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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven hat in der Sitzung am 20. März 2012 gemäß § 55 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven vom 13. Oktober 1971 in der zurzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
(1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2012 - vgl. Anlage zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf
1 948,510 | Stellen für Beamte* |
1 603,824 | Stellen für Angestellte |
386,772 | Stellen für Arbeiter |
3 939,106 | Stellen insgesamt |
festgestellt.
Davon sind, soweit die übrige Verwaltung betroffen ist, folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise über Drittmittel refinanziert:
114,73 | Stellen für Beamte, |
52,95 | Stellen für Angestellte. |
(2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 49 Planstellen (Leerstellen für Beamte, z.B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellenplan 3,5 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen.
Darin sind auch 2 Planstellen für Beamte beim Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide enthalten.
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe | Hebesatz 220 v.H. |
| b) | für die übrigen Grundstücke | Hebesatz 530 v.H. |
2. | Gewerbesteuer | Hebesatz 395 v.H. |
(1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden dürfen, wird auf 114 570 000 EUR festgesetzt.
Ab Oktober 2012 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 v. H. des in § 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder umgebucht werden.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 90 Mio. EUR festgesetzt. Hiervon können bis zu 10 Mio. EUR für den Liquiditätsausgleich von Gesellschaften aufgenommen werden, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist.
(3) Von der Stadtverordnetenversammlung dürfen nach Vorlage durch den Stadtkämmerer bis zu 9,3 Mio. EUR als Darlehen zur Finanzierung investiver Zwecke des Sondervermögens „Entsorgungsbetriebe Bremerhaven, Eigenbetrieb der Stadt Bremerhaven“ zu Lasten des Eigenbetriebes nach § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung aufgenommen werden.
(4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen dienen (Inanspruchnahme von Derivaten).
(5) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur der Tilgung von Schulden dienen.
(1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, wird auf 40 Mio. EUR festgesetzt.
(2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleistungen in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung wird ermächtigt, ab dem 1. Januar 2013 bis zur Rechtskraft des Haushaltes 2013 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2012 festgesetzten Höchstbeträge zu übernehmen.
Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung abgewichen:
§ 17 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung (Kenntlichmachung zweckgebundener Einnahmen),
§ 20 in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeiten),
§ 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung (Sperrung von Ausgaben für Baumaßnahmen),
§ 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 2 des Ortsgesetzes zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung und der Verfassung für die Stadt Bremerhaven und § 46 Absatz 4 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung (Nachbewilligungen durch den Finanz- und Wirtschaftsausschuss),
§ 38 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung (Veranschlagung anderer Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug sowie Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen).
(1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich ermächtigt,
Nachbewilligungen im laufenden Haushaltsjahr im Falle des § 12 Absatz 2 Ziffer 1 der Haushaltssatzung im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten zu beschließen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses des Finanz- und Wirtschaftsausschusses bedarf,
Ausgabenansätze zu sperren und freizugeben,
gesperrte Verpflichtungsermächtigungen freizugeben,
anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen,
den Ausschussbereichsvorsitzenden die Möglichkeit einzuräumen, Nachbewilligungen innerhalb des Ausschussbereichs im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten selbst vornehmen zu dürfen (Globalermächtigung für Nachbewilligungen). Im Bedarfsfall kann der Fachausschuss die Globalermächtigung in der Höhe begrenzen.
(2) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 1 Ziffer 5 in Kenntnis zu setzen.
(3) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.
(1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt,
Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,
Verpflichtungsermächtigungen ausschussübergreifend zu verlagern und in diesem Zusammenhang freizugeben,
anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen,
Haushaltsvermerke zu beschließen, zu ändern und aufzuheben,
über die „Rücklagenrichtlinie“ nach vorheriger Befassung des Magistrats zu beschließen,
den Umfang der im § 6 der Haushaltssatzung festgelegten Ausnahmeregelungen sowie den damit verbundenen Festlegungen in den nachfolgenden Paragrafen gegebenenfalls zu begrenzen bzw. aufzuheben,
Ausschussbereiche in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen mit einer Sperre von Ausgabeansätzen (keine Sperren nach § 41 Landeshaushaltsordnung) zu belegen.
