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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2018 vom 12. Dezember 201701.01.2018 bis 31.12.2018
Eingangsformel01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 1 - Feststellungsklauseln01.01.2018 bis 27.06.2018
§ 2 - Produktgruppenhaushalt01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 2a - Einhaltung des vorgegebenen Rahmens01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 3 - Verantwortlichkeiten01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 4 - Deckungsfähigkeiten01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 5 - Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen, Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 6 - Planungssicherheit01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 7 - Übertragbarkeiten01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 8 - Rücklagenbildung01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 9 - Rücklage für Versorgungsvorsorge01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 10 - Sonderhaushalte01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 11 - Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/ Vollzug der Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung/ Umsetzung und Vollzug steuerrechtlicher Rahmenbedingungen/Einführung eines Einheitspersonenkontos01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 12 - Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 13 - Kreditermächtigungen01.01.2018 bis 27.06.2018
§ 14 - Sonstige Verfahrensvorschriften01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 15 - Kosten- und Leistungsrechnung01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 16 - Zuwendungsempfänger01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 17 - Auflagen für die Ergänzungszuweisungen01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 18 - Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 19 - Technische Ermächtigungen01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 20 - Geltung in den Gemeinden01.01.2018 bis 31.12.2018
§ 21 - Inkrafttreten01.01.2018 bis 31.12.2018
Anlage - HAUSHALTSPLAN der Freien Hansestadt Bremen (LAND) für das Haushaltsjahr 201801.01.2018 bis 31.12.2018

Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2018

Veröffentlichungsdatum:13.12.2017 Inkrafttreten01.01.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2018 bis 27.06.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 1 und 13 geändert, neue Anlage Nachtragshaushaltsplan angefügt durch Gesetz vom 26.06.2018 (Brem.GBl. S. 281)
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 642

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juris-Abkürzung: HG BR 2018
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HG BR 2018
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2018
Vom 12. Dezember 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2018 bis 27.06.2018
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 13 geändert, neue Anlage Nachtragshaushaltsplan angefügt durch Gesetz vom 26.06.2018 (Brem.GBl. S. 281)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Feststellungsklauseln

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird in Einnahme und Ausgabe auf 5 161 191 390 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 271 168 700 Euro festgestellt. Der Gesamtplan wird diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) Das im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2018 für den Personalhaushalt ausgewiesene Stellenvolumen wird auf 7 416 festgesetzt. Der Stellenindex beträgt 1,19. Für die Sonderhaushalte wird das Stellenvolumen auf 2 705 und der Stellenindex auf 1,47 festgesetzt. Daneben werden für

den Personalhaushalt

362,

die Sonderhaushalte

1 136,

die Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung

356

und die Anstalten des öffentlichen Rechts

253

als refinanziertes Stellenvolumen ausgewiesen. Des Weiteren werden für den Personalhaushalt 62 Stellenvolumen als temporäre Personalmittel, 174 Stellenvolumen als temporäre flüchtlingsbezogene Personalmittel und 36 Stellenvolumen als Flexibilisierungsmittel im Haushaltsjahr 2018 ausgewiesen.

§ 2
Produktgruppenhaushalt

(1) Neben dem nach den allgemeinen Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes und der Landeshaushaltsordnung aufgestellten Haushalt ist im Sinne von § 7a der Landeshaushaltsordnung ein leistungsbezogener Haushalt für das Land und die Stadtgemeinde Bremen aufgestellt worden. Dieser Haushalt ordnet den aufgabenbezogenen Budgets verbindliche Finanz-, Personal- und Leistungsziele in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt).

(2) Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen.

(3) Für den Vollzug des Produktgruppenhaushalts gelten die Ermächtigungen dieses Gesetzes ausschließlich für die Einnahmen und Ausgaben im Haushalt des Landes.

§ 2a
Einhaltung des vorgegebenen Rahmens

(1) Im Haushaltsvollzug ist sicherzustellen, dass

1.

die in den Haushaltsgesetzen des Landes, der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven enthaltenen Kreditermächtigungen nicht überschritten sowie

2.

die in der Finanzplanung vorgegebenen Ziele für den Stadtstaat, die der Bremischen Bürgerschaft im Rahmen der Haushaltsberatungen für die Jahre 2018 und 2019 übermittelt wurden, eingehalten werden.

(2) Die Senatorin für Finanzen wird aufgefordert, im Falle einer drohenden Überschreitung dem Haushalts- und Finanzausschuss unverzüglich zu berichten und geeignete Steuerungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einzuleiten.

§ 3
Verantwortlichkeiten

(1) Die Fach-, Personal- und Finanzverantwortung einschließlich der Verantwortung im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die Erledigung der Aufgaben der bremischen Verwaltung werden zusammengeführt. Für die Verantwortungsebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe sind die verantwortlichen Personen der Senatorin für Finanzen zu benennen.

