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Haus- und Benutzungsordnung für das Stadttheater
Bremerhaven
Verwaltungsvorschrift der Stadt Bremerhaven vom 30. Januar 2008
Brhv OrtsR 3/4
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | [Stadttheater Bremerhaven] |
§ 2 | [Gebrauchsüberlassung] |
§ 3 | [Eintrittspreise] |
§ 4 | [Garderobe] |
§ 5 | [Weisungen des städtischen Personals] |
§ 6 | [Haftung für Schäden durch Besucher] |
§ 7 | [Haftung der Stadt] |
§ 8 | [Fundsachen] |
§ 9 | [Inkrafttreten, Außerkrafttreten] |
§ 1 [Stadttheater Bremerhaven]
(1) Die Stadt Bremerhaven betreibt und unterhält die Bühne im „Großen Haus“ und im „Kleinen Haus“ des Stadttheaters Bremerhaven.
(2) 1Beide Häuser bringen mit der Aufführung von musikalischen, nichtmusikalischen und konzertanten Werken der Bühnen- und Konzertkunst kulturelle Veranstaltungen, die ausschließlich und unmittelbar der Allgemeinheit dienen. 2Außerdem führt die Stadt Bremerhaven in beiden Häusern Veranstaltungen durch, die für sie von besonderer Bedeutung sind.
1Das Stadttheater Bremerhaven kann für repräsentative Veranstaltungen durch die Theaterleitung anderen Personen oder Personenvereinigungen überlassen werden. 2Ein Rechtsanspruch auf Gebrauchsüberlassung besteht nicht.
Die Eintrittspreise für Veranstaltungen der Stadt Bremerhaven sowie die Höhe der Miete im Falle des Paragraphen 2 setzt der Magistrat fest.
1Die Besucher sind verpflichtet, Hüte, Mäntel, Schirme, Stöcke (ausgenommen bei Gehbehinderten) sowie größere Pakete und dergleichen an der Garderobe abzugeben. 2Das hierfür zu erhebende Entgelt setzt die Theaterleitung fest.
§ 5 [Weisungen des städtischen Personals]
(1) Die Besucher sind verpflichtet, die Weisungen des städtischen Personals unverzüglich zu befolgen.
(2) 1Wer gegen die in dieser Haus- und Benutzungsordnung aufgeführten Vorschriften verstößt, durch sein Verhalten oder sonst Anstoß erregt, kann vom Intendanten oder einem dazu autorisierten städtischen Mitarbeiter vom weiteren Besuch des Theaters ausgeschlossen werden. 2Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht in solchen Fällen nicht.
(3) Ein Besuchsverbot für einen längeren Zeitraum erlässt auf Antrag der Theaterleitung der Magistrat.
§ 6 [Haftung für Schäden durch Besucher]
Der Besucher haftet der Stadt für den Schaden, den er durch sein Verschulden anrichtet.
(1) 1Für Schäden, die anlässlich des Besuches von Veranstaltungen im Stadttheater Bremerhaven entstehen, haftet die Stadt nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. 2Diese Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung eines Schadens gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung der Stadt oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bediensteten der Stadt beruhen.
(2) 1Die Stadt haftet für den Verlust von Sachen nur, wenn diese zur Aufbewahrung an der Garderobe abgegeben werden. 2Für Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die sich in den abgegebenen Sachen befinden, übernimmt die Stadt keine Haftung.
1Gegenstände, die im Stadttheater Bremerhaven gefunden werden, sind beim Theaterpersonal oder an der Pförtnerloge (Eingang „Am Alten Hafen“) abzugeben. 2Die weitere Behandlung der Fundsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 9 [Inkrafttreten, Außerkrafttreten]
1Diese Neufassung der Haus- und Benutzungsordnung ist vom Magistrat am 30. Januar 2008 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 2Gleichzeitig verlieren alle bis dahin bestehenden Vorschriften ihre Gültigkeit, soweit deren Bestimmungen dieser Ordnung entgegenstehen.