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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2006 vom 20. Juni 200601.01.2006 bis 31.12.2006
Eingangsformel01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 1 - Feststellungsklauseln01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 2 - Produktgruppenhaushalt01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 2a - Einhaltung des vorgegebenen Rahmens01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 3 - Verantwortlichkeiten01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 4 - Deckungsfähigkeiten01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 5 - Investitionsausgaben01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 6 - Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen, Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 7 - Planungssicherheit01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 8 - Übertragbarkeiten01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 9 - Rücklagenbildung01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 10 - Rücklage für Versorgungsvorsorge01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 11 - Sonderhaushalte01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 12 - Unterjähriges Controlling/Berichtswesen01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 13 - Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 14 - Kreditermächtigungen01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 15 - Sonstige Verfahrensvorschriften01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 16 - Kosten- und Leistungsrechnung01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 17 - Zuwendungsempfänger01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 18 - Finanzzuweisungen01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 19 - Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 20 - Technische Ermächtigungen01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 21 - Geltung in den Gemeinden01.01.2006 bis 31.12.2006
§ 22 - In-Kraft-Treten01.01.2006 bis 31.12.2006
Anlage - HAUSHALTSPLAN der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2006/200701.01.2006 bis 31.12.2006

Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2006

Veröffentlichungsdatum:29.06.2006 Inkrafttreten01.01.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 293

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juris-Abkürzung: HG BR 2006
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HG BR 2006
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2006
Vom 20. Juni 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2006

überholt

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Feststellungsklauseln

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird in Einnahme und Ausgabe auf 3 779 457 980 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 532 047 000 Euro festgestellt. Der Gesamtplan wird diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) Das im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2006 für die Personalhaushalte ausgewiesene Stellenvolumen wird auf 7 778 festgesetzt. Der Stellenindex beträgt 1,33. Für die Sonderhaushalte wird das Stellenvolumen auf 2 618 und der Stellenindex auf 1,64 festgesetzt. Daneben werden für die

Personalhaushalt

320,

Sonderhaushalte

982,

Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung

420

und

 

sonstigen Einrichtungen des Landes

1

als refinanziertes Stellenvolumen ausgewiesen.

§ 2
Produktgruppenhaushalt

(1) Neben dem nach den allgemeinen Vorschriften Haushaltsgrundsätzegesetzes und der Landeshaushaltsordnung aufgestellten Haushalt ist im Sinne von § 7a der Landeshaushaltsordnung ein leistungsbezogener Haushalt für das Land und die Stadtgemeinde Bremen aufgestellt worden. Dieser Haushalt ordnet den aufgabenbezogenen Budgets verbindliche Finanz-, Personal- und Leistungsziele in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt).

(2) Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen.

(3) Für den Vollzug des Produktgruppenhaushalts gelten die Ermächtigungen dieses Gesetzes ausschließlich für die Einnahmen und Ausgaben im Haushalt des Landes.

§ 2a
Einhaltung des vorgegebenen Rahmens

(1) Im Haushaltsvollzug ist sicherzustellen, dass

1.

die in den Haushaltsgesetzen des Landes, der Stadtgemeinde Bremen und Stadt Bremerhaven enthaltenen Kreditermächtigungen nicht überschritten sowie

2.

die in der Finanzplanung vorgegebenen Ziele für den Stadtstaat, die der Bremischen Bürgerschaft im Rahmen der Haushaltsberatungen für die Jahre 2006 und 2007 übermittelt wurden, eingehalten werden.

(2) Der Senator für Finanzen wird aufgefordert, im Falle einer drohenden Überschreitung dem Haushalts- und Finanzausschuss unverzüglich zu berichten und geeignete Steuerungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuleiten.

§ 3
Verantwortlichkeiten

(1) Die Fach-, Personal- und Finanzverantwortung einschließlich der Verantwortung im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die Erledigung der Aufgaben der bremischen Verwaltung werden zusammengeführt. Für die Verantwortungsebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe sind die verantwortlichen Personen dem Senator für Finanzen zu benennen.

(2) Die Befugnis zur Einwilligung bei der Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen nach § 48 der Landeshaushaltsordnung wird vom Senator für Finanzen auf die für einen Produktplan verantwortliche Person übertragen.

Versorgungslasten für die nach Satz 1 ernannten Beamten und Richter, die für Zeiten vor der Ernennung vom Dienstherrn zu tragen sind, sind im Rahmen des dezentralen Personalbudgets zu erwirtschaften.

(3) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 4
Deckungsfähigkeiten

(1) Die Regelungen zur Deckungsfähigkeit der Mittel in § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung werden für das Haushaltsjahr 2006 aufgehoben.

(2) Auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung sind innerhalb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig

1.

die nicht übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422, 425 und 426,

2.

die sonstigen nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Gruppe 441,

3.

die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985,

4.

die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 und die investiven Ausgaben der Gruppe 985.

(3) Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 sind die Ausgaben des Anschlussinvestitionsprogramms sowie diejenigen Ausgaben, für die durch Haushaltsvermerk eine andere Regelung getroffen worden ist.

(4) Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit für Baumaßnahmen der Hauptgruppe 7 gilt nur für nach § 36 in Verbindung mit § 54 der Landeshaushaltsordnung freigegebene Maßnahmen, bei denen der Kostenrahmen nicht überschritten wird. Gleiches gilt sinngemäß für Zuschüsse zu Baumaßnahmen, die über die Hauptgruppe 8 oder die Gruppe 985 abgewickelt werden.

(5) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 5
Investitionsausgaben

Im Sinne von Artikel 131 a der Landesverfassung dürfen die bei den Hauptgruppen 7 und 8 sowie bei der Gruppe 985 investiv veranschlagten Ausgaben grundsätzlich nur für investive Zwecke im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung verausgabt werden. Etwaige Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens mit dem Senator für Finanzen.

§ 6
Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen,
Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen

(1) Die Personen, die für eine Produktgruppe verantwortlich sind, werden ermächtigt,

1.

innerhalb einer Produktgruppe Ausgaben bei den Hauptgruppen 7 und 8 und den investiven Ausgaben der Gruppe 985 zu Lasten von Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 nachzubewilligen,

2.

alle übrigen produktgruppeninternen Nachbewilligungen bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen; ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen zu Gunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422, 425 und 426 oder zu Lasten der Gruppe 441 sowie Nachbewilligungen von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985 zu Gunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985,

3.

innerhalb einer Produktgruppe unter Beachtung des Stellenvolumens und des Stellenindexes Veränderungen bei Planstellen bis Besoldungsgruppe A 14 sowie planmäßigen Stellen bis Vergütungsgruppe I b bzw. Kr XIII Bundes-Angestelltentarifvertrag und Entgeltgruppe 14 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vorzunehmen, soweit das Finanzvolumen der Maßnahme 100 000 Euro im Jahr nicht überschreitet; in allen anderen Fällen ist die Zustimmung des zur Einrichtung, Streichung und Hebung von Planstellen und Stellen ermächtigten Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich; die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 schließt ein, Planstellen und Stellen in dem Umfang zu schaffen, wie Personalausgaben dauerhaft eingespart werden,

4.

innerhalb einer Produktgruppe im Rahmen einer gesicherten Refinanzierung Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer in fachlich gebotener Menge und Struktur einzurichten; die Ermächtigung gilt sinngemäß für die Personen, die für Betriebe der Freien Hansestadt Bremen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung oder Stiftungen des öffentlichen Rechts verantwortlich sind, soweit diese nicht als Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt geführt werden; ein etwaiges Zustimmungserfordernis des jeweiligen Aufsichtsgremiums bleibt hiervon unbenommen.

(2) Die Personen, die für einen Produktbereich verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktbereichs bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen zu Gunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422, 425 und 426 oder zu Lasten der Gruppe 441 sowie Nachbewilligungen von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985 zu Gunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985.

(3) Die Personen, die für einen Produktplan verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktplans bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen zu Gunsten nichtübertragbarer Ausgaben der Gruppen 422, 425 und 426 oder zu Lasten der Gruppe 441 sowie Nachbewilligungen von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985 zu Gunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985.

(4) Soweit im Rahmen der Ermächtigungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5 längerfristige Verpflichtungen, die über die Ermächtigungen nach § 38 der Landeshaushaltsordnung hinausgehen, eingegangen werden sollen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich.

(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 4, Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch für produktgruppeninterne, produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehreinnahmen, soweit diese Mehreinnahmen nicht zum Ausgleich von Mindereinnahmen an anderer Stelle des Produktplans dienen müssen.