(2) Die Befugnis zur Einwilligung bei der Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen nach § 48 der Landeshaushaltsordnung wird von der Senatorin für Finanzen auf die für einen Produktplan verantwortliche Person übertragen.

(3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 4
Deckungsfähigkeiten

(1) Die Regelungen zur Deckungsfähigkeit der Mittel in § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung werden für das Haushaltsjahr 2018 aufgehoben.

(2) Auf der Grundlage von § 20 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung sind innerhalb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig

1.

die nicht übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

2.

die sonstigen nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Gruppe 441,

3.

die Ausgaben der Hauptgruppe 5,

4.

die Ausgaben der Hauptgruppe 6,

5.

die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985.

(3) Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 sind diejenigen Ausgaben, für die durch Haushaltsvermerk eine andere Regelung getroffen worden ist.

§ 5
Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen,
Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen

(1) Die Personen, die für eine Produktgruppe verantwortlich sind, werden ermächtigt,

1.

innerhalb einer Produktgruppe Ausgaben bei den Hauptgruppen 7 und 8 und den investiven Ausgaben der Gruppe 985 zulasten von Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 nachzubewilligen,

2.

alle übrigen produktgruppeninternen Nachbewilligungen bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen

a)

zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

b)

zulasten der Gruppe 441,

c)

zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985,

3.

innerhalb einer Produktgruppe unter Beachtung des Stellenvolumens und des Stellenindexes Veränderungen bei Planstellen bis Besoldungsgruppe A 14 sowie bei planmäßigen Stellen bis Entgeltgruppe 14, Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TV-L und TVöD), vorzunehmen, soweit das Finanzvolumen der Maßnahme 100 000 Euro im Jahr nicht überschreitet. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung des zur Einrichtung, Streichung und Hebung von Planstellen und Stellen ermächtigten Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. Die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 schließt ein, Planstellen und Stellen in dem Umfang zu schaffen, wie Personalausgaben dauerhaft eingespart werden,

4.

innerhalb einer Produktgruppe im Rahmen einer gesicherten Refinanzierung Planstellen und Stellen für Tarifbeschäftigte in fachlich gebotener Menge und Struktur einzurichten. Die Ermächtigung gilt sinngemäß für die Personen, die für Betriebe der Freien Hansestadt Bremen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung oder Stiftungen des öffentlichen Rechts verantwortlich sind, soweit diese nicht als Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt geführt werden; ein etwaiges Zustimmungserfordernis des jeweiligen Aufsichtsgremiums bleibt hiervon unbenommen.

(2) Die Personen, die für einen Produktbereich verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktbereichs bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen

1.

zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

2.

zulasten der Gruppe 441,

3.

zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985.

(3) Die Personen, die für einen Produktplan verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktplans bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen

1.

zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

2.

zulasten der Gruppe 441,

3.

zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985.

(4) Soweit im Rahmen der Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5 längerfristige Verpflichtungen, die über die Ermächtigungen nach § 38 der Landeshaushaltsordnung hinausgehen, eingegangen werden sollen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich.

(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch für produktgruppeninterne, produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehreinnahmen, soweit diese Mehreinnahmen nicht zum Ausgleich von Mindereinnahmen an anderer Stelle des Produktplans dienen müssen.

(6) Für produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen von nicht übertragbaren Ausgaben zwischen den Gruppen 422 und 428 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3. Dies schließt die Ermächtigung ein, Planstellen und Stellen innerhalb des Produktbereichs oder des Produktplans bis zu einem Finanzvolumen von 100 000 Euro zu verlagern.

(7) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, Sperren nach § 22 der Landeshaushaltsordnung gemäß § 36 der Landeshaushaltsordnung für solche Baumaßnahmen aufzuheben, deren Gesamtkosten 500 000 Euro nicht überschreiten.

(8) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen für in sich abgeschlossene Maßnahmen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der geltenden Finanzplanung gesichert ist.

(9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 6 gelten nur, soweit die Leistungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(10) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 9 unberührt.

(11) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die nach den Absätzen 1 bis 9 erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 6
Planungssicherheit

(1) Aus Gründen der Planungssicherheit stehen für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5 und 6 und Gruppe 985) und für den Bereich der investiven Ausgaben (Hauptgruppen 7 und 8 und Gruppe 985) für den Gesamthaushalt jeweils 95 vom Hundert der Anschläge zur Verfügung. Der Senat wird ermächtigt, in diesem Rahmen die Anteilsätze der Produktbereiche auf der Grundlage von Verpflichtungsgraden festzulegen. Insoweit werden die Eingriffsrechte des Senats nach § 41 der Landeshaushaltsordnung eingeschränkt.

