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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2002

Veröffentlichungsdatum:26.09.2002 Inkrafttreten01.01.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2002Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 1, 12 und 13 geändert, Anlage angefügt durch Gesetz vom 17.12.2002 (Brem.GBl. S. 617)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 497

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juris-Abkürzung: HG BR 2002
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HG BR 2002
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2002
Vom 18. Dezember 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2002

überholt

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1, 12 und 13 geändert, Anlage angefügt durch Gesetz vom 17.12.2002 (Brem.GBl. S. 617)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Feststellungsklauseln

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 wird in Einnahme und Ausgabe auf 3 020 908 030 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 708 031 000 Euro festgestellt. Der Gesamtplan wird diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) Die im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2002 ausgewiesenen Stellen werden auf

7 524,34

Planstellen,

3 301,24

Stellen für Angestellte und

484,04

Stellen für Arbeiter

festgestellt, darunter

618,21

Planstellen und

0,00

Stellen für Angestellte

als Leerstellen.

Daneben werden

529,24

Planstellen,

760,46

Stellen für Angestellte und

24,79

Stellen für Arbeiter

als refinanzierte Stellen ausgewiesen.

§ 2
Produktgruppenhaushalt

(1) Neben dem nach den allgemeinen Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes und derLandeshaushaltsordnung aufgestellten Haushalt ist im Sinne von § 7 a der Landeshaushaltsordnung ein leistungsbezogener Haushalt für das Land und die Stadtgemeinde Bremen aufgestellt worden. Dieser Haushalt ordnet den aufgabenbezogenen Budgets verbindliche Finanz-, Personal- und Leistungsziele in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt).

(2) Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen.

(3) Für den Vollzug des Produktgruppenhaushalts gelten die Ermächtigungen dieses Gesetzes ausschließlich für die Einnahmen und Ausgaben im Haushalt des Landes.

§ 3
Verantwortlichkeiten

Die Fach-, Personal- und Finanzverantwortung einschließlich der Verantwortung im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die Erledigung der Aufgaben der bremischen Verwaltung werden zusammengeführt. Für die Verantwortungsebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe sind die verantwortlichen Personen dem Senator für Finanzen zu benennen. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 4
Deckungsfähigkeiten

(1) Die Regelungen zur Deckungsfähigkeit der Mittel in § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung werden für das Haushaltsjahr 2002 aufgehoben.

(2) Auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung sind innerhalb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig

1.

die nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4,

2.

die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985,

3.

die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 und die investiven Ausgaben der Gruppe 985.

(3) Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 sind die Ausgaben des Investitionssonderprogramms und des Stadtreparaturfonds sowie diejenigen Ausgaben, für die durch Haushaltsvermerk eine andere Regelung getroffen worden ist.

(4) Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit für Baumaßnahmen der Hauptgruppe 7 gilt nur für nach § 36 in Verbindung mit § 54 der Landeshaushaltsordnung freigegebene Maßnahmen, bei denen der Kostenrahmen nicht überschritten wird. Gleiches gilt sinngemäß für Zuschüsse zu Baumaßnahmen, die über die Hauptgruppe 8 oder die Gruppe 985 abgewickelt werden.

(5) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 5
Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen,
Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen

(1) Die Personen, die für eine Produktgruppe verantwortlich sind, werden ermächtigt,

1.

innerhalb einer Produktgruppe Ausgaben bei den Hauptgruppen 7 und 8 und den investiven Ausgaben der Gruppe 985 zu Lasten von Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 nachzubewilligen (einseitige Deckungsfähigkeit),

2.

alle übrigen produktgruppeninternen Nachbewilligungen bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen; ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422, 425 und 426,

3.

in einer Produktgruppe Planstellen bis Besoldungsgruppe A 14 sowie planmäßige Stellen bis Vergütungsgruppe I b bzw. Kr XIII und Lohngruppe 9 einschließlich mit produktgruppeninternem Ausgleich innerhalb des Stellengefüges kostenneutral einzurichten, soweit das Finanzvolumen der strukturverbessernden Stellenveränderungen 100 000 Euro im Jahr nicht überschreitet und kein mehrjähriger Sachzusammenhang besteht,

4.

in einer Produktgruppe im Rahmen einer gesicherten Refinanzierung Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter in fachlich gebotener Menge und Struktur einzurichten.

(2) Die Personen, die für einen Produktbereich verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktbereichs bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen; ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422, 425 und 426. Die in Satz 1 genannten Personen werden ferner ermächtigt, Stellen entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 3 produktgruppenübergreifend zu verlagern und umzuwandeln, soweit das Finanzvolumen der im jeweiligen Sachzusammenhang verlagerten Stellen 100 000 Euro nicht überschreitet.

(3) Die Personen, die für einen Produktplan verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktplans bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen; ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen zugunsten nichtübertragbarer Ausgaben der Gruppen 422, 425 und 426. Die in Satz 1 genannten Personen werden ferner ermächtigt, Stellen entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 3 produktgruppenübergreifend zu verlagern und umzuwandeln, soweit das Finanzvolumen der im jeweiligen Sachzusammenhang verlagerten Stellen 100 000 Euro nicht überschreitet.