(6) Für produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen von nicht übertragbaren Ausgaben zwischen den Gruppen 422, 425 und 426 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3. Dies schließt die Ermächtigung ein, Planstellen und Stellen innerhalb des Produktbereichs oder des Produktplans bis zu einem Finanzvolumen von 100 000 Euro zu verlagern.

(7) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, Sperren nach § 22 der Landeshaushaltsordnung gemäß § 36 der Landeshaushaltsordnung für solche Baumaßnahmen aufzuheben, deren Gesamtkosten 500 000 Euro nicht überschreiten.

(8) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen für in sich abgeschlossene Maßnahmen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der geltenden Finanzplanung gesichert ist.

(9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 6 gelten nur, soweit die Leistungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(10) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 9 unberührt.

(11) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die nach den Absätzen 1 bis 9 erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 7
Planungssicherheit

(1) Aus Gründen der Planungssicherheit stehen für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5 und 6 und Gruppe 985) und für den Bereich der investiven Ausgaben (Hauptgruppen 7 und 8 und Gruppe 985) für den Gesamthaushalt jeweils 95 vom Hundert der Anschläge zur Verfügung. Der Senat wird ermächtigt, in diesem Rahmen die Anteilsätze der Produktbereiche auf der Grundlage von Verpflichtungsgraden festzulegen. Insoweit werden die Eingriffsrechte des Senats nach § 41 der Landeshaushaltsordnung eingeschränkt.

(2) Soweit sich im Verlauf des Haushaltsjahres, bis spätestens 15. Oktober, allgemeine Haushaltsverschlechterungen ergeben, die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 der Landeshaushaltsordnung erforderlich machen, sind diese aus den im Gesamthaushalt verbleibenden 5 vom Hundert zu finanzieren.

(3) Sofern der Senat seine Ermächtigung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, ist der Haushalts- und Finanzausschuss über die sich daraus ergebenden Anpassungen der im Produktgruppenhaushalt vereinbarten Personal- und Leistungsziele zu unterrichten. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 8
Übertragbarkeiten

(1) Nach § 19 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Gruppe 441, der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 für übertragbar erklärt. Die Übertragbarkeit gilt nicht, sofern sie durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen ist. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Ausgleich von Mehrausgaben, von Mindereinnahmen oder zur Erwirtschaftung von veranschlagten Minderausgaben herangezogen werden müssen.

(2) Die Mittel des Anschlussinvestitionsprogramms sind nicht übertragbar. Etwaige am Jahresende bestehende Verpflichtungen sind aus Mitteln des nächstjährigen Anschlussinvestitionsprogramms (Produktplan 94) abzudecken.

§ 9
Rücklagenbildung

(1) Die am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchten nicht übertragbaren Personalausgaben sowie erzielte allgemeine Mehreinnahmen einer Produktgruppe, die nicht zum Ausgleich etwaiger Mindereinnahmen, Mehrausgaben oder zur Erwirtschaftung von veranschlagten Minderausgaben innerhalb des Produktplanes heranzuziehen sind, dürfen einer Rücklage innerhalb eines Produktplanes zugeführt werden. Die Feststellung der Höhe der in Frage kommenden Rücklagenzuführung bedarf nach Abstimmung mit dem Senator für Finanzen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über die in Absatz 1 enthaltenen Regelungen hinaus weitergehenden Rücklagenbildungen zuzustimmen.

(3) Soweit für einzelne Produktpläne Rücklagen gebildet worden sind, dürfen diese entsprechend den Regelungen des § 6 Abs. 3 für Zwecke des jeweiligen Produktplanes genutzt werden. Die Verwendung dieser Mittel für die Einstellung unbefristeten Personals ist nicht zulässig.

(4) Minderausgaben bei den Gruppen 422, 425 und 426, die aus Teilzeitbeschäftigung nach § 71b des Bremischen Beamtengesetzes oder nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 resultieren, können unabhängig von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 zum Ausgleich von Folgeeffekten der Altersteilzeit in Form des Blockmodells einer zweckgebundenen Rücklage im Produktplan zugeführt und in der Freistellungsphase des Blockmodells für die Einstellung unbefristeten Personals genutzt werden. Hierzu können nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 refinanzierte Planstellen und Stellen eingerichtet werden. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das weitere Verfahren zu regeln.

§ 10
Rücklage für Versorgungsvorsorge

(1) Die aus der Verbeamtung von Angestellten entstandenen und die künftig bei Verbeamtungen oder durch Umwandlung von Stellen für Angestellte in Planstellen für Beamte noch entstehenden Entlastungseffekte bei den Dienstbezügen sowie Versorgungszuschläge bei refinanzierter Beschäftigung und Versorgungsumlagebeträge ausgegliederter Einrichtungen sind der Rücklage für Versorgungsvorsorge bei der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen zuzuführen.

(2) Der nach Absatz 1 bei refinanzierter Beschäftigung abzuführende Versorgungszuschlag beträgt bei Beamten und Richtern 30 vom Hundert der Besoldungsaufwendungen und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmerbrutto.

(3) Die nach Absatz 1 von (ausgegliederten) Einrichtungen des Landes für die bei ihnen tätigen Beschäftigten zu leistende Versorgungsumlage beträgt bei Beamten und Richtern 35 vom Hundert der Besoldungsaufwendungen und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmerbrutto.

(4) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 11
Sonderhaushalte

(1) Die Mittel des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin werden netto ausgewiesen. Der Haushalt des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin (Kapitel 2525) ist als Erläuterung zur Nettoveranschlagung Bestandteil des Haushaltsplans. Für diese Einrichtung werden Rücklagen im Sonderhaushalt gebildet.

(2) Die aus der Darlehensgewährung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) resultierenden Einnahmen und Ausgaben werden netto ausgewiesen. Der Haushalt für BAföG-Darlehen (Kapitel 2524) ist als Erläuterung zur Nettoveranschlagung Bestandteil des Haushaltsplans. Im Haushalt für BAföG-Darlehen dürfen keine Rücklagen gebildet werden.

§ 12
Unterjähriges Controlling/Berichtswesen

(1) Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produktgruppenhaushalts unter Einbeziehung von Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finanzieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind, bei Abweichungen rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzuzeigen.

(2) Der Senat ist verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss auf den Ebenen des Gesamthaushalts, der Produktbereiche und Produktpläne sowie für die Betriebe, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger periodisch Berichte vorzulegen. Für den Investitionsbereich des Haushalts sind dabei auch sämtliche Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre - nach Jahren getrennt - darzustellen. Im Übrigen wird der Haushalts- und Finanzausschuss ermächtigt, Form, Inhalt und Periodizität des Berichtswesens festzulegen.

(3) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die zur Realisierung eines, alle Einrichtungen des Landes umfassenden, Personalmanagements und -controllings erforderlichen Daten im Datenbanksystem PuMa (Personalverwaltung und Management) zu verarbeiten. Dies schließt die der Budgetierung zugrunde liegenden Daten, Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten, zum Arbeitsschutz und nach dem Landesgleichstellungsgesetz ein. Hierzu gehört auch die Unterstützung des dezentralen Personalcontrollings und der dezentralen Personal- und Stellenverwaltung einschließlich Gehaltssachbearbeitung. Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen, deren Personaldaten im Rahmen des Datenbanksystems PuMa nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, sind verpflichtet, dem Senator für Finanzen diese periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

(4) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 unberührt.

§ 13
Sonstige Ermächtigungen des
Haushalts- und Finanzausschusses

(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, wesentliche Änderungen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird darüber hinaus ermächtigt,

1.

Nachbewilligungen auf den Haushalt im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,

2.

anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere (über- oder außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen,

3.

Ausnahmen vom Bruttoprinzip in Fällen zuzulassen, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht,

4.

die erforderlichen Stellenplanänderungen vorzunehmen, die sich ergeben aus

a)

den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personalrechts, die für die Freie Hansestadt Bremen verbindlich sind,

b)

etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,

c)

dem Bremischen Abgeordnetengesetz,

d)

dem Bremischen Personalvertretungsgesetz;

Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes ausschließt,

5.

Planstellen und Stellen innerhalb eines Haushalts umzusetzen und in Fällen der Umsetzung zwischen dem Landes- und dem Stadthaushalt in dem aufnehmenden Haushalt entsprechende Planstellen und Stellen neu zu schaffen und die in dem abgebenden Haushalt nicht mehr benötigten Planstellen und Stellen zu streichen,

6.

alle mit der Gründung von Betrieben nach § 26 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung verbundenen haushaltsmäßigen Umsetzungen vorzunehmen,

7.

Ausgabebeschränkungen unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 7 festzulegen, die zur Absicherung von Haushaltsrisiken dienen; dazu kann insbesondere das den Ressorts zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen begrenzt und der Liquiditätsabfluss zeitlich eingeschränkt werden.

