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Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden
für die Stadt Bremerhaven1
Bekanntmachung Rechts- und Versicherungsamt
vom 5. April 2011
Brhv OrtsR 0/11
1Der Sinn der Einwohnerfragestunde besteht darin, dass Einwohnerinnen/Einwohner der/dem Vorsitzenden eines Ausschusses der Stadtverordnetenversammlung zu Beginn seiner Sitzungen in Angelegenheiten des Ausschusses Fragen stellen und Antworten erwarten können. 2Damit sind aber zugleich Inhalt und Grenzen der Einwohnerfragestunde definiert. 3Sie ist insbesondere nicht als Diskussionsforum oder als Gelegenheit zur Behandlung von Individualinteressen bzw. Sonderinteressen von Gruppen gedacht.
Um eine einheitliche Praxis im Umgang mit Fragen von Einwohnern zu erreichen, hat der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss der Stadtverordnetenversammlung die folgenden Grundsätze aufgestellt:
Fragesteller können nur Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt sein, d.h. natürliche Personen, die in Bremerhaven wohnen, nicht aber juristische Personen oder Vereinigungen (z.B. politische Parteien, Stadtteilkonferenzen).
Jede Einwohnerin/jeder Einwohner kann schriftlich nur eine Frage mit bis zu zwei Zusatzfragen stellen.
Fragen werden nur beantwortet, wenn die/der Fragesteller/in
–sie schriftlich oder per E-Mail stellt und sie den Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und die Anschrift enthalten,
–erklärt, mit einer Veröffentlichung ihres/seines Vor- und Familiennamens und der Frage im kommunalen Sitzungsdienst der Stadt einverstanden zu sein
und
–in der Sitzung persönlich anwesend ist oder sich im Falle der Verhinderung aus persönlichen Gründen durch eine von ihm/ihr benannte Vertrauensperson vertreten lässt, um die Frage (einschließlich evtl. Zusatzfragen) zu stellen und die Antwort entgegenzunehmen.
1Fragen sollten möglichst präzise gestellt werden. 2Dem Charakter einer Einwohnerfragestunde widerspricht es, wenn Fragen
–Angelegenheiten betreffen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind,
–schutzwürdige Interessen Dritter berühren,
–laufende Verwaltungsverfahren betreffen, in denen einer/einem Fragesteller/in Auskunftsmöglichkeiten z.B. nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen wie § 25 BremVwVfG (Beratungs- und Auskunftsrechte im Einzelfall) oder § 29 BremVwVfG (Akteneinsicht für Beteiligte) zur Verfügung stehen.
1Fragen, die nicht vor Beginn der Sitzung in den kommunalen Sitzungsdienst eingestellt werden können, sind zu Beginn der Sitzung zu verteilen. 2Erläuternde Texte sind für eine Einwohnerfragestunde ungeeignet und werden deshalb nicht zugelassen.
1Ist eine sofortige Beantwortung aus sachlichen Gründen nicht möglich, wird die/der Fragesteller/in umgehend telefonisch, per E-Mail oder schriftlich unterrichtet. 2Die mündliche Beantwortung erfolgt dann zu Beginn der nächsten Sitzung.
Ist eine sofortige Beantwortung aus zeitlichen Gründen nicht möglich, kann die/der Fragesteller/in entscheiden, ob sie/er die Antwort unverzüglich schriftlich oder in der nächsten ordentlichen Sitzung mündlich erhalten möchte.
Aufgehoben mWv 1. 4. 2012 durch Nr. 10 Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden für die Stadt Bremerhaven v. 28. 2. 2012.