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  • Immatrikulationsordnung der Universität Bremen vom 23. April 2014

Immatrikulationsordnung der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:27.04.2021 Inkrafttreten28.04.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 309
Zitiervorschlag: "Immatrikulationsordnung der Universität Bremen vom 23. April 2014 (Brem.ABl. 2021, S. 309)"

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juris-Abkürzung: UniImmO BR 2021
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:UniImmO BR 2021
Ausfertigungsdatum:23.04.2014
Gültig ab:28.04.2014
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 309
Gliederungs-Nr:-
Immatrikulationsordnung der Universität Bremen
Vom 23. April 20141
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

1
In der Fassung der ÄO vom 03.02.2021
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Der Rektor der Universität Bremen hat am 28. April 2014 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetztes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetztes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), die auf Grund von § 44 i.V.m. § 80 Absatz 1 BremHG durch den Akademischen Senat der Universität Bremen am 23. April 2014 beschlossene Änderungsordnung in der nachstehenden Fassung genehmigt.

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Inhaltsverzeichnis
§ 1Allgemeines
§ 2Voraussetzungen für die Immatrikulation
§ 3Ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber
§ 4Immatrikulation
§ 5Versagung der Immatrikulation
§ 6Rücknahme und Widerruf der Immatrikulation
§ 7Rückmeldung
§ 8Elternzeit
§ 9Beurlaubung
§ 10Studiengangswechsel
§ 11Exmatrikulation
§ 12Immatrikulation mit Kleiner Matrikel
§ 13Nebenhörerinnen und Nebenhörer
§ 14Gasthörerinnen und Gasthörer
§ 15Kurzzeitstudium von Austausch- und Gaststudierenden
§ 15aYUFE-Austauschstudium
§ 16Vorbereitungsstudium
§ 17Doktorandinnen und Doktoranden
§ 18Wissenschaftliche Weiterbildung/Zertifikatsstudien
§ 19Zuständigkeiten
§ 20Inkrafttreten
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§ 1
Allgemeines

Durch die Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Universität Bremen.

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§ 2
Voraussetzungen für die Immatrikulation

(1) Voraussetzung für die Immatrikulation ist der Nachweis

1.

der Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 33 oder die Vorlage der Nachweise gemäß § 35 Absatz 1 BremHG;

2.

der Erfüllung der nach Maßgabe der Ordnung über die besonderen Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 33 Absatz 7 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG) nebst Anlage festgelegten Qualifikationsvoraussetzungen;

3.

eines ersten Studienabschlusses, wenn die Aufnahme in einen Masterstudiengang beantragt wird, sowie

4.

im Fall der Bewerbung um ein Studium für einen Masterstudiengang der Nachweis der nach Maßgabe der jeweiligen Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang geforderten Voraussetzungen;

5.

der Zuweisung eines Studienplatzes, soweit der betreffende Studiengang in das zentrale oder örtliche Vergabeverfahren einbezogen ist;

6.

der Erfüllung von Verpflichtungen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes als Immatrikulationsvoraussetzung bestimmt sind;

7.

der Exmatrikulation bei Bewerberinnen und Bewerber, die die Hochschule wechseln;

8.

über die Zahlung der Beiträge gemäß Beitragsordnung der Studierendenschaft und des Studentenwerksbeitrages sowie der Gebühren und Entgelte nach § 109b BremHG und § 109 Absatz 3, § 109a BremHG in Verbindung mit dem Bremischen Studienkontengesetz;

9.

über die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags gemäß § 109b BremHG sowie ggf. weiterer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmter Gebühren an die Universität sowie

10.

die Mitteilung über den ersten Wohnsitz.

11.

Sofern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde, das Original der mit der Bewerbung bereits eingescannten Einverständnisklärung der Person oder der Personen, der oder denen allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.

(2) Der Antrag auf Immatrikulation ist durch ordnungsgemäß ausgefüllte Einschreibungsformulare zu stellen. Für von der Universität bestimmte Studiengänge kann dies nach entsprechender Ankündigung daneben oder stattdessen online erfolgen.