(3) Die auf Grund der Ermächtigungen in § 14 des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2005 durch den Haushalts- und Finanzausschuss beschlossenen Stellenplanänderungen und die für das Haushaltsjahr 2005 ohne Befristung bewilligten Stellen gelten auch für das Haushaltsjahr 2006.

(4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, die Deckungsfähigkeiten nach § 4, die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis, die Befugnis zur Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 6, die Übertragbarkeiten nach § 8 sowie die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 9 gegebenenfalls im Einzelfall zu begrenzen oder aufzuheben.

(5) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung der Personalhaushalte für Produktpläne gegebenenfalls

1.

einen Beförderungsstopp,

2.

einen Einstellungsstopp,

3.

die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse

zu beschließen. Er kann die Personalhaushalte für Produktpläne in Teilen oder in Gänze zu Personalüberhangbereichen zu erklären, in denen fluktuationserhöhende und mobilitätsfördernde Instrumente bis hin zum dienststellenübergreifenden Personaleinsatz auszuschöpfen sind.

§ 14
Kreditermächtigungen

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt,

1.

zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 1 490 178 180 Euro aufzunehmen,

2.

Kredite zur Tilgung von Schulden, für die Ausgaben im Kreditfinanzierungsplan nicht vorgesehen sind, aufzunehmen,

3.

zur Finanzierung von investiven Maßnahmen, die dem Ziel der mittelfristigen Ausgabenentlastung dienen (betriebswirtschaftlich rentable Maßnahmen), Kredite bis zur Höhe von 2 000 000 Euro aufzunehmen. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit bereits in Vorjahren Finanzierungen in Aussicht genommen wurden; die Inanspruchnahme bedarf im Einzelfall der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses, soweit das Gesamtvolumen mehr als 100 000 Euro beträgt; bei Maßnahmen im Gesamtvolumen von bis zu 100 000 Euro darf der Senator für Finanzen zustimmen,

4.

ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 Abs. 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen; die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(2) Zur Finanzierung des Kapitaldienstfonds nach dem Gesetz über die Errichtung des Bremer Kapitaldienstfonds dürfen nach Maßgabe des Wirtschaftsplans dieses Fonds Kredite in Höhe von bis zu 70 726 000 Euro aufgenommen werden.

(3) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme für das Haushaltsjahr 2006

1.

die nach dem Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde),

2.

die nach Absatz 2 für den Bremer Kapitaldienstfonds

aufzunehmenden Kredite als eigene Schulden mit zu übernehmen. Die nach Satz 1 übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 Nr. 1 zu. Die Freie Hansestadt Bremen darf diesen erhöhten Kreditrahmenteil nur für die Finanzierung der mit übernommenen Kredite in Anspruch nehmen. In Höhe der auf Grund der Ermächtigung nach Nummer 1 durch die Freie Hansestadt Bremen mit übernommenen Kredite wird die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) Mitschuldner. Im Verhältnis zur Freien Hansestadt Bremen tragen die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), ihre Sondervermögen und Betriebe sowie der Bremer Kapitaldienstfonds die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihnen zuzurechnenden Kreditanteile. Entsprechendes gilt für ergänzende Verträge im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 und 3.

(4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann der Senator für Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen dienen. Die Höchstgrenze für derartige Vereinbarungen ist auf den vierfachen Betrag des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrages begrenzt.

(5) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 12 vom Hundert des in § 1 Abs. 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenommenen Darlehen am Kreditmarkt nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie ab 1. Oktober 2006 um 4 vom Hundert des in § 1 Abs. 1 festgelegten Betrages der Einnahme und Ausgabe. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind.

(6) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen.

(7) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Darlehen bis zur Höhe von 3 530 000 Euro zur Finanzierung investiver Zwecke des Sondervermögens "Immobilien und Technik des Landes Bremen" (SVIT-L) zu Lasten des Sondervermögens nach § 26 der Landeshaushaltsordnung aufzunehmen.

(8) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Kredite zur Deckung überplanmäßiger Tilgung von Schulden des in Absatz 7 genannten Sondervermögens aufzunehmen. Für die Ermächtigungen nach Absatz 7 und Satz 1 gilt § 18 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.

(9) Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, zweckgebundene Kredite des Bundes für den Wohnungsbau bis zur Höhe von 314 000 Euro aufzunehmen.

