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  • Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 25. Mai 1971

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 25. Mai 197101.01.1972
Eingangsformel01.01.1972
Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan01.01.1972
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 2 - Bedeutung des Haushaltsplans01.01.1972
§ 3 - Wirkungen des Haushaltsplans01.01.1972
§ 4 - Haushaltsjahr01.01.1972
§ 5 - Verwaltungsvorschriften01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 6 - Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen01.01.1972
§ 7 - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung29.12.1998 bis 31.12.2019
§ 7a - Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung29.12.1998 bis 31.12.2019
§ 8 - Grundsatz der Gesamtdeckung29.12.1998
§ 9 - Beauftragter für den Haushalt01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 10 - Unterrichtung der Bürgerschaft01.01.1972
§ 10a - Unterrichtung der Bürgerschaft bei Staatsverträgen14.03.1998 bis 31.12.2019
Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans01.01.1972
§ 11 - Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip01.01.1972
§ 12 - Geltungsdauer der Haushaltspläne01.01.1972
§ 13 - Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan20.12.1990 bis 23.05.2019
§ 14 - Übersichten zum Haushaltsplan Funktionenplan29.12.1998
§ 15 - Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel01.01.2004
§ 16 - Verpflichtungsermächtigungen01.01.1972
§ 17 - Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellenplan01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 18 - Kreditermächtigungen01.01.2004 bis 23.05.2019
§ 18a - Konsolidierungsverpflichtungen für die Haushalte 2011 bis 201904.06.2011 bis 23.05.2019
§ 19 - Übertragbarkeit29.12.1998 bis 31.12.2019
§ 20 - Deckungsfähigkeit29.12.1998 bis 31.12.2019
§ 21 - Wegfall- und Umwandlungsvermerke01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 22 - Sperrvermerk01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 23 - Zuwendungen01.01.1972
§ 24 - Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben04.12.2010
§ 25 - Überschuß, Fehlbetrag17.09.1992 bis 31.12.2019
§ 26 - Betriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 27 - Voranschläge14.03.1998
§ 28 - Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans14.03.1998
§ 29 - Vorlage an die Bürgerschaft14.03.1998
§ 30 - Vorlagefrist14.03.1998
§ 31 - Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft01.01.1972
§ 32 - Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans01.01.1972
§ 33 - Nachtragshaushaltsgesetze01.01.1972
Teil III - Ausführung des Haushaltsplans01.01.1972
§ 34 - Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 35 - Bruttonachweis, Einzelnachweis10.07.1975 bis 31.12.2019
§ 36 - Aufhebung der Sperre01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 37 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben14.03.1998 bis 31.12.2019
§ 38 - Verpflichtungsermächtigungen14.03.1998 bis 31.12.2019
§ 39 - Gewährleistungen, Kreditzusagen01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 40 - Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 41 - Haushaltswirtschaftliche Sperre01.01.1972
§ 42 - Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben01.01.1972
§ 43 - Kassenmittel01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 44 - Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen03.06.1998 bis 31.12.2019
§ 45 - Sachliche und zeitliche Bindung02.11.1999 bis 31.12.2019
§ 46 - Deckungsfähigkeit01.01.1972
§ 47 - Wegfall- und Umwandlungsvermerke01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 48 - Einstellung und Versetzung von Beamten04.12.2010 bis 31.12.2019
§ 49 - Einweisung in eine Planstelle, Besetzung von Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter04.12.2010 bis 31.12.2019
§ 50 - Umsetzung von Planstellen mit Stellen für Angestellte und Arbeiter24.06.2000 bis 31.12.2019
§ 51 - Besondere Personalausgaben01.01.1972
§ 52 - Nutzungen und Sachbezüge24.06.2000
§ 53 - Billigkeitsleistungen01.01.1972
§ 54 - Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 55 - Öffentliche Ausschreibung01.01.1972 bis 20.11.2017
§ 56 - Vorleistungen01.01.1972
§ 57 - Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 58 - Änderung von Verträgen, Vergleiche01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 59 - Veränderung von Ansprüchen02.11.1999 bis 31.12.2019
§ 60 - Vorschüsse, Verwahrungen01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 61 - Interne Verrechnungen (Erstattungen)04.12.2010
§ 62 - Kassenverstärkungsrücklage, sonstige Rücklagen01.01.1972 bis 23.05.2019
§ 63 - Erwerb von Veräußerungen und Vermögensgegenständen01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 64 - Grundstücke02.11.1999
§ 65 - Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen04.12.2010 bis 31.12.2019
§ 66 - Unterrichtung des Rechnungshofes01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 67 - Prüfungsrecht durch Vereinbarung01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 68 - Zuständigkeitsregelungen10.07.1975 bis 31.12.2019
§ 69 - Unterrichtung des Rechnungshofes01.01.1972 bis 31.12.2019
Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung01.01.1972
§ 70 - Zahlungen29.12.1998 bis 31.12.2019
§ 71 - Buchführung29.12.1998
§ 71a - Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches29.12.1998 bis 31.12.2019
§ 72 - Buchung nach Haushaltsjahren29.12.1998 bis 31.12.2019
§ 73 - Vermögensnachweis01.01.1972
§ 74 - Buchführung bei Betrieben der Freien Hansestadt Bremen01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 75 - Belegpflicht01.01.1972
§ 76 - Abschluß der Bücher01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 77 - Kassensicherheit29.12.1998 bis 31.12.2019
§ 78 - Unvermutete Prüfungen01.01.1972
§ 79 - Landeskassen, Verwaltungsvorschriften01.10.1987 bis 31.12.2019
§ 80 - Rechnungslegung29.12.1998 bis 31.12.2019
§ 81 - Gliederung der Haushaltsrechnung01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 82 - Kassenmäßiger Abschluß01.01.1972 bis 23.05.2019
§ 83 - Haushaltsabschluß01.01.1972 bis 23.05.2019
§ 84 - Abschlußbericht01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 85 - Übersichten zur Haushaltsrechnung01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 86 - Vorlage des Vermögensnachweises01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 87 - Rechnungslegung der Betriebe der Freien Hansestadt Bremen14.02.1989 bis 31.12.2019
Teil V - Rechnungsprüfung01.01.1972
§ 88 - Aufgaben des Rechnungshofes01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 89 - Prüfung01.01.1972
§ 90 - Inhalt der Prüfung01.01.1972
§ 91 - Prüfung bei Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 92 - Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen04.12.2010
§ 93 - Gemeinsame Prüfung01.01.1972
§ 94 - Zeit und Art der Prüfung01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 95 - Auskunftspflicht02.11.1999 bis 31.12.2019
§ 96 - Prüfungsergebnis01.01.1972
§ 97 - Bericht14.03.1998 bis 31.12.2019
§ 98 - Aufforderung zum Schadensausgleich01.01.1972
§ 99 - Angelegenheiten von besonderer Bedeutung01.01.1972
§ 100 - Vorprüfung01.01.1972
§ 101 - Rechnung des Rechnungshofes01.01.1972
§ 102 - Unterrichtung des Rechnungshofes01.01.1972
§ 103 - Anhörung des Rechnungshofes01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 104 - Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts01.01.1972 bis 31.12.2019
Teil Va - Innenrevision04.12.2010
§ 104a - Rechtsstellung und Aufgaben der Innenrevision04.12.2010 bis 31.12.2019
Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts01.01.1972
§ 105 - Grundsatz01.10.1987 bis 31.12.2019
§ 106 - Haushaltsplan01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 107 - Umlagen, Beiträge01.01.1972
§ 108 - Genehmigung des Haushaltsplans01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 109 - Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung01.01.2004 bis 31.12.2019
§ 110 - Wirtschaftsplan14.02.1989 bis 31.12.2019
§ 111 - Prüfung durch den Rechnungshof01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 112 - Sonderregelungen18.02.1993
Teil VII - Sondervermögen01.01.1972
§ 113 - Grundsatz04.12.2010
Teil VIII - Entlastung01.01.1972
§ 114 - Entlastung10.07.1975
Teil IX - Übergangs- und Schlußestimmungen01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 115 - Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse01.01.1972
§ 116 - Endgültige Entscheidung01.01.1972 bis 31.12.2019
§ 117 - (aufgehoben)14.03.1998
§ 118 - Geltung in den Gemeinden04.12.2010 bis 23.05.2019
§ 119 - Änderung des Gesetzes über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen10.07.1975
§ 120 - Inkrafttreten01.01.1972

