|
|
(1) Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund mindestens drei Monate überwiegend in seiner Obhut gehabt hat.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
(4) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.
(5) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so schulden sie die Steuer als Gesamtschuldner.
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde oder in dem der Hundehalter zuzieht, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.
(3) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar des Jahres, frühestens jedoch mit Beginn der Steuerpflicht.
(1) Die Steuer für das Halten von Hunden beträgt im Kalenderjahr je Hund 90,00 Euro.
(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht (§ 4) entsprechenden Teilbetrag.
(1) Bei Personen, die sich nicht länger als 2 Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das Halten von Hunden steuerfrei, soweit sie die Tiere bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in der Bundesrepublik Deutschland versteuern.
(2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
Blindenführhunden,
Hunden, die ausschließlich für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts benötigt werden,
Diensthunden juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
Hunden, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden,
Sanitäts- oder Rettungshunden anerkannter Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten, wenn diese für den Bevölkerungsschutz benötigt werden,
Hunden, die in Einrichtungen des Tierschutzes vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden,
Hunden, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden.
(3) Die Steuerbefreiung nach Absatz 2 Nr. 2 kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
(4) Für Hunde, die aus dem Bremerhavener Tierheim übernommen werden, wird auf Antrag ein Jahr lang Steuerbefreiung gewährt.
(1) Die Steuer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die
von gewerblichen Hundehändlern oder von anderen Personen ausschließlich zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gehalten werden,
von alleinstehenden, über 65 Jahre alten Personen gehalten werden, wenn ihr Nettoeinkommen nicht das Dreifache des für sie maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe zuzüglich des altersbedingten Mehrbedarfs nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes übersteigt,
von Steuerpflichtigen gehalten werden, die Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes haben.
(2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 für das Halten von Hunden zu Zuchtzwecken wird nur für die Zucht rassereiner Hunde gewährt.
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 2 wird nur für einen Hund und immer nur längstens für die Dauer der Gültigkeit der Hundesteuermarke gewährt.
(4) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 3 wird nur gewährt, wenn die Hunde bereits vor der Entstehung des Anspruches auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gehalten wurden, längstens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung werden nur gewährt, wenn
die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
der Steuerpflichtige in den letzten 10 Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft wurde,
für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind.
(1) Die Steuer ist am 15. März jeden Jahres mit dem Jahresbetrag zu entrichten.
(2) Beginnt die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte Steuer wird erstattet.
(1) Personen, die im Gebiet der Stadt Bremerhaven einen über drei Monaten alten Hund halten, haben dieses innerhalb von 14 Tagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung, so ist dieses dem Magistrat der Stadt Bremerhaven innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 2 besteht nicht, wenn feststeht, daß die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.
(4) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Mitteilung nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.
(1) Der Hundehalter erhält eine Steuermarke, wenn die festgesetzte Hundesteuer erstmalig bezahlt ist. Sie ist nach Beendigung der Hundehaltung wieder abzugeben. Bei Verlust einer Steuermarke wird dem Hundehalter nach Vorlage der Steuerquittung und Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 3,00 Euro eine Ersatzmarke ausgehändigt.
(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes eine gültige und sichtbar befestigte Steuermarke tragen.
(3) Die Steuermarken sind jeweils für maximal 3 Kalenderjahre gültig. Nach Ablauf der Gültigkeit werden den Hundehaltern neue Steuermarken übersandt, soweit keine Steuerrückstände bestehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
der in § 11 Abs. 1 enthaltenen Anzeigepflicht nicht nachkommt,
die in § 11 Abs. 2 enthaltene Mitteilungspflicht verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250,00 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(1) Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Hundesteuergesetz vom 20. März 1959 (Brem.GBl. S. 24), zuletzt geändert durch das Ortsgesetz vom 10. November 1988 (Brem.GBl. S. 317), außer Kraft.
Bremerhaven, den 20. Juni 1991
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
gez. Willms
Oberbürgermeister