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Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden gemäß § 43 GOStVV
Der Sinn der Einwohnerfragestunde besteht darin, dass Einwohnerinnen und Einwohnern den Vorsitzenden eines Ausschusses der Stadtverordnetenversammlung zu Beginn seiner Sitzungen in Angelegenheiten des Ausschusses Fragen stellen und Antworten erwarten können. Damit sind aber zugleich Inhalt und Grenzen der Einwohnerfragestunde definiert.
Um eine einheitliche Praxis im Umgang mit Fragen von Einwohnern zu erreichen, hat der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss der Stadtverordnetenversammlung die folgenden Grundsätze aufgestellt:
1. Jede ordentliche Sitzung eines Ausschusses beginnt mit dem Tagesordnungspunkt 1 „Einwohnerfragestunde“. Dieser dauert maximal 60 Minuten. Liegen keine schriftlich eingereichten Fragen mehr vor und wird auch mündlich keine Frage mehr an die Ausschussvorsitzende oder an den Ausschussvorsitzenden gerichtet, ruft die/der Vorsitzende die weiteren Tagesordnungspunkte auf. Mündliche Fragen können nur bis zum Aufruf des nächsten Punktes der Tagesordnung gestellt werden.
2. Fragestellende Personen können nur Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bremerhaven sein, d. h. natürliche Personen, die in Bremerhaven wohnen, nicht aber juristische Personen oder Vereinigungen (z. B. politische Parteien, Stadtteilkonferenzen).
3. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner kann bis 12:00 Uhr des letzten Arbeitstages vor der Sitzung schriftlich eine Frage mit bis zu zwei Zusatzfragen stellen.
4. Fragen sollten möglichst präzise gestellt werden. Dem Charakter einer Einwohnerfragestunde widerspricht es, wenn Fragen
- Angelegenheiten betreffen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind,
- schutzwürdige Interessen Dritter berühren,
laufende Verwaltungsverfahren betreffen, in denen einer Fragestellerin oder einem Fragesteller Auskunftsmöglichkeiten z. B. nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen wie § 25 BremVwVfG (Beratungs- und Auskunftsrechte im Einzelfall) oder § 29 BremVwVfG (Akteneinsicht für Beteiligte) zur Verfügung stehen.
5. Schriftliche Fragen werden nur beantwortet, wenn die Fragestellerin oder der Fragesteller
- ihren/seinen Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und die Anschrift angibt,
- erklärt, mit einer Veröffentlichung ihres/seines Vor- und Familiennamens und der Frage im Ratsinformationssystem der Stadt Bremerhaven einverstanden zu sein und
- mitteilt, an welchen Ausschuss die Frage gerichtet ist.
6. Fragen können auch per E-Mail oder über das Online-Formular gestellt werden, wenn sie die unter Ziffer 5 genannten Angaben enthalten. Das Büro der Stadtverordnetenversammlung agiert als zentrale Annahmestelle der Einwohnerfragen und leitet diese unverzüglich und unkommentiert an die/den Schriftführerenden des jeweiligen angefragten Ausschusses weiter.
7. Fragen die den o. g. formalen Voraussetzungen nicht entsprechen, werden von dem bzw. der zuständigen angefragten Ausschussvorsitzenden an die fragestellende Person zurückgegeben und erst dann zugelassen, wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen. Die geltenden Fristen bleiben davon unberührt.
8. Erläuternde Texte sind für eine Einwohnerfragestunde ungeeignet und werden deshalb nicht zugelassen.
9. Einwohnerfragen und Zusatzfragen, die in der Fragestunde nicht beantwortet werden können, beantwortet die Ausschussvorsitzende oder der Ausschussvorsitzende schriftlich. Die schriftliche Antwort wird der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller und den Ausschussmitgliedern bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses zugesandt.
10. Diese Grundsätze treten am 01.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden gemäß §43 GOStVV vom 28. Februar 2012 in der Fassung der Änderung vom 1. Januar 2022 außer Kraft.
Bremerhaven, den 01.09.2023
Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss
der Stadtverordnetenversammlung
gez.
Torsten von Haaren
Stadtverordnetenvorsteher