(4) Soweit im Rahmen der Ermächtigung der Absätze 1 bis 3 längerfristige Verpflichtungen, die über die Ermächtigungen nach § 38 der Landeshaushaltsordnung hinausgehen, eingegangen werden sollen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich.

(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch für produktgruppeninterne, produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehreinnahmen, soweit diese Mehreinnahmen nicht zum Ausgleich von Mindereinnahmen an anderer Stelle des Produktplans dienen müssen.

(6) Für produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen von nicht übertragbaren Ausgaben zwischen den Gruppen 422, 425 und 426 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3. Für Nachbewilligungen aus anderen Gruppen der Hauptgruppe 4 oder aus den Hauptgruppen 5 bis 8 und der Ausgaben der Gruppe 985 zugunsten nichtübertragbarer Ausgaben der Gruppen 422, 425 und 426 ist, soweit die Maßnahmen ein Gesamtvolumen von 100 000 Euro überschreiten, die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. Bei Maßnahmen im Gesamtvolumen bis zu 100 000 Euro ist die Zustimmung des Senators für Finanzen ausreichend.

(7) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, Sperren nach § 36 der Landeshaushaltsordnung für solche Baumaßnahmen aufzuheben, deren Gesamtkosten 500 000 Euro nicht überschreiten.

(8) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen für in sich abgeschlossene Maßnahmen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushaltes oder in der geltenden Finanzplanung gesichert ist.

(9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 6 Satz 1 gelten nur, soweit durch Nachbewilligung die Leistungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(10) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 9 unberührt.

(11) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die nach den Absätzen 1 bis 9 erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 6
Planungssicherheit

(1) Aus Gründen der Planungssicherheit stehen für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5 und 6 und der Gruppe 985) und für den Bereich der investiven Ausgaben (Hauptgruppen 7 und 8 und der Gruppe 985) für den Gesamthaushalt jeweils 95 vom Hundert der Anschläge zur Verfügung. Der Senat wird ermächtigt, in diesem Rahmen die Anteilsätze der Produktbereiche auf der Grundlage von Verpflichtungsgraden festzulegen. Insoweit werden die Eingriffsrechte des Senats nach § 41 der Landeshaushaltsordnung eingeschränkt.

(2) Soweit sich im Verlauf des Haushaltsjahres, bis spätestens 15. Oktober, allgemeine Haushaltsverschlechterungen ergeben, die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 der Landeshaushaltsordnung erforderlich machen, sind diese aus den im Gesamthaushalt verbleibenden 5 vom Hundert zu finanzieren.

(3) Sofern der Senat seine Ermächtigung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, ist der Haushalts- und Finanzausschuss über die sich daraus ergebenden Anpassungen der im Produktgruppenhaushalt vereinbarten Personal- und Leistungsziele zu unterrichten. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 7
Übertragbarkeiten

(1) Nach § 19 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 für übertragbar erklärt. Die Übertragbarkeit gilt nicht, sofern sie durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen ist. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Ausgleich von Mehrausgaben, von Mindereinnahmen oder zur Erwirtschaftung von veranschlagten Minderausgaben herangezogen werden müssen.

(2) Die Mittel des Investitionssonderprogramms sind nicht übertragbar. Etwaige am Jahresende bestehende Verpflichtungen sind aus Mitteln des nächstjährigen Investitionssonderprogramms abzudecken.

§ 8
Rücklagenbildung

(1) Die am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchten nicht übertragbaren Personalausgaben sowie erzielte allgemeine Mehreinnahmen einer Produktgruppe, die nicht zum Ausgleich etwaiger Mindereinnahmen, Mehrausgaben oder zur Erwirtschaftung von veranschlagten Minderausgaben innerhalb des Produktplanes heranzuziehen sind, dürfen einer Rücklage innerhalb eines Produktplanes zugeführt werden. Die Feststellung der Höhe der in Frage kommenden Rücklagenzuführung bedarf nach Abstimmung mit dem Senator für Finanzen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über die in Absatz 1 enthaltenen Regelungen hinaus weitergehenden Rücklagenbildungen zuzustimmen.

(3) Soweit für einzelne Produktpläne Rücklagen gebildet worden sind, dürfen diese entsprechend den Regelungen des § 5 Abs. 3 für Zwecke des jeweiligen Produktplanes genutzt werden. Die Verwendung dieser Mittel für die Einstellung unbefristeten Personals ist nicht zulässig.

(4) Minderausgaben bei den Gruppen 422, 425 und 426, die aus Teilzeitbeschäftigungen nach § 71 b des Bremischen Beamtengesetzes oder nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 resultieren, können unabhängig von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 zum Ausgleich von Folgeeffekten der Altersteilzeit in Form des Blockmodells einer zweckgebundenen Rücklage im Produktplan zugeführt und in der Freistellungsphase des Blockmodells für die Einstellung unbefristeten Personals genutzt werden. Gleiches gilt für Minderausgaben bei den Dienstbezügen in Verwaltungsbereichen, bei denen die Anwendung des § 71 b des Bremischen Beamtengesetzes durch Rechtsverordnung nach § 71 b des Bremischen Beamtengesetzes eingeschränkt wurde. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das weitere Verfahren zu regeln.

