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Haushaltsgesetz der Stadtgemeinde Bremen für das Haushaltsjahr 2024

Veröffentlichungsdatum:20.06.2024 Inkrafttreten01.01.2024 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.GBl. 2024 S. 569)
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 249, 569
Zitiervorschlag: "Haushaltsgesetz der Stadtgemeinde Bremen für das Haushaltsjahr 2024 vom 20. Juni 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 249, 569), zuletzt Berichtigung (Brem.GBl. 2024 S. 569)"

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juris-Abkürzung: HStadtG BR 2024
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HStadtG BR 2024
Ausfertigungsdatum:20.06.2024
Gültig ab:01.01.2024
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 249, 569
Gliederungs-Nr:-
Haushaltsgesetz der Stadtgemeinde Bremen für das Haushaltsjahr 2024
Vom 20. Juni 2024
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.GBl. 2024 S. 569)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Feststellungsklauseln

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 4 466 277 220 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 960 462 640 Euro festgestellt. Der Gesamtplan wird diesem Ortsgesetz als Anlage beigefügt.

(2) Das im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2024 für den Personalhaushalt ausgewiesene Stellenvolumen wird auf 9 099 festgesetzt. Der Stellenindex beträgt 1,31. Daneben werden für

den Personalhaushalt

960,

die Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung

3 688,

die Anstalten des öffentlichen Rechts

248,

die Stiftungen des öffentlichen Rechts

117

als refinanziertes Stellenvolumen ausgewiesen. Des Weiteren werden für den Personalhaushalt 119 Stellenvolumen als temporäre Personalmittel und 103 Stellenvolumen als temporäre flüchtlingsbezogene Personalmittel im Haushaltsjahr 2024 ausgewiesen.

§ 2
Kreditermächtigungen

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 588 355 500 Euro aufzunehmen.

(2) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen

1.

zur Tilgung von in dem Haushaltsjahr 2024 fällig werdenden Krediten,

2.

zur vorzeitigen Tilgung von Krediten,

3.

zur Tilgung kurzfristiger Kredite sowie

4.

zum Kauf von Krediten, der aus Gründen der Marktpflege erforderlich ist.

Kommt es in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht zu einer Inanspruchnahme der Kreditermächtigung, ist der Senator für Finanzen ermächtigt, im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten die daraus resultierende Tilgung von Schulden vorzunehmen. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(3) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 12 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenommenen Kredite am Kreditmarkt nach Absatz 1 und 2. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(4) Zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements wird der Senator für Finanzen nach Zustimmung durch den Haushalts- und Finanzausschuss für den jeweiligen Einzelfall ermächtigt, Sondervermögen, Eigenbetrieben, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften, die zuvor Teile der Gebietskörperschaft der Stadtgemeinde Bremen waren oder deren Aufgaben wahrnehmen, im Haushaltsjahr 2024 verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. Diese werden nicht auf die Ermächtigung nach Absatz 3 Satz 1 angerechnet. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, Regelungen zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements zu treffen und hierin die allgemeinen Grundlagen und Kriterien für verzinsliche Liquiditätshilfen zu definieren und festzulegen. Die am Cashmanagement beteiligten Vertragspartner haben einen Vertrag abzuschließen, in dem die Regelungen zum zentralen Cashmanagement bei dem Senator für Finanzen berücksichtigt sind. Die Bestände der Sondervermögen können bis zu ihrer konkreten Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Die durch die Teilnehmenden des zentralen Cashmanagement zur Verfügung gestellten Guthaben stellen keine Kassenverstärkungskredite nach Absatz 3 Satz 1 dar.