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)

Landeshaushaltsordnung

Veröffentlichungsdatum:25.05.1971 Inkrafttreten04.06.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.06.2011 bis 20.11.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 604, 605)
Fundstelle Brem.GBl. 1971, S. 143
Gliederungsnummer:63-c-1

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juris-Abkürzung: LHO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-c-1
Amtliche Abkürzung:LHO
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-c-1
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen
(Landeshaushaltsordnung - LHO)
Vom 25. Mai 1971
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.06.2011 bis 20.11.2017
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 604, 605)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Teil I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1
Feststellung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.

§ 2
Bedeutung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

§ 3
Wirkungen des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 4
Haushaltsjahr

Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Durch Gesetz kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmt werden.

§ 5
Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt der Senator für Finanzen.

§ 6
Notwendigkeit der Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen notwendig sind.

§ 7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(3) Die Kosten- und Leistungsrechnung soll in allen Organisationseinheiten eingeführt werden.

§ 7a
Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung

(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, daß das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Durch Gesetz oder den Haushaltsplan sollen Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen festgelegt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche

1.

Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,

2.

Ausgaben übertragbar sind und

3.

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.


§ 8
Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

§ 9
Beauftragter für den Haushalt

(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.

(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann mit Zustimmung des Leiters der Dienststelle Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.

§ 10
Unterrichtung der Bürgerschaft

(1) Der Senat fügt seinen Gesetzesvorlagen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und die Finanzwirtschaft der Freien Hansestadt Bremen, der Gemeinden und des Bundes bei. Außerdem soll angegeben werden, auf welche Weise für die vorgesehenen Mehrausgaben oder die zu erwartenden Mindereinnahmen ein Ausgleich gefunden werden kann.

(2) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.

(3) Der Senat leistet den Fraktionen der Bürgerschaft Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen von Anträgen, die eine Verminderung der Einnahmen oder eine Vermehrung der Ausgaben zur Folge haben.

§ 10a
Unterrichtung der Bürgerschaft bei Staatsverträgen

Der Senat setzt die Bürgerschaft von Verhandlungen mit dem Bund oder einem anderen Land über einen Staatsvertrag mit finanziellen Auswirkungen so frühzeitig in Kenntnis, daß die Bürgerschaft Gelegenheit hat, zu dem Staatsvertrag Stellung zu nehmen. Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über die Grundzüge des angestrebten Vertrages und über wesentliche Abweichungen von diesen Grundzügen, die sich im Verlaufe der Verhandlungen ergeben. Die Unterrichtung erfolgt schriftlich in den Deputationen und Ausschüssen der Bürgerschaft.

Teil II
Aufstellung des Haushaltsplans

§ 11
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

1.

zu erwartenden Einnahmen,

2.

voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

3.

voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.


§ 12
Geltungsdauer der Haushaltspläne

Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

§ 13
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.

(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).

(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen

1.

bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen;

2.

bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für

a)

Baumaßnahmen,

b)

den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,

c)

den Erwerb von unbeweglichen Sachen,

d)

den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,

e)

Darlehen,

f)

die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,

g)

Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.

(4) Der Gesamtplan enthält

1.

eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),

2.

eine Finanzierungsübersicht. Sie besteht aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen sowie der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Schuldentilgungen am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen sowie der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages andererseits und dem sich dabei ergebenden Saldo,

3.

einen Kreditfinanzierungsplan. Er enthält jeweils getrennt eine Gegenüberstellung der Kreditaufnahmen am Kreditmarkt und der Schuldentilgungen am Kreditmarkt sowie der Kreditaufnahmen im öffentlichen Bereich und der Schuldentilgungen im öffentlichen Bereich.


§ 14
Übersichten zum Haushaltsplan Funktionenplan

(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

1.

Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben

a)

in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),

b)

in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),

c)

in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und b (Haushaltsquerschnitt);

2.

eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten.

Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

§ 15
Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Ausnahmen von Satz 1 können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für

1.

die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben sowie

2.

für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften.

In den Fällen des Satzes 2 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.

(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.

§ 16
Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.

§ 17
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellenplan

(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.

(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind im Haushaltsplan die Gesamtkosten und die finanzielle Abwicklung darzulegen. Das gilt nicht für Verträge im Rahmen der laufenden Verwaltung.

(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.

(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen, Stellen für Angestellte und Arbeiter nach Vergütungs- oder Lohngruppen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Planstellen dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.

§ 18
Kreditermächtigungen

(1) Einnahmen aus Krediten dürfen nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.

(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen werden dürfen

1.

zur Deckung von Ausgaben,

2.

zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Kreditermächtigungen dürfen nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurden, nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses in Anspruch genommen werden. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

§ 18a
Konsolidierungsverpflichtungen für
die Haushalte 2011 bis 2019

Zur Einhaltung der Konsolidierungsverpflichtungen in den Jahren 2011 bis 2019 gemäß Artikel 143d Absatz 2 Satz 4 und 5 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 4 des Konsolidierungshilfengesetzes sind die in der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen vom 15. April 2011 abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung für die Jahre 2011 bis 2019 festgelegten Obergrenzen des strukturellen Finanzierungsdefizits einzuhalten. Das Land und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erfüllen gemeinsam die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen.

§ 19
Übertragbarkeit

Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

§ 20
Deckungsfähigkeit

(1) Die Ausgaben für Dienst- und Versorgungsbezüge, Beihilfen und Unterstützungen der Beamten, Angestellten und Arbeiter sind innerhalb des gesamten Haushalts gegenseitig deckungsfähig. Die Verstärkungsmittel für Personalausgaben sind einseitig zugunsten der vorgenannten Ausgaben deckungsfähig.

(2) Darüber hinaus können Ausgaben im Haushaltsplan für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche Mittelverwendung gefördert wird.

(3) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

§ 21
Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausgaben, Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

(2) Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe umgewandelt werden können.

(3) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen für Angestellte oder Arbeiter umgewandelt werden können.

§ 22
Sperrvermerk

(1) Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) der Bürgerschaft bedarf.

(2) Alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen sind gesperrt.

§ 23
Zuwendungen

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Freie Hansestadt Bremen an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht in notwendigem Umfang befriedigt werden kann.

§ 24
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,
größere Entwicklungsvorhaben

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen, Erläuterungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, die Kosten des Grunderwerbs und die Kosten der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.

(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen und aus einer späteren Veranschlagung der Freien Hansestadt Bremen ein Nachteil erwachsen würde.

(4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Kosten durch Zuwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden gedeckt werden.

§ 25
Überschuß, Fehlbetrag

(1) Der Überschuß oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlichen geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).

(2) Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, soll der übersteigende Betrag vorrangig zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden verwendet oder einer Rücklage zugeführt werden. Ein danach verbleibender Überschuß ist in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan als Einnahme einzustellen. § 6 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft - StWG - vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt.

(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.

§ 26
Betriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger

(1) Betriebe der Freien Hansestadt Bremen haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter sind im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen.

(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.

(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von

1.

juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von der Freien Hansestadt Bremen ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und

2.

Stellen außerhalb der Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen, die von der Freien Hansestadt Bremen Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,

sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Das Nähere bestimmt der Senator für Finanzen. Er kann Ausnahmen zulassen.

§ 27
Voranschläge

Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan oder das Kapitel zuständigen Stelle dem Senator für Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden.

§ 28
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

Der Senator für Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Er kann die Entwürfe nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.

§ 29
Vorlage an die Bürgerschaft

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans vom Senat eingebracht.

(2) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen des Vorstandes der Bürgerschaft, der Präsidenten des Staatsgerichtshofs oder des Rechnungshofs ab und ist den Änderungen nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

§ 30
Vorlagefrist

Der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplanes ist der Bürgerschaft vor Beginn des Haushaltsjahres zuzuleiten, in der Regel zu der auf den 1. September folgenden Parlamentssitzung des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres.

§ 31
Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

(1) Der Senator für Finanzen stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 - StWG - (BGBl. I S. 582) sowie des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in den jeweiligen Fassungen eine fünfjährige Finanzplanung auf. Er kann hierzu von den zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese im Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern.

(2) Der Senator für Finanzen soll im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie der Finanzplanung die Bürgerschaft über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der bremischen Finanzwirtschaft unterrichten.

§ 32
Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans

Auf Ergänzungen zu den Entwürfen des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.

§ 33
Nachtragshaushaltsgesetze

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.

Teil III
Ausführung des Haushaltsplans

§ 34
Erhebung der Einnahmen,
Bewirtschaftung der Ausgaben

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.

(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

§ 35
Bruttonachweis, Einzelnachweis

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt. Der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bestimmen, daß die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen bei dem Einnahmetitel und zuviel geleisteter Ausgaben bei dem Ausgabetitel abgesetzt wird.

(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

§ 36
Aufhebung der Sperre

(1) Nur mit Einwilligung des Senators für Finanzen dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden.

(2) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 ist die Einwilligung der Bürgerschaft einzuholen. Erklärt der Senator für Finanzen die Aufhebung für dringend, ist die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) der Bürgerschaft einzuholen.

§ 37
Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben (Nachbewilligungen) obliegt dem Haushalts- und Finanzausschuß nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Haushaltsgesetzes.

(2) Der Senator für Finanzen ist berechtigt, im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu erteilen, wenn die Ausgaben nicht bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes zurückgestellt oder im Wege der Nachbewilligung bereitgestellt werden können. Für Mittel, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, darf der Senator für Finanzen nicht die Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben erteilen.

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben nach Absatz 2 sind dem Haushalts- und Finanzausschuß unverzüglich mitzuteilen.

(5) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 38
Verpflichtungsermächtigungen

(1) Maßnahmen, die die Freie Hansestadt Bremen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Der Senator für Finanzen kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Ausnahmen zulassen.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuß kann durch Haushaltsgesetz ermächtigt werden, anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen oder anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen.

