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Inklusionsvereinbarung - im Sinne von § 166 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch
(SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Vom 15. Juni 2024
Mit dieser Inklusionsvereinbarung setzt die Freie Hansestadt Bremen (FHB) als öffentliche Arbeitgeberin und Dienstherrin die gesetzlichen Verpflichtungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – innerhalb der Bremischen Landes- und Stadtgemeindeverwaltungen um und konkretisiert damit die besondere Fürsorgepflicht des Landes Bremen gegenüber Menschen mit Behinderungen, die eine Beschäftigung anstreben oder bereits beschäftigt sind. Die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in Arbeit und Ausbildung ist somit wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Dabei bilden die nachfolgenden Regelungen den Rahmen, um Beschäftigungsverhältnisse für Menschen mit Behinderungen zu begründen und auf Dauer zu erhalten. Im Vordergrund steht die Teilhabe. Dabei obliegt insbesondere den öffentlichen Arbeitgeber/-innen gegenüber den Menschen mit Behinderungen eine besondere Fürsorge- und Förderungspflicht. In Erfüllung dieser besonderen Verantwortung erstreckt sich die Förderung nicht nur auf die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse, sondern auch darauf, Initiativen zu ergreifen, die vielen Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Dienst eine dauerhafte berufliche Perspektive und berufliche Weiterentwicklung ermöglicht.
Mