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Auf Grund des § 15 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung (HfÖVG) vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 233 ― 221-c-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 57) in Verbindung mit § 44 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 ― 221-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141), hat die Hochschule für Öffentliche Verwaltung die folgende Immatrikulationsordnung als Satzung erlassen.
(1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Eintragung in die Immatrikulationsliste der Hochschule für Öffentliche Verwaltung für den Studiengang Risiko und Sicherheitsmanagement oder den Studiengang Steuern und Recht. Im Rahmen von Hochschulkooperationen können Studierende auch an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein.
(2) Mit der Immatrikulation wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber Mitglied der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und zum gewählten Studium zugelassen.
(3) Die Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden in der Regel nur zum Wintersemester eines jeden Jahres immatrikuliert.
(4) Die Immatrikulation für höhere Fachsemester setzt den Nachweis über anrechenbare Prüfungs- und Studienleistungen voraus, die eine Einstufung in das zweite oder ein höheres Fachsemester nach dem Studienverlaufsplan des betreffenden Studiengangs ermöglichen. Sie ist auch zum Sommersemester möglich, sofern in dem betreffenden Studiengang noch kapazitätswirksame Studienplätze verfügbar sind.
Voraussetzung für die Immatrikulation ist der Nachweis
der Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 33 BremHG oder die Vorlage der Nachweise gemäß § 35 Absatz 1 BremHG,
des Abschlusses eines Vertrages über die Berufsausbildung zur oder zum Steuerfachangestellten sowie des Abschlusses eines Bildungsvertrages bei dual ausbildungsintegriert Studierenden im Studiengang Steuern und Recht,
der Zuweisung eines Studienplatzes, soweit für den Studiengang durch Rechtsvorschriften Zulassungsbeschränkungen bestehen,
der Erfüllung von Verpflichtungen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes als Immatrikulationsvoraussetzungen bestimmt sind,
der Exmatrikulation bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Hochschule wechseln,
deutscher Sprachkenntnisse bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, nach Maßgabe des § 4,
des ersten Wohnsitzes durch Meldebescheinigung,
der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags und des Studierendenschaftsbeitrags, soweit nicht ein gesetzlich geregelter Ausnahmefall vorliegt,
der Zahlung von Gebühren und Entgelten nach § 47 Absatz 2 HfÖVG in Verbindung mit den §§ 109 Absatz 3 und 109a BremHG.
(1) Der nach § 3 Nummer 6 erforderliche Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache wird wie folgt erbracht:
Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom (C2: GDS) des Goethe-Instituts,
Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS), Kleines Deutsches Sprachdiplom (KDS) oder Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts,
Deutsches Sprachdiplom (Stufe II) der Kultusministerkonferenz,
Test Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerber (TestDaF) Niveaustufe 4 (TestDaF 4),
Zentrale Mittelstufenprüfung (ZMP) mit einer Mindestnote 2,0,
Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen oder -bewerber (DSH) oder
Zeugnis der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung).
(2) Darüber hinaus kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag eine Befreiung von der Nachweispflicht erteilt werden, insbesondere wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber offensichtlich über hinreichende Sprachkenntnisse verfügt. Die Befreiung von der Nachweispflicht kann mit der Auflage verbunden werden, durch den Besuch studienbegleitender Sprachlehrveranstaltungen die sprachliche Studierfähigkeit zu erweitern.
(1) Die Immatrikulation ist bei der Hochschule für Öffentliche Verwaltung innerhalb der von ihr gesetzten Frist zu beantragen.
(2) Zur Immatrikulation sind von der Bewerberin oder dem Bewerber einzureichen:
die Nachweise gemäß §§ 2 und 3, soweit sie der Hochschule für Öffentliche Verwaltung nicht bereits vorliegen,
das ordnungsgemäß ausgefüllte Einschreibungsformular,
Geburtsurkunde oder gültiger Personalausweis oder Reisepass,
ein Lichtbild in Passbildgröße,
der Nachweis der Erfüllung der Krankenversicherungspflicht oder der Befreiung von der Versicherungspflicht,
der Nachweis der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags,
der Nachweis der Beitragszahlung zur Studentenschaft der Hochschule.
Die Nachweise zu den Nummern 1, 2, 3, 5 und 6 sind als Urschrift oder als amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen.
(3) Dem Antrag auf Immatrikulation für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement ist ferner eine schriftliche Erläuterung (Motivationsbericht) beizufügen, in welcher unter Darlegung des bisherigen Werdegangs insbesondere
eine Begründung für die Wahl dieses Studiengangs,
das damit verbundene Berufsziel und
eine Begründung für die Wahl der Hochschule für Öffentliche Verwaltung enthalten sind.
(4) Die Studierenden sind verpflichtet, Namensänderungen, einen Wechsel der Anschrift sowie eine Änderung der Krankenkasse unverzüglich anzuzeigen.
(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
die Immatrikulationsvoraussetzungen nach §§ 2 und 3 nicht erfüllt,
an einer anderen Hochschule immatrikuliert ist; dies gilt nicht im Fall der Doppelimmatrikulation nach § 2 Absatz 1 sowie für die Immatrikulation als Nebenhörerin oder Nebenhörer (§ 12),
in dem Studiengang, für den die Immatrikulation beantragt wird, oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat,
gemäß § 37 Absatz 1 Nummer 4 BremHG vom Studium ausgeschlossen ist.
(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
die Unterlagen nach § 3 Nummer 1 bis 9 nicht oder nicht vollständig vorlegt,
die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht einhält.
Für die Rücknahme der Immatrikulation gelten die Regelungen des § 38 BremHG.
(1) Die Studierenden müssen sich zu dem zweiten und jedem weiteren Semester bei der Hochschule zurückmelden. Die Frist für die Rückmeldung wird jeweils durch die Rektorin oder den Rektor festgesetzt.
(2) Die Rückmeldung erfolgt durch das Einreichen des ausgefüllten Rückmeldeformulars und durch Zahlung der in § 3 Nummer 8 und 9 genannten Beiträge, Gebühren und Entgelte.
(3) Die Rückmeldung ist zu versagen, wenn
die oder der Studierende eine nach der jeweiligen Prüfungs- oder Studienordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder eine für das Bestehen erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat, oder
Gründe vorliegen, aus denen nach § 6 Absatz 1 die Immatrikulation zu versagen wäre.
(4) Die Rückmeldung kann versagt werden, wenn
die für die Rückmeldung vorgeschriebene Form und Frist nicht eingehalten ist,
Gründe vorliegen, aus denen nach § 6 Absatz 2 die Immatrikulation versagt werden könnte.
(1) Die Studierenden können sich frühestens nach Ablauf des ersten Studiensemesters an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung ohne Angabe von Gründen für bis zu höchstens zwei aufeinander folgende Semester beurlauben lassen. Eine Beurlaubung darüber hinaus kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Die Gesamtdauer der Beurlaubung während des Studiums soll vier Semester nicht überschreiten.
(2) Die Elternzeit nach dem Gesetz zur Elternzeit und zum Elterngeld, Schutzfristen sowie Zeiten zwingender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz werden nicht auf die Beurlaubungszeiten angerechnet. Diese Zeiten unterliegen auch nicht der Einschränkung aus Absatz 1 Satz 1.
(3) Die Beurlaubung ist innerhalb der für die Rückmeldung geltenden Frist bei der Hochschule zu beantragen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine rückwirkende Beurlaubung gewährt werden, wenn der oder die Studierende nach erfolgter Rückmeldung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert war, ordnungsgemäß zu studieren.
(4) Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Während der Beurlaubung sind die Studierenden nicht berechtigt, an Lehrveranstaltungen und den zugehörigen Prüfungen teilzunehmen. Dies gilt nicht für Beurlaubungen gemäß Absatz 2.
(5) Die Rückmeldepflichten nach § 8 bleiben von einer Beurlaubung unberührt. Bei einer ein Semester übersteigenden Beurlaubung ist der Verwaltungskostenbeitrag nur für das erste Urlaubssemester zu entrichten.
(1) Die Studierenden sind auf ihren Antrag jederzeit zu exmatrikulieren.
(2) Die Exmatrikulation erfolgt ohne Antrag, wenn die Studierenden die Bachelorprüfung bestanden oder eine für das Bestehen der Prüfung nach der jeweiligen Prüfungs- oder Studienordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben.
(3) Studierende, die mehrfach oder in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Prüfungsordnung verstoßen, werden in der Regel exmatrikuliert. Gleiches gilt, wenn Gewalt, Drohungen oder sexuelle Belästigungen oder Diskriminierungen gegenüber Mitgliedern, Angehörigen oder Gästen der Hochschule ausgeübt werden oder wenn Studierende an den genannten Handlungen teilnehmen, dazu anstiften oder mindestens dreimal schuldhaft Anordnungen im Rahmen des Hausrechts zuwiderhandeln.
(4) Die Studierenden werden ohne Antrag exmatrikuliert, wenn sie sich aus von ihnen zu vertretenden Gründen nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht zurückgemeldet haben oder die Rückmeldung versagt worden ist.
(5) Studierende können ohne Antrag exmatrikuliert werden, wenn sie nach Überschreiten der Regelstudienzeit um vier Semester ohne Meldung zur Bachelorarbeit einer Aufforderung der Hochschule zur Teilnahme an einer besonderen Studienberatung innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge leisten.
(6) Die Exmatrikulation erfolgt durch Löschung aus der Immatrikulationsliste; mit ihr endet die Mitgliedschaft in der Hochschule.
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 35 BremHG erfüllen, können nach Maßgabe dieser Vorschrift für einen Studiengang mit Kleiner Matrikel immatrikuliert werden.
(2) Die Immatrikulation mit Kleiner Matrikel bzw. Kleiner Matrikel für ein Probestudium ist auf den Studienunterlagen kenntlich zu machen.
(3) Auf ein anschließendes ordentliches Studium werden die Studienleistungen und -zeiten mit Kleiner Matrikel voll angerechnet.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften für das ordentliche Studium.
(1) Studierende anderer Hochschulen können jeweils für die Dauer eines Semesters als Nebenhörerinnen oder Nebenhörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen werden, sofern dadurch das Studium der ordentlich Studierenden nicht beeinträchtigt wird.
(2) Dem Antrag auf Zulassung als Nebenhörerin oder Nebenhörer ist eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule beizufügen, an welcher die Bewerberin oder der Bewerber immatrikuliert ist. Der Antrag ist innerhalb der für die Immatrikulation bzw. Rückmeldung geltenden Frist zu stellen und muss die gewählten Lehrveranstaltungen bezeichnen.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung als Nebenhörerin oder Nebenhörer erfolgt nach Anhörung des für die gewählte Lehrveranstaltung zuständigen Fachbereichs. § 16 Absatz 3 HfÖVG bleibt unberührt.
(4) Nebenhörerinnen und Nebenhörer sind berechtigt, in den Lehrveranstaltungen, zu denen sie zugelassen sind, Prüfungs- und Studienleistungen zu erbringen.
(1) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht Studierende sind, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung oder jeweils für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen werden, soweit dadurch das Studium der ordentlich Studierenden und der Nebenhörerinnen und Nebenhörer nicht beeinträchtigt wird. Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer berechtigt nicht zur Teilnahme an Prüfungen.
(2) Für den Antrag auf Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer und die Entscheidung über den Antrag gilt § 12 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.
(3) Gasthörerinnen und Gasthörer erhalten eine Teilnahmebestätigung für die besuchten Lehrveranstaltungen.
(1) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber können auf Antrag befristet für ein Kurzzeit-Studium immatrikuliert werden. Dies gilt insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund von Kooperationsverträgen oder vergleichbaren Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung studieren wollen. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Das Studium wird in der Regel auf zwei Semester befristet. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Semester möglich.
(3) Soweit durch Vereinbarung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 geregelt, kann bei der Immatrikulation von Austausch- oder Gaststudierenden von den Vorschriften der §§ 3 und 4 abgewichen werden.
Studierende, die ihr Studium an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vor dem Wintersemester 2015/2016 aufgenommen haben, sind bei der Rückmeldung von der Zahlung von Studiengebühren nach § 47 Absatz 2 HfÖVG in Verbindung mit § 109a BremHG befreit.
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Rektorin in Kraft. Zugleich tritt die Immatrikulationsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Januar 2007 (Brem.ABl. S. 175) außer Kraft.
Bremen, den 6. Juli 2015
Die Rektorin der Hochschule
für Öffentliche Verwaltung