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  • Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2023 vom 16. Dezember 2021

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2023

Veröffentlichungsdatum:16.12.2021 Inkrafttreten22.12.2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.12.2023 bis 31.12.2023Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 1 und 15 geändert sowie 3. Nachtragshaushaltsplan angefügt durch Ortsgesetz vom 15. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 587)*
Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 42, 54

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juris-Abkürzung: BRHHSa BR 2023
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BRHHSa BR 2023
Dokumenttyp: Satzung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2023
Vom 16. Dezember 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.12.2023 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 15 geändert sowie 3. Nachtragshaushaltsplan angefügt durch Ortsgesetz vom 15. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 587)*

Fußnoten

*

vgl. Art 2 des Ortsgesetzes vom 15. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 587): Die Änderungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2023.

Der Magistrat verkündet die nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Haushaltssatzung:

§ 1
Haushaltsvolumen, Gesamtplan

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird in Einnahme und Ausgabe auf 848 809 620 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 231 032 610 Euro festgestellt. Der Gesamtplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.

§ 2
Stellenplan

(1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2023 - vgl. Anlage zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf

1 840,197

Stellen für Beamte2

2 995,514

Stellen für Beschäftigte

4 835,711

Stellen insgesamt

festgestellt. Davon sind folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise über Drittmittel refinanziert:

Übrige Verwaltung:

172,601

Stellen für Beamte

179,415

Stellen für Beschäftigte

Polizeivollzugsdienst:

466,000

Stellen für Beamte

76,897

Stellen für Beschäftigte

Lehrkräfte:

914,000

Stellen für Beamte

430,000

Stellen für Beschäftigte

(2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 57 Planstellen (Leerstellen für Beamte, z. B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellenplan 10,5 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen.

(3) Planstellen und Stellen für Beschäftigte sind als „künftig wegfallend“ zu bezeichnen, wenn sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Sie gelten nach ihrem Freiwerden als weggefallen. Planstellen und Stellen für Beschäftigte sind als „künftig umzuwandeln“ zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs-, Entgelt- oder Lohngruppe umgewandelt werden können. Sie gelten nach ihrem Freiwerden als in eine (Plan-)Stelle der niedrigeren Besoldungs-, Entgelt- oder Lohngruppe umgewandelt.

Fußnoten

2

Darin sind auch 2 Planstellen für Beamte beim Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide enthalten.

§ 3
Steuersätze (Hebesätze)

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer

 

 

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

Hebesatz 250 v. H.

 

für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B)

Hebesatz 645 v. H.

Gewerbesteuer

Hebesatz 460 v. H.

§ 4
Kreditaufnahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden dürfen, wird auf 0 Euro festgesetzt. Ab Oktober 2023 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von sechs von Hundert des in § 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder umgebucht werden.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 120 000 000 Euro festgesetzt. Hiervon können bis zu 30 000 000 Euro für den Liquiditätsausgleich von Gesellschaften aufgenommen werden, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die Regelungen dieses Absatzes gelten ab dem 1. Januar 2024 bis zur Verkündung der Haushaltssatzung 2024 fort.

(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen dienen (Inanspruchnahme von Derivaten).

(4) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur der Tilgung von Schulden dienen.

§ 5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen

(1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, wird auf 60 000 000 Euro festgesetzt.

(2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleistungen in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig.

(3) Vom 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2024 können Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzten Höchstbeträge übernommen werden.

(4) Der Magistrat darf die Ermächtigung nach Absatz 1 und 3 auf eine Gesellschaft übertragen und somit dieser gestatten, Bürgschaften im eigenen Namen für Rechnung der Stadt zu übernehmen. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 13 VerfBrhv bleibt hiervon unberührt.

§ 6
Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung und von der
Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung

Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung abgewichen:

1.

§ 17 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung (Kenntlichmachung zweckgebundener Einnahmen),

2.

§ 20 in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeiten),

3.

§ 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung (Sperrung von Ausgaben für Baumaßnahmen),

4.

§ 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 2 des Ortsgesetzes zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung und der Verfassung für die Stadt Bremerhaven und § 51 Absatz 4 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung (Nachbewilligungen durch den Finanz- und Wirtschaftsausschuss),

5.

§ 38 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung (Veranschlagung anderer Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug sowie Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen).


§ 7
Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung

(1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich (AB) ermächtigt,

1.

Nachbewilligungen im laufenden Haushaltsjahr im Falle des § 12 Absatz 2 Nummer 1 der Haushaltssatzung im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten zu beschließen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses des Finanz- und Wirtschaftsausschusses bedarf,

2.

Ausgabenansätze zu sperren und freizugeben,

3.

gesperrte Verpflichtungsermächtigungen freizugeben,

4.

anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen.

(2) Den Ausschussbereichsvorsitzenden wird die Möglichkeit eingeräumt, Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten wie folgt selbst vornehmen zu dürfen:

1.

AB 1 „Allgemeine Verwaltung“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro

2.

AB 2 „Finanzen, Wirtschaft, Rechtsangelegenheiten“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 250 000 Euro

3.

AB 3 „Gesundheit“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro

4.

AB 4 „Schule und Kultur“
konsumtiv 250 000 Euro, investiv 150 000 Euro

5.

AB 5 „Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und Migranten und Menschen mit Behinderung“
konsumtiv 75 000 Euro, investiv 25 000 Euro

6.

AB 6 „Bau und Umwelt“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro

7.

AB 7 „Öffentliche Sicherheit“
konsumtiv 100 000 Euro, investiv 100 000 Euro

8.

AB 8 „Jugend, Familie und Frauen“
konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro

9.

AB 9 „Stadtverordnetenversammlung, Rechnungsprüfung und Bürgerbeteiligung“
konsumtiv 5 000 Euro, investiv 5 000 Euro

10.

AB 10 „Sport und Freizeit“
konsumtiv 30 000 Euro, investiv 50 000 Euro

(3) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.

(4) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Eine schriftliche Mitteilung ist auch erforderlich für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen sowie bei Sperrung und Freigabe von Ausgabeansätzen.

§ 8
Finanz- und Wirtschaftsausschuss

(1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt, ausschussübergreifend und für den Ausschussbereich 0

1.

Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,

2.

Verpflichtungsermächtigungen zu verlagern und in diesem Zusammenhang freizugeben,

3.

anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen,

4.

Haushaltsvermerke zu beschließen, zu ändern und aufzuheben,

5.

über die „Rücklagenrichtlinie“ nach vorheriger Befassung des Magistrats zu beschließen,

6.

den Umfang der im § 6 der Haushaltssatzung festgelegten Ausnahmeregelungen sowie den damit verbundenen Festlegungen in den nachfolgenden Paragrafen gegebenenfalls zu begrenzen bzw. aufzuheben,

7.

Ausschussbereiche in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen mit einer Sperre von Ausgabeansätzen (keine Sperren nach § 41 Landeshaushaltsordnung) zu belegen.

8.

Ausgabenansätze zur Vermeidung eines zu erwartenden, nicht auflösbaren Fehlbetrags im Gesamthaushalt zu sperren und bei Änderung der Haushaltslage gegebenenfalls wieder freizugeben.

(2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für den Finanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschussbereichsübergreifende Nachbewilligungen in Angelegenheiten der zentralen Finanzwirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu 50 000 Euro selbst vorzunehmen (Globalermächtigung für Nachbewilligungen).

(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachausschüsse sind über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.

(4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss für den Ausschussbereich 2 tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.

§ 9
Personal- und Organisationsausschuss, Personalbewirtschaftung

(1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt,

1.

die erforderlichen Stellenplanänderungen aus

a)

den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Personalrechts, die für die Stadt Bremerhaven verbindlich sind,

b)

etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,

c)

Änderungen des Tarifrechts,

d)

dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 und dem Bremischen Wahlgesetz vom 23. Mai 1990 in der jeweils gültigen Fassung,

e)

dem Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 in der gültigen Fassung

vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplanes ausschließt. Die Ermächtigungen nach Buchstabe a und Buchstabe b beziehen sich nur auf Stellenhebungen, die Ermächtigung nach Buchstabe c auf Stellenhebungen und auf Änderungen aufgrund der Überleitung in die neuen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, die Ermächtigung nach Buchstabe d und Buchstabe e nur auf Stellenneuschaffungen;

2.

in Fällen eines unabweisbaren und nicht aufschiebbaren Bedarfs im Rahmen der verfügbaren Mittel Beamtenplanstellen und überplanmäßige Stellen für Beschäftigte zu schaffen oder kw-Vermerke zu streichen bzw. ihr Wirksamwerden hinauszuschieben sowie Stellenhebungen bzw. Streichungen von ku-Vermerken zu beschließen.

(2) Neue fakultative Aufgaben mit personellen Auswirkungen, deren Finanzierung sichergestellt ist und die nicht durch den Stellenplan abgedeckt sind, bedürfen einer Genehmigung durch den Magistrat nach vorheriger Beschlussfassung im jeweiligen Fachausschuss und im Personal- und Organisationsausschuss. Dies gilt auch, wenn die Aufgaben über Drittmittelstellen wahrgenommen werden.

(3) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Personalüberhang zu berücksichtigen, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer unbesetzten Stelle von Personal aus dem Überhang wahrgenommen oder wird Personal aus dem Überhang aufgrund einer Anforderung zur Verfügung gestellt, hat das Fachamt die Personalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen.

(4) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung sind gemäß Nummer 8 der Richtlinien für Betriebe nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung der Stadt Bremerhaven bzw. § 12 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen zunächst auf das Überhangpersonal des Magistrats zurückzugreifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Die städtischen Gesellschaften sind aufgefordert, ebenfalls im vorstehenden Sinne zu verfahren.

(5) Zusätzliche Personalkosten aus unterjährigen Stellenmehrbedarfen hat das Fachamt im laufenden Haushalt aus dem jeweiligen Amts- und Ausschussbudget einschließlich Rücklagenbeständen zu finanzieren.

(6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die Ausbildungs- und Berufspraktikantenverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die Beschäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden.

(7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss tätig wird, gilt § 7 sinngemäß.

§ 10
Magistrat

(1) Der Magistrat wird ermächtigt,

1.

im Falle eines unvorhersehbaren, unabweisbaren und unaufschiebbaren Bedarfs seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 37 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung zu geben, wenn

a)

die Ausgaben innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können, die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses aber unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann,

b)

die Ausgaben nicht innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können und die Entscheidungen des zuständigen Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können;

2.

zur Absicherung von Haushaltsrisiken Ausgabebeschränkungen zu beschließen. Dies kann durch globale haushaltswirtschaftliche Sperren für die Ausschussbereiche, zeitliche Einschränkung von Liquiditätsabflüssen und andere haushaltsbewirtschaftende Maßnahmen gemäß § 41 der Landeshaushaltsordnung geschehen;

3.

über die (Teil-)Freigabe von Sperren nach Nummer 2 zu beschließen.

(2) Der Magistrat entscheidet

1.

im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a auf - gegebenenfalls gemeinsame - Vorlage des oder der Dezernenten. Der zuständige Fachausschuss ist hierüber in Kenntnis zu setzen;

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 2 und 3 auf Vorlage des Stadtkämmerers. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und der zuständige Fachausschuss sind hierüber in Kenntnis zu setzen.


§ 11
Zuwendungen (Besserstellungsverbot)

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des Magistrats jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Magistrat kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 12
Budgetierungsgrundsätze, Deckungsfähigkeiten

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwortlichen Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene Zuschuss bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und etwaiger Sperren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind Personalausgaben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines Fachamtes gegenseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder Haushaltsvermerk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minderausgaben auszugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Rücklagenentnahmen sind erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen ausgeschöpft worden sind (Nachrangigkeitsprinzip). Die Stadtverordnetenversammlung kann im Haushaltsvollzug diese Budgetierungsgrundsätze durch Beschluss ändern.

(2) Für Nachbewilligungen gelten folgende Regelungen:

1.

Nachbewilligungen dürfen unter Beachtung der §§ 7, 8 und 10 der Haushaltssatzung auf der Dezernatsebene innerhalb des Ausschussbereichs und auf der Ausschussbereichsebene vorgenommen werden.

2.

Bei einem unabweisbaren Mittelbedarf, der innerhalb des Ausschussbereichs nicht finanziert werden kann, ist spätestens nach Ende des zweiten Quartals eines jeden Jahres ein Nachbewilligungsantrag ohne Deckungsvorschlag nach vorheriger Beschlussfassung im Fachausschuss über die Stadtkämmerei an den Finanz- und Wirtschaftsausschuss zu richten. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss entscheidet, ob und wie der voraussichtliche Mittelbedarf finanziert werden soll. Diese Regelung gilt ebenfalls für Verpflichtungsermächtigungen.

3.

Ausschussübergreifende Nachbewilligungen dürfen von den Fachausschüssen ohne Beteiligung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vorgenommen werden, wenn der die Deckung anbietende Fachausschuss zugestimmt hat. Die Fachausschussbeschlüsse können durch Entscheidungen der Ausschussbereichsvorsitzenden ersetzt werden, sofern die Höhe der Nachbewilligung und der Deckung im Rahmen der erteilten Globalermächtigung für Nachbewilligungen liegt.

4.

Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Nachbewilligungen.

(3) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.

§ 13
Sonstige Bewirtschaftungsgrundsätze

(1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrunde liegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweckbindung geleistet werden.

(2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen Fehlbetrages am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets und Rücklagenbestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen Rücklagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen. Des Weiteren dürfen die Kapitel 6026 „Gesamtpersonalrat“, 6027 „Einzelpersonalräte“ und 6028 „Frauenbeauftragte“ nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel des Ausschussbereiches 1 in Anspruch genommen werden.

(3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Beteiligung des jeweiligen Fachamtes der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn

1.

von den Fachämtern im Haushaltsvollzug Planstellen für Beamte, Stellen für Tarifbeschäftigte aufgrund noch zu erbringender Sparquoten zur Einsparung (u.a. auch zur Erfüllung von kw-Vermerken) bzw. zur Umwandlung (bei ku-Vermerken) angeboten werden,

2.

ein überplanmäßig anerkannter Stellenbedarf, der im Budget des Fachamtes enthalten ist, wegfällt,

3.

diese zum Ausgleich der dezentralen globalen Personalminderausgaben dienen,

4.

die Höhe der Sonderzuwendung der Beamten verändert wird,

5.

Stellen über einen Zeitraum von 2 Monaten unbesetzt sind. Die Inanspruchnahme für Personal- und Sachkosten zu Vertretungszwecken bleibt unberührt. Ab Wiederbesetzung der Stelle erfolgt die Rückverlagerung des Budgets im erforderlichen Umfang. Ausgenommen sind die der hundertprozentigen Kostenerstattung des Landes unterliegenden Bereiche sowie die Eigen- und Wirtschaftsbetriebe.

Die Nummern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und Organisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden.

(4) Personalkostenbudgets für neugeschaffene Stellen und Stellenanteile werden ab der Besetzung der Stelle beziehungsweise des Stellenanteils in das Fachkapitel verlagert.

(5) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt,

1.

ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses auf Zuschrift des Personalamtes Mittelverlagerungen zwischen Personalausgaben vorzunehmen, die sich aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Personalamt und den betroffenen Ämtern aus der Personalbewirtschaftung heraus ergeben oder im Zusammenhang mit Tarif- bzw. Besoldungserhöhungen entstehen,

2.

bei organisatorischen Änderungen ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses entsprechende Mittelverlagerungen vorzunehmen,

3.

Haushaltsvermerke, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am Ende des Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen, und Vorschusskonten grundsätzlich ohne Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses einzurichten,

4.

Sollveränderungen zu Controllingzwecken vorzunehmen.

(6) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten der zuständige Fachausschuss zustimmen.

(7) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50 000 Euro auslösen, dürfen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zugestimmt hat und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist. Sofern Maßnahmen Folgekosten mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die notwendigen Beschlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen. Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden Ausschussbeschlüsse und Berechnungen über Art, Höhe und Absicherung der Folgekosten für Controllingzwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 14
Rücklagen

Die Bildung von und die Entnahme aus Rücklagen ist in der „Rücklagenrichtlinie“ geregelt.

§ 15
Feststellung einer Naturkatastrophe und Tilgung

(1) Im Haushaltsjahr 2023 besteht wegen der Auswirkungen und Nachsorge der Corona-Pandemie gemäß Artikel 146 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen eine außergewöhnliche Notsituation, die sich der Kontrolle des Staates entzieht und die die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt.

(2) Der Betrag, um den die strukturelle Nettokreditaufnahme den Wert Null ausnahmebedingt überschreitet, ist nach Maßgabe des als Anlage 2 beigefügten Tilgungsplans, beginnend im Jahr 2028, über den Zeitraum von dreißig Jahren in jährlichen Raten zu tilgen.

(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird zur Anpassung des Tilgungsplans gemäß § 18c der Landeshaushaltsordnung sowie zur Verkürzung der Laufzeit und vorzeitigen Tilgungsleistungen ermächtigt.

§ 16
Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Anlage

2. NACHTRAGSHAUSHALTSPLAN
der Stadt Bremerhaven
für das Haushaltsjahr
2023

GESAMTPLAN
Haushaltsübersicht mit Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan
Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme
Tilgungsregelung

Änderungen 2. Nachtragshaushalt 2023 der Stadt Bremerhaven

Gesamtplan - Haushaltsübersicht 2023
Zusammenstellung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne

Einzel- Bezeichnung
plan

Änderung Ansätze

Änderung
Verpflichtungsermächtigungen

von Euro

um Euro

auf Euro

von Euro

um Euro

auf Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

EINNAHMEN

60

Allgemeine Verwaltung

866.710

0

866.710

-

-

-

61

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

71.192.260

0

71.192.260

-

-

-

62

Schulen

174.615.340

0

174.615.340

-

-

-

63

Kultur

2.739.450

0

2.739.450

-

-

-

64

Sozial- und Jugendhilfe

140.463.270

0

140.463.270

-

-

-

65

Gesundheits- und Jugendpflege

2.165.920

0

2.165.920

-

-

-

66

Bau- und Wohnungswesen

12.552.840

0

12.552.840

-

-

-

67

Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung

3.487.620

0

3.487.620

-

-

-

68

Wirtschaftliche Unternehmen

6.100.000

0

6.100.000

-

-

-

69

Finanzen und Steuern

356.970.890

0

356.970.890

-

-

-

Summe der Einnahmen

771.154.300

0

771.154.300

-

-

-

 

 

 

 

 

 

 

 