§ 15
Sonstige Verfahrensvorschriften

(1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen gelten als entsperrt.

(2) In Höhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 der Landeshaushaltsordnung fallen, als entsperrt.

(3) In den Vorjahren erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht abgedeckt werden können, gelten fort.

(4) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt,

1.

mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte Ausgaben zu sperren,

2.

in Höhe vorjähriger Verlustvorträge Beträge bei den konsumtiven Ausgaben zu sperren oder zum Ausgleich Mehreinnahmen heranzuziehen,

3.

Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zur Höhe von 100 000 Euro im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten einschließlich damit verbundener oder für sich erforderliche Veränderungen bei den Beschäftigungszielzahlen, dem Stellenvolumen und dem Stellenindex vorzunehmen; dies schließt die Ermächtigung ein, Veränderungen bei Planstellen und Stellen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nr. 3 mit produktplanübergreifendem Ausgleich innerhalb einer Dienststelle unbeachtlich der Besoldungs-/Entlohnungsgrenzen des § 6 Absatz 1 Nr. 3 vorzunehmen,

4.

über- bzw. außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der Finanzplanung sichergestellt ist,

5.

die Sperre der Ausgaben für Baumaßnahmen nach § 22 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung aufzuheben,

6.

Anzahl und Struktur der Stellen für Auszubildende an die beschlossene und finanziell gesicherte Ausbildungsplanung anzupassen,

7.

innerhalb der von den Deckungsfähigkeiten nach § 4 Abs. 2 ausgenommenen Ausgaben der Gruppe 441 und den für die Nachversicherung ausgeschiedener Beamter und Richter veranschlagten Mitteln produktplanübergreifend einen Ausgleich vorzunehmen.

(5) Soweit bei Titeln der Gruppe 974 Minderausgaben veranschlagt sind, mindern diese das den jeweiligen Produktplänen zur Verfügung stehende Ausgabevolumen bei den Hauptgruppen 5 und 6 und den konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985. Ausnahmen hinsichtlich der Erwirtschaftung der Minderausgaben durch Mehreinnahmen oder durch Investitionsausgaben bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses. Zuständig für die Erwirtschaftung und den Nachweis der Minderausgaben sind die jeweiligen Verantwortlichen. Entsprechendes gilt für von dem Haushalts- und Finanzausschuss nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 beschlossene Bewirtschaftungsmaßnahmen. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln.

(6) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht erzielt werden, sind die Verantwortlichen verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln.

(7) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der vom Senator für Finanzen einzurichtenden Titel über- oder außerplanmäßig geleistet werden.

(8) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass den am Deutschen Forschungsnetz beteiligten Hochschulrechenzentren bis zu 5 vom Hundert der Betriebsmittel (Hard- und Software) der bremischen Hochschulrechenzentren für überregionale Nutzung zur Verfügung gestellt werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(9) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen sowie bei der Überlassung der Nutzung von sonstigen Vermögensgegenständen und Einrichtungen zum Zwecke der Förderung der wissenschaftlichen Forschung darf mit Zustimmung des Senators für Finanzen von den Vorschriften des§ 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden.

(10) Erstattungen von Bediensteten für die genehmigte private Nutzung von Geräten und Einrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden.

(11) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der Bremischen Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen kann nur im Rahmen der Personalbudgets erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden.

(12) Die in den Jahren 1999 bis 2017 im Sinne von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen in ein Sondervermögen abzuführenden Besoldungsanteile sind innerhalb der Personalbudgets darzustellen.

(13) Die infolge der Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodells bei unabweisbaren Bedarfen von den für eine Produktgruppe Verantwortlichen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 zusätzlich ausgebrachten refinanzierten Planstellen und Stellen dürfen erst ab Beginn der Freistellungsphase in Anspruch genommen werden. Für die Wiederbesetzung durch Absolventen interner Ausbildungsgänge kann die Inanspruchnahme zum Zeitpunkt der Übernahme erfolgen.

(14) Im Zusammenhang mit der Altersteilzeit in Form des Blockmodells absehbare Wiederbesetzungsbedarfe werden im Rahmen der Personalplanung bei der spartenbezogenen Auflösung der zunächst global in den Haushalten veranschlagten Mittel für neue Ausbildungsjahrgänge berücksichtigt.