§ 9
Sonderhaushalte

(1) Die Mittel des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin werden unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes netto ausgewiesen. Der Haushalt des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin (Kapitel 2525) ist als Erläuterung zur Nettoveranschlagung Bestandteil des Haushaltsplans. Für diese Einrichtung werden Rücklagen im Sonderhaushalt gebildet.

(2) Für die Haushalte der staatlichen Hochschulen gilt die Regelung in § 106 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes.

§ 10
Unterjähriges Controlling/Berichtswesen

(1) Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produktgruppenhaushalts unter Einbeziehung der Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung, sobald diese eingeführt ist, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finanzieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind, bei Abweichungen rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzuzeigen.

(2) Der Senat ist verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss auf den Ebenen des Gesamthaushaltes, der Produktbereiche und Produktpläne sowie für die Betriebe, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger periodisch Berichte vorzulegen. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, Form, Inhalt und Periodizität des Berichtswesens festzulegen.

(3) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 unberührt.

§ 11
Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses

(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, wesentliche Änderungen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird darüber hinaus ermächtigt,

1.

Nachbewilligungen auf den Haushalt im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,

2.

anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere (über- oder außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen,

3.

Ausnahmen vom Bruttoprinzip in Fällen zuzulassen, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht,

4.

die im Stellenplan enthaltenen Wegfall- und Umwandlungsvermerke zu streichen oder neue Wegfall- und Umwandlungsvermerke anzubringen,

5.

die erforderlichen Stellenplanänderungen vorzunehmen, die sich ergeben aus

a)

den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personalrechts, die für die Freie Hansestadt Bremen verbindlich sind,

b)

etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,

c)

dem Bremischen Abgeordnetengesetz,

d)

dem Bremischen Personalvertretungsgesetz,

e)

der Ausschöpfung der im Bundesbesoldungsgesetz festgelegten Obergrenzen für Beförderungsämter;

Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes ausschließt. Die Ermächtigungen nach den Buchstaben a, b und e beziehen sich nur auf Stellenhebungen, die Ermächtigungen nach den Buchstaben c und d nur auf Stellenneuschaffungen,

6.

Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zu schaffen, Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zu streichen sowie Planstellen zu heben,

7.

Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter innerhalb eines Haushalts umzusetzen und in Fällen der Umsetzung zwischen dem Landes- und dem Stadthaushalt in dem aufnehmenden Haushalt entsprechende Planstellen und Stellen neu zu schaffen und die in dem abgebenden Haushalt nicht mehr benötigten Planstellen und Stellen zu streichen,

8.

alle mit der Gründung von Betrieben nach § 26 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung verbundenen haushaltsmäßigen Umsetzungen vorzunehmen,

9.

Ausgabebeschränkungen unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 6 festzulegen, die zur Absicherung von Haushaltsrisiken dienen. Dazu kann insbesondere das den Ressorts zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen begrenzt und der Liquiditätsabfluss zeitlich eingeschränkt werden.

(3) Die aufgrund der Ermächtigungen in § 11 des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2001 durch den Haushalts- und Finanzausschuss beschlossenen Stellenplanänderungen und die für das Haushaltsjahr 2001 ohne Befristung bewilligten Stellen gelten auch für das Haushaltsjahr 2002.

(4) Für die nach Absatz 2 Nr. 6 neugeschaffenen Planstellen und Stellen sind, soweit nicht anderweitig finanziert, in entsprechender Höhe Personalausgaben dauerhaft einzusparen.

(5) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, die Deckungsfähigkeiten nach § 4, die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis, die Befugnis zur Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 5, die Übertragbarkeiten nach § 7 sowie die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 8 gegebenenfalls im Einzelfall zu begrenzen oder aufzuheben.

(6) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung des Ausgleichs im Personalhaushalt für Produktpläne gegebenenfalls

1.

einen Beförderungsstopp,

2.

einen Einstellungsstopp,

3.

Voraussetzungen des dienststellenübergreifenden Personaleinsatzes und

4.

die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse zu beschließen.


§ 12
Kreditermächtigungen

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt,

1.

zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 794 804 480 Euro (ohne Sanierungs-Bundesergänzungszuweisungen) aufzunehmen. Die Ermächtigung erhöht sich um die Beträge zur Tilgung der nach der Finanzierungsübersicht im Haushaltsjahr 2002 fällig werdenden Kredite. Die im Kapitel 0973 bei Titel 211 02, Sonder-Bundesergänzungszuweisungen (Sanierungszahlung des Bundes), im Verlauf des Haushaltsjahres 2002 vereinnahmten Zahlungen sind unmittelbar zur Schuldentilgung zu verwenden; insoweit reduziert sich der in den Sätzen 1 und 2 bezeichnete Kreditrahmen,

2.