(2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für den Finanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschussbereichsübergreifende Nachbewilligungen in Angelegenheiten der zentralen Finanzwirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu 50 000 EUR selbst vornehmen zu dürfen (Globalermächtigung für Nachbewilligungen).
(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachausschüsse sind über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.
(4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.
(1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt,
die erforderlichen Stellenplanänderungen aus
den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personalrechts, die für die Stadt Bremerhaven verbindlich sind,
etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,
Änderungen des Tarifrechts,
dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 und dem Bremischen Wahlgesetz vom 23. Mai 1990 in der jeweils gültigen Fassung,
dem Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 in der gültigen Fassung,
vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplanes ausschließt. Die Ermächtigungen nach a) und b) beziehen sich nur auf Stellenhebungen, die Ermächtigung nach c) auf Stellenhebungen und auf Änderungen aufgrund der Überleitung in die neuen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, die Ermächtigung nach d) und e) nur auf Stellenneuschaffungen;
in Fällen eines unabweisbaren und nicht aufschiebbaren Bedarfs im Rahmen der verfügbaren Mittel Beamtenplanstellen und überplanmäßige Stellen für Beschäftigte zu schaffen oder kw-Vermerke zu streichen bzw. ihr Wirksamwerden hinauszuschieben sowie Stellenhebungen bzw. Streichungen von ku-Vermerken zu beschließen,
Beschäftigtenstellen in Beamtenplanstellen umzuwandeln, wenn dies nicht mit einer höheren Bewertung verbunden ist.
(2) Neue fakultative Aufgaben mit personellen Auswirkungen, deren Finanzierung sichergestellt ist und die nicht durch den Stellenplan abgedeckt sind, bedürfen einer Genehmigung durch den Magistrat nach vorheriger Beschlussfassung im jeweiligen Fachausschuss und im Personal- und Organisationsausschuss. Dies gilt auch, wenn die Aufgaben über Drittmittelstellen wahrgenommen werden.
(3) Soweit Aufgaben nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wahrgenommen werden, wird das insoweit freigestellte Personal in den Personalüberhang überführt („internes Arbeitsamt“). Die entsprechenden Personalkostenbudgets verbleiben grundsätzlich in den Fachkapiteln. Die entsprechenden Stellen, -anteile bzw. Budgets sind zum nächsten Stellen- bzw. Haushaltsplan zu streichen.
(4) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Personalüberhang zu berücksichtigen, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer unbesetzten Stelle von Personal aus dem Überhang wahrgenommen oder wird Personal aus dem Überhang aufgrund einer Anforderung zur Verfügung gestellt, hat das Fachamt die Personalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen.
(5) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung sind gemäß Ziffer 8 der Richtlinien für Betriebe nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung der Stadt Bremerhaven bzw. § 12 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen zunächst auf das Überhangpersonal des Magistrats zurückzugreifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Die städtischen Gesellschaften sind aufgefordert, ebenfalls im vorstehenden Sinne zu verfahren.
(6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die Ausbildungsverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die Beschäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden.
(7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.
(1) Der Magistrat wird ermächtigt,
im Falle eines unvorhersehbaren, unabweisbaren und unaufschiebbaren Bedarfs seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 37 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung zu geben, wenn
die Ausgaben innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können, die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses aber unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann,
die Ausgaben nicht innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können und die Entscheidungen des zuständigen Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können;
zur Absicherung von Haushaltsrisiken Ausgabebeschränkungen zu beschließen. Dies kann durch globale haushaltswirtschaftliche Sperren für die Ausschussbereiche, zeitliche Einschränkung von Liquiditätsabflüssen und andere haushaltsbewirtschaftende Maßnahmen gemäß § 41 der Landeshaushaltsordnung geschehen;
über die (Teil-)Freigabe von Sperren nach Ziffer 2 zu beschließen.
im Falle des Absatzes 1 Ziffer 1.1 auf - gegebenenfalls gemeinsame - Vorlage des/der Dezernenten. Der zuständige Fachausschuss ist hierüber in Kenntnis zu setzen;
in den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 1.2 und 2 bis 3 auf Vorlage des Stadtkämmerers. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und der zuständige Fachausschuss sind hierüber in Kenntnis zu setzen.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des Magistrats jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwortlichen Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene Zuschuss bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und etwaiger Sperren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind Personalausgaben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines Fachamtes gegenseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder Haushaltsvermerk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minderausgaben auszugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Rücklagenentnahmen sind erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen ausgeschöpft worden sind.