AUSGABEN

60

Allgemeine Verwaltung

20.037.600

0

20.037.600

0

0

0

61

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

93.239.360

0

93.239.360

0

28.817.610

28.817.610

62

Schulen

198.267.940

0

198.267.940

0

182.715.000

182.715.000

63

Kultur

23.804.580

0

23.804.580

0

0

0

64

Sozial- und Jugendhilfe

275.731.440

0

275.731.440

0

0

0

65

Gesundheits- und Jugendpflege

16.477.620

0

16.477.620

0

0

0

66

Bau- und Wohnungswesen

38.679.380

0

38.679.380

0

0

0

67

Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung

27.792.960

0

27.792.960

500.000

0

500.000

68

Wirtschaftliche Unternehmen

15.688.340

0

15.688.340

0

0

0

69

Finanzen und Steuern

61.435.080

0

61.435.080

19.000.000

0

19.000.000

Summe der Ausgaben

771.154.300

0

771.154.300

19.500.000

211.532.610

231.032.610

Änderungen 2. Nachtragshaushalt 2023 der Stadt Bremerhaven

Gesamtplan - Verpflichtungsermächtigungen 2023

Haushaltsstelle

FKZ

Zweckbindung der Haushaltsstelle

Änderungen VE

ÜA

AB

von Euro

um Euro

auf Euro

6110 518 02

042

Miete Polizeirevier Geestemünde **VE**

0

28.817.610

28.817.610

90

7

6205 518 01

129

Miete Neue Grundschule Lehe **VE**

0

27.157.000

27.157.000

40

4

6205 518 02

129

Miete Neue Oberschule Lehe **VE**

0

78.086.000

78.086.000

40

4

6205 518 03

129

Miete Schulzentrum Hamburger Straße **VE**

0

77.472.000

77.472.000

40

4

6780 684 06

681

Erlebnis Bremerhaven GmbH, Sachkostenzuschuss **VE**

500.000

0

500.000

I/8

2

6925 891 30

044

Neubau Feuerwache Nord **VE**

9.000.000

0

9.000.000

20

0

6980 790 01

869

Investitionsreserve **VE**

10.000.000

0

10.000.000

20

0

GESAMT:

 

 

19.500.000

211.532.610

231.032.610

 

 

Änderungen 1. Nachtragshaushalt 2023 der Stadt Bremerhaven

 

Änderung

 

von Euro

um Euro

auf Euro

Gesamtplan - Finanzierungsübersicht 2023

 

 

 

I.

Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

 

 

1.

Einnahmen

727.848.020

42.982.180

770.830.200

 

ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen

 

 

 

2.

Ausgaben

766.354.300

-13.747.830

752.606.470

 

ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen

 

 

 

3.

Finanzierungssaldo

-38.506.280

56.730.010

18.223.730

II.

Zusammenstellung des Finanzierungssaldos

 

 

 

1.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

38.182.180

-54.872.210

-16.690.030

1.1

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

38.182.180

-38.182.180

0

1.2

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

0

16.690.030

16.690.030

2.

Rücklagenbewegung

324.100

-1.857.800

-1.533.700

2.1

Entnahmen aus Rücklagen

324.100

0

324.100

2.2

Zuführung an Rücklagen

0

1.857.800

1.857.800

3.

Abwicklung der Vorjahre

0

0

0

3.1

Einnahmen aus Überschüssen

0

0

0

3.2

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

0

0

0

4.

Haushaltstechnische Erstattungen

0

0

0

4.1

Einnahmenseite

0

0

0

4.2

Ausgabenseite

0

0

0

5.

Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

38.506.280

-56.730.010

-18.223.730

Gesamtplan - Kreditfinanzierungsplan 2023

 

 

 

I.

Kredite am Kreditmarkt

 

 

 

1.

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

38.182.180

-38.182.180

0

2.

./. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

0

16.690.030

16.690.030

3.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

38.182.180

-54.872.210

-16.690.030

II.

Kredite im öffentlichen Bereich

 

 

 

1.

Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

0

0

0

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

0

0

0

Auswirkungen Änderungen 1. Nachtragshaushalt 2023 der Stadt Bremerhaven

Gesamtplan - Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme 2023

Euro

Strukturelle Nettokreditaufnahme (§ 18 Abs. 1 LHO)

0

Bereinigungen gemäß § 18a LHO um

-16.690.030

1.

Finanzielle Transaktionen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr.1 LHO)

-756.240

1.1

Einnahmen

770.240

1.2

Ausgaben

14.000

2.

Steuerabweichungskomponente inkl. Steuerrechtsänderungen
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO)

-15.933.790

3.

Ex-ante Konjunkturbereinigung
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO)

0

4.

Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LHO)

0

5.

Hinzurechnungen gemäß Art. 131a Abs. 5 BremLV
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO)

0

Coronabedingte Kreditaufnahme (Art. 131a Abs. 3 Satz 1 BremLV)

0

Zulässige Nettokreditaufnahme (+) bzw. Tilgung (-)

-16.690.030

Aufgenommene bzw. veranschlagte Nettokreditaufnahme

0

Über-, Unterschreitung der zulässigen Kreditaufnahme bzw. Tilgung (-)

-16.690.030

Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos zum 01.01.2022 (§ 18b LHO)

2.495,86

Auswirkungen Änderungen 1. Nachtragshaushalt 2023 der Stadt Bremerhaven

Gesamtplan - Tilgungsregelung
als Anhang zur Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme

Im Rechnungsjahr 2020 hat es keine strukturelle Nettokreditaufnahme gegeben.

Die strukturelle Nettokreditaufnahme 2021 beträgt 34 960 296,74 Euro und ist beginnend im Jahr 2024 über den Zeitraum von 29 Jahren mit einer Rate von 1 165 340 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von 1 165 437 Euro im letzten Jahr zu tilgen.

Die in § 4 Absatz 1 der Haushaltssatzung 2022 enthaltene Nettokreditaufnahme beträgt unter Berücksichtigung des 1. Nachtragshaushalts 2022 insgesamt 82 678 050 Euro und ist beginnend im Jahr 2024 über den Zeitraum von 29 Jahren mit einer Rate von 2 755 940 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von 2 755 790 Euro im letzten Jahr zu tilgen.

Anlage 2

3. NACHTRAGSHAUSHALTSPLAN der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2023

GESAMTPLAN

Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme
Tilgungsregelung

Änderungen 3. Nachtragshaushalt 2023

Teil I: Übersicht Haushaltsansätze 2023
ausgenommen ergebnisneutrale Verrechnungen mit dem Land

Teil II: Übersicht Haushaltsansätze 2023
ausschließlich Verrechnungseinnahmen vom Land und in derselben Höhe veranschlagte Ausgaben

Auswirkungen Änderungen 3. Nachtragshaushalt 2023 der Stadt Bremerhaven

Gesamtplan - Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme 2023

Euro

Strukturelle Nettokreditaufnahme (§ 18 Abs. 1 LHO)

0

Bereinigungen gemäß § 18a LHO um

-16.690.030

1.

Finanzielle Transaktionen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO)

-756.240

1.1

Einnahmen

770.240

1.2

Ausgaben

14.000

2.

Steuerabweichungskomponente inkl. Steuerrechtsänderungen
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO)

-15.933.790

3.

Ex-ante Konjunkturbereinigung
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO)

0

4.

Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LHO)

0

5.

Hinzurechnungen gemäß Art. 131a Abs. 5 BremLV
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO)

0

Coronabedingte Kreditaufnahme(Art. 131a Abs. 3 Satz 1 BremLV)

7.132.810

Zulässige Nettokreditaufnahme (+) bzw. Tilgung (-)

-9.557.220

Aufgenommene bzw. veranschlagte Nettokreditaufnahme

0

Sondertilgung Rücklagenmittel Bremerhaven-Fonds

31.053.470

Über-, Unterschreitung der zulässigen Kreditaufnahme bzw. Tilgung (-)

-40.610.690

Auswirkungen Änderungen 3. Nachtragshaushalt 2023 der Stadt Bremerhaven

Gesamtplan - Tilgungsregelung
als Anhang zur Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme

Die Nettokreditaufnahme gemäß § 4 Absatz 1 der Haushaltssatzung 2023 von insgesamt 7 132 810 Euro ist beginnend im Jahr 2028 über den Zeitraum von 29 Jahren mit einer Rate von 237 770 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von 237 480 Euro im letzten Jahr zu tilgen.

Änderungen 3. Nachtragshaushalt 2023 der Stadt Bremerhaven - Teil I

Übersicht Haushaltsansätze 2023 ausgenommen ergebnisneutrale Verrechnungen mit dem Land

Nr.

AB

OEH

FKZ

EP

Haushaltsstelle

Bezeichnung

Änderung Ansätze

von Euro

um Euro

auf Euro

Einnahmen

 

38.360.030

38.360.030

1

4

41

187

63

6352

231

01

Zuweisung aus dem Bundesförderprogramm „NEUSTART KULTUR/Zentren“ (Corona)

0

35.600

35.600

2

3

53

311

65

6500

111

07

Verwaltungsgebühren (Corona)

0

138.150

138.150

3

0

02

831

69

6930

325

01

Allgemeine Darlehen

0

7.132.810

7.132.810

4

0

02

851

69

6930

359

10

Entnahme aus der Rücklage Bremerhaven-Fonds (Corona)

0

31.053.470

31.053.470

Ausgaben

 

38.360.030

38.360.030

5

1

11

012

60

6024

532

02

Sachausgaben (Corona)

0

36.530

36.530

6

1

11

012

60

6024

812

07

Maßnahmen zur Verbesserung der kritischen Infrastruktur (Corona)

0

1.002.250

1.002.250

7

7

91

043

61

6120

532

11

Sachausgaben (Corona)

0

18.990

18.990

8

7

37

045

61

6150

532

08

Betrieb CORA2-Anlaufstelle (Corona)

0

100

100

9

4

41

187

63

6300

532

02

Sachausgaben Aktionsprogr. Aufenthalts- u. Erlebnisqualität Innenstadt (Corona)

0

40

40

10

4

41

187

63

6300

532

03

Sachausgaben Bundesförder-programm „NEUSTART KULTUR“ (Corona)

0

1.500

1.500

11

4

41

187

63

6300

532

12

Sachausgaben für das Bundesförderprogramm „Kultursommer 2021“ (Corona)

0

330

330

12

4

41

187

63

6300

681

01

Guthaben f. kultur. u. sportl. Aktivitäten f. Jugendl. (Kultur-Sport-App, Corona)

0

46.740

46.740

13

4

41

187

63

6300

812

01

Beschaffung einer Kultur-Sport-App (Corona)

0

21.720

21.720

14

4

46

181

63

6330

812

08

Erwerb von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen (Corona)

0

5.760

5.760

15

4

41

186

63

6351

532

08

Sachkosten Projekt 1.000 literarische (Wieder-)Begegnungen (Corona)

0

7.900

7.900

16

4

45

183

63

6361

812

08

Digitalisierung der Museumsangebote (Corona)

0

53.130

53.130

17

4

41

185

63

6372

532

01

Sachausgaben aus dem VdM-Bundesprogramm „Aufholen nach Corona“ (Corona)

0

83.670

83.670

18

5

50

291

64

6410

671

01

Erweiterung Schuldner- und Insolvenzberatung (Corona)

0

123.940

123.940

19

5

50

282

64

6411

681

99

Grundsicherung (Corona)

0

2.120

2.120

20

5

50

235

64

6420

532

04

Sachausgaben (Corona)

0

340

340

21

5

50

291

64

6428

681

99

Zuschläge an bes. Wohnformen, Werkstätten, Tagesförderstätten, etc. (Corona)

0

93.890

93.890

22

5

50

291

64

6429

681

99

Zuschläge an bes. Wohnformen, Werkstätten, Tagesförderstätten, etc. (Corona)

0

49.350

49.350

23

5

50

235

64

6431

532

03

Sachausgaben (Corona)

0

30

30

24

8

51

219

64

6450

511

02

Geschäftsbedarf, Kommunikation, Geräte, Ausstatt.- und Ausrüst.gegenst. (Corona)

0

850

850

25

8

51

219

64

6450

532

01

Sachausgaben (Corona)

0

20

20

26

8

51

265

64

6457

671

29

Allgemeine Hilfen zur Erziehung stationär (Corona)

0

2.130

2.130

27

8

51

265

64

6457

681

33

Allgemeine Hilfen zur Erziehung ambulant (Corona)

0

697.370

697.370

28

8

51

274

64

6470

532

09

Sachausgaben (Corona)

0

111.230

111.230

29

8

51

274

64

6470

684

09

Zuwendungen Erweiterung Handlungsfeld Kindertagesbetreuung (Corona)

0

79.450

79.450

30

8

51

274

64

6470

812

09

Investitionen Erweiterung Handlungsfeld Kindertagesbetreuung (Corona)

0

448.660

448.660

31

10

52

322

65

6540

700

04

Erweiterung und Modernisierung ESCG-Sportanlage (Corona)

0

1.500.000

1.500.000

32

10

52

322

65

6540

700

02

Investitionsoffensive Sportanlagen (Corona)

0

454.380

454.380

33

10

52

322

65

6540

739

03

Sanierung Kunstrasenplätze TuSpo Surheide (Corona)

0

500.000

500.000

34

2

RW

692

67

6775

428

02

Entgelte für Arbeitnehmer/-innen (Aufenthalts- u. Erlebnisqual. Innenst., Corona)

0

72.400

72.400

35

2

RW

652

67

6780

682

07

Zuschüsse Aktionsprogramm Tourismus (Corona)

0

204.800

204.800

36

2

RW

692

67

6782

682

01

Zuschüsse Aktionsprogramm Aufenthalts- und Erlebnisqualität Innenstadt (Corona)