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§ 3
Ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber

(1) Studienbewerberinnen und -bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen nachweisen, dass ihre deutschen Sprachkenntnisse sie in die Lage versetzen, an den Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilzunehmen. Bei Studiengängen, die teilweise in einer Fremdsprache angeboten werden, ist darüber hinaus der Nachweis entsprechender Kenntnisse der jeweiligen Sprache erforderlich. Bei ausschließlich fremdsprachigen Studiengängen kann auf den Nachweis gemäß Satz 1 verzichtet werden, wenn das angestrebte Abschlusszeugnis darauf hinweist, dass es nicht den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse bescheinigt. Satz 3 gilt auch für die in der fachspezifischen Prüfungsordnung eines Studienganges geregelten Studienprogramme mit ausschließlich fremdsprachigem Studienverlauf, die auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden.

(2) Von ausländischen oder staatenlosen Studienbewerberinnen und -bewerbern, die nicht gemäß § 1 Absatz 4 VergabeVO Hochschulen deutschen Bewerberinnen und Bewerbern gleichgestellt sind, kann die erfolgreiche Teilnahme an dem Studierfähigkeitstest „TestAS“ gefordert werden. Darüber entscheidet der jeweils zuständige Fachbereichsrat.

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§ 4
Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Einschreibung für einen Studiengang gemäß § 34 BremHG. Die §§ 13, 15 und 18 bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Immatrikulation ist unter Angabe des gewünschten Studiengangs innerhalb der von der Universität Bremen festgesetzten Frist bei der Universität zu beantragen. Besteht der Studiengang aus einer Kombination mehrerer Studienfächer, so sind diese bei der Immatrikulation zu benennen.

(3) Neben dem Immatrikulationsantrag ist eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Ablichtung des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung einzureichen.

(4) Die Immatrikulation von Studienanfängerinnen und -anfängern erfolgt in der Regel jeweils zum Wintersemester.

(5) Die Immatrikulation für höhere Fachsemester setzt einen entsprechenden Nachweis über anrechenbare Studienleistungen voraus. Ein Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen und -zeiten gemäß § 56 BremHG ist, soweit nicht bereits geschehen, unverzüglich nach erfolgter Immatrikulation beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen.

(6) Für einen weiteren Studiengang kann gemäß § 34 BremHG nur immatrikuliert werden, wenn dadurch nicht andere Bewerberinnen oder Bewerber vom Studium ausgeschlossen werden und wenn ein weiterer Studiengang im Hinblick auf das Studienziel sinnvoll ist. Letzteres ist vom Prüfungsausschuss des erstgewählten Studiengangs zu bescheinigen.

(7) Die Immatrikulation an einer weiteren Hochschule ist nur im Rahmen von Hochschulkooperationen gemäß § 12 BremHG möglich, sofern es sich um einen ergänzenden Teilstudiengang handelt. Die Immatrikulation an zwei Hochschulen im gleichen Studiengang ist nicht möglich.

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§ 5
Versagung der Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber

1.

die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 nicht nachweist;

2.

an einer anderen Hochschule immatrikuliert ist; dies gilt nicht für die Zulassung als Nebenhörerin oder Nebenhörer oder im Rahmen von Hochschulkooperationen gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 12 BremHG;

3.

in dem Studiengang, für den die Immatrikulation beantragt wird, oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat;

4.

durch Widerruf oder Rücknahme der Immatrikulation oder durch Exmatrikulation an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften zum Ordnungsrecht vom Studium ausgeschlossen ist; das Immatrikulationshindernis besteht für die Dauer des verhängten Ausschlusses, es sei denn, dass für den Bereich der Universität die Gefahr einer Beeinträchtigung wegen der Ausschlussgründe nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn

1.

die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten werden;

2.

die gemäß § 2 vorgesehenen Unterlagen, sofern sie nicht unter Absatz 1 Nummer 1 fallen, nicht beigefügt sind.


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§ 6
Rücknahme der Immatrikulation

Die Immatrikulation wird mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen, wenn

1.

sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde;

2.

sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.


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§ 7
Rückmeldung

(1) Wer sein Studium an der Universität Bremen fortsetzen will, hat sich zu dem zweiten und jedem weiteren Semester bis zu dem von der Universität festgelegten Termin zurückzumelden. Die Rückmeldung erfolgt durch die Zahlung der in § 2 Absatz 1 Nummer 8 und 9 genannten Beiträge und Gebühren.