(5) Ab dem 1. Oktober des Haushaltsjahres 2024 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von sechs vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des jeweils nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(6) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann der Senator für Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungs- und Liquiditätsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Krediten, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für fällig werdende Tilgungen dienen. Das Nominalvolumen für derartige Vereinbarungen darf für das laufende Haushaltsjahr 25 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben nicht übersteigen. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein bestehendes Gegengeschäft aufgelöst wird, sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen. Das Nominalvolumen für solche Vereinbarungen darf jährlich 10 vom Hundert des gesamten Nominalvolumens an derartigen Vereinbarungen nicht überschreiten. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen dieser Vereinbarungen Sicherheiten zu stellen sowie entgegenzunehmen. Für die Finanzierung der zu stellenden Sicherheiten dürfen Kredite mit einer maximalen Laufzeit von zwei Jahren aufgenommen werden. Geleistete oder empfangene Zahlungen im Rahmen dieser Sicherheiten bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach Absatz 3 Satz 1 unberücksichtigt. Bei Prämieneinnahmen und -zahlungen, die in der Summe über fünf vom Hundert des veranschlagten Betrages für Zinsausgaben hinausgehen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich.

(7) Die Regelungen der Absätze 3 bis 6 gelten ab dem 1. Januar 2025 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2025 fort. § 18 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 3
Deckungsfähigkeiten

(1) Auf der Grundlage von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind innerhalb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig

1.

die nicht übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

2.

die sonstigen nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Gruppe 441,

3.

die Ausgaben der Hauptgruppe 5,

4.

die Ausgaben der Hauptgruppe 6,

5.

die konsumtiven Ausgaben der Gruppen 985 und 986.

(2) Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 sind diejenigen Ausgaben, für die durch Haushaltsvermerk eine andere Regelung getroffen worden ist.

§ 4
Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen, Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen

(1) Die Produktgruppenverantwortlichen werden ermächtigt,

1.

innerhalb einer Produktgruppe Ausgaben bei den Hauptgruppen 7 und 8 und den investiven Ausgaben der Gruppen 985 und 986 zulasten von Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppen 985 und 986 nachzubewilligen,

2.

alle übrigen produktgruppeninternen Nachbewilligungen bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen

a)

zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

b)

zulasten der Gruppe 441,

c)

zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppen 985 und 986 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppen 985 und 986,

3.

innerhalb einer Produktgruppe unter Beachtung des Stellenvolumens und des Stellenindexes Veränderungen bei Planstellen bis Besoldungsgruppe A 15 sowie bei planmäßigen Stellen bis Entgeltgruppe 15, Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TV-L und TVöD), vorzunehmen, soweit das Finanzvolumen der Maßnahme 100 000 Euro im Jahr nicht überschreitet. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung des zur Einrichtung, Streichung und Hebung von Planstellen und Stellen ermächtigten Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. Die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 schließt ein, Planstellen und Stellen in dem Umfang zu schaffen, wie Personalausgaben dauerhaft eingespart werden,

4.

innerhalb einer Produktgruppe im Rahmen einer gesicherten Refinanzierung Planstellen und Stellen für Tarifbeschäftigte in fachlich gebotener Menge und Struktur einzurichten. Die Ermächtigung gilt sinngemäß für die Personen, die für Betriebe der Stadtgemeinde Bremen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung oder Stiftungen des öffentlichen Rechts verantwortlich sind, soweit diese nicht als Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt geführt werden; ein etwaiges Zustimmungserfordernis des jeweiligen Aufsichtsgremiums bleibt hiervon unbenommen.

(2) Die Produktbereichsverantwortlichen werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktbereichs bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen

1.

zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, außer in Fällen des Absatzes 6,

2.

zulasten der Gruppe 441,

3.

zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 985 und 986 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 985 und 986.

(3) Die Produktplanverantwortlichen werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktplans bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen

1.

zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, außer in Fällen des Absatzes 6,

2.

zulasten der Gruppe 441,

3.

zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppen 985 und 986 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppen 985 und 986.

(4) Soweit im Rahmen der Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5 längerfristige Verpflichtungen, die über die Ermächtigungen nach § 38 der Landeshaushaltsordnung hinausgehen, eingegangen werden sollen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich.

(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch für produktgruppeninterne, produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehreinnahmen, soweit diese Mehreinnahmen nicht zum Ausgleich von Mindereinnahmen an anderer Stelle des Produktplans dienen müssen.