(3) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen.

(4) Der Senator für Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

(5) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vorliegen. Das Nähere regelt der Senator für Finanzen.

§ 39
Gewährleistungen, Kreditzusagen

(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Gesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.

(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen. Er ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Er kann auf seine Befugnisse verzichten.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,

1.

ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,

2.

ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme der Freien Hansestadt Bremen in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.

Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Senators für Finanzen abgesehen werden.

§ 40
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Der Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluß von Tarifverträgen und die Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 41
Haushaltswirtschaftliche Sperre

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann der Senat es von der Einwilligung des Senators für Finanzen abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.

§ 42
Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben

(1) Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft dürfen nur mit Einwilligung der Bürgerschaft und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind.

(2) Bei Vorlagen, die der Bürgerschaft nach Absatz 1 zugeleitet werden, kann diese die Ausgaben kürzen.

§ 43
Kassenmittel

Der Senator für Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann.

§ 44
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen erlassen.

(2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände der Freien Hansestadt Bremen von Stellen außerhalb der Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Senator; die Verleihung bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen. Der Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Senators.

§ 45
Sachliche und zeitliche Bindung

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Der Senator für Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen. Die Einwilligung bei Ausgaberesten von investiven Ausgaben (§13 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2) ist nur zulässig, wenn an anderer Stelle des Haushalts investive Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht geleistet werden.

(4) Der Haushalts- und Finanzausschuß kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 46
Deckungsfähigkeit

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.

§ 47
Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Planstellen.

(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, gilt diese Planstelle nach ihrem Freiwerden als weggefallen.

(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt diese Planstelle nach ihrem Freiwerden als in eine Planstelle der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe umgewandelt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Stellen der Angestellten und Arbeiter entsprechend.

§ 48
Einstellung und Versetzung von Beamten

(1) Beamte dürfen erstmalig ernannt oder in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen versetzt werden, wenn die Bewerber das 45. Lebensjahr, bei Hochschullehrern das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Satz 1 gilt nicht für Versetzungen, wenn die Versorgungslasten mit dem bisherigen Dienstherrn geteilt werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde lässt eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zu, wenn die Ernennung oder die Versetzung einen erheblichen Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen bedeutet oder ein dringendes dienstliches Interesse besteht, den Bewerber zu gewinnen.

§ 49
Einweisung in eine Planstelle, Besetzung von Planstellen
und Stellen für Angestellte und Arbeiter

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Zustimmung des Senats mit Rückwirkung von höchstens weiteren drei Monaten eingewiesen werden, soweit er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieser oder einer gleichartigen Stelle tatsächlich wahrgenommen hat, und die Stelle, in die er eingewiesen wird, besetzbar war.

(3) Jede Planstelle darf nur mit einer Person oder mit zwei teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Entsprechendes gilt auch für die Besetzung von Stellen für Angestellte und Arbeiter; für diese kann der Senator für Finanzen weitere Ausnahmen zulassen. Bei der Besetzung von Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter mit teilzeitbeschäftigten Personen darf die insgesamt maßgebende Arbeitszeit nicht überschritten werden.

§ 50
Umsetzung von Planstellen mit Stellen
für Angestellte und Arbeiter

Der Senat wird ermächtigt, durch Wegfall von Aufgaben oder durch Rationalisierungsmaßnahmen eingesparte Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter in den Haushalt der Senator für Finanzen umzusetzen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

§ 51
Besondere Personalausgaben

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

§ 52
Nutzungen und Sachbezüge

Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Der Senat kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt der Senator für Finanzen.

§ 53
Billigkeitsleistungen

Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

§ 54
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen.

(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 55
Öffentliche Ausschreibung

(1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

(2) Für das Verfahren beim Abschluß von Verträgen kann der Senator für Finanzen einheitliche Richtlinien aufstellen.

§ 56
Vorleistungen

(1) Leistungen der Freien Hansestadt Bremen dürfen vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an die Freie Hansestadt Bremen entrichtet, kann mit Einwilligung des Senators für Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden.

§ 57
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Senators abgeschlossen werden. Das gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.

§ 58
Änderung von Verträgen, Vergleiche

(1) Der zuständige Senator darf,

1.

Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil der Freien Hansestadt Bremen aufheben oder ändern,

2.

einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für die Freie Hansestadt Bremen zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Der zuständige Senator kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen, soweit er nicht darauf verzichtet.

§ 59
Veränderung von Ansprüchen

(1) Der zuständige Senator darf Ansprüche nur

1.

stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;

2.

niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3.

erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

Der zuständige Senator kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen, soweit er nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Ansprüche, die sich aufgrund der Befugnis, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen wahrzunehmen, ergeben, unter den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Senator; die Verleihung bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen. Der Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Senators.

§ 60
Vorschüsse, Verwahrungen

(1) Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuß ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen.

(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.

(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.

§ 61
Interne Verrechnungen (Erstattungen)

(1) Der Senator für Finanzen bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der bremischen Verwaltung ein Wertausgleich vorgenommen wird. Das gleiche gilt für die Erstattung von Aufwendungen einer Dienststelle innerhalb der bremischen Verwaltung für eine andere. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadensausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.

(2) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn Betriebe oder Sondervermögen der Freien Hansestadt Bremen beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Über Ausnahmen entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss. Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können von Satz 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind.

(3) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 62
Kassenverstärkungsrücklage, sonstige Rücklagen

(1) Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) soll durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.

(2) Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft können auch sonstige Rücklagen eingesetzt werden.

§ 63
Erwerb von Veräußerungen und Vermögensgegenständen

(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen in absehbarer Zeit erforderlich sind.

(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.

(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Interesse der Freien Hansestadt Bremen, so kann der Senator für Finanzen Ausnahmen zulassen.

(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 64
Grundstücke

(1) Grundstücke der Freien Hansestadt Bremen dürfen nur mit Einwilligung des Senators für Finanzen veräußert werden; der Senator für Finanzen kann auf seine Einwilligung verzichten.

(2) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung durchzuführen.

(3) Dingliche Rechte dürfen an Grundstücken der Freien Hansestadt Bremen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen; der Senator für Finanzen kann auf seine Einwilligung verzichten.