(2) Die Rückmeldung ist zu versagen, wenn

1.

die oder der Studierende eine nach einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung oder Studienleistung, deren Bestehen Voraussetzung für das weitere Studium ist, endgültig nicht bestanden hat;

2.

die Verpflichtungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 8 und Nummer 9 nicht erfüllt sind;

3.

inzwischen ein Grund zur Rücknahme bzw. zum Widerruf der Immatrikulation gemäß § 6 eingetreten ist.

(3) Die Rückmeldung kann versagt werden, wenn

1.

die Studentin oder der Student die für die Rückmeldung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht einhält,

2.

die Immatrikulation zum Zwecke der Promotion erfolgt war und die oder der Betreffende nicht mehr Doktorandin in der Universität ist.


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§ 8
Elternzeit

Studierende können die Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sowie Zeiten zwingender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz gegenüber der Universität anzeigen. Die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen während der Elternzeit ist möglich.

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§ 9
Beurlaubung

(1) Studierende können sich während des Studiums - frühestens jedoch nach Ablauf des ersten Studiensemesters - ohne Angabe von Gründen für höchstens zwei Semester beurlauben lassen. Eine Beurlaubung darüber hinaus kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Beurlaubungen zur Wahrnehmung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (bis zu drei Jahre pro Kind) sowie für Zeiten zwingender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz.

(2) Die Beurlaubung ist innerhalb der festgesetzten Frist beim Sekretariat für Studierende zu beantragen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine rückwirkende Beurlaubung gewährt werden, wenn der oder die Studierende nach erfolgter Rückmeldung aus von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert war, ordnungsgemäß zu studieren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Während der Beurlaubung können keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden. Dies gilt nicht für Wiederholungsprüfungen, die dem Prüfungszyklus des Vorsemesters zuzurechnen sind.

(4) Die Beurlaubung befreit nicht von den Verpflichtungen gemäß § 7 Absatz 1.

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§ 10
Studiengangswechsel

Der Wechsel eines Studiengangs oder Studienfachs ist zu beantragen. § 2 gilt entsprechend.

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§ 11
Exmatrikulation

(1) Studierende sind auf ihren Antrag jederzeit zu exmatrikulieren.

(2) Die Exmatrikulation erfolgt ohne Antrag, wenn

1.

Studierende die Abschlussprüfung ihres Studiengangs bestanden oder die Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen der Prüfung nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben oder

2.

die Rückmeldung gemäß § 7 versagt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Studierenden sich aus von ihnen zu vertretenen Gründen nach Mahnung oder Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht zurückgemeldet haben.

(3) Die Exmatrikulation erfolgt gemäß § 42 Absatz 4 BremHG in der Regel, wenn Studierende,

1.

mehrfach oder in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich gegen eine die Täuschung der Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung verstoßen haben oder

2.

Gewalt, Drohungen oder sexuelle Belästigungen oder Diskriminierungen gegenüber Mitgliedern, Angehörigen oder Gästen der Universität ausgeübt haben oder

3.

an diesen Handlungen als Anstifter oder Gehilfe teilgenommen haben oder

4.

mindestens dreimal schuldhaft Anordnungen im Rahmen des Hausrechts zuwider gehandelt haben.

Eine besonders schwerwiegende Täuschung im Sinne von Nummer 1 ist insbesondere gegeben, wenn eine schriftliche Studienarbeit oder Abschlussarbeit ganz oder in wesentlichen Teilen nicht selbst verfasst, sondern aus anderen Quellen übernommen worden ist, ohne dies kenntlich zu machen (Plagiat). Mehrfach im Sine von Nummer 1 ist ein Prüfungsordnungsverstoß dann, wenn die Studentin oder der Student einen zweiten Täuschungsversuch unternommen hat.

(4) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn die Frist, die nach Überschreiten der Regelstudienzeit um vier Semester für die Teilnahme an einer besonderen Studienberatung gesetzt worden ist, erfolglos abgelaufen ist und sie sich zwischenzeitlich nicht zur Prüfung gemeldet haben (§ 62 Absatz 4 BremHG).

