und des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung. Die Durchführung von Wahlen einschließlich der Wahlprüfung regelt die Wahlordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung.

(3) Es gilt der Grundsatz, dass alle Mitgliedergruppen sowie Frauen und Männer angemessen vertreten sein sollen. Frauen sollen mindestens den ihrem prozentualen Anteil an den Mitgliedern ihrer Gruppe entsprechenden Anteil der Mandate besetzen; eine Vertretung beider Geschlechter mit jeweils mindestens 40 % wird angestrebt.

§ 9
Studierendenschaft

(1) Die Gesamtheit der Studierendenschaft der Hochschule für Öffentliche Verwaltung setzt sich zusammen aus den in einem externen Studiengang und den in einem internen Studiengang immatrikulierten Studierenden der Hochschule.

(2) Gemäß § 47 Absatz 4 HfÖVG bilden die in einem externen Studiengang immatrikulierten Studierenden ihre Interessenvertretung durch die Wahl eines Allgemeinen Studentenausschusses. Dieser ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule, der seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst verwaltet, die damit verbundenen Aufwendungen selbst trägt und sich eine Grundordnung gibt.

(3) Die in einem internen Studiengang immatrikulierten Studierenden werden durch den Ausbildungspersonalrat gemäß § 22a Bremisches Personalvertretungsgesetz vertreten. Dieser nimmt gemäß § 47 HfÖVG auch Aufgaben als Allgemeiner Studentenausschuss wahr.

§ 10
Sitzungen und Beschlüsse

(1) Gremien beraten und beschließen in Sitzungen, soweit diese Ordnung oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen oder zulassen. Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen statt. Sie können im Einzelfall als Telefonschaltkonferenzen, Videokonferenzen, mittels Datenübertragung (Streaming) oder in sonstigen digitalen Formaten (Nicht-Präsenzsitzungen) durchgeführt werden, wenn alle Gremienmitglieder zustimmen und die Teilnahmemöglichkeit aller Gremienmitglieder technisch gewährleistet ist. Der Zustimmung der Gremienmitglieder bedarf es nicht, wenn besondere Umstände die Durchführung von Nicht-Präsenzsitzungen erfordern. Besondere Umstände sind in der Einladung zur Sitzung darzulegen und im Protokoll zu dokumentieren. Die Aufzeichnung von Nicht-Präsenzveranstaltungen ist zulässig, wenn sie technisch unvermeidbar ist oder zu Zwecken der Protokollierung, wenn die Gremienmitglieder sowie Personen, welche mit beratender Stimme teilnehmen (§ 11 Absatz 2), dem zustimmen.

(2) Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, die über die Mehrheit der Stimmen verfügt, anwesend ist. Die Teilnahme an einer Nicht-Präsenzsitzung steht der Anwesenheit gleich. Ist ein Gremium nicht beschlussfähig, kann die oder der Vorsitzende oder die Sprecherin oder der Sprecher des Gremiums nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes eine zweite Sitzung einberufen, in der das Gremium in jedem Fall beschlussfähig ist; bei der Einladung zu dieser Sitzung ist darauf hinzuweisen.

(3) Alle Mitglieder von Gremien haben das gleiche Stimmrecht, soweit diese Grundordnung oder das Bremische Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung nichts anderes bestimmt.

(4) Bei notwendigen Beschlüssen der Kollegialorgane in der veranstaltungsfreien Zeit oder in unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen die Entscheidung eines Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, ist eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren im Einvernehmen aller Gremienmitglieder möglich, wenn allen Mitgliedern zuvor alle entscheidungserheblichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt sind. Wenn in der Sache geheim abgestimmt werden muss, ist das Umlaufverfahren entsprechend zu gestalten. § 30 Absatz 5 und Absatz 6 sowie § 37 Absatz 5 HfÖVG bleiben unberührt.

(5) Einzelheiten zum Verfahren in den Gremien kann der Akademische Senat in einer Allgemeinen Geschäftsordnung regeln.

§ 11
Öffentlichkeit

(1) Die Hochschulgremien tagen öffentlich, soweit das Gesetz oder diese Grundordnung nichts anderes vorsieht. Bei Nicht-Präsenzsitzungen soll die Öffentlichkeit durch geeignete technische Maßnahmen ermöglicht werden.

(2) Ein Mitglied des Personalrats, die Frauenbeauftragte, ein Mitglied des Allgemeinen Studentenausschusses, des Ausbildungspersonalrats sowie Vertreter der in § 44 Absatz 2 HfÖVG genannten Behörden können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Hochschulgremien teilnehmen.

(3) Für einzelne Tagesordnungspunkte kann, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. § 44 Absatz 2 HfÖVG bleibt unberührt. Personalangelegenheiten und Entscheidungen in einzelnen Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

(4) Tagesordnungen, Empfehlungen und Beschlüsse der Gremien sind hochschulöffentlich bekannt zu machen. Mit der Tagesordnung für Nicht-Präsenzsitzungen sind die Möglichkeiten des Zugangs für die Öffentlichkeit hochschulöffentlich bekannt zu machen. Das Nähere regelt der Akademische Senat in einer Allgemeinen Geschäftsordnung.

§ 12
Akademische Ehrungen

(1) Die Hochschule verleiht die Würde einer Ehrensenatorin und einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenbürgers.

(2) Zu Ehrensenatorinnen, Ehrensenatoren, Ehrenbürgerinnen oder Ehrenbürgern der Hochschule können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Entwicklung der Hochschule verdient gemacht haben. Die zu ehrenden Persönlichkeiten werden vom Akademischen Senat gewählt.

(3) Die Hochschulgremien können Ehrensenatorinnen, Ehrensenatoren, Ehrenbürgerinnen oder Ehrenbürger in beratender Funktion zu ihren Sitzungen hinzuziehen.

§ 13
Veröffentlichungen

Ordnungen, die nicht im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen sind, sowie Satzungen und Akkreditierungsentscheidungen werden von der Rektorin oder vom Rektor im Mitteilungsblatt der Hochschule für Öffentliche Verwaltung verkündet.

§ 14
Änderung der Grundordnung

Für die Änderung der Grundordnung gilt § 2 HfÖVG. Danach beschließt der Akademische Senat Änderungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 46 HfÖVG.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Grundordnung wird nach der Genehmigung durch den Senator für Finanzen veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 18. November 2019

Die Rektorin der Hochschule
für Öffentliche Verwaltung


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