(6) Für produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen von nicht übertragbaren Ausgaben zwischen den Gruppen 422 und 428 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3. Dies schließt die Ermächtigung ein, Planstellen und Stellen innerhalb des Produktbereichs oder des Produktplans bis zu einem Finanzvolumen von 100 000 Euro zu verlagern.

(7) Die Produktbereichsverantwortlichen werden ermächtigt, Sperren nach § 22 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung gemäß § 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung für solche Baumaßnahmen aufzuheben, deren Gesamtkosten 500 000 Euro nicht überschreiten.

(8) Die Produktbereichsverantwortlichen werden ermächtigt, veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen für in sich abgeschlossene Maßnahmen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der geltenden Finanzplanung gesichert ist.

(9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 6 gelten nur, soweit die Finanz-, Personal- und Fachziele nach § 1a Satz 2 der Landeshaushaltsordnung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inanspruchnahme von Rücklagen für die Einstellung unbefristeten Personals ist nicht zulässig.

(10) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 9 unberührt.

(11) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die nach den Absätzen 1 bis 9 erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 5
Planungssicherheit

(1) Aus Gründen der Planungssicherheit stehen für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5 und 6 und Gruppen 985 und 986) und für den Bereich der investiven Ausgaben (Hauptgruppen 7 und 8 und Gruppen 985 und 986) für den Gesamthaushalt jeweils 95 vom Hundert der Anschläge zur Verfügung. Der Senat wird ermächtigt, in diesem Rahmen die Anteilsätze der Produktbereiche auf der Grundlage von Verpflichtungsgraden festzulegen. Insoweit werden die Eingriffsrechte des Senats nach § 41 der Landeshaushaltsordnung eingeschränkt.

(2) Soweit sich im Verlauf des Haushaltsjahres, bis spätestens 15. Oktober, allgemeine Haushaltsverschlechterungen ergeben, die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 der Landeshaushaltsordnung erforderlich machen, sind diese aus den im Gesamthaushalt verbleibenden 5 vom Hundert zu finanzieren.

(3) Sofern der Senat seine Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 2 in Anspruch nimmt, ist der Haushalts- und Finanzausschuss über die sich daraus ergebenden Anpassungen der im Produktgruppenhaushalt vereinbarten Personal- und Leistungsziele zu unterrichten. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 6
Übertragbarkeiten

Nach § 19 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Gruppe 441, der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppen 985 und 986 für übertragbar erklärt. Die Übertragbarkeit kann durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen werden. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Ausgleich von Mehrausgaben oder von Mindereinnahmen herangezogen werden müssen.

§ 7
Rücklage für Versorgungsvorsorge

(1) Die aus der Verbeamtung von Tarifbeschäftigten entstandenen Entlastungseffekte bei den Dienstbezügen, den Versorgungszuschlägen bei refinanzierter Beschäftigung, Mehreinnahmen im Zusammenhang mit dem Versorgungslastenteilungsstaatsvertrag und durch den Senator für Finanzen festgestellte Minderausgaben bei den Gruppen 422 und 428, die aus Teilzeitbeschäftigung nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes oder aus dem Altersteilzeitgesetz für Tarifbeschäftigte resultieren, sind als Rückstellungen der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen zuzuführen.

(2) Der nach Absatz 1 bei refinanzierter Beschäftigung abzuführende Versorgungszuschlag beträgt bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern 30 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich der gegebenenfalls zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmerbruttos. Der Versorgungszuschlag wird grundsätzlich auch bei Abordnungen an andere Dienstherren erhoben, wenn die Abordnung im Interesse des aufnehmenden Dienstherrn erfolgt. Eine entsprechende Verbuchung der Fälle auf refinanzierten Ausgabehaushaltsstellen der Gruppen 422 und 428 ist sicherzustellen.

(3) Die jährlichen Einnahmen, die aus dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) resultieren, sollen zur Deckung der diesbezüglichen jährlichen Ausgaben verwendet werden. Gegebenenfalls anfallende Mehreinnahmen sollen zum Aufbau einer Risikovorsorge an die Anstalt für Versorgungsvorsorge abgeführt werden.