0

41.000

41.000

37

0

20

813

69

6925

891

22

Seestadt Immobilien, Sanierung Lüftungsanlage Sitzungssaal Stadthaus 1 (Corona)

0

19.340

19.340

38

0

20

129

69

6925

891

23

Seestadt Immobilien, Erneuerung Beheizung und Belüftung in Turnhallen (Corona)

0

7.000

7.000

39

0

02

831

69

6930

595

03

Sondertilgung auf Kreditmarktmittel Bremerhaven-Fonds (Corona)

0

31.053.470

31.053.470

40

1

11

012

69

6990

422

30

Bezüge der planmäßigen Beamten (Corona)

0

385.610

385.610

41

1

11

012

69

6990

427

30

Beschäftigungsentgelte, Vergütungen, Honorarkräfte (Corona)

0

80.780

80.780

42

1

11

012

69

6990

428

30

Entgelte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Corona)

0

1.153.210

1.153.210

Saldo Einnahme ./. Ausgabe

 

0

 

Hinweise zu den Nummern

4

Auflösung der Rücklage Bremerhaven-Fonds

39

Sondertilgung in Höhe der notlagenkreditfinanzierten Rücklagen

5-38,

kurzfristige Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung und beschlossene langfristige Maßnahmen zur Abmilderung und Nachsorge der

40 - 42

Auswirkungen der Corona-Pandemie

1, 2

den kurzfristigen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung gegenüberstehenden Einnahmen vom Bund bzw. für gebührenpflichtige Leistungen

3

notlagenbedingte Kreditaufnahme

Abkürzungsverzeichnis

Nr.

Nummer

AB

Ausschussbereich

OEH

Organisationseinheit

FKZ

Funktionskennzahl

EP

Einzelplan

Änderungen 3. Nachtragshaushalt 2023 der Stadt Bremerhaven - Teil II

Übersicht Haushaltsansätze 2023 ausschließlich Verrechnungseinnahmen vom Land und in derselben Höhe veranschlagte Ausgaben

Nr.

AB

OEH

FKZ

EP

Haushaltsstelle

Bezeichnung

Änderung Ansätze

von Euro

um Euro

auf Euro

Einnahmen

0

39.295.290

39.295.290

1

7

90

891

61

6110

385

25

(I) Von Bremer Hst. 0031/985 28-5 für inv. Erstattungen Krisenresilienz (GMUE)

0

133.000

133.000

2

7

90

891

61

6110

385

26

(K) Von Bremer Hst. 0031/985 29-3 für Erstattungen IT-Cybersicherheit (GMUE)

0

97.000

97.000

3

7

90

891

61

6110

385

27

(K) Von Bremer Hst. 0031/985 37-4 für Erstattungen für Energiesparmaßnahmen (GMUE)

0

50.000

50.000

4

7

37

891

61

6150

385

08

(K) Von Bremer Hst. 0031/985 36-6 für Erstattungen für Energiesparmaßnahmen (GMUE)

0

30.000

30.000

5

7

37

891

61

6151

385

03

(I) Von Bremer Hst. 0031/985 35-8 für inv. Erstattungen Krisenresilienz (GMUE)

0

967.840

967.840

6

4

40

891

62

6205

385

25

(K) V. Bremer Hst. 0201/985 86-2 f. „Aufholen nach Corona“ - Schulsozialarbeit

0

94.600

94.600

7

4

40

891

62

6205

385

29

(K) Von Bremer Hst. 0201/985 75-7 Ausgl. Energiepreissteigerung (GMUE)

0

205.000

205.000

8

4

40

891

62

6205

385

30

(K) Von Bremer Hst. 0201/985 76-5 für Maßnahmen zur Sprachförderung (GMUE)

0

226.200

226.200

9

5

50

891

64

6401

385

08

(I) Von Bremer Hst. 0401/985 55-7 für Materialausst. Katastrophenschutz (GMUE)

0

284.550

284.550

10

5

50

891

64

6401

385

09

(K) Von Bremer Hst. 0697/985 19-0 für Wahrnehmung von Landesaufgaben (GMUE)

0

930.000

930.000

11

5

83

891

64

6405

385

12

(K) Von Bremer Hst. 0305/985 20-1 für Perspektive Arbeit für Frauen (Corona)

0

522.240

522.240

12

5

83

891

64

6405

385

14

(K) Von Bremer Hst. 0305/985 22-8 für PAM (Corona)

0

1.463.250

1.463.250

13

5

83

891

64

6405

385

15

(K) Von Bremer Hst. 0305/985 23-6 für PAB (Corona)

0

2.093.050

2.093.050

14

5

83

891

64

6405

385

16

(K) Von Bremer Hst. 0305/985 24-4 für Digitalisierung Aus-/Weiterbildungseinr. (Corona)

0

58.810

58.810

15

5

83

891

64

6405

385

17

(I) Von Bremer Hst. 0305/985 25-2 für Digitalisierung Aus-/Weiterbildungseinr. (Corona)

0

250.000

250.000

16

5

83

891

64

6405

385

20

(K) Von Bremer Hst. 0305/985 26-0 f. Programm flexible Kinderbetreuung (Corona)

0

167.470

167.470

17

5

50

891

64

6408

385

02

(K) Von Bremer Hst. 0501/985 21-0 für Informationskampagne (GMUE)

0

211.000

211.000

18

5

50

891

64

6419

385

01

(K) Von Bremer Hst. 0401/985 57-3 für Arbeitsplatzkosten (GMUE)

0

126.100

126.100

19

5

50

891

64

6431

385

01

(I) Von Bremer Hst. 0401/985 56-5 für Ertüchtig. Seniorentreffp. Wärmep. (GMUE)

0

155.000

155.000

20

8

51

891

64

6450

385

04

(K) Von Bremer Hst. 0401/985 58-1 für Arbeitsplatzkosten (GMUE)

0

48.500

48.500

21

8

51

891

64

6457

385

01

(K) V. Brem. Hst. 0408/985 51-0 f. Energiekostenpausch. Vollzeit-, B.-/Ü.pflege (GMUE)

0

99.260

99.260

22

8

51

891

64

6470

385

16

(K) Von Bremer Hst. 0402/985 16-0 „Stark im Sozialraum“ (Corona)

0

300.000

300.000

23

8

51

891

64

6470

385

18

(K) Von Bremer Hst. 0202/985 75-0 Ausgl. Energiepreissteig. Verpfleg. Kitas (GMUE)

