aufgenommen BGBl. III Folge 60 300-15; nach Ansicht d. Länderkommission z. Rechtsbereinigung überwiegend kein Bundesrecht. §§ 3, 7 Abs. 1 u. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 u. §§ 18-23 möglicherweise Bundesrecht. Diese Vorschriften sind daher nicht geändert. Da eine Trennung in Bundesrecht u. Landesrecht nicht möglich ist, wurde d. ganze Hinterlegungsordnung aufgenommen