(4) Bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell sind die während der Aktivphase entstehenden Budgetentlastungseffekte als Rückstellung zum anteiligen Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit der Anstalt für Versorgungsvorsorge zuzuführen. Dies gilt für alle Altersteilzeitfälle nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes oder des Altersteilzeitgesetzes für Tarifbeschäftigte. Zum Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit werden die gebildeten Rückstellungen bei der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen der Veranschlagung in den Folgejahren auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto, auf dem die Altersteilzeitfälle während der Passivphase gebucht werden, zurückgeführt.

(5) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 8
Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/Vollzug der Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung/
Umsetzung und Vollzug steuerrechtlicher Rahmenbedingungen

(1) Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produktgruppenhaushalts unter Einbeziehung von Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finanzieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind, bei Abweichungen rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzuzeigen.

(2) Der Senat ist verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss auf den Ebenen des Gesamthaushalts, der Produktbereiche und Produktpläne sowie für die Betriebe, sonstigen Sondervermögen, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger periodisch Berichte vorzulegen. Für den Investitionsbereich des Haushalts sind dabei auch sämtliche Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre - nach Jahren getrennt - darzustellen. Im Übrigen wird der Haushalts- und Finanzausschuss ermächtigt, Form, Inhalt und Periodizität des Berichtswesens festzulegen.

(3) Das parlamentarische Budgetrecht des Haushalts- und Finanzausschusses bleibt von dem Berichtswesen nach den Absätzen 1 und 2 unberührt.

(4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zum Vollzug der Wirtschaftspläne der Betriebe und sonstigen Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung das nähere Verfahren zu regeln.

(5) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1, 2 und 4 unberührt.

(6) Der Senator für Finanzen darf die zur Realisierung eines alle Einrichtungen der Stadtgemeinde Bremen umfassenden Personalmanagements und -controllings erforderlichen Daten im Datenbanksystem PuMa (Personalverwaltung und Management) unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften verarbeiten. Dies schließt die der Budgetierung zugrundeliegender Daten, Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten, zum Arbeitsschutz und nach dem Landesgleichstellungsgesetz sowie zur Abwicklung der Altersteilzeitregelung gemäß § 7 Absatz 4 ein. Hierzu gehört auch die Unterstützung des dezentralen Personalcontrollings und der dezentralen Personal- und Stellenverwaltung einschließlich Gehaltssachbearbeitung. Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen der Stadtgemeinde Bremen, deren Personaldaten im Rahmen des Datenbanksystems PuMa nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, sind verpflichtet, dem Senator für Finanzen diese periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

(7) Der Senator für Finanzen darf zur Berechnung von Pensionsrückstellungen und ähnlicher Verpflichtungen der Stadtgemeinde Bremen die dafür notwendigen Daten aus dem Verfahren PuMa und dem Bezüge- und Gehaltsabrechnungsverfahren KIDICAP unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften verarbeiten. Dies schließt die anonymisierte Weitergabe der Daten an für die Durchführung der Berechnung der Pensionsrückstellung beauftragte Dritte ein.

(8) Es wird ein unterjähriges Controlling

1.

für Beteiligungen und Sondervermögen und

2.

über die Maßnahmen der Investitionsplanung

eingerichtet. Die hierfür erforderlichen Daten sind periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Der Senat wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen, insbesondere die Festlegung der Berichtspflichten und der Zuständigkeiten für die Berichterstattung, zu treffen. Der Senator für Finanzen und die zuständigen Fachressorts dürfen die jeweils erhobenen Daten, insbesondere zur Realisierung eines alle Einrichtungen der Stadtgemeinde Bremen umfassenden Controllings der maßnahmenbezogenen Investitionsplanung, in einem Datenbanksystem verarbeiten.