(4) Beim Erwerb von Grundstücken können in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Senators für Finanzen, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden. In Fällen der Übernahme ist der anzurechnende Betrag beim zuständigen Haushaltsansatz einzusparen.

§ 65
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

(1) Die Freie Hansestadt Bremen soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

1.

ein wichtiges Interesse der Freien Hansestadt Bremen vorliegt und sich der von der Freien Hansestadt Bremen angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt;

2.

die Einzahlungsverpflichtung der Freien Hansestadt Bremen auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist;

3.

die Freie Hansestadt Bremen einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält;

4.

gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.

(2) Der zuständige Senator hat die Einwilligung des Senators für Finanzen einzuholen, bevor die Freie Hansestadt Bremen Anteile an einem wirtschaftlichen Unternehmen erwirbt, ihre Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses der Freien Hansestadt Bremen. Der Senator für Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen.

(3) Der zuständige Senator hat darauf hinzuwirken, daß ein Unternehmen, an dem die Freie Hansestadt Bremen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Er hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Senators für Finanzen einzuholen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 3 gelten entsprechend.

(4) Der Senator für Finanzen kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.

(5) An einer Genossenschaft soll sich die Freie Hansestadt Bremen nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen.

(6) Der zuständige Senator soll darauf hinwirken, daß die auf Veranlassung der Freien Hansestadt Bremen gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen der Freien Hansestadt Bremen berücksichtigen.

(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung der Bürgerschaft veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so ist die Bürgerschaft alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.

§ 66
Unterrichtung des Rechnungshofes

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat der zuständige Senator darauf hinzuwirken, daß dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.

§ 67
Prüfungsrecht durch Vereinbarung

Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll der zuständige Senator, soweit das Interesse der Freien Hansestadt Bremen dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, daß der Freien Hansestadt Bremen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die Freie Hansestadt Bremen allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.

§ 68
Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt der für die Beteiligung zuständige Senator aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt der zuständige Senator die Rechte der Freien Hansestadt Bremen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen aus.

(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt der zuständige Senator im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.

§ 69
Unterrichtung des Rechnungshofes

Der zuständige Senator übersendet dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,

1.

die Unterlagen, die der Freien Hansestadt Bremen als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,

2.

Berichte, welche die auf ihre Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans erstatten,

3.

die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.

Er teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.

Teil IV
Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 70
Zahlungen

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch den zuständigen Senator oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 71
Buchführung

(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.

(2) Der Senator für Finanzen kann für eingegangene Verpflichtungen und Geldforderungen, die durch Behörden des Landes verwaltet werden, sowie für andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen.

(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,

1.

für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,

2.

für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.

(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.

§ 71a
Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen
des Handelsgesetzbuches

Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. Die §§ 71 bis 73, 75 und 76 sowie 80 bis 84 bleiben unberührt.

§ 72
Buchung nach Haushaltsjahren

(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.

(2) Alle Zahlungen, mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.

(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.

(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:

1.

Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;

2.

Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen;

3.

im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres.

(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.

(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können vom Senator für Finanzen zugelassen werden.

§ 73
Vermögensnachweis

Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.

§ 74
Buchführung bei Betrieben der Freien Hansestadt Bremen

(1) Betriebe der Freien Hansestadt Bremen, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.

(2) Der zuständige Senator kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen anordnen, daß bei Betrieben der Freien Hansestadt Bremen zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.

(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann der zuständige Senator im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen zulassen.

§ 75
Belegpflicht

Alle Buchungen sind zu belegen.

§ 76
Abschluß der Bücher

(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Der Senator für Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.

§ 77
Kassensicherheit

Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Der Senator für Finanzen kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

§ 78
Unvermutete Prüfungen

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle fünf Jahre unvermutet zu prüfen. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 79
Landeskassen, Verwaltungsvorschriften

(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für die Freie Hansestadt Bremen und für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 26 Abs. 3 Nr. 1 werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der bremischen Verwaltung von der Landeshauptkasse Bremen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 dürfen der Landeshauptkasse von der zuständigen Meldebehörde Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt, Sterbetag und Anschriften nur von solchen Zahlungspflichtigen oder Zahlungsempfängern übermittelt werden, deren vorgenannte Daten hierfür nicht im erforderlichen Umfange bekannt sind. Diese Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn sich aus den Gesamtumständen die hinreichende Vermutung ergibt, daß sich Familienname, Vornamen oder Anschriften geändert haben oder unrichtig sind. Die übermittelten Daten dürfen nur für die in den Sätzen 2 und 3 genannten Zwecke verwendet werden. Die Übermittlung dieser Daten kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Der Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt wird, daß nur berechtigte Bedienstete diese Daten abrufen können.

(3) Der Senator für Finanzen regelt das Nähere

1.

über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen,

2.

über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.

(4) Der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen anordnen.

§ 80
Rechnungslegung

(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.

(2) (aufgehoben)

(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt der Senator für Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf.

§ 81
Gliederung der Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.

(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben:

1.

bei den Einnahmen:

a)

die Ist-Einnahmen,

b)

die zu übertragenden Einnahmereste,

c)

die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,

d)

die veranschlagten Einnahmen,

e)

die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,

f)

die bei Nachbewilligungen nach § 37 Abs. 1 erwarteten Mehreinnahmen,

g)

die Summe der veranschlagten Einnahmen, der übertragenen Einnahmereste und der Beträge nach Buchstabe f),

h)

der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c) gegenüber der Summe aus Buchstabe g);

2.

bei den Ausgaben:

a)

die Ist-Ausgaben,

b)

die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,

c)

die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,

d)

die veranschlagten Ausgaben,

e)

die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,

f)

die Nachbewilligungen nach § 37 Abs. 1 und die zu ihrer Deckung bestimmten Einsparungen,

g)

die Summe der veranschlagten Ausgaben, der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe und der Beträge nach Buchstabe f),

h)

der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c) gegenüber der Summe aus Buchstabe g),

i)

der Betrag der über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe, soweit sie aufgrund des § 37 Abs. 2 geleistet worden sind.

(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.