(5) Die Exmatrikulation erfolgt in der Regel zum Ende eines Semesters.

(6) Die Exmatrikulation erfolgt durch Löschung aus der Immatrikulationsliste; mit ihr endet die Mitgliedschaft in der Universität.

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§ 12
Immatrikulation mit Kleiner Matrikel

(1) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzung des § 35 BremHG erfüllen, können nach Maßgabe dieser Vorschrift mit Kleiner Matrikel für ein Probestudium immatrikuliert werden.

(2) Die Immatrikulation mit Kleiner Matrikel für ein Probestudium ist auf den Studienunterlagen kenntlich zu machen.

(3) Auf ein anschließendes ordentliches Studium werden die Studienleistungen und -zeiten mit Kleiner Matrikel voll angerechnet.

(4) Das Nähere regelt die Ordnung für das Probestudium.

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§ 13
Nebenhörerinnen und Nebenhörer

(1) Studierende anderer Hochschulen des Landes Bremen können für einzelne Veranstaltungen in einem Semester als Nebenhörerin oder Nebenhörer zugelassen werden, sofern dadurch das Studium der ordentlich Studierenden nicht beeinträchtigt wird und die Teilnahme an der gewünschten Veranstaltung für ihr Studium erforderlich oder zweckdienlich ist. Andere Studierende können in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Über die Ausnahmen entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

(2) Dem Antrag auf Zulassung als Nebenhörerin oder Nebenhörer ist eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule beizufügen, an der die Bewerberin oder der Bewerber als ordentliche Studentin oder ordentlicher Student immatrikuliert ist. Der Antrag auf Zulassung als Nebenhörerin oder Nebenhörer ist innerhalb der von der Universität festgesetzten Frist an das Sekretariat für Studierende zu richten. Die Zulassung erfolgt für die Dauer jeweils eines Semesters.

(3) Über die Zulassung als Nebenhörerin oder Nebenhörer entscheidet die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag des Fachbereichs, in dessen Bereich die gewählte Lehrveranstaltung stattfindet.

(4) Nebenhörerinnen und -hörer haben hinsichtlich der Lehrveranstaltung, zu der sie zugelassen sind, dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Studierende der Universität.

(5) Auf die Zulassung als Nebenhörerinnen oder -hörer sind die Vorschriften über die Versagung der Immatrikulation, der Rücknahme und des Verfahrens sinngemäß anzuwenden. Eine Immatrikulation erfolgt nicht.

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§ 14
Gasthörerinnen und Gasthörer

(1) Die Universität kann Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studierende sind, als Gasthörerinnen oder Gasthörer für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen, sofern dadurch das Studium der ordentlichen Studierenden nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Antrag auf Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer ist innerhalb der von der Universität festgesetzten Frist an die Akademie für Weiterbildung zu richten.

(3) Über die Zulassung als Gasthörerin entscheidet die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag des Fachbereichs, in dessen Bereich die gewählte Lehrveranstaltung stattfindet.

(4) Für die Teilnahme an der Lehrveranstaltung haben Gasthörerinnen und Gasthörer ein Entgelt zu entrichten.

(5) Auf die Zulassung als Gasthörerinnen oder Gasthörer sind die Vorschriften über die Versagung der Immatrikulation, der Rücknahme und des Verfahrens sinngemäß anzuwenden. Eine Immatrikulation erfolgt nicht. Gasthörerinnen und Gasthörern wird ein Gasthörer(innen)schein ausgestellt.

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§ 15
Kurzzeitstudium von Austausch- und Gaststudierenden

(1) Für ein Kurzzeitstudium können auf Antrag ausländische Studienbewerber und -bewerberinnen immatrikuliert werden, die befristet ein Studium ohne Abschluss betreiben wollen. Hierzu zählen insbesondere:

1.

Stipendiatinnen und Stipendiaten nationaler und internationaler Stipendienorganisationen;

2.

Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund von Partnerschaftsverträgen mit ausländischen Hochschulen im Wechsel mit deutschen Studierenden oder aufgrund sonstiger Vereinbarungen an der Universität studieren wollen.