(9) Der Senator für Finanzen darf in das Rechnungswesen-System und das Vertragswesen der Stadtgemeinde Bremen Einsicht nehmen und steuerlich relevante Daten verarbeiten, soweit dies

1.

zur Umsetzung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes und damit im Zusammenhang stehender Vorbereitungshandlungen sowie

2.

zur Erfüllung der bundesgesetzlichen Steuererklärungspflichten der Stadtgemeinde Bremen, ihrer Betriebe gewerblicher Art, Eigenbetriebe, sonstigen Sondervermögen und anderen Organisationseinheiten

erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn diese Daten ursprünglich zu anderen Zwecken erhoben wurden. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten, soweit bundesgesetzliches Steuerrecht nicht entgegensteht. Der Umfang der Daten, auf die sich die Berechtigung zur Einsichtnahme und Verarbeitung des Senators für Finanzen bezieht, bestimmt sich nach den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 des Umsatzsteuergesetzes zu stellen sind, sowie nach den diesen Rechnungen zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen. Dies gilt entsprechend für Daten im Zusammenhang mit Entgelten, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhoben oder geleistet werden. Nach Ablauf der in § 257 des Handelsgesetzbuches und in § 147 der Abgabenordnung bestimmten Aufbewahrungsfristen sind die verarbeiteten Daten sowie die dazugehörigen vertraglichen Vereinbarungen zu löschen oder zu vernichten. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 9
Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses

(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, wesentliche Änderungen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird darüber hinaus ermächtigt,

1.

Nachbewilligungen auf den Haushalt im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,

2.

anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere (über- oder außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen,

3.

Ausnahmen vom Bruttoprinzip in Fällen zuzulassen, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht,

4.

bei Vorliegen eines unabweisbaren Bedarfs, der ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes ausschließt, die erforderlichen Stellenplanänderungen vorzunehmen, die sich ergeben aus

a)

den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Personalrechts, die für die Stadtgemeinde Bremen verbindlich sind,

b)

etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,

c)

dem Bremischen Abgeordnetengesetz,

d)

dem Bremischen Personalvertretungsgesetz.

5.

Planstellen und Stellen innerhalb eines Haushalts umzusetzen und in Fällen der Umsetzung zwischen dem Landes- und dem Stadthaushalt in dem aufnehmenden Haushalt entsprechende Planstellen und Stellen neu zu schaffen, und die in dem abgebenden Haushalt nicht mehr benötigten Planstellen und Stellen zu streichen,

6.

alle mit der Gründung von Betrieben nach § 26 Absatz 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung verbundenen haushaltsmäßigen Umsetzungen vorzunehmen,

7.

Ausgabebeschränkungen unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 5 festzulegen, die zur Absicherung von Haushaltsrisiken dienen; dazu kann insbesondere das den Ressorts zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen begrenzt und der Liquiditätsabfluss zeitlich eingeschränkt werden,

8.

Betragsgrenzen

a)

für die Zustimmungsbedürftigkeit des Betriebsausschusses und der Stadtbürgerschaft zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bremischen Sondervermögensgesetzes,

b)

für die Veranschlagung von Anschaffungskosten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Sondervermögensgesetzes,

c)

für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Sondervermögensgesetzes und

d)

für die Zustimmungsbedürftigkeit der Stadtbürgerschaft gemäß § 20 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Sondervermögensgesetzes

festzusetzen; eine Überschreitung der Betragsgrenzen bedarf jeweils der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses,

9.

über die Verwendung von Minderausgaben in Höhe von mehr als 1 000 000 Euro, die sich bei einzelnen Investitionsvorhaben aufgrund einer Unterschreitung des festgestellten Kostenrahmens innerhalb eines sonstigen Sondervermögens ergeben, zu entscheiden.

Nähere Verfahrensregelungen trifft der Haushalts- und Finanzausschuss.

(3) Die aufgrund der Ermächtigungen in § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Haushaltsgesetzes der Stadtgemeinde Bremen für das Haushaltsjahr 2023 durch den Haushalts- und Finanzausschuss beschlossenen Stellenplanänderungen und die für das Haushaltsjahr 2023 ohne Befristung bewilligten Stellen gelten auch für das Haushaltsjahr 2024.