(2) Soweit sich im Verlauf des Haushaltsjahres, bis spätestens 15. Oktober, allgemeine Haushaltsverschlechterungen ergeben, die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 der Landeshaushaltsordnung erforderlich machen, sind diese aus den im Gesamthaushalt verbleibenden 5 vom Hundert zu finanzieren.

(3) Sofern der Senat seine Ermächtigung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, ist der Haushalts- und Finanzausschuss über die sich daraus ergebenden Anpassungen der im Produktgruppenhaushalt vereinbarten Personal- und Leistungsziele zu unterrichten. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 7
Übertragbarkeiten

Nach § 19 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Gruppe 441, der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 für übertragbar erklärt. Die Übertragbarkeit gilt nicht, sofern sie durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen ist. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Ausgleich von Mehrausgaben oder von Mindereinnahmen herangezogen werden müssen.

§ 8
Rücklagenbildung

(1) Die am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchten nicht übertragbaren Personalausgaben sowie erzielte allgemeine Mehreinnahmen einer Produktgruppe, die nicht zum Ausgleich etwaiger Mindereinnahmen oder unabweisbarer Mehrausgaben innerhalb des Produktplanes heranzuziehen sind, dürfen einer Rücklage innerhalb eines Produktplanes zugeführt werden. Die Feststellung der Höhe der infrage kommenden Rücklagenzuführung bedarf nach Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über die in Absatz 1 enthaltenen Regelungen hinaus weitergehenden Rücklagenbildungen zuzustimmen.

(3) Soweit für einzelne Produktpläne Rücklagen gebildet worden sind, dürfen diese entsprechend den Regelungen des § 5 Absatz 3 für Zwecke des jeweiligen Produktplanes genutzt werden. Die Verwendung dieser Mittel für die Einstellung unbefristeten Personals ist nicht zulässig.

§ 9
Rücklage für Versorgungsvorsorge

(1) Die aus der Verbeamtung von Tarifbeschäftigten entstandenen Entlastungseffekte bei den Dienstbezügen, den Versorgungszuschlägen bei refinanzierter Beschäftigung und den Versorgungsumlagebeträgen ausgegliederter Einrichtungen sowie durch die Senatorin für Finanzen festgestellte Minderausgaben bei den Gruppen 422 und 428, die aus Teilzeitbeschäftigung nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes, nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 (gültig bis 31. Dezember 2009), nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Altersteilzeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TVFlexAZ) oder aus dem Altersteilzeitgesetz resultieren, sind als Rückstellungen der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen zuzuführen.

(2) Der nach Absatz 1 bei refinanzierter Beschäftigung abzuführende Versorgungszuschlag beträgt bei Beamten und Richtern 30 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich der gegebenenfalls zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmerbruttos. Der Versorgungszuschlag wird grundsätzlich auch bei Abordnungen an andere Dienstherren erhoben, wenn die Abordnung im Interesse des aufnehmenden Dienstherrn erfolgt. Eine entsprechende Verbuchung der Fälle auf refinanzierten Ausgabehaushaltsstellen der Gruppe 422 ist sicherzustellen.

(3) Die nach Absatz 1 von (ausgegliederten) Einrichtungen des Landes für die bei ihnen tätigen Beschäftigten zu leistende Versorgungsumlage beträgt bei Beamten und Richtern 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich der gegebenenfalls zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmerbruttos. Im Gegenzug wird die spätere Versorgung der Beschäftigten vom Haushalt getragen.

(4) Die jährlichen Einnahmen, die aus dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) resultieren, sollen zur Deckung der diesbezüglichen jährlichen Ausgaben verwendet werden. Gegebenenfalls anfallende Mehreinnahmen sollen zum Aufbau einer Risikovorsorge an die Anstalt für Versorgungsvorsorge abgeführt werden.

(5) Bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell sind die während der Aktivphase entstehenden Budgetentlastungseffekte als Rückstellung zum anteiligen Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit der Anstalt für Versorgungsvorsorge zuzuführen. Dies gilt für alle Altersteilzeitfälle nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes, nach dem Tarifvertrag zu flexiblen Altersteilzeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TVFlexAZ) oder des Altersteilzeitgesetzes, denen nach dem 1. Januar 2008 Altersteilzeit gewährt wurde. Zum Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit werden die gebildeten Rückstellungen bei der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen der Veranschlagung in den Folgejahren auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto, auf dem die Altersteilzeitfälle während der Passivphase gebucht werden, zurückgeführt.

(6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 10
Sonderhaushalte

Die Mittel des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin werden netto ausgewiesen. Der Haushalt des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin (Kapitel 2525) ist als Erläuterung zur Nettoveranschlagung Bestandteil des Haushaltsplans. Für diese Einrichtung werden Rücklagen im Sonderhaushalt gebildet.