(2) Das Studium wird in der Regel auf ein Jahr befristet. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung um bis zu einem weiteren Jahr möglich.

(3) Von den Vorschriften über die Voraussetzungen für die Immatrikulation für deutsche und ausländische Studierende kann bei der Aufnahme eines Kurzzeitstudiums mit der Maßgabe abgewichen werden, dass diese insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Qualifikation und der sprachlichen Anforderungen auf die Belange des befristeten Studiums abgestellt werden.

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§ 15a
YUFE-Austauschstudium

(1) Studierende der Partner-Universitäten der Allianz YUFE - Young Universities for the Future of Europe - können nach der Zulassungsentscheidung des zuständigen YUFE-Gremiums für ein Studium ohne Abschluss an der Universität Bremen immatrikuliert werden.

(2) Die Immatrikulation als YUFE-Austauschstudent*in wird in der Regel auf zwei Jahre befristet. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung um bis zu einem weiteren Jahr möglich.

(3) Von den Vorschriften über die Voraussetzungen für die Immatrikulation und Rückmeldung kann auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen des YUFE-Konsortiums mit der Maßgabe abgewichen werden, dass diese insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Qualifikation und der sprachlichen Anforderungen auf die Belange des befristeten Studiums abgestellt werden.

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§ 16
Vorbereitungsstudium

Ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber können auf Antrag gemäß § 43 BremHG für ein Vorbereitungsstudium immatrikuliert werden. Das Nähere regelt die Ordnung für das Vorbereitungsstudium.

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§ 17
Doktorandinnen und Doktoranden

Doktorandinnen und Doktoranden der Universität Bremen werden in einer Doktorand(inn)enliste geführt. Die Immatrikulation für ein Promotionsstudium erfolgt durch einen gesonderten Antrag. Voraussetzung für die Immatrikulation ist die Annahme als Doktorandin oder Doktorand bzw. die Zulassung zu einem Promotionsstudiengang. Abweichend von Satz 3 kann eine Immatrikulation auch vor der Annahme als Doktorandin oder Doktorand für die Dauer eines Jahres erfolgen, wenn eine Bescheinigung über die Betreuung durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der Universität Bremen bei der Anfertigung einer Doktorarbeit sowie eine Vereinbarung über das vorläufige Dissertationsthema vorgelegt wird.

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§ 18
Wissenschaftliche Weiterbildung; Zertifikatstudien

(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen werden als Weiterbildungsstudierende in einer gesonderten Matrikelliste geführt. Weiterbildungsmaßnahmen i.S.v. Satz 1 sind:

1.

Weiterbildungs-Masterstudiengänge,

2.

Weiterbildungs-Zertifikatstudiengänge,

3.

Weiterbildungskurse, die mit einem Zertifikat enden.

4.

Modulstudium.

(2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ist der Nachweis der in den jeweiligen Zugangs- bzw. Aufnahmeregelungen vorgesehenen Voraussetzungen. Der Zugang im Modulstudium erfolgt gemäß § 2 Absatz 5 des Allgemeinen Teils für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung vom 3. Juli 2013 in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 19
Zuständigkeiten

(1) Die Rektorin oder der Rektor entscheiden über alle in dieser Ordnung geregelten Angelegenheiten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 34 BremHG). Die Entscheidungen werden Studienbewerberinnen und -bewerbern, sowie Studierenden schriftlich mitgeteilt. Ein belastender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Sie bestimmen insbesondere die Form der für die Immatrikulation einzureichenden Unterlagen und setzen sämtliche Fristen fest, innerhalb derer ein Antrag nach dieser Ordnung zu stellen ist. Die Bekanntmachung erfolgt in geeigneter Weise durch das Sekretariat für Studierende.

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§ 20
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor in Kraft. Die Immatrikulationsordnung in der Fassung vom 12. Juni 2009 tritt hiermit außer Kraft. Die Universität veröffentlicht spätestens zu Beginn des Bewerbungszeitraumes für ein Wintersemester die Studiengänge und Studienfächer, in die immatrikuliert wird.

Bremen, den 28. April 2014

Der Rektor
der Universität Bremen

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