(4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt,

1.

die Deckungsfähigkeiten nach § 3,

2.

die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis, die Befugnis zur Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 4,

3.

die Übertragbarkeiten nach § 6 sowie

4.

die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 62 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung

zu begrenzen oder aufzuheben.

(5) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung der Personalhaushalte für Produktpläne

1.

einen Beförderungsstopp,

2.

einen Einstellungsstopp,

3.

die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse

zu beschließen. Er kann die Personalhaushalte für Produktpläne in Teilen oder in Gänze zu Personalüberhangbereichen erklären, in denen fluktuationserhöhende und mobilitätsfördernde Instrumente bis hin zum dienststellenübergreifenden Personaleinsatz auszuschöpfen sind.

§ 10
Sonstige Verfahrensvorschriften

(1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen gelten als entsperrt.

(2) In Höhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung fallen, als entsperrt.

(3) In den Vorjahren erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht abgedeckt werden können, gelten fort.

(4) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt,

1.

mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte Ausgaben zu sperren,

2.

in Höhe vorjähriger Verlustvorträge Beträge bei den konsumtiven Ausgaben zu sperren oder zum Ausgleich Mehreinnahmen heranzuziehen,

3.

Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zur Höhe von 100 000 Euro im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten einschließlich damit verbundener oder für sich erforderliche Veränderungen bei den Beschäftigungszielzahlen, dem Stellenvolumen und dem Stellenindex vorzunehmen; dies schließt die Ermächtigung ein, Veränderungen bei Planstellen und Stellen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 mit produktplanübergreifendem Ausgleich innerhalb einer Dienststelle unbeachtlich der Besoldungs- und Entlohnungsgrenzen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 vorzunehmen,

4.

über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der Finanzplanung sichergestellt ist,

5.

die Sperre für alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen nach § 22 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung aufzuheben,

6.

Anzahl und Struktur der Stellen für Auszubildende an die beschlossene und finanziell gesicherte Ausbildungsplanung anzupassen,

7.

innerhalb der von den Deckungsfähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausgenommenen Ausgaben der Gruppe 441, den Ausgaben für Freie Heilfürsorge der Feuerwehr Bremen (Hst. 3054.443 02-0) und den für die Nachversicherung ausgeschiedener Beamtinnen und Beamter sowie Richterinnen und Richter veranschlagten Mitteln produktplanübergreifend einen Ausgleich vorzunehmen.

(5) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht erzielt werden, sind die verantwortlichen Personen nach § 9 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln.

(6) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der von dem Senator für Finanzen einzurichtenden Titel über- oder außerplanmäßig geleistet werden.

(7) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen darf mit Zustimmung des Senators für Finanzen von den Vorschriften des § 63 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden.

(8) Erstattungen von Bediensteten für die genehmigte private Nutzung von Geräten und Einrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden.

(9) Rückzahlungen von Bediensteten für die Inanspruchnahme von Vorschüssen im Rahmen der „Richtlinie über die Gewährung eines Vorschusses zum Erwerb eines Fahrrades für Bedienstete des Landes und der Stadtgemeinde Bremen“ vom 4. Mai 2021 (Brem.ABl. S. 379) dürfen bei den Ausgaben für die Gehaltszahlungen der Bediensteten abgesetzt werden.

(10) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der Bremischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung kann nur im Rahmen der Personalbudgets erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden.

(11) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, im Falle außerordentlicher Inanspruchnahme in Haftpflichtfällen, die nicht aus in der Haushaltsstelle 3992.681 50-0, Schadenersatzleistungen bei Haftpflichtfällen, veranschlagten Mitteln finanziert werden kann, bis zur Endabrechnung über den Haftpflichtschadenausgleich der deutschen Großstädte vorschussweise Zahlungen zu leisten, die im Rahmen der Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten nach § 2 Absatz 2 zu finanzieren sind.