§ 11
Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/
Vollzug der Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung/
Umsetzung und Vollzug steuerrechtlicher Rahmenbedingungen/Einführung
eines Einheitspersonenkontos

(1) Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produktgruppenhaushalts unter Einbeziehung von Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finanzieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind, bei Abweichungen rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzuzeigen.

(2) Der Senat ist verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss auf den Ebenen des Gesamthaushalts, der Produktbereiche und Produktpläne sowie für die Betriebe, sonstigen Sondervermögen, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger periodisch Berichte vorzulegen. Für den Investitionsbereich des Haushalts sind dabei auch sämtliche Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre - nach Jahren getrennt - darzustellen. Im Übrigen wird der Haushalts- und Finanzausschuss ermächtigt, Form, Inhalt und Periodizität des Berichtswesens festzulegen.

(3) Das parlamentarische Budgetrecht des Haushalts- und Finanzausschusses bleibt von dem Berichtswesen nach den Absätzen 1 und 2 unberührt. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zum Vollzug der Wirtschaftspläne der Betriebe und sonstigen Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung das nähere Verfahren zu regeln.

(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die zur Realisierung eines alle Einrichtungen des Landes umfassenden Personalmanagements und -controllings erforderlichen Daten im Datenbanksystem PuMa (Personalverwaltung und Management) zu verarbeiten. Dies schließt die der Budgetierung zugrunde liegenden Daten, Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten, zum Arbeitsschutz und nach dem Landesgleichstellungsgesetz sowie zur Abwicklung der Altersteilzeitregelung gemäß § 9 Absatz 5 ein. Hierzu gehört auch die Unterstützung des dezentralen Personalcontrollings und der dezentralen Personal- und Stellenverwaltung einschließlich Gehaltssachbearbeitung. Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen, deren Personaldaten im Rahmen des Datenbanksystems PuMa nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, sind verpflichtet, der Senatorin für Finanzen diese periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

(5) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.

(6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt zur Berechnung von Pensionsrückstellungen und ähnlicher Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen die dafür notwendigen Daten aus den Verfahren PuMa/KIDICAP unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu verarbeiten. Dies schließt die anonymisierte Weitergabe der Daten an für die Durchführung der Berechnung der Pensionsrückstellung beauftragte Dritte ein.

(7) Es wird ein unterjähriges Controlling für Beteiligungen und Sondervermögen eingerichtet. Die hierfür erforderlichen Daten sind periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Der Senat wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen, insbesondere die Festlegung der Berichtspflichten und der Zuständigkeiten für die Berichterstattung, zu treffen. Die Senatorin für Finanzen und die zuständigen Fachressorts werden ermächtigt, die erhobenen Daten in einem Datenbanksystem zu verarbeiten.

(8) Es wird ein unterjähriges Controlling über die Maßnahmen der Investitionsplanung aufgebaut. Die hierfür erforderlichen Daten sind periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Der Senat wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen, insbesondere die Festlegung der Berichtspflichten und der Zuständigkeiten für die Berichterstattung, zu treffen. Die Senatorin für Finanzen und die zuständigen Fachressorts werden ermächtigt, zur Realisierung eines alle Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen umfassenden Controllings der maßnahmenbezogenen Investitionsplanung die erhobenen Daten in einem Datenbanksystem zu verarbeiten.

(9) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes und damit im Zusammenhang stehender Vorbereitungshandlungen sowie zur Erfüllung der bundesgesetzlichen Steuererklärungspflichten des Landes Bremen, seiner Betriebe gewerblicher Art, Eigenbetriebe, sonstigen Sondervermögen und anderen Organisationseinheiten, im durch Satz 3 bestimmten Umfang in das Rechnungswesen-System und das Vertragswesen des Landes Einsicht zu nehmen und insoweit steuerlich relevante Daten zu verarbeiten, auch wenn diese Daten ursprünglich zu anderen Zwecken erhoben wurden. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten, soweit bundesgesetzliches Steuerrecht nicht entgegensteht. Der Umfang der Daten, auf die sich die Berechtigung zur Einsichtnahme und Verarbeitung der Senatorin für Finanzen bezieht, bestimmt sich nach den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 Umsatzsteuergesetzes zu stellen sind sowie nach den diesen Rechnungen zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen. Dies gilt entsprechend für Daten im Zusammenhang mit Entgelten, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhoben oder geleistet werden. Nach Ablauf der in § 257 des Handelsgesetzbuches und in § 147 der Abgabenordnung bestimmten Aufbewahrungsfristen sind die verarbeiteten Daten sowie die dazugehörigen vertraglichen Vereinbarungen zu löschen oder zu vernichten. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Verfahrensregelungen zu treffen.