(15) Der Senat wird ermächtigt, für Verwaltungsbereiche, die umgebildet wurden oder umgebildet werden sollen, die aus dieser Umbildung folgenden Personalüberhänge nach Umfang und betroffenen Personalgruppen zu bestimmen und die zum Abbau dieser Überhänge erforderlichen personalwirtschaftlichen Maßnahmen festzulegen. Gleiches gilt für die vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 13 Absatz 5 Nr. 4 erklärten Überhangbereiche. Für die Stadt Bremerhaven trifft der Magistrat diese Entscheidung.

§ 16
Kosten- und Leistungsrechnung

Die mit der Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung beauftragten Personen stellen die Einrichtung und den Betrieb der Kosten- und Leistungsrechnung sicher. Sie haben das Recht, die für diesen Zweck notwendigen Datenbestände des Rechnungswesens einzusehen und zu verarbeiten.

§ 17
Zuwendungsempfänger

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das für die Bewilligung der Zuwendungen zuständige Ressort kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 18
Finanzzuweisungen

Der nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Finanzzuweisungen an die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven festzusetzende Kürzungsbetrag beläuft sich auf 5 500 000 Euro.

§ 19
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen:

1.

zur Projektförderung mit Ausnahme der Förderung des Wohnungsbaues sowie der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen bis zu 320 000 000 Euro,

2.

zur Deckung des Risikos der Freien Hansestadt Bremen, von Zuwendungsempfängern der Freien Hansestadt Bremen und von Stiftungen des öffentlichen Rechts aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur bis zu 26 000 000 Euro;

der Senator für Finanzen darf die Ermächtigung nach Nr. 1 und 2 an eine Gesellschaft übertragen.

(2) Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung von Wohnungen und der Instandsetzung von Wohnungen bis zu insgesamt 20 000 000 Euro zu übernehmen. Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr darf die Ermächtigung nach Satz 1 an eine Gesellschaft übertragen.

(3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf die Höchstbeträge anzurechnen. Dies gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2.

(4) Gewährleistungen, die nicht in Euro übernommen werden, sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.

§ 20
Technische Ermächtigungen

Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, im Haushalts-, Produktgruppen- oder Stellenplan notwendige technische Anpassungen vorzunehmen.

§ 21
Geltung in den Gemeinden

Soweit im Rahmen dieses Gesetzes abweichende Regelungen von Vorschriften der Landeshaushaltsordnung getroffen werden, gelten diese Änderungen auch für die Stadtgemeinde Bremen und die Stadt Bremerhaven.

§ 22
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

Bremen, den 20. Juni 2006

Der Senat

Anlage

HAUSHALTSPLAN
der Freien Hansestadt Bremen

für das Haushaltsjahr
2006/2007

GESAMTPLAN

Haushaltsübersicht
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan

ZUSAMMENSTELLUNG - EINNAHMEN - FREIE HANSESTADT BREMEN

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

Anschlag
EUR
2007

Anschlag
EUR
2006

Anschlag + NTH
EUR
2005

Rechnung
EUR
2004

Rechnung
EUR
2003

1

2

3

4

5

6

7

 

Einnahmen

 

 

 

 

 

00

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof Staatsgerichtshof, Bund, Datenschutz, Inneres Frauen

21.625.530

21.136.110

23.359.250

27.593.285

30.758.527

01

Justiz und Verfassung, Sport

38.419.840

37.865.150

36.741.480

40.132.233

35.836.530

02

Bildung und Wissenschaft und Kultur

48.073.900

50.926.790

61.345.710

130.799.306

92.310.439

03

Arbeit

45.718.230

45.188.790

31.264.360

31.765.667

40.550.882

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

75.340.400

75.062.030

117.224.390

19.083.021

24.775.342

05

Gesundheit

7.173.670

7.042.510

9.222.500

9.138.271

11.436.992

06

Bau und Umwelt

69.598.270

78.710.500

80.225.040

111.291.781

116.141.528

07

Wirtschaft

39.441.390

47.106.830

51.998.230

47.616.616

71.948.135

08

Häfen

10.797.000

11.406.630

184.000

47.156.586

49.804.359

09

Finanzen

3.467.603.630

3.405.012.640

3.238.306.260

3.268.965.679

2.556.259.970

 

Summe der Einnahmen

3.823.791.860

3.779.457.980

3.649.871.220

3.733.542.444

3.029.822.704

 