Kredite zur Tilgung von Schulden, für die Ausgaben im Kreditfinanzierungsplan nicht vorgesehen sind, aufzunehmen,

3.

zur Finanzierung von Organisationsuntersuchungen, die dem Ziel einer Rationalisierung von Verwaltungsabläufen dienen, und zur Vorfinanzierung anderer betriebswirtschaftlich rentabler Maßnahmen Kredite bis zur Höhe von 7 500 000 Euro aufzunehmen. Die Inanspruchnahme bedarf im Einzelfall der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses, soweit das Gesamtvolumen der Maßnahme mehr als 100 000 Euro beträgt. Bei Maßnahmen im Gesamtvolumen von bis zu 100 000 Euro darf der Senator für Finanzen zustimmen,

4.

ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 Abs. 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(2) Zur Finanzierung des Kapitaldienstfonds nach dem Gesetz über die Errichtung des Bremer Kapitaldienstfonds dürfen nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes dieses Fonds Kredite in Höhe von bis zu 199 602 000 Euro aufgenommen werden. Hiervon entfallen auf Kapitaldienstfinanzierungen 42 814 000 Euro und auf Zwischenfinanzierungen 156 788 000 Euro.

(3) Soweit im Haushaltsvollzug im Haushaltsplan veranschlagte Investitionen in eine Kapitaldienstfinanzierung überführt werden sollen, reduziert sich im Falle einer

1.

Finanzierung durch den Bremer Kapitaldienstfonds die Kreditermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 bei gleichzeitiger Erhöhung der Kreditermächtigung nach Absatz 2,

2.

Kapitaldienstfinanzierung durch Dritte die Kreditermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1.

(4) Soweit nach dem Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) im Jahre 2002 Investitionen in Kapitaldienstfinanzierungen durch den Bremer Kapitaldienstfonds überführt werden, erhöht sich die Kreditermächtigung nach Absatz 2 in dieser Höhe.

(5) Für die Überführung von im Haushalt geplanter Maßnahmen in eine Kapitaldienstfinanzierung gelten folgende Grundsätze:

1.

die Vorbelastungen aus bestehenden und neuen Tilgungsverpflichtungen für Investitionsdarlehen im jeweiligen Ressortbudget eines jeden Jahres dürfen eine Obergrenze von 50 vom Hundert der Netto-Investitionen des Ressorts im Finanzplanzeitraum nicht überschreiten,

2.

barwertmäßig müssen Kapitaldienstfinanzierungen mindestens die gleiche Wirtschaftlichkeit wie kamerale Finanzierungen erreichen.

Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch eine Richtlinie zu regeln, die der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses bedarf.

(6) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme für das Haushaltsjahr 2002

1.

die nach dem Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde),

2.

die nach Absatz 2 für den Bremer Kapitaldienstfonds aufzunehmenden Kredite als eigene Schulden mitzuübernehmen. Die nach Satz 1 übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 Nr. 1 zu. Die Freie Hansestadt Bremen darf diesen erhöhten Kreditrahmenteil nur für die Finanzierung der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. In Höhe der aufgrund der Ermächtigung nach Nummer 1 durch die Freie Hansestadt Bremen mitübernommenen Kredite wird die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) Mitschuldner. Im Verhältnis zur Freien Hansestadt Bremen tragen die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), ihre Sondervermögen und Betriebe sowie der Bremer Kapitaldienstfonds die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihnen zuzurechnenden Kreditanteile. Entsprechendes gilt für ergänzende Verträge im Sinne des Absatzes 7 Satz 2.

(7) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann der Senator für Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen dienen.

(8) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 12 vom Hundert des in § 1 Abs. 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenommenen Darlehen am Kreditmarkt nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie ab 1. Oktober 2002 um 4 vom Hundert des in § 1 Abs. 1 festgelegten Betrages der Einnahme und Ausgabe. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind.

(9) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen.

(10) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Darlehen

1.

bis zur Höhe von 500 000 Euro zur Finanzierung investiver Zwecke des Sondervermögens "Justiz-Dienstleistungen Bremen, Eigenbetrieb der Freien Hansestadt Bremen",

2.

bis zur Höhe von 500 000 Euro zur Finanzierung investiver Zwecke des Sondervermögens "Performa-Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen",

3.

bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zur Finanzierung investiver Zwecke des Sondervermögens Immobilien und Technik des Landes Bremen (SVIT-L),

4.

bis zur Höhe von 1 500 000 Euro zur Finanzierung investiver Zwecke für Betriebe oder Sondervermögen nach § 26 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung, die im Jahr 2002 ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen

zu Lasten der jeweiligen Betriebe oder Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung aufzunehmen.

(10a) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Kredite zur Deckung von überplanmäßigen Tilgungen von Schulden der in Absatz 10 genannten Betriebe und Sondervermögen aufzunehmen. Für die Ermächtigungen nach Absatz 10 und Satz 1 gilt § 18 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.