(10) Die Datenverarbeitung für andere Zwecke als diejenigen, für die personenbezogene Daten erstmals erhoben oder gespeichert worden sind, ist nur zulässig, wenn bei Teilnahme am Privatrechtsverkehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu verarbeitenden Daten vorliegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung der Landesbeauftragten für den Datenschutz durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Ausgestaltung einer solchen Datei (Einheitspersonenkonto) zu regeln.

§ 12
Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses

(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, wesentliche Änderungen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird darüber hinaus ermächtigt,

1.

Nachbewilligungen auf den Haushalt im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,

2.

anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere (über- oder außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen,

3.

Ausnahmen vom Bruttoprinzip in Fällen zuzulassen, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht,

4.

die erforderlichen Stellenplanänderungen vorzunehmen, die sich ergeben aus

a)

den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Personalrechts, die für die Freie Hansestadt Bremen verbindlich sind,

b)

etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,

c)

dem Bremischen Abgeordnetengesetz,

d)

dem Bremischen Personalvertretungsgesetz.

Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes ausschließt,

5.

Planstellen und Stellen innerhalb eines Haushalts umzusetzen und in Fällen der Umsetzung zwischen dem Landes- und dem Stadthaushalt in dem aufnehmenden Haushalt entsprechende Planstellen und Stellen neu zu schaffen, und die in dem abgebenden Haushalt nicht mehr benötigten Planstellen und Stellen zu streichen,

6.

alle mit der Gründung von Betrieben nach § 26 Absatz 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung verbundenen haushaltsmäßigen Umsetzungen vorzunehmen,

7.

Ausgabebeschränkungen unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 6 festzulegen, die zur Absicherung von Haushaltsrisiken dienen; dazu kann insbesondere das den Ressorts zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen begrenzt und der Liquiditätsabfluss zeitlich eingeschränkt werden,

8.

für die Zustimmungsbedürftigkeit des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bremischen Sondervermögensgesetzes, für die Veranschlagung von Anschaffungskosten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Sondervermögensgesetzes, für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Sondervermögensgesetzes und für die Zustimmungsbedürftigkeit der Bürgerschaft gemäß § 20 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Sondervermögensgesetzes Betragsgrenzen festzusetzen. Eine Überschreitung der Betragsgrenzen bedarf jeweils der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses,

9.

über die Verwendung von Minderausgaben in Höhe von mehr als 1 000 000 Euro, die sich bei einzelnen Investitionsvorhaben aufgrund einer Unterschreitung des festgestellten Kostenrahmens innerhalb eines sonstigen Sondervermögens ergeben, zu entscheiden,

10.

im Haushaltsplan enthaltene Anschläge für außerhochschulische Forschungsinstitute im Sinne von § 15 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung, das heißt zur Förderung einer sparsamen Bewirtschaftung, als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt auszuweisen. Nähere Verfahrensregelungen trifft der Haushalts- und Finanzausschuss.

(3) Die aufgrund der Ermächtigungen in § 12 des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2017 durch den Haushalts- und Finanzausschuss beschlossenen Stellenplanänderungen und die für das Haushaltsjahr 2017 ohne Befristung bewilligten Stellen gelten auch für das Haushaltsjahr 2018.

(4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, die Deckungsfähigkeiten nach § 4, die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis, die Befugnis zur Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 5, die Übertragbarkeiten nach § 7 sowie die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 8 gegebenenfalls im Einzelfall zu begrenzen oder aufzuheben.

(5) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung der Personalhaushalte für Produktpläne gegebenenfalls

1.

einen Beförderungsstopp,

2.

einen Einstellungsstopp,

3.

die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse

zu beschließen. Er kann die Personalhaushalte für Produktpläne in Teilen oder in Gänze zu Personalüberhangbereichen erklären, in denen fluktuationserhöhende und mobilitätsfördernde Instrumente bis hin zum dienststellenübergreifenden Personaleinsatz auszuschöpfen sind.

§ 13
Kreditermächtigungen

(1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt,

1.

zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 871 647 420 Euro aufzunehmen,

2.

Kredite zur Deckung von Darlehensprolongationen bestehender Schulden der bremischen Sondervermögen des Landes aufzunehmen, soweit im jeweiligen Wirtschaftsplan hierfür keine planmäßige Tilgung vorgesehen ist,

3.

Kredite zur Tilgung von Schulden oder Besicherung von Derivaten, für die Ausgaben im Kreditfinanzierungsplan nicht vorgesehen sind, aufzunehmen,

4.

ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen; die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(2) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, zur zentralen Abwicklung bestehender Schulden der Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, die Schuldendienstleistungen der Sondervermögen einschließlich des Bremer Kapitaldienstfonds ohne schuldrechtliche Wirkung zentral über den Bremer Kapitaldienstfonds als Zahlstelle abzuwickeln und diese Abwicklung gegenüber den Sondervermögen und dem jeweiligen Gläubiger der Verbindlichkeit im Wirtschaftsplan des Bremer Kapitaldienstfonds in einem getrennten Kapitel auszuweisen.

(3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme für das Haushaltsjahr 2018

1.

die nach dem Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde),

2.

die nach der Haushaltssatzung der Stadtgemeinde Bremerhaven

aufzunehmenden Kredite als eigene Schulden mit zu übernehmen. Die nach Satz 1 übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 Nummer 1 zu. Die Freie Hansestadt Bremen darf diesen erhöhten Kreditrahmenteil nur für die Finanzierung der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. In Höhe der aufgrund der Ermächtigung nach Nummer 1 durch die Freie Hansestadt Bremen mitübernommenen Kredite wird die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) Mitschuldner. Im Verhältnis zur Freien Hansestadt Bremen tragen die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), die Stadtgemeinde Bremerhaven sowie ihre Betriebe die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihnen zuzurechnenden Kreditanteile. Entsprechendes gilt für ergänzende Verträge im Sinne des Absatzes 5 Satz 2.

(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 12 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenommenen Darlehen am Kreditmarkt nach Absatz 1. Zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements wird die Senatorin für Finanzen nach Zustimmung durch den Haushalts- und Finanzausschuss für den jeweiligen Einzelfall ermächtigt, Sondervermögen, Eigenbetrieben, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften, die zuvor Teile der Gebietskörperschaft der Freien Hansestadt Bremen waren oder deren Aufgaben wahrnehmen, im Haushaltsjahr 2018 verzinsliche Liquiditätshilfen unter Anrechnung auf die in Satz 1 festgelegte Höhe zu gewähren. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, Regelungen zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements zu treffen und hierin die allgemeinen Grundlagen und Kriterien für verzinsliche Liquiditätshilfen zu definieren und festzulegen. Die am Cashmanagement beteiligten Vertragspartner haben einen Rahmenvertrag zu vereinbaren, in dem die Regelungen zum zentralen Cashmanagement bei der Senatorin für Finanzen berücksichtigt sind. Die Bestände der Sondervermögen können bis zu ihrer konkreten Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Wertpapieren beinhalten, können zusätzlich Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe der in Absatz 1 Nummer 1 enthaltenen Ermächtigung aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Senatorin für Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungs-, Liquiditäts- und Währungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Krediten, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für fällig werdende Tilgungen dienen. Die Höchstgrenze für derartige Vereinbarungen ist auf den doppelten Betrag des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrages begrenzt. Bei Prämieneinnahmen und -zahlungen, die in der Summe über 5 vom Hundert des veranschlagten Betrages für Zinsausgaben hinausgehen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich.

(6) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen.

§ 14
Sonstige Verfahrensvorschriften

(1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen gelten als entsperrt.

(2) In Höhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 der Landeshaushaltsordnung fallen, als entsperrt.

(3) In den Vorjahren erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht abgedeckt werden können, gelten fort.

(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt,

1.

mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte Ausgaben zu sperren,

2.

in Höhe vorjähriger Verlustvorträge Beträge bei den konsumtiven Ausgaben zu sperren oder zum Ausgleich Mehreinnahmen heranzuziehen,

3.

Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zur Höhe von 100 000 Euro im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten einschließlich damit verbundener oder für sich erforderliche Veränderungen bei den Beschäftigungszielzahlen, dem Stellenvolumen und dem Stellenindex vorzunehmen. Dies schließt die Ermächtigung ein, Veränderungen bei Planstellen und Stellen im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 3 mit produktplanübergreifendem Ausgleich innerhalb einer Dienststelle unbeachtlich der Besoldungs-/Entlohnungsgrenzen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 vorzunehmen,

4.

über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der Finanzplanung sichergestellt ist,

5.

die Sperre für alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen nach § 22 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung aufzuheben,

6.

Anzahl und Struktur der Stellen für Auszubildende an die beschlossene und finanziell gesicherte Ausbildungsplanung anzupassen,

7.

innerhalb der von den Deckungsfähigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausgenommenen Ausgaben der Gruppe 441 und den für die Nachversicherung ausgeschiedener Beamter und Richter veranschlagten Mitteln produktplanübergreifend einen Ausgleich vorzunehmen,

8.

zu Nachbewilligungen aus Gründen der Liquiditätssteuerung der Investitionsausgaben zur Einhaltung der in § 2a Absatz 1 genannten Ziele im Rahmen beschlossener Maßnahmen und Mittel. Die Ermächtigung gilt ebenfalls für die Erteilung von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die im Rahmen der Liquiditätssteuerung notwendig sind. Über die Inanspruchnahme dieser Ermächtigungen ist dem Haushalts- und Finanzausschuss im ersten Quartal des Folgejahres zu berichten.