ZUSAMMENSTELLUNG - AUSGABEN - FREIE HANSESTADT BREMEN

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

Anschlag
EUR
2007

Anschlag
EUR
2006

Anschlag + NTH
EUR
2005

Rechnung
EUR
2004

Rechnung
EUR
2003

1

2

3

4

5

6

7

 

Ausgaben

 

 

 

 

 

00

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof Staatsgerichtshof, Bund, Datenschutz, Inneres Frauen

268.883.780

264.900.500

268.428.620

275.481.091

282.102.754

01

Justiz und Verfassung, Sport

139.270.260

139.437.410

139.829.460

135.510.502

134.692.936

02

Bildung und Wissenschaft und Kultur

712.944.160

710.413.740

755.418.470

833.182.097

797.462.469

03

Arbeit

64.575.640

64.933.210

53.971.170

62.258.327

68.436.265

04

Jugend und Soziales, Ausländerintegration

265.457.150

265.859.760

280.303.170

224.119.886

213.797.238

05

Gesundheit

31.105.760

32.074.310

33.039.540

34.799.219

34.607.683

06

Bau und Umwelt

161.615.770

164.061.300

196.780.940

217.351.308

221.355.965

07

Wirtschaft

89.995.760

101.286.390

114.039.140

122.452.146

129.791.922

08

Häfen

39.027.230

40.429.010

40.756.750

38.377.534

32.361.834

09

Finanzen

2.050.916.350

1.996.062.350

1.767.303.960

1.790.010.331

1.115.213.639

 

Summe der Ausgaben

3.823.791.860

3.779.457.980

3.649.871.220

3.733.542.444

3.029.822.704

FREIE HANSESTADT BREMEN

FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2006

I.

Ermittlung des Finanzierungssaldos

- Mio. Euro -

 

1.

Ausgaben

2.832,2

 

 

-ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

 

 

2.

Einnahmen

2.225,0

 

 

- ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

 

 

3.

Finanzierungssaldo

598,2

 

 

 

II.

Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

 

1.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

575,5

 

 

1.1

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

1.490,2

 

 

1.2

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

914,7

 

2.

Rücklagenbewegung

22,7

 

 

2.1

Entnahmen aus Rücklagen

44,6

 

 

2.2

Zuführungen an Rücklagen

21,9

 

3.

Abwicklung der Vorjahre

0,0

 

 

3.1

Einnahmen aus Überschüssen

0,0

 

 

3.2

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

0,0

 

4.

Haushaltstechnische Erstattungen

0,0

 

 

4.1

Einnahmenseite

19,7

 

 

4.2

Ausgabenseite

19,7

 

5.

Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

598,2

Abweichungen in den Summen durch Runden

KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2006

 

- Mio. Euro -

I.

Kredite am Kreditmarkt

 

 

1.

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

1.490,2

 

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

914,7

 

3.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

575,5

 

 

II.

Kredite im öffentlichen Bereich

 

 

1.

Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

0,0

 

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

0,0

FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2007

I.

Ermittlung des Finanzierungssaldos

- Mio. Euro -

 

1.

Ausgaben

 

 

2.835,8

 

 

- ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen-

 

 

 

 

2.

Einnahmen

 

 

2.281,3

 

 

- ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen -

 

 

 

 

3.

Finanzierungssaldo

 

 

554,5

 

 

 

 

 

 

II.

Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

 

1.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

561,4

 

 

1.1

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

 

1.521,4

 

 

1.2

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

 

960,0

 

2.

Rücklagenbewegung

./.

6,9

 

 

2.1

Entnahmen aus Rücklagen

 

1,4

 

 

2.2

Zuführungen an Rücklagen

 

8,3

 

3.

Abwicklung der Vorjahre

0,0

 

 

3.1

Einnahmen aus Überschüssen

 

0,0

 

 

3.2

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

 

0,0

 

4.

Haushaltstechnische Erstattungen

0,0

 

 

4.1

Einnahmenseite

 

19,7

 

 

4.2

Ausgabenseite

 

19,7

 

5.

Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

554,5

Abweichungen in den Summen durch Runden

KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2007

 

 

- Mio. Euro -

I.

Kredite am Kreditmarkt

 

 

1.

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

1.521,4

 

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

960,0

 

3.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

561,4

 

 

 

II.

Kredite im öffentlichen Bereich

 

 

1.

Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

0,0

 

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

0,0


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