(12) Der Senat wird ermächtigt, im Vorgriff auf Besoldungs- und Tarifanpassungen Zahlungen zu leisten, wenn und soweit die Anpassungen dem Grunde und der Höhe nach hinreichend konkretisiert sind. Die Zahlungen sind unter Vorbehalt der endgültigen Regelung zu stellen.

(13) Im Zusammenhang mit der Umbuchung von Altersteilzeitfällen während der Passivphase auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto gemäß § 7 Absatz 4 darf der Senator für Finanzen dort entsprechende Stellen - auch über Besoldungsgruppe A 15 hinaus - einrichten und auflösen.

(14) Für ausgegliederte Einrichtungen und Sonderhaushalte der Stadtgemeinde Bremen, deren spätere Versorgungslasten über den Haushalt der Stadtgemeinde Bremen durch Übernahme der Versorgungsempfänger oder per Versorgungskostenzuschuss finanziert werden, besteht eine Zahlungsverpflichtung an den Kernhaushalt in Höhe der sich nach § 14a Absatz 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen ergebenden Beträge. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, diese Beträge bei den ausgegliederten Einrichtungen und Sonderhaushalten der Stadtgemeinde Bremen einzuziehen.

(15) Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben innerhalb eines sonstigen Sondervermögens oder Eigenbetriebs, die einen im Investitionsplan festgesetzten Betrag um bis zu dem vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 zu bestimmenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Sondervermögensausschusses oder des Betriebsausschusses.

(16) Für Ausgliederungen mit denen eine Versorgungsumlage vereinbart worden ist, beträgt der Umlagebetrag bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich der gegebenenfalls zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmerbruttos. Die Mittel werden im Haushalt vereinnahmt. Im Gegenzug wird die spätere Versorgung der Beschäftigten vom Haushalt getragen.

§ 11
Kosten- und Leistungsrechnung

Die mit der Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung beauftragten Personen stellen die Einrichtung und den Betrieb der Kosten- und Leistungsrechnung sicher. Sie haben das Recht, die für diesen Zweck notwendigen Datenbestände des Rechnungswesens einzusehen und zu verarbeiten.

§ 12
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen

(1) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2024 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen:

1.

zur Förderung von Verkehrsbetrieben bis zu 52 000 000 Euro,

2.

zur Absicherung von Betriebsmitteln der Bremer Verkehrsgesellschaft mbH bis zur Höhe von 103 000 000 Euro,

3.

zur Absicherung von Investitionsdarlehen der Bremer Straßenbahn AG bis zur Höhe von 65 900 000 Euro,

4.

im Übrigen bis zu 170 000 000 Euro,

5.

zur Deckung des Risikos der Stadtgemeinde Bremen und von Zuwendungsempfängern der Stadtgemeinde Bremen aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur bis zu 310 000 000 Euro;

der Senator für Finanzen darf die Ermächtigung nach Nummer 1 bis 5 auf eine juristische Person übertragen.

(2) Gewährleistungen, die nicht in Euro übernommen werden, sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.

(3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf die Höchstbeträge anzurechnen. Dies gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der Ermächtigung des Absatzes 1 Nummer 5.

(4) Darüber hinaus wird der Senator für Finanzen ermächtigt, ab dem 1. Januar 2025 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2025 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzten Höchstbeträge zu übernehmen.

§ 13
Technische Ermächtigungen

Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, im Haushalts-, Produktgruppen- oder Stellenplan notwendige technische Anpassungen vorzunehmen.

§ 14
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Anlage

HAUSHALTSPLAN
der Freien Hansestadt Bremen
(LAND)
für das Haushaltsjahr
2024

GESAMTPLAN

Haushaltsübersicht
Finanzierungsübersicht
Ableitung der zulässigen Kreditaufnahmen n. Art. 131a BremLV
Kreditfinanzierungsplan

FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE)