§ 82
Kassenmäßiger Abschluß

In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:

1.
a)

die Summe der Ist-Einnahmen,

b)

die Summe der Ist-Ausgaben,

c)

der Unterschied aus Buchstabe a) und Buchstabe b) (kassenmäßiges Jahresergebnis),

d)

die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

e)

das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c) und Buchstabe d);

2.
a)

die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,

b)

die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages,

c)

der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a) und Buchstabe b).


§ 83
Haushaltsabschluß

In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:

1.
a)

das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c),

b)

das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e);

2.
a)

die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

b)

die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

c)

der Unterschied aus Buchstabe a) und Buchstabe b),

d)

das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 Buchstabe c),

e)

das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b);

3.

die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.


§ 84
Abschlußbericht

Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.

§ 85
Übersichten zur Haushaltsrechnung

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

1.

die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe, soweit sie aufgrund des § 37 Abs. 2 geleistet worden sind, und ihre Begründung in wesentlichen Fällen,

2.

die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,

3.

den Jahresabschluß der Betriebe der Freien Hansestadt Bremen,

4.

die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen.

(2) Der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen auf die Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 verzichten.

§ 86
Vorlage des Vermögensnachweises

Der Vermögensnachweis ist der Bürgerschaft und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zusammen mit der Haushaltsrechnung vorzulegen.

§ 87
Rechnungslegung der Betriebe der
Freien Hansestadt Bremen

(1) Betriebe der Freien Hansestadt Bremen, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Der zuständige Senator kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.

(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisrechnung dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zu übersenden.

Teil V
Rechnungsprüfung

§ 88
Aufgaben des Rechnungshofes

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft und überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien Hansestadt Bremen einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe. Hierbei kann er auch Untersuchungen über die zweckmäßigste und wirtschaftlichste Gestaltung von Behörden und Einrichtungen anstellen.

(2) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann aufgrund von Prüfungserfahrungen die Bürgerschaft, den Senat und einzelne Senatoren beraten. Soweit der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen die Bürgerschaft berät, unterrichtet er gleichzeitig den Senat.

§ 89
Prüfung

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft insbesondere

1.

die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,

2.

Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,

3.

Verwahrungen und Vorschüsse,

4.

die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.

(2) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

§ 90
Inhalt der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

1.

das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,

2.

die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und der Vermögensnachweis ordnungsmäßig aufgestellt sind,

3.

wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

4.

die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.


§ 91
Prüfung bei Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung zu prüfen, wenn sie

1.

Teile der bremischen Haushaltspläne ausführen oder von der Freien Hansestadt Bremen Ersatz von Aufwendungen erhalten,

2.

bremische Mittel oder Vermögensgegenstände verwalten oder

3.

von der Freien Hansestadt Bremen Zuwendungen erhalten.

Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen auch bei diesen prüfen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen für seine Prüfung für notwendig hält.

(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch die Freie Hansestadt Bremen kann der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für die Freie Hansestadt Bremen getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Freien Hansestadt Bremen vorgelegen haben.

§ 92
Prüfung staatlicher Betätigung bei
privatrechtlichen Unternehmen

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen überwacht und prüft die Betätigungen der Freien Hansestadt Bremen bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Freie Hansestadt Bremen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen die Freie Hansestadt Bremen Mitglied ist.

§ 93
Gemeinsame Prüfung

Ist für die Prüfung sowohl der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen als auch der Bundesrechnungshof oder ein anderer Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben mit Ausnahme der Prüfung der Rechnung auf die anderen Rechnungshöfe übertragen. Er kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben von ihnen übernehmen.

§ 94
Zeit und Art der Prüfung

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

(2) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann Sachverständige hinzuziehen.

§ 95
Auskunftspflicht

(1) Unterlagen, die der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

(2) Dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Vorlage- und Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch, soweit für die Übermittlung, einschließlich eines automatisierten Abrufs, nach anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift erforderlich ist. Der Rechnungshof kann entsprechend § 14 Abs. 7 des Bremischen Datenschutzgesetzes verlangen, zum automatisierten Datenabruf berechtigt zu werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vorher anzuhören.

§ 96
Prüfungsergebnis

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen teilt die bei der Prüfung festgestellten Mängel und Verstöße, soweit sie nicht unerheblich sind, den zuständigen Dienststellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann sie auch anderen Dienststellen mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.

(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen auch dem Senator für Finanzen mit.

(3) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche der Freien Hansestadt Bremen, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.

§ 97
Bericht

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung des Senats wegen der Haushaltsrechnung und für die Vermögensnachweisung von Bedeutung sein kann, jährlich für die Bürgerschaft in einem Bericht zusammen, den er der Bürgerschaft und dem Senat zuleitet.

(2) Er hat zur Haushaltsführung insbesondere zu berichten,

1.

ob die in der Haushaltsrechnung und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsmäßig belegt sind,

2.

ob und in welcher Weise vom Haushaltsplan oder von Nachbewilligungen ohne Genehmigung der Bürgerschaft oder des Haushalts- und Finanzausschusses abgewichen wurde,

3.

ob gegen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften über die Einnahmen und Ausgaben oder den Erwerb und die Verwaltung öffentlichen Eigentums verstoßen wurde,

4.

ob bei der Ausführung des Haushaltsplanes die gebotene Wirtschaftlichkeit beachtet wurde.

(3) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen hat weiterhin Erfahrungen und Feststellungen aus der laufenden Überwachung der Wirtschaftsführung und der organisatorischen Überprüfung von Behörden und Einrichtungen mitzuteilen und zu berichten, ob und in welcher Weise die Verwaltung Einsparungs- oder Vereinfachungsvorschläge des Rechnungshofes aufgegriffen oder sonstige Hinweise berücksichtigt hat.

(4) Der Bericht soll auch Bemerkungen über wesentliche Beanstandungen aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit enthalten.

(5) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

(6) Feststellungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden dem Präsidenten der Bürgerschaft sowie dem Präsidenten des Senats mitgeteilt.

§ 98
Aufforderung zum Schadensausgleich

Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadensersatzanspruch geltend zu machen ist.

§ 99
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen die Bürgerschaft und den Senat jederzeit unterrichten. Berichtet er der Bürgerschaft, so unterrichtet er gleichzeitig den Senat.