0

573.000

573.000

24

3

53

891

65

6500

385

05

(K) Von Bremer Hst. 0501/985 40-6 Erstatt. Entschäd. nach § 56 IFSG-Corona Pandemie

0

2.500.000

2.500.000

25

3

53

891

65

6500

385

06

(K) Von Bremer Hst. 0501/985 41-4 Erstatt. Erfüllung. nach § 56 IFSG-Corona Pandemie

0

121.000

121.000

26

3

53

891

65

6500

385

08

(K) Von Bremer Hst. 0501/985 50-3 Kostenerstattung für Impfzentrum (Corona)

0

1.200.000

1.200.000

27

3

53

891

65

6500

385

16

(K) V. Bremer Hst. 0501/985 51-1 Kostenerstattung für Testzentren (Corona)

0

750.000

750.000

28

6

58

891

65

6502

385

18

(I) von Bremer Hst. 0627/985 13-4 zur Stärkung d. Trinkwasserversorgung (GMUE)

0

15.000

15.000

29

8

51

891

65

6560

385

03

(K) Von Bremer Hst. 0402/985 81-0 für „Aufholen nach Corona“ (Corona)

0

38.520

38.520

30

6

RB

891

66

6600

385

02

(I) V. Bremer Hst. 0680/985 70-7 für Intermodalitätsvorhaben (EFLM)

0

250.000

250.000

31

6

66

891

66

6651

385

09

(I) V. Bremer Hst. 0680/985 10-3 für Umstellung LED (EFLM)

0

842.000

842.000

32

6

66

891

66

6651

385

10

(I) V. Bremer Hst. 0680/985 50-2 Ausbau ÖPNV-Infrastr. Maßn. z. Angebotsausweit. (EFLM)

0

230.000

230.000

33

0

20

891

69

6925

385

11

(I) Von Bremer Hst. 0988/985 11-2 f. Teilsan. Amerikanische Schule (EFLG)

0

779.000

779.000

34

0

20

891

69

6925

385

12

(I) Von Bremer Hst. 0988/985 12-0 f. Gesamtsan. Paula-Modersohn-Schule (EFLG)

0

887.000

887.000

35

0

20

891

69

6925

385

13

(I) Von Bremer Hst. 0988/985 13-9 f. Gesamtsan. Anne-Frank-Schule (EFLG)

0

511.500

511.500

36

0

20

891

69

6925

385

14

(I) Von Bremer Hst. 0988/985 14-7 f. Gesamtsan. Veernschule (EFLG)

0

275.000

275.000

37

0

20

891

69

6925

385

15

(I) Von Bremer Hst. 0988/985 01-5 für Gebäudebewertung/Sanierungsfahrpläne (EFLG)

0

365.000

365.000

38

0

20

891

69

6925

385

16

(I) Von Bremer Hst. 0988/985 01-5 für Photovoltaik-Ausbau (EFLG)

0

1.460.000

1.460.000

39

0

20

891

69

6925

385

17

(I) Von Bremer Hst. 0988/985 01-5 für LED-Beleuchtung/Energiemanagement (EFLG)

0

2.075.000

2.075.000

40

0

20

891

69

6925

385

18

(I) Von Bremer Hst. 0988/985 20-1 für Austausch energieintens. Elektroger. (GMUE)

0

660.000

660.000

41

0

20

891

69

6925

385

19

(I) Von Bremer Hst. 0988/985 21-0 für Retrofit-LED-Modernisierung (GMUE)

0

280.000

280.000

42

0

20

891

69

6925

385

20

(I) Von Bremer Hst. 0988/985 22-8 für Ankauf Jugendherberge Bremerhaven (GMUE)

0

1.000.000

1.000.000

43

0

20

891

69

6925

385

21

(I) Von Bremer Hst. 0201/985 99-4 für Herrichtung von Willkommensklassen (GMUE)

0

180.000

180.000

44

0

20

891

69

6925

385

22

(I) Von Bremer Hst. 0202/985 78-5 für Herrichtung Räume Ausbil. Fachkr. Kita (GMUE)

0

980.200

980.200

45

0

20

891

69

6925

385

23

(I) Von Bremer Hst. 0201/985 98-6 für Interimsbauten Geestemünde und Lehe (GMUE)

0

3.873.100

3.873.100

46

0

20

891

69

6925

385

26

(I) Von Bremer Hst. 0988/985 61-9 für energetische Sanierung Helene-Kaisen-Haus (EFLG)

0

100.000

100.000

47

0

20

891

69

6980

385

03

(K) V. Brem. Hst. 0408/985 80-3 f. Soz.leist.mehrbedarf Ukr.krieg u. Energiekr. (GMUE)

0

9.880.000

9.880.000

48

1

11

891

69

6990

385

01

(K) von Bremer Hst. 0401/985 59-0 für Personalmehrbedarf UKR-Personalamt (GMUE)

0

957.100

957.100

Ausgaben

0

39.295.290

39.295.290

49

7

90

042

61

6110

514

05

Energiesparmaßnahmen (GMUA)

0

50.000

50.000

50

7

90

042

61

6110

532

22

IT-Cybersicherheit (GMUA)

0

97.000

97.000

51

7

90

042

61

6110

812

13

Investive Ausgaben Krisenresilienz (GMUA)

0

133.000

133.000

52

7

37

044

61

6150

514

06

Energiesparmaßnahmen auf der ZFW (GMUA)

0

30.000

30.000

53

7

37

045

61

6151

812

02

Investive Ausgaben Krisenresilienz (GMUA)

0

967.840

967.840

54

4

40

129

62

6205

532

29

Mehraufwendungen Schulverpflegung (GMUA)

0

205.000

205.000

55

4

40

129

62

6205

532

30

Mehraufwendungen Sprachförderung (GMUA)

0

226.200

226.200

56

4

40

129

62

6205

685

17

Zuwendungen an freie Träger für Lernferien (Corona)

0

94.600

94.600

57

5

50

219

64

6401

428

04

Entgelte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Wohngeld, GMUA)

0

930.000

930.000,00

58

5

50

045

64

6401

812

01

Materialausstattung Katastrophenschutz (GMUA)

0

284.550

284.550

59

5

83

253

64

6405

683

04

Weiterleitung Programmmittel PAF (Corona)

0

522.240

522.240

60

5

83

253

64

6405

683

07

Weiterleitung Programmmittel PAM (Corona)

0

1.463.250

1.463.250

61

5

83

253

64

6405

683

08

Weiterleitung Programmmittel PAB (Corona)