Haushaltsübersicht - Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben

EINNAHMEN

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

2024

2023

2022

Anschlag

Anschlag VE

Anschlag

Rechnung

in T€ gerundet

30

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof, Inneres

69.898

0

63.593

69.662

31

Sport

828

0

326

4.027

32

Bildung und Kultur

780.019

0

695.009

755.649

33

Arbeit

0

0

74

57

34

Jugend und Soziales

644.494

0

645.633

614.561

35

Gesundheit

50.650

0

2.901

5.911

36

Bau und Umwelt

79.490

0

45.038

77.580

 

Umwelt

2.593

 

 

 

 

Bau

76.897

 

 

 

37

Wirtschaft

8.062

0

17.466

10.442

38

Häfen

45.809

0

79.845

79.095

39

Finanzen

2.787.028

0

2.334.480

2.379.615

 

Summe der Einnahmen

4.466.277

0

3.884.364

3.996.598

 

AUSGABEN

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

2024

2023

2022

Anschlag

Anschlag VE

Anschlag

Rechnung

in T€ gerundet

30

Bürgerschaft, Senat, Rechnungshof, Inneres

163.821

19.090

168.446

179.884

31

Sport

35.902

0

29.587

32.996

32

Bildung und Kultur

1.155.839

58.495

1.318.326

1.362.333

33

Arbeit

0

0

95

63

34

Jugend und Soziales

1.236.157

20.000

1.188.802

1.205.080

35

Gesundheit

92.341

0

70.700

141.140

36

Bau und Umwelt

688.727

290.730

302.339

311.244

 

Umwelt

80.336

128.950

 

 

 

Bau

608.392

161.780

 

 

37

Wirtschaft

56.898

40.360

80.834

68.901

38

Häfen

89.891

31.000

99.481

116.639

39

Finanzen

946.700

500.788

625.754

578.317

 

Summe der Ausgaben

4.466.277

960.463

3.884.364

3.996.598

FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE)

FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2024

I.

Ermittlung des Finanzierungssaldos

-Mio. Euro-

Einnahmen

3.767,7

 

-ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen-

 

Ausgaben

4.450,5

 

-ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen-

 

Finanzierungssaldo

-682,8

II.

Deckung des Finanzierungssaldos

 

1.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

588,4

 

1.1

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

588,4

 

1.2

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

0,0

2.

Rücklagenbewegung

94,4

 

2.1

Entnahmen aus Rücklagen

94,7

 

2.2

Zuführungen an Rücklagen

0,3

3.

Abwicklung der Vorjahre

0,0

 

3.1

Einnahmen aus Überschüssen

0,0

 

3.2

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

0,0

4.

Haushaltstechnische Erstattungen

0,0

 

4.1

Einnahmenseite

15,5

 

4.2

Ausgabenseite

15,5

Summe

682,8

Abweichungen in den Summen durch Runden

 

FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE)

Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme nach Art. 146 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 131a BremLV

 

-Mio. Euro-

Strukturelle Nettokreditaufnahme (§ 18 Abs. 1 LHO)

0,0

Bereinigungen gem. § 18a LHO um

 

1.

Finanzielle Transaktionen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO)

666,9

 

1.1

Finanzielle Transaktionen Einnahmen

1,1

 

1.2

Finanzielle Transaktionen Ausgaben

668,0

2.

Steuerabweichungskomponente inkl. Steuerrechtsänderungen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO)

-78,5

3.

Ex-ante Konjunkturbereinigung (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO)

0,0

4.

Eigenbetriebe u. Sonstige Sondervermögen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO)

0,0

5.

Hinzurechnungen gem. Art. 131a Abs. 5 BremLV (§ 18a Abs. 1 Satz 2 LHO)

0,0

Zulässige Kreditaufnahme

588,4

Veranschlagte Nettokreditaufnahme

588,4

Über- bzw. Unterschreitung d. zulässigen Kreditaufnahme

0,0

Abweichungen in den Summen durch Runden

 

Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos zum 1.1.2023 (§ 18b LHO)

0,0

FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE)

KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2024

 

-Mio. Euro-

I.

Kredite am Kreditmarkt

 

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

588,4

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

0,0

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

588,4

II.

Kredite im öffentlichen Bereich

 

Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

0,0

Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

0,0

Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich

0,0


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