§ 100
Vorprüfung

(1) Die Verwaltungsbehörden können nach Bedarf im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und dem Senator für Finanzen Vorprüfungsstellen einrichten, die die Belege rechnerisch prüfen und bescheinigen, wenn dies durch die Behörden nicht schon früher geschehen ist, und die die Rechnungen mit den Belegen in formeller und sachlicher Hinsicht zu prüfen haben.

(2) Die Vorprüfungsstellen legen besondere Prüfungsfeststellungen auch dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen vor.

(3) Das Nähere regelt der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.

§ 101
Rechnung des Rechnungshofes

Die Rechnung des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen wird von der Bürgerschaft geprüft, die auch die Entlastung erteilt.

§ 102
Unterrichtung des Rechnungshofes

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist unverzüglich zu unterrichten, wenn

1.

oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel der Freien Hansestadt Bremen betreffen oder sich auf deren Einnahmen und Ausgaben auswirken,

2.

den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen berührende Verwaltungseinrichtungen oder Betriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,

3.

unmittelbare Beteiligungen der Freien Hansestadt Bremen oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,

4.

Vereinbarungen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und einer Stelle außerhalb der bremischen Verwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln der Freien Hansestadt Bremen getroffen werden,

5.

von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.

(2) Dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen der Freien Hansestadt Bremen sie erlassen.

(3) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.

§ 103
Anhörung des Rechnungshofes

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist vor dem Erlaß von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.

(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.

§ 104
Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn

1.

sie aufgrund eines Gesetzes von der Freien Hansestadt Bremen Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung der Freien Hansestadt Bremen gesetzlich begründet ist oder

2.

sie von der Freien Hansestadt Bremen oder einer von ihr bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder

3.

mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder

4.

sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.

(2) Absatz 1 ist auf die von der Freien Hansestadt Bremen verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.

(3) Steht der Freien Hansestadt Bremen vom Gewinn eines Unternehmens, an dem sie nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen den Abschluß und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen der Freien Hansestadt Bremen nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.

Teil Va
Innenrevision

§ 104a
Rechtsstellung und Aufgaben der Innenrevision

(1) In allen Dienststellen und Betrieben nach § 26 Absatz 1 der Freien Hansestadt Bremen sind Innenrevisionen einzurichten. Die obersten Landesbehörden können die Aufgaben der Innenrevisionen der zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Dienststellen und Betriebe ihrer Innenrevision übertragen. Die Bremische Bürgerschaft, der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit regeln die Aufgabe der Innenrevision in eigener Zuständigkeit. Die Stadtgemeinde Bremerhaven regelt die Aufgabe der Innenrevision im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in Abstimmung mit den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes durch Ortsgesetz. Die Organisation der Innenrevision wird vom Magistrat bestimmt.

(2) Die Tätigkeit der Innenrevision umfasst das gesamte Verwaltungshandeln. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Untersuchung der Recht- und der Ordnungsmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns,

2.

Prüfung der Verwaltungs- und Arbeitsabläufe auf Qualität, Effizienz und Effektivität; dabei soll sie auch Verbesserungen vorschlagen,

3.

Prüfung der Wirksamkeit von Dienst- und Fachaufsicht und des Risikomanagements,

4.

Unterstützung der Dienststellenleitung etwa bei der Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung.

(3) Die Innenrevision ist unmittelbar der Dienststellenleitung unterstellt, wird in deren Auftrag tätig und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie hat ein uneingeschränktes Prüfungs- und Informationsrecht. Die Tätigkeit in der Innenrevision ist mit der Ausübung von Fachaufgaben nicht vereinbar; über Ausnahmen ist das Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen herzustellen.

(4) Bei Beteiligungen im Sinne des § 65 wirkt der zuständige Senator darauf hin, dass die Vorschriften des Teils Va entsprechend angewendet werden.

(5) Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz für Vorgänge der Innenrevision besteht nicht.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und die Organisation, die Prüfungsplanung und -durchführung und die Qualitätssicherung zu regeln.

Teil VI
Landesunmittelbare juristische Personen
des öffentlichen Rechts

§ 105
Grundsatz

(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

1.

die §§ 106 bis 110,

2.

die §§ 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeiten nach § 5, § 55 Abs. 2, § 70 Satz 2, § 71 Abs. 2, § 73, § 76 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 gelten auch für die bremischen Hochschulen.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann der zuständige Senator im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien Hansestadt Bremen besteht.

§ 106
Haushaltsplan

(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muß alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.

(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlußorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlußorgan vorzulegen.

§ 107
Umlagen, Beiträge

Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.

§ 108
Genehmigung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Senators. Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Senators für Finanzen. Der Haushaltsplan und der Beschluß über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Senator spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluß können nur gleichzeitig in Kraft treten.

§ 109
Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des nächsten Haushaltsjahres, eine Rechnung aufzustellen. Eine Verpflichtung, entsprechend § 80 für jedes Haushaltsjahr durch die abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen, bleibt unberührt.

(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle alsbald zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Senators im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.

(3) Die Entlastung erteilt der zuständige Senator. Ist ein besonderes Beschlußorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; über sie ist innerhalb eines Jahres nach Aufstellung der Rechnung zu entscheiden. Die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Senators.

§ 110
Wirtschaftsplan

Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen Sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf.

§ 111
Prüfung durch den Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 99, §§ 102, 103 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann der zuständige Senator im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien Hansestadt Bremen besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.

§ 112
Sonderregelungen

(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie aufgrund eines Gesetzes der Freien Hansestadt Bremen von der Freien Hansestadt Bremen Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung der Freien Hansestadt Bremen gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.

(3) Auf Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne von Artikel 137 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 ist Teil VI nicht anzuwenden.

(4) Auf Wasser- und Bodenverbände sind die Genehmigungsvorbehalte in § 108 Satz 1 und 2 und § 109 Abs. 3 Satz 3 für den Haushaltsplan, die Festsetzung der Beiträge und die Entlastung der Verbandsorgane sowie die Monatsfrist in § 108 Satz 3 für die Vorlage des Haushaltsplans und des Beitragsbeschlusses nicht anzuwenden. Die Verbandssatzung kann weitere Ausnahmen von entsprechend geltenden Vorschriften der §§ 1 bis 87 vorsehen; die nach diesen Vorschriften im Verband zuständigen Stellen sind in der Satzung zu bestimmen.