(11) Der Senator für Bau und Umwelt wird ermächtigt, zweckgebundene Kredite des Bundes für den Wohnungsbau bis zur Höhe von 1 711 000 Euro aufzunehmen. Diese Ermächtigung erhöht sich um den Betrag, um den die zweckgebundenen Kredite die im Haushaltsplan im Kapitel 0697 bei der Gruppe 311 des Gruppierungsplanes veranschlagten Einnahmen überschreiten.

§ 13
Sonstige Verfahrensvorschriften

(1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen gelten als entsperrt.

(2) In Höhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 der Landeshaushaltsordnung fallen, als entsperrt.

(3) In den Vorjahren erteilte und nicht ausgenutzte Verpflichtungsermächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht abgedeckt werden können, gelten fort.

(4) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt,

1.

mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte Ausgaben zu sperren,

2.

in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen bei nicht übertragbaren Mitteln Ausgaben im Rahmen der entsprechenden Haushaltsposition oder - sofern für den gleichen Zweck eine Bewilligung nicht mehr gegeben sein sollte - auch bei anderen Haushaltspositionen zu sperren,

3.

Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zur Höhe von 100 000 Euro im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten vorzunehmen,

4.

Anzahl und Struktur der Stellen für Auszubildende an die beschlossene und finanziell abgedeckte Ausbildungsplanung anzupassen,

5.

Anzahl und Struktur der Leerstellen für beurlaubte oder abgeordnete Kräfte an den tatsächlichen Bedarf anzupassen.

(5) Soweit bei Titeln der Gruppe 974 Minderausgaben veranschlagt sind, mindern diese das den jeweiligen Ressorts zur Verfügung stehende Ausgabevolumen bei den Hauptgruppen 5 und 6 und den konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985. Ausnahmen hinsichtlich der Erwirtschaftung der Minderausgaben durch Mehreinnahmen oder durch Investitionsausgaben bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses. Zuständig für die Erwirtschaftung und den Nachweis der Minderausgaben sind die jeweiligen Verantwortlichen. Entsprechendes gilt für von dem Haushalts- und Finanzausschuss nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 beschlossene Bewirtschaftungsmaßnahmen. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln.

(6) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht erzielt werden, sind die Verantwortlichen verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln.

(7) Die Mittel des Stadtreparaturfonds dürfen nur mit Zustimmung des Senators für Finanzen in Anspruch genommen werden.

(8) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der vom Senator für Finanzen einzurichtenden Titel über- oder außerplanmäßig geleistet werden.

(9) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass den am Deutschen Forschungsnetz beteiligten Hochschulrechenzentren bis zu 5 vom Hundert der Betriebsmittel (Hard- und Software) der bremischen Hochschulrechenzentren für überregionale Nutzung zur Verfügung gestellt werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(10) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen sowie bei der Überlassung der Nutzung von sonstigen Vermögensgegenständen und Einrichtungen zum Zwecke der Förderung der wissenschaftlichen Forschung darf mit Zustimmung des Senators für Finanzen von den Vorschriften des § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden.

(11) Erstattungen von Bediensteten für die private Nutzung von Fernmeldeeinrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden.

(12) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der Bremischen Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen kann nur im Rahmen der Personalbudgets erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden.

(13) Die in den Jahren 1999 bis 2017 im Sinne von § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen in ein Sondervermögen abzuführenden Besoldungsanteile sind innerhalb der Personalbudgets darzustellen.

(14) Die infolge der Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodells bei unabweisbaren Bedarfen von den für eine Produktgruppe Verantwortlichen im Sinne von § 5 Absatz 3 zusätzlich ausgebrachten Planstellen dürfen erst ab Beginn der Freistellungsphase in Anspruch genommen werden. Für die Wiederbesetzung durch Absolventen interner Ausbildungsgänge kann die Inanspruchnahme zum Zeitpunkt der Übernahme erfolgen.

(15) Absatz 14 gilt sinngemäß für Richter und Angestellte.

(16) Im Zusammenhang mit der Altersteilzeit in Form des Blockmodells absehbare Wiederbesetzungsbedarfe werden im Rahmen der Personalplanung bei der spartenbezogenen Auflösung der zunächst global in den Haushalten veranschlagten Mittel für neue Ausbildungsjahrgänge berücksichtigt.

§ 14
Zuwendungsempfänger

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das für die Bewilligung der Zuwendungen zuständige Ressort kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 15
Finanzzuweisungen

Der nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Finanzzuweisungen an die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven festzusetzende Kürzungsbetrag beläuft sich auf 27 600 000 Euro.

§ 16
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen:

1.

zur Projektförderung mit Ausnahme der Förderung des Wohnungsbaues sowie der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen bis zu 320 000 000 Euro,

2.

zur Deckung des Risikos der Freien Hansestadt Bremen, von Zuwendungsempfängern der Freien Hansestadt Bremen und von Stiftungen des öffentlichen Rechts aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur bis zu 26 000 000 Euro;

der Senator für Finanzen darf die Ermächtigung nach Nummer 1 und 2 an eine Gesellschaft übertragen.