Nachbewilligungen dürfen unter Beachtung der §§ 7, 8 und 10 der Haushaltssatzung auf der Dezernatsebene innerhalb des Ausschussbereichs und auf der Ausschussbereichsebene vorgenommen werden.
Bei einem unabweisbaren Mittelbedarf, der innerhalb des Ausschussbereichs nicht finanziert werden kann, ist spätestens nach Ende des dritten Quartals eines jeden Jahres ein Nachbewilligungsantrag ohne Deckungsvorschlag nach vorheriger Beschlussfassung im Fachausschuss über die Stadtkämmerei an den Finanz- und Wirtschaftsausschuss zu richten.
Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss entscheidet, ob und wie der voraussichtliche Mittelbedarf finanziert werden soll.
Diese Regelung gilt ebenfalls für Verpflichtungsermächtigungen.
Nachbewilligungen dürfen von den Fachausschüssen ohne Beteiligung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vorgenommen werden, wenn der die Deckung anbietende Fachausschuss zugestimmt hat. Die Fachausschussbeschlüsse können durch Entscheidungen der Ausschussbereichsvorsitzenden ersetzt werden, sofern die Höhe der Nachbewilligung und der Deckung im Rahmen der erteilten Globalermächtigung für Nachbewilligungen liegt.
Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Nachbewilligungen.
(3) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung für Controllingzwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.
(1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrundeliegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweckbindung geleistet werden.
(2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen Fehlbetrages am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets und Rücklagenbestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen Rücklagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen.
Des Weiteren dürfen die Kapitel 6026 „Gesamtpersonalrat“, 6027 „Einzelpersonalräte“ und 6028 „Frauenbeauftragte“ nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel des Ausschussbereiches 1 in Anspruch genommen werden.
(3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Beteiligung des jeweiligen Fachamtes der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn
von den Fachämtern im Haushaltsvollzug Planstellen für Beamte, Stellen für Tarifbeschäftigte aufgrund noch zu erbringender Sparquoten zur Einsparung (u. a. auch zur Erfüllung von kw-Vermerken) bzw. zur Umwandlung (bei ku-Vermerken) angeboten werden,
ein überplanmäßig anerkannter Stellenbedarf, der im Budget des Fachamtes enthalten ist, wegfällt,
diese zum Ausgleich der dezentralen globalen Personalminderausgaben dienen,
die Höhe der Sonderzuwendung der Beamten verändert wird,
Stellen über einen Zeitraum von 3 Monaten unbesetzt sind. Die Inanspruchnahme für Personal- und Sachkosten zu Vertretungszwecken bleibt unberührt. Ab Wiederbesetzung der Stelle erfolgt die Rückverlagerung des Budgets im erforderlichen Umfang. Ausgenommen sind die der hundertprozentigen Kostenerstattung des Landes unterliegenden Bereiche sowie die Eigen- und Wirtschaftsbetriebe.
Die Ziffern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und Organisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden.
(4) Personalkostenbudgets für neugeschaffene Stellen/Stellenanteile werden ab der Besetzung der Stelle/des Stellenanteils in das Fachkapitel verlagert.
(5) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt,
ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses auf Zuschrift des Personalamtes Mittelverlagerungen zwischen Personalausgaben vorzunehmen, die sich aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Personalamt und den betroffenen Ämtern aus der Personalbewirtschaftung heraus ergeben,
bei organisatorischen Änderungen ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses entsprechende Mittelverlagerungen vornehmen zu dürfen,
Haushaltsvermerke, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am Ende des Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen, und Vorschusskonten grundsätzlich ohne Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses einzurichten.
(6) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten der zuständige Fachausschuss zustimmen.
(7) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50 000 EUR auslösen, dürfen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zugestimmt hat und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist.
Sofern Maßnahmen Folgekosten mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die notwendigen Beschlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen.
Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden Ausschussbeschlüsse und Berechnungen über Art, Höhe und Absicherung der Folgekosten für Controllingzwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Gesamtplan - Haushaltsübersicht -
NR. UND BEZEICHNUNG DES EINZELPLANS | Ansatz 2013 | Ansatz 2012 | Ansatz 2011 | Ist 2010 | ||
EINNAHMEN |
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60 | ALLGEMEINE VERWALTUNG | 476.290 |
476.290 | 605.790 |
621.631,81 | |
61 | ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG | 48.484.530 | 48.026.430 | 47.298.840 | 46.359.550,36 | |
62 | SCHULEN | 100.333.300 | 99.806.980 | 99.993.760 | 99.959.748,60 | |
63 | KULTUR | 2.024.110 |
2.024.110 | 2.023.840 |
2.806.015,96 | |
64 | SOZIAL- UND JUGENDHILFE | 87.848.140 | 85.410.400 | 73.603.370 | 70.607.302,33 | |
65 | GESUNDHEITS- UND JUGENDPFLEGE | 1.707.240 |
1.705.160 | 1.645.410 |
2.212.382,71 | |
66 | BAU- UND WOHNUNGSWESEN | 8.434.950 |
8.470.100 | 8.949.010 |
10.733.295,54 | |
67 | ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG | 7.346.480 | 6.846.480 |
6.821.000 | 11.274.626,52 | |
68 | WIRTSCHAFTLICHE UNTERNEHMEN | 6.200.000 |
6.200.000 | 5.800.000 |
5.849.729,32 | |
69 | FINANZEN UND STEUERN | 376.613.530 | 367.161.420 | 362.085.550 | 393.033.515,72 | |
| SUMME DER EINNAHMEN | 639.468.570 | 626.127.370 | 608.826.570 | 643.457.798,87 | |
AUSGABEN |
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60 | ALLGEMEINE VERWALTUNG | 12.029.290 | 11.850.100 | 12.223.470 | 11.560.757,72 | |
61 | ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG | 62.027.150 | 61.602.110 | 60.722.970 | 61.428.993,97 | |
62 | SCHULEN | 117.192.910 | 116.335.020 | 115.492.160 | 113.944.616,81 | |
63 | KULTUR | 19.811.920 | 19.736.430 | 19.377.950 | 19.964.920,11 | |
64 | SOZIAL- UND JUGENDHILFE | 199.198.060 | 193.110.520 | 183.077.460 | 173.107.268,98 | |
65 | GESUNDHEITS- UND JUGENDPFLEGE | 13.570.690 | 13.512.560 | 13.143.420 | 13.518.474,15 | |
66 | BAU- UND WOHNUNGSWESEN | 30.028.970 | 28.863.160 | 26.814.940 | 30.308.554,27 | |
67 | ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG | 43.627.140 | 37.435.750 | 35.797.770 | 45.808.558,14 | |
68 | WIRTSCHAFTLICHE UNTERNEHMEN | 15.975.870 | 10.998.360 | 12.493.380 | 30.507.789,16 | |
69 | FINANZEN UND STEUERN | 126.006.570 | 132.683.360 | 129.683.050 | 143.307.865,56 | |
| SUMME DER AUSGABEN | 639.468.570 | 626.127.370 | 608.826.570 | 643.457.798,87 | |
| ZUSCHUSS (+), ÜBERSCHUSS (-) |
0 | 0 | 0 | 0,00 |
GESAMTPLAN - VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN -
Haushaltsstelle | FKZ | Zweckbindung der Haushaltsstelle | Betrag 2012 | Betrag 2013 | ÜA | AB | ||
6321 987 02 | 891 | (I) AN BREMER HST. 0251/387 12-5 FÜR DIE BETEILIG. BREMERHAVENS A. D. KULTURFÖRD. | 2.934.000 | 0 | 41 | 4 | ||
6651 730 10 | 725 | AUSBAU CHERBOURGER STRASSE | 6.097.000 |
0 | 66 | 6 | ||
6651 730 11 | 725 | AUSBAU DER STRASSE KARLSBURG | 300.000 |
0 | 66 | 6 | ||
6651 730 99 | 741 | PAUSCHALE VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNG FÜR MASSNAHMEN NACH ENTFLECHTG UND ÖPNVG | 1.000.000 | 1.000.000 |
66 | 6 | ||
6980 971 01 | 869 | DECKUNGSRESERVE FÜR NACHBEWILLIGUNGEN (KONSUMTIV) |
1.000.000 | 1.000.000 |
20 | 0 | ||
GESAMT: | 11.331.000 | 2.000.000 |
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Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben
Verpflichtungsermächtigungen aus | voraussichtlich fällig werdende Ausgaben | ||||||||||
2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 ff | insgesamt | ||||||
Vorjahren | 19.302.880 | 23.444.930 | 20.803.450 | 18.217.920 | 94.505.540 | 176.274.720 | |||||
2012 (lt. Haushaltsplan) | 0 | 3.932.000 | 2.632.000 | 2.066.000 | 1.701.000 | 10.331.000 | |||||
2013 (lt. Haushaltsplan) | 0 | 0 | 1.000.000 | 0 | 0 | 1.000.000 | |||||
Summen | 19.302.880 | 27.376.930 | 24.435.450 | 20.283.920 | 96.206.540 | 187.605.720 | |||||
davon |
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VE-Abdeckungen für | 13.617.870 | 19.007.030 | 16.597.680 | 15.602.920 | 74.295.540 | 139.121.040 | |||||
übrige VE-Abdeckungen | 5.685.010 | 8.369.900 | 7.837.770 | 4.681.000 | 21.911.000 | 48.484.680 |
Gesamtplan - Finanzierungsübersicht -
I. | Ermittlung des Finanzierungssaldos | Ansatz 2013 | Ansatz 2012 | Ansatz 2011 | Ist 2010 |
1. | Ausgaben | 603.002.650 | 593.521.370 | 577.204.170 | 603.912.988,41 |
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2. | Einnahmen | 522.218.570 | 511.200.510 | 470.727.940 | 457.182.937,73 |
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3. | Finanzierungssaldo | 80.784.080 | 82.320.860 | 106.476.230 | 146.730.050,68 |
II. | Zusammenstellung des Finanzierungssaldos |
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1. | Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt | 80.784.080 | 81.964.000 | 105.957.600 | 139.350.107,91 |
1.1 | Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt | 117.250.000 | 114.570.000 | 137.580.000 | 166.000.000,00 |
1.2 | Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt | 36.465.920 | 32.606.000 | 31.622.400 | 26.649.892,09 |
2. | Rücklagenbewegung | 0 | 356.860 | 518.630 | 7.379.942,77 |
2.1 | Entnahmen aus Rücklagen | 0 | 356.860 |
518.630 | 20.274.861,14 |
2.2 | Zuführung an Rücklagen | 0 | 0 | 0 | 12.894.918,37 |
3. | Kassenmäßige Abwicklung der Vorjahre | 0 | 0 | 0 | 0,00 |
3.1 | Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen | 0 | 0 | 0 | 0,00 |
3.2 | Ausgaben zur Deckung von kassenmäßigen Fehlbeträgen | 0 | 0 | 0 | 0,00 |
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4. | Erstattungen innerhalb des Haushalts | 0 | 0 | 0 | 0,00 |
4.1 | Einnahmenseite | 0 | 0 | 0 | 0,00 |
4.2 | Ausgabenseite | 0 | 0 | 0 | 0,00 |
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5. | Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4) | 80.784.080 | 82.320.860 | 106.476.230 | 146.730.050,68 |
Gesamtplan - Kreditfinanzierungsplan -
I. | Kredite am Kreditmarkt |
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1. | Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt | 117.250.000 | 114.570.000 | 137.580.000 | 166.000.000,00 |
2. | Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt (Obergruppe 32) | 36.465.920 | 32.606.000 | 31.622.400 | 26.649.892,09 |
3. | Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt | 80.784.080 | 81.964.000 | 105.957.600 | 139.350.107,91 |
II. | Kredite im öffentlichen Bereich |
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1. | Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich (Obergruppe 31) | 0 | 0 | 0 | 0,00 |
2. | Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich (Obergruppe 58) | 0 | 0 | 0 | 0,00 |