0

2.093.050

2.093.050

62

5

83

253

64

6405

683

09

Weiterleitung kons. Programmmittel Digitalisierung von Aus-/Weiterbildungseinr. (Corona)

0

58.810

58.810

63

5

83

253

64

6405

683

10

Weiterleitung Programmmittel für flexible Kinderbetreuung (Corona)

0

167.470

167.470

64

5

83

253

64

6405

892

01

Weiterleitung inv. Programmmittel Digitalisierung von Aus-/Weiterbildungseinr. (Corona)

0

250.000

250.000

65

5

50

291

64

6408

532

06

Sachkost. f. Info.kampagne z. Vermeidung von

0

211.000

211.000,00

66

5

50

219

64

6419

511

03

Arbeitsplatzkosten (GMUA)

0

126.100

126.100

67

5

50

235

64

6431

812

01

Ertüchtigung Seniorentreffpunkte (GMUA)

0

155.000

155.000

68

8

51

219

64

6450

511

03

Arbeitsplatzkosten (GMUA)

0

48.500

48.500

69

8

51

265

64

6457

671

32

Auszahlung Energiekostenpauschale in der Vollzeitpflege (GMUA)

0

99.260

99.260

70

8

51

274

64

6470

514

06

Verpflegung in Kitas (GMUA)

0

204.550

204.550

71

8

51

274

64

6470

532

08

Sachausgaben aus dem Förderprogramm „Stark im Sozialraum“ (Corona)

0

41.390

41.390

72

8

51

274

64

6470

684

13

Zuwendungen aus dem Förderprogramm „Stark im Sozialraum“ (Corona)

0

258.610

258.610

73

8

51

274

64

6470

684

14

Zuschüsse für Kindergärten und Horte (GMUA)

0

368.450

368.450

74

3

53

311

65

6500

532

35

Sachausgaben Impfzentrum (Corona)

0

1.200.000

1.200.000

75

3

53

311

65

6500

532

36

Sachausgaben Testzentren (Corona)

0

750.000

750.000

76

3

53

311

65

6500

681

02

Entschädigungen nach § 56 IFSG - (Corona)

0

2.500.000

2.500.000

77

3

53

311

65

6500

681

03

Entschädigungen für Erfüllungsaufwand nach § 56 IFSG (Corona)

0

121.000

121.000

78

6

58

644

65

6502

700

18

Instandsetzung Trinkwassernotbrunnen (GMUA)

0

15.000

15.000

79

8

51

261

65

6560

532

19

Sachausgaben aus dem Programm „Aufholen nach Corona“

0

11.520

11.520

80

8

51

261

65

6560

684

13

Zuwendungen aus dem Progrramm „Aufholen nach Corona“

0

27.000

27.000

81

6

RB

012

66

6600

812

02

Umsetzung Mobilitätsmanagement (AFLM)

0

250.000

250.000

82

6

66

725

66

6651

700

08

Umstellung der Lichtsignalanlagen auf LED (AFLM)

0

842.000

842.000

83

6

66

725

66

6651

730

31

Optimierung der LSA-Schaltung, Planung und Bau (AFLM)

0

230.000

230.000

84

0

20

129

69

6925

891

31

Seestadt Immobilien, Teilsanierung Amerikanische Schule (AFLG)

0

779.000

779.000

85

0

20

129

69

6925

891

32

Seestadt Immobilien, Gesamtsanierung Paula-Modersohn-Schule (AFLG)

0

887.000

887.000

86

0

20

129

69

6925

891

33

Seestadt Immobilien, Gesamtsanierung Anne-Frank-Schule (AFLG)

0

511.500

511.500

87

0

20

129

69

6925

891

34

Seestadt Immobilien, Gesamtsanierung Veernschule (AFLG)

0

275.000

275.000

88

0

20

813

69

6925

891

35

Seestadt Immobilien, Gebäudebewertung und Sanierungsfahrpläne (AFLG)

0

365.000

365.000

89

0

20

813

69

6925

891

36

Seestadt Immobilien, Photovoltaik-Ausbau (AFLG)

0

1.460.000

1.460.000

90

0

20

813

69

6925

891

37

Seestadt Immobilien, Querschnittsmaßnahme LED-Beleuchtung/Energiemanagement (AFLG)

0

2.075.000

2.075.000

91

0

20

813

69

6925

891

38

Seestadt Immobilien, Austausch energieintensiver Elektrogeräte (GMUA)

0

660.000

660.000

92

0

20

813

69

6925

891

39

Seestadt Immobilien, Retrofit-LED-Modernisierung (GMUA)

0

280.000

280.000

93

0

20

813

69

6925

891

40

Seestadt Immobilien, Ankauf Jugendherberge Bremerhaven (GMUA)

0

1.000.000

1.000.000

94

0

20

129

69

6925

891

41

Seestadt Immobilien, Herrichtung von Willkommensklassen (GMUA)

0

180.000

180.000

95

0

20

129

69

6925

891

42

Seestadt Immobilien, Herrichtung Räume für Ausbildung Fachkräfte Kita (GMUA)

0

980.200

980.200

96

0

20

129

69

6925

891

43

Seestadt Immobilien, Interimsbauten Geestemünde und Lehe (GMUA)

0

3.873.100

3.873.100

97

0

20

813

69

6925

891

46

Seestadt Immobilien, energetische Sanierung Helene-Kaisen-Haus (AFLG)

0

100.000

100.000,00

98

0

20

892

69

6980

981

03

Erstattungen innerhalb des Sozialleistungshaushalts (GMUA)

0

9.880.000

9.880.000

99

1

11

012

69

6990

428

10

Entgelte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer UKR (GMUA)

0

957.100

957.100

Saldo Einnahme ./. Ausgabe

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise zu den Positionen

Hst. mit dem dem Zusatz (Corona)

Einnahmen und in derselben Höhe veranschlagte Ausgaben für Maßnahmen des Bremen-Fonds

Hst. mit dem dem Zusatz

Einnahmen und in derselben Höhe veranschlagte Ausgaben für durch Globalmittel zur Bewältigung des

(GMUE)/(GMUA)

Ukraine-Kriegs und der Energiekrise finanzierte Maßnahmen

Hst. mit dem dem Zusatz

Einnahmen und in derselben Höhe veranschlagte Ausgaben für Maßnahmen aus dem Klimaschutzpaket -

(EFL...)/(AFL...)

Fastlanes der Klimaschutzstrategie 2038

Abkürzungsverzeichnis

Nr.

Nummer

AB

Ausschussbereich

OEH

Organisationseinheit

FKZ

Funktionskennzahl

EP

Einzelplan


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