(2) Der Senator für Bau und Umwelt wird ermächtigt, Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung von Wohnungen und der Instandsetzung von Wohnungen bis zu insgesamt 20 000 000 Euro zu übernehmen. Der Senator für Bau und Umwelt darf die Ermächtigung nach Satz 1 an eine Gesellschaft übertragen.

(3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf die Höchstbeträge anzurechnen. Dies gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2.

(4) Gewährleistungen, die nicht in Euro übernommen werden, sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.

§ 16a
Sondervermögen Fischereihafen

(1) Der Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2002 wird mit einer Zuführung aus dem Haushalt der Freien Hansestadt Bremen in Höhe von 2.974.875 Euro festgestellt. Der Wirtschaftsplan ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die Umsetzung der Anschläge im Haushaltsplan 2002 im Zusammenhang mit der Errichtung des Sondervermögens Fischereihafen auf Antrag des Senators für Wirtschaft und Häfen im Vollzug der Haushalte 2002 umzusetzen und die Struktur der Produktgruppen anzupassen.

§ 17
Technische Ermächtigungen

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt,

1.

im Haushalts-, Produktgruppen- oder Stellenplan etwa notwendige technische Berichtigungen vorzunehmen,

2.

die von den Ressorts im Rahmen der Kürzungsquoten noch nachzuweisenden Stellen im Stellenplan zu sperren,

3.

notwendige Berichtigungen der Personalzielzahlen vorzunehmen.

(2) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, den Dienststellen die der Budgetierung der Personalausgaben zugrundeliegenden sowie die zum Personalcontrolling erforderlichen Daten im Rahmen des Datenbankprogramms PuMa (Personalverwaltung und -management) zur eigenen automatisierten Personalverwaltung und zur Durchführung des dezentralen Personalcontrollings zur Verfügung zu stellen und das dazu erforderliche Verfahren zu regeln.

§ 18
Geltung in den Gemeinden

Soweit im Rahmen dieses Gesetzes abweichende Regelungen von Vorschriften der Landeshaushaltsordnung getroffen werden, gelten diese Änderungen auch für die Stadtgemeinde Bremen und die Stadt Bremerhaven.

§ 19
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bremen, den 18. Dezember 2001

Anlage 1

HAUSHALT
der Freien Hansestadt Bremen
für die Haushaltsjahre
2002/2003

GESAMTPLAN

Haushaltsübersicht
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan

ZUSAMMENSTELLUNG - EINNAHMEN - FREIE HANSESTADT BREMEN

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

Anschlag

Anschlag

Anschlag + NTH

Rechnung

Rechnung

 

 

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

 

 

2003

2002

2001

2000

1999

1

2

3

4

5

6

7

 

Einnahmen

 

 

 

 

 

00

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof, Staatgerichtshof, Bund, Datenschutz, Inneres, Frauen

33.143.900

33.162.900

22.091.557

24.523.898

46.646.155

01

Justiz und Verfassung, Sport

38.720.380

38.139.060

36.712.281

38.303.278

37.706.950

02

Bildung und Wissenschaft und Kultur

49.597.100

55.514.720

47.478.196

70.952.697

66.470.315

03

Arbeit

26.817.100

36.920.670

28.801.481

30.491.413

44.575.984

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

14.925.350

14.919.440

24.002.853

23.226.166

22.355.605

05

Gesundheit

7.839.360

7.800.960

7.899.030

8.358.129

8.314.539

06

Bau und Umwelt

118.777.210

115.226.580

122.111.349

122.822.186

128.469.515

07

Wirtschaft

54.592.680

49.300.450

51.416.386

57.112.389

21.673.219

08

Häfen

46.194.480

46.191.920

46.233.323

46.214.906

47.654.287

09

Finanzen

2.519.134.670

2.616.681.330

2.454.260.407

2.508.490.180

2.657.806.406

 

Summe der Einnahmen

2.909.742.230

3.013.858.030

2.841.006.863

2.930.495.242

3.081.672.973

 

ZUSAMMENSTELLUNG - AUSGABEN - FREIE HANSESTADT BREMEN

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

Anschlag

Anschlag

Anschlag + NTH

Rechnung

Rechnung

 

 

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro

 

 

2003

2002

2001

2000

1999

1

2

3

4

5

6

7

 

Ausgaben

 

 

 

 

 

00

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof, Bundesangelegenheiten, Datenschutz, Inneres, Frauen

274.192.770

343.048.020

199.682.263

216.362.693

250.918.807

01

Justiz und Verfassung, Sport

120.997.030

122.088.290

91.390.080

95.275.474

96.556.154

02

Bildung und Wissenschaft und Kultur

742.242.780

735.513.840

661.717.915

636.437.513

641.564.690

03

Arbeit

59.773.200

72.267.030

62.950.067

72.417.316

85.958.384

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

188.201.260

190.861.610

185.166.973

183.051.102

194.414.350

05

Gesundheit

31.695.340

31.211.430

29.168.466

35.279.836

30.821.973

06

Bau und Umwelt

219.494.030

225.962.970

222.783.969

220.952.263

223.358.378

07

Wirtschaft

117.103.480

110.816.110

100.745.965

105.127.818

79.510.669

08

Häfen

34.699.320

35.971.010

40.608.432

32.211.315

58.237.681

09

Finanzen

1.121.343.020

1.149.117.720

1.246.792.733

1.333.379.910

1.420.331.887

 

Summe der Ausgaben

2.909.742.230

3.013.858.030

2.841.006.863

2.930.495.242

3.081.672.973

FREIE HANSESTADT BREMEN

FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2002

I.

Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

- Mio. Euro -

 

1. Ausgaben

 

2.945,4

 

- ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

 

 

2. Einnahmen

 

2.886,4

 

- ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

 

 

3. Finanzierungssaldo

 

59,0

 

 

 

 

II.

Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

 

 

1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

 

59,6*)

 

1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

 

565,9

 

1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

 

506,3

 

2. Rücklagenbewegung

./.

0,6

 

2.1 Entnahmen aus Rücklagen

 

1,5

 

2.2 Zuführungen an Rücklagen

 

2,1

 

3. Abwicklung der Vorjahre

 

0,0

 

3.1 Einnahmen aus Überschüssen

 

0,0

 

3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

 

0,0

 

4. Haushaltstechnische Erstattungen

 

0,0

 

4.1 Einnahmenseite

 

66,4

 

4.2 Ausgabenseite

 

66,4

 

5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

 

59,0

Abweichungen in den Summen durch Runden

KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2002

 

 

- Mio. Euro -

I.

Kredite am Kreditmarkt

 

 

1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

565,9

 

2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

506,3

 

3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

59,6*)

 

 

 

II.

Kredite im öffentlichen Bereich

 

 

1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

1,7

 

2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

6,3

FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2003

I.

Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

- Mio. Euro -

 

1. Ausgaben

 

2.841,7

 

- ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

 

 

2. Einnahmen

 

2.780,1

 

- ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

 

 

3. Finanzierungssaldo

 

61,6

 

 

 

 

II.

Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

 

 

1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

 

61,7*)

 

1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

 

386,1

 

1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

 

324,4

 

2. Rücklagenbewegung

./.

0,1

 

2.1 Entnahmen aus Rücklagen

 

1,5

 

2.2 Zuführungen an Rücklagen

 

1,6

 

3. Abwicklung der Vorjahre

 

0,0

 

3.1 Einnahmen aus Überschüssen

 

0,0

 

3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

 

0,0

 

4. Haushaltstechnische Erstattungen

 

0,0

 

4.1 Einnahmenseite

 

66,4

 

4.2 Ausgabenseite

 

66,4

 

5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

 

61,6

Abweichungen in den Summen durch Runden

KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2003

 

 

- Mio. Euro -

I.

Kredite am Kreditmarkt

 

 

1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

386,1

 

2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

324,4

 

3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

61,7*)

 

 

 

II.

Kredite im öffentlichen Bereich

 

 

1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

1,6

 

2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

6,2

Fußnoten

*)

als Saldo aus der in § 12 (1) Nr.1 des Haushaltsgesetzes enthaltenen Kreditermächtigung abzüglich des im Kapitel 0973 bei Titel 211 02-1, Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, veranschlagten Betrages in Höhe von 613,6 Mio.Euro.

*)

als Saldo aus der in § 12 (1) Nr.1 des Haushaltsgesetzes enthaltenen Kreditermächtigung abzüglich des im Kapitel 0973 bei Titel 211 02-1, Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, veranschlagten Betrages in Höhe von 613,6 Mio.Euro.

*)

als Saldo aus der in § 12 (1) Nr. 1 des Haushaltsgesetzes enthaltenen Kreditermächtigung abzüglich des im Kapitel 0973 bei Titel 211 02-1, Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, veranschlagten Betrages in Höhe von 511,3 Mio.Euro.

*)

als Saldo aus der in § 12 (1) Nr. 1 des Haushaltsgesetzes enthaltenen Kreditermächtigung abzüglich des im Kapitel 0973 bei Titel 211 02-1, Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, veranschlagten Betrages in Höhe von 511,3 Mio.Euro.

Anlage 2

Sondervermögen Fischereihafen

 

Wirtschaftsplan 2002

 

Unternehmen:

 

Sondervermögen Fischereihafen (wasserseitige Bewirtschaftung)

Geschäftsjahr vom 1.1.-31.12.2002

 

 

2002

 