(5) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht erzielt werden, sind die Verantwortlichen verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln.

(6) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der von der Senatorin für Finanzen einzurichtenden Titel über- oder außerplanmäßig geleistet werden.

(7) Nach § 63 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass den am Deutschen Forschungsnetz beteiligten Hochschulrechenzentren bis zu 5 vom Hundert der Betriebsmittel (Hard- und Software) der bremischen Hochschulrechenzentren für überregionale Nutzung zur Verfügung gestellt werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(8) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen sowie bei der Überlassung der Nutzung von sonstigen Vermögensgegenständen und Einrichtungen zum Zwecke der Förderung der wissenschaftlichen Forschung darf mit Zustimmung der Senatorin für Finanzen von den Vorschriften des § 63 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden.

(9) Erstattungen von Bediensteten für die genehmigte private Nutzung von Geräten und Einrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden.

(10) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der Bremischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung kann nur im Rahmen der Personalbudgets erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden.

(11) Für das Personal der Gemeinden, das aus Mitteln des Landes vergütet wird oder für das Kostenerstattungen des Landes geleistet werden, sind die für das Personal des Landes geltenden personalwirtschaftlichen Regelungen anzuwenden.

(12) Der Senat wird ermächtigt, für Verwaltungsbereiche, die umgebildet wurden oder umgebildet werden sollen, die aus dieser Umbildung folgenden Personalüberhänge nach Umfang und betroffenen Personalgruppen zu bestimmen und die zum Abbau dieser Überhänge erforderlichen personalwirtschaftlichen Maßnahmen festzulegen. Gleiches gilt für die vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 12 Absatz 5 Satz 2 erklärten Überhangbereiche. Für die Stadt Bremerhaven trifft der Magistrat diese Entscheidung.

(13) Der Senat wird ermächtigt, im Vorgriff auf Besoldungs- und Tarifanpassungen Zahlungen zu leisten, wenn und soweit die Anpassungen dem Grunde und der Höhe nach hinreichend konkretisiert sind. Die Zahlungen sind unter Vorbehalt der endgültigen Regelung zu stellen.

(14) Im Zusammenhang mit der Umbuchung von Altersteilzeitfällen während der Passivphase auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto gemäß § 9 Absatz 5 darf die Senatorin für Finanzen dort entsprechende Stellen - auch über Besoldungsgruppe A 15 hinaus - einrichten und auflösen.

(15) Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben innerhalb eines sonstigen Sondervermögens oder Eigenbetriebs, die einen im Investitionsplan festgesetzten Betrag um bis zu dem vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 zu bestimmenden Betrag überschreiten, bedürfen ausschließlich der Zustimmung des Sondervermögensausschusses oder Betriebsausschusses.

§ 15
Kosten- und Leistungsrechnung

Die mit der Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung beauftragten Personen stellen die Einrichtung und den Betrieb der Kosten- und Leistungsrechnung sicher. Sie haben das Recht, die für diesen Zweck notwendigen Datenbestände des Rechnungswesens einzusehen und zu verarbeiten.

§ 16
Zuwendungsempfänger

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung, vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, ein Regelwerk für unabweisbare Ausnahmen zu erlassen.

§ 17
Auflagen für die Ergänzungszuweisungen

(1) Die Zahlung der Ergänzungszuweisungen nach § 2 Absatz 1 und der Strukturhilfen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Finanzzuweisungsgesetzes erfolgt nach § 2 Absatz 4 des Finanzzuweisungsgesetzes mit der Auflage, dass die Gemeinden Bremen und Bremerhaven die Beschlüsse der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) oder des Senats zur Sicherstellung der Konsolidierung und Überwindung der Haushaltsnotlage der bremischen Haushalte in ihrer Haushaltspolitik beachten und hierzu ihren Verpflichtungen (plangemäßer Abbau des strukturellen Defizits) aus der Sanierungsvereinbarung nachkommen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses festzustellen, dass eine Gemeinde den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nur teilweise nachgekommen ist. Die Feststellung ist zu begründen.

§ 18
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen

(1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen:

1.

zur Projektförderung bis zu 610 000 000 Euro,

2.

zur Deckung des Risikos der Freien Hansestadt Bremen, von Zuwendungsempfängern der Freien Hansestadt Bremen und von Stiftungen des öffentlichen Rechts aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur bis zu 26 000 000 Euro;

die Senatorin für Finanzen darf die Ermächtigung nach Nummer 1 und 2 an eine Gesellschaft übertragen.

(2) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr wird ermächtigt, Bürgschaften zur Förderung des Wohnungsbaues, der Modernisierung von Wohnungen und der Instandsetzung von Wohnungen bis zu insgesamt 5 000 000 Euro zu übernehmen. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr darf die Ermächtigung nach Satz 1 an eine Gesellschaft übertragen.