Teil VII
Sondervermögen

§ 113
Grundsatz

Auf Sondervermögen der Freien Hansestadt Bremen sind die Teile I bis IV, Va, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Teil VIII
Entlastung

§ 114
Entlastung

(1) Der Senat hat der Bürgerschaft über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Rechnungsjahres Rechnung zu legen. Die Bürgerschaft beschließt aufgrund der Rechnung und des jährlichen Berichts des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen über die Entlastung des Senats.

(2) Die Bürgerschaft stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen. Sie kann Sachverhalte wieder aufgreifen, soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben.

(3) Die Bürgerschaft kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern.

Teil IX
Übergangs- und Schlußestimmungen

§ 115
Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.

§ 116
Endgültige Entscheidung

(1) Soweit dieses Gesetz Befugnisse des Senators für Finanzen enthält, kann der zuständige Senator über die Maßnahme des Senators für Finanzen die Entscheidung des Senats einholen; der Senat entscheidet anstelle des Senators für Finanzen endgültig.

(2) Der Einwilligung des Senators für Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer der Freien Hansestadt Bremen drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Senators für Finanzen unverzüglich einzuholen.

§ 117
(aufgehoben)

§ 118
Geltung in den Gemeinden

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für die Stadtgemeinde Bremen.

(2) Für die Stadtgemeinde Bremerhaven gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 88 bis 94, 96 bis 104 und § 114 entsprechend. Die in der Stadtgemeinde Bremerhaven zuständigen Stellen sind unter Beachtung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven durch Ortsgesetz zu bestimmen. Die Zuständigkeiten nach § 5, soweit es sich um den Erlaß allgemeiner Vorschriften zu diesem Gesetz handelt, sowie nach § 55 Abs. 2, § 71 Abs. 2, § 73, § 76 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 gelten auch für die Stadtgemeinde Bremerhaven.

(3) Die Stadtgemeinde Bremerhaven hat ein vom Magistrat unabhängiges Rechnungsprüfungsamt einzurichten, das die Rechnungen, das Vermögen und die Schulden, die Verwahrungen und Vorschüsse, die Wirtschaftsführung der wirtschaftlichen Unternehmen und die Betätigung der Stadtgemeinde Bremerhaven als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit nach näherer Bestimmung des Ortsrechts zu prüfen hat. Die Stadtverordnetenversammlung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen.

(3a) Dem Rechnungsprüfungsamt sind personenbezogene Daten aus Personalakten zur Verfügung zu stellen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung des Rechnungsprüfungsamtes erforderlich sind.

(4) Für die Stadtgemeinde Bremerhaven bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

1.

die Haushaltssatzung hinsichtlich

a)

des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen

b)

des Gesamtbetrages der Kredite

c)

des Höchstbetrages der Kassenverstärkungskredite

d)

der Höhe der Steuersätze (Hebesätze),

2.

die Aufnahme der einzelnen Kredite, sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind,

3.

Rechtsgeschäfte, die der Aufnahme von Krediten wirtschaftlich gleichkommen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

4.

die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert,

5.

der Verkauf oder Tausch von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie Rechtsgeschäfte, die diesen wirtschaftlich gleichkommen,

6.

die Veräußerung von Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen,

7.

die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben.

(4a) Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a und b sollen unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie können unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Aufsichtsbehörde soll den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite ab dem Haushaltsjahr 1990 nur insoweit genehmigen, als die Steigerung der volkswirtschaftlichen Gesamtausgaben dem Zuwachs der volkswirtschaftlichen Gesamteinnahmen entspricht und der Haushaltsplan für das Antragsjahr sowie die Finanzplanung für das Folgejahr für die laufende Rechnung keinen Fehlbetrag ausweisen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Rechtsgeschäfte der Stadtgemeinde Bremerhaven nach Absatz 4 Nrn. 4 bis 7 von der Genehmigungspflicht freistellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben abgeschlossen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte, von der Aufsichtsbehörde festzusetzende Wertgrenzen nicht überschritten werden.

(6) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach Absatz 4 Nrn. 2 bis 7 erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.

(7) Der § 5 Abs. 1, §§ 9 bis 11, § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie § 50 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder gelten sinngemäß für die Haushaltswirtschaft der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

§ 119
Änderung des Gesetzes über die Rechnungsprüfung
in der Freien Hansestadt Bremen

[Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Dezember 1966 (Brem.GBl. S. 221 - 1103-a-1).]:

§ 120
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 1. Januar 1972 in Kraft.

(2) § 118 Abs. 2 Satz 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Die Stadtgemeinde Bremerhaven ist verpflichtet, die zuständigen Stellen bis zum 1. Januar 1972 zu bestimmen.

(3) Zugleich treten als Landesrecht außer Kraft:

1.

die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (SaBremR - ReichsR 63-c-1) und die dazu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze,

2.

das Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 17. Juni 1936 (SaBremR - ReichsR 63-c-2),

3.

das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (SaBremR - ReichsR 63-d-1),

4.

die Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (SaBremR - ReichsR 63-e-1), Fünfter Teil: Handels- und Wirtschaftspolitik, Kapitel VIII,

5.

die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 30. März 1933 (SaBremR - ReichsR 63-e-2),

6.

die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (SaBremR - ReichsR 63-d-2),

7.

die Rücklagenverordnung vom 5. Mai 1936 (SaBremR - ReichsR 2013-a-1),

8.

die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (GemHVO) vom 4. September 1937 (SaBremR - ReichsR 2013-a-2),

9.

die Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) vom 2. November 1938 (SaBremR - ReichsR 2013-a-3),

10.

die Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (SaBremR 2013-a-4),

11.

die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 111 und § 112 Abs. 2 nicht vereinbar sind; entsprechende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen. Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.

(4) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 3 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

Bremen, den 25. Mai 1971

Der Senat


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