EUR

Umsatzerlöse

60.000

Bestandsveränderung

0

Sonstige betriebliche Erträge

70.130

Erträge aus Zuweisungen/ Zuschüsse f. Investitionen u. bes. Finanz

0

Gesamtleistung/Betriebsleistung

130.130

Aufwendungen für RHB und Waren

-113.000

Aufwendungen für bezogene Leistungen

0

Materialaufwand

-113.000

Rohergebnis

17.130

Personalaufwand

0

Abschreibungen

-500.000

Sonstige Personalaufwendungen

0

Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten u. Diensten

-1.935.020

Verwaltungskosten

-3.720

Aufwendungen für Beiträge und Sonstiges

-11.951

Übrige betriebliche Aufwendungen

-10.000

Geschäftsbesorgungsentgelt

-1.020.214

Sonstige Steuern

0

Sonstige betriebliche Aufwendungen

-2.980.905

Betriebsergebnis

-3.463.775

Ergebnis aus sonstigen Beteiligungen

0

Ergebnis aus verbundenen Unternehmen

0

Sonstiger Zinsertrag

0

Sonstiger Zinsaufwand und ähnliche Aufwendungen

0

Operatives Ergebnis

-3.463.775

Steuern vom Einkommen und Ertrag

0

Jahresergebnis Handelsbilanz

-3.463.775

Überleitung:

 

Abschreibungen (Aufwand, nicht Auszahlung)

500.000

zu aktivierende Aufwendungen (Auszahlung, nicht Aufwand)

-11.100

Tilgungen (Auszahlung, nicht Aufwand)

 

Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen und Erträge

 

Jahresergebnis Haushaltsrechnung

-2.974.875

Merkposten: 16% Umsatzsteuer auf Entgelt, davon 3,72% nicht erstattungsfähig

-6.072

Anlage 3

NACHTRAGSHAUSHALT
der Freien Hansestadt Bremen

für das Haushaltsjahr
2002

GESAMTPLAN

Haushaltsübersicht
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan

 

 

NACHTRAGSHAUSHALT 2002
HAUSHALTSÜBERSICHT

FREIE HANSESTADT BREMEN
(LAND)

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

ÄNDERUNG DES ANSCHLAGES

von EUR

um EUR

auf EUR

1

2

3

4

5

 

Einnahmen

 

 

 

00

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof, Staatgerichtshof, Bund, Datenschutz, Inneres, Frauen

33.162.900

0

33 162 900

01

Justiz und Verfassung, Sport

38.139.060

0

38 139 060

02

Bildung und Wissenschaft und Kultur

55.514.720

0

55 514 720

03

Arbeit

36.920.670

0

36 920 670

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

14.919.440

0

14 919 440

05

Gesundheit

7.800.960

0

7 800 960

06

Bau und Umwelt

115.226.580

0

115 226 580

07

Wirtschaft

49.300.450

0

49 300 450

08

Häfen

46.191.920

0

46 191 920

09

Finanzen

2.616.681.330

7 050 000

2 623 731 330

 

Summe der Einnahmen

3.013.858.030

7 050 000

3 020 908 030

 

Ausgaben

 

 

 

00

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof, Bundesangelegenheiten, Datenschutz, Inneres, Frauen

343.048.020

0

343 048 020

01

Justiz und Verfassung, Sport

122.088.290

0

122 088 290

02

Bildung und Wissenschaft und Kultur

732.513.840

0

732 513 840

03

Arbeit

72.267.030

0

72 267 030

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

190.861.610

0

190 861 610

05

Gesundheit

31.211.430

0

31 211 430

06

Bau und Umwelt

225.962.970

0

225 962 970

07

Wirtschaft

110.816.110

0

110 816 110

08

Häfen

35.971.010

0

35 971 010

09

Finanzen

1.149.117.720

7 050 000

1 156 167 720

 

Summe der Ausgaben

3.013.858.030

7 050 000

3 020 908 030

 

FREIE HANSESTADT BREMEN (LAND)

FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2002

 

I. Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

- Mio. EUR -

1. Ausgaben

 

2.919,8

- ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

 

2. Einnahmen

 

2.771,8

- ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

 

3. Finanzierungssaldo

 

148,0

 

 

 

II. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

 

 

 

 

1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

 

181,3*)

1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

 

645,4

1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

 

464,1

2. Rücklagenbewegung

./.

33,2

2.1 Entnahmen aus Rücklagen

 

1,5

2.2 Zuführungen an Rücklagen

 

34,7

3. Abwicklung der Vorjahre

 

0,0

3.1 Einnahmen aus Überschüssen

 

0,0

3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

 

0,0

4. Haushaltstechnische Erstattungen

 

0,0

4.1 Einnahmenseite

 

66,4

4.2 Ausgabenseite

 

66,4

5. Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

 

148,1

 

Abweichungen in den Summen durch Runden

KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2002

 

I. Kredite am Markt

- Mio. EUR -

1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

645,4

2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

464,1

3. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

181,3*)

 

 

II. Kredite im öffentlichen Bereich

 

1. Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

1,7

2. Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

6,3

Fußnoten

*)

als Saldo aus der in § 12 (1) Nr. 1 des Haushaltsgesetzes enthaltenen Kreditermächtigung abzüglich des im Kapitel 0973 bei Titel 211 02-1, Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, veranschlagten Betrages in Höhe von 613,6 Mio. EUR.

*)

als Saldo aus der in § 12 (1) Nr. 1 des Haushaltsgesetzes enthaltenen Kreditermächtigung abzüglich des im Kapitel 0973 bei Titel 211 02-1, Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, veranschlagten Betrages in Höhe von 613,6 Mio. EUR.


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