- 1.
Jede ordentliche Sitzung eines Ausschusses beginnt mit dem Tagesordnungspunkt 1 „Einwohnerfragestunde“. Dieser dauert maximal 60 Minuten. Liegen keine schriftlich eingereichten Fragen mehr vor und wird auch mündlich keine Frage mehr an den Ausschuss gerichtet, ruft die/der Vorsitzende die weiteren Tagesordnungspunkte auf.
- 2.
Fragesteller können nur Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt sein, d. h. natürliche Personen, die in Bremerhaven wohnen, nicht aber juristische Personen oder Vereinigungen (z. B. politische Parteien, Stadtteilkonferenzen).
- 3.
Jede Einwohnerin/jeder Einwohner kann bis 12:00 Uhr des letzten Arbeitstages vor der Sitzung schriftlich eine Frage mit bis zu zwei Zusatzfragen stellen.
- 4.
Fragen sollten möglichst präzise gestellt werden. Dem Charakter einer Einwohnerfragestunde widerspricht es, wenn Fragen
- -
Angelegenheiten betreffen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind,
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schutzwürdige Interessen Dritter berühren,
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laufende Verwaltungsverfahren betreffen, in denen einer/einem Fragesteller/in Auskunftsmöglichkeiten z. B. nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen wie § 25 BremVwVfG (Beratungs- und Auskunftsrechte im Einzelfall) oder § 29 BremVwVfG (Akteneinsicht für Beteiligte) zur Verfügung stehen.
- 5.
Schriftliche Fragen werden nur beantwortet, wenn die/der Fragesteller/in
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ihren/seinen Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und die Anschrift angibt,
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erklärt, mit einer Veröffentlichung ihres/seines Vor- und Familiennamens und der Frage im kommunalen Sitzungsdienst der Stadt einverstanden zu sein,
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mitteilt, wer die Frage beantworten soll und
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in der Sitzung persönlich anwesend ist oder sich im Falle der Verhinderung aus persönlichen Gründen durch eine von ihr/ihm benannte Vertrauensperson vertreten lässt, um die Frage (einschließlich evtl. Zusatzfragen) zu stellen und die Antwort entgegenzunehmen.
Fragen können auch per E-Mail gestellt werden, wenn sie die vorstehenden Angaben enthalten.
- 6.
Schriftliche Fragen werden umgehend in den kommunalen Sitzungsdienst eingestellt. Sie werden von der/dem Vorsitzenden des Ausschusses unverzüglich per E-Mail an die/den Stadtverordnete(n) weitergeleitet, von der/dem/denen eine Antwort erwartet wird. Erläuternde Texte sind für eine Einwohnerfragestunde ungeeignet und werden deshalb nicht zugelassen.
- 7.
Ist eine Beantwortung aus sachlichen Gründen in der anstehenden Sitzung nicht möglich, wird die/der Fragesteller/in möglichst umgehend von der/dem Vorsitzenden des Ausschusses telefonisch, per E-Mail oder schriftlich unterrichtet. Die mündliche Beantwortung erfolgt dann zu Beginn der nächstfolgenden Sitzung.
- 8.
Ist eine Beantwortung innerhalb der 60 Minuten der Fragestunde nicht möglich, kann die/der Fragesteller/in entscheiden, ob sie/er die Antwort von der/den Personen, an die sich die Frage richtete, unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder in der nächsten ordentlichen Sitzung mündlich erhalten möchte.
- 9.
Mündliche Fragen können nur bis zum Aufruf des nächsten Punktes der Tagesordnung gestellt werden. Sie werden im Anschluss an die Sitzung zur Niederschrift aufgenommen, wenn sie in der Sitzung aus sachlichen oder zeitlichen Gründen nicht beantwortet werden können und von der/den Personen, an die sich die Frage richtete, eine schriftliche Antwort erwünscht wird.
- 10.
Diese Grundsätze treten am 01.04.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden gemäß § 39a GOStVV vom 05.04.2011 außer Kraft.