(3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf die Höchstbeträge anzurechnen. Dies gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der Ermächtigung des Absatzes 1 Nummer 2.

(4) Gewährleistungen, die nicht in Euro übernommen werden, sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.

§ 19
Technische Ermächtigungen

Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, im Haushalts-, Produktgruppen- oder Stellenplan notwendige technische Anpassungen vorzunehmen.

§ 20
Geltung in den Gemeinden

Soweit im Rahmen dieses Gesetzes abweichende Regelungen von Vorschriften der Landeshaushaltsordnung getroffen werden, gelten diese Änderungen auch für die Stadtgemeinde Bremen und die Stadt Bremerhaven.

§ 21
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Bremen, den 12. Dezember 2017

Der Senat

Anlage

HAUSHALTSPLAN
der Freien Hansestadt Bremen
(LAND)
für das Haushaltsjahr
2018

GESAMTPLAN

Haushaltsübersicht
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan

Freie Hansestadt Bremen

Haushaltsübersicht - Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben

Einnahmen

Einzel-
plan

Bezeichnung

2018

2017
Anschlag

2016
Rechnung

2015
Rechnung

Anschlag

Verpfl.-
ermächt.

Tsd. EUR (gerundet)

00

Bürgerschaft, Senat; Rechnungshof; Staatsgerichtshof; Bundesang., Datenschutz, Inneres, Frauen

27.108

-

26.937

27.676

26.403

01

Justiz und Verfassung, Sport

40.862

-

40.862

55.829

73.388

02

Kinder und Bildung, Kultur, Wissenschaft

126.491

-

129.291

122.678

116.882

03

Arbeit

17.598

-

17.218

17.254

16.136

04

Jugend, Soziales, Integration

237.956

-

231.102

195.601

186.156

05

Gesundheit

10.600

-

10.926

10.093

9.966

06

Umwelt, Bau und Verkehr

88.964

-

79.467

99.797

98.090

07

Wirtschaft

52.068

-

44.007

49.515

44.295

08

Häfen

16.942

-

45.341

33.045

17.214

09

Finanzen

4.542.601

-

6.001.593

5.442.530

4.549.469

Summe der Einnahmen

5.161.191

-

6.626.744

6.054.018

5.138.000

 

Ausgaben

Einzel-
plan

Bezeichnung

2018

2017
Anschlag

2016
Rechnung

2015
Rechnung

Anschlag

Verpfl.-
ermächt.

Tsd. EUR (gerundet)

00

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof, Staatsgerichtshof, Bundesang., Datenschutz, Inneres, Frauen

319.355

2.253

320.530

319.021

313.319

01

Justiz und Verfassung, Sport

165.157

1.061

166.258

167.320

164.193

02

Kinder und Bildung, Kultur, Wissenschaft

1.149.890

-

1.117.885

1.087.035

1.042.974

03

Arbeit

42.996

15.800

40.251

42.028

41.338

04

Jugend, Soziales, Integration

589.409

-

595.574

581.831

475.062

05

Gesundheit

55.258

-

61.700

52.832

48.694

06

Umwelt, Bau und Verkehr

167.236

22.731

157.013

163.253

167.965

07

Wirtschaft

102.359

54.504

96.892

119.426

101.506

08

Häfen

89.247

10.000

105.303

82.125

82.017

09

Finanzen

2.480.285

164.820

3.965.339

3.439.146

2.700.931

Summe der Ausgaben

5.161.191

271.169

6.626.744

6.054.018

5.138.000

FREIE HANSESTADT BREMEN

FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2018

I.

Ermittlung des Finanzierungssaldos

-Mio. Euro-

 

Ausgaben

4.278.9

 

 

-ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen-

 

 

Einnahmen

4.279,7

 

 

-ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen-

 

 

Finanzierungssaldo

- 0,8

II.

Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

1.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

- 0,6

 

1.1

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

871,6

 

1.2

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

872,2

2.

Rücklagenbewegung

- 0,2

 

2.1

Entnahmen aus Rücklagen

5,5

 

2.2

Zuführungen an Rücklagen

5,7

3.

Abwicklung der Vorjahre

0,0

 

3.1

Einnahmen aus Überschüssen

0,0

 

3.2

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

0,0

4.

Haushaltstechnische Erstattungen

0,0

 

4.1

Einnahmenseite

4,3

 

4.2

Ausgabenseite

4,3

5.

Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

- 0,8

Abweichungen in der Summe durch Runden

FREIE HANSESTADT BREMEN

KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2018

I.

Kredite am Kreditmarkt

- Mio. Euro-

 

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

871,6

 

./. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

872,2

 

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

- 0,6

II.

Kredite im öffentlichen Bereich

 

1.

Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

0,0

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

0,0

Abweichungen in der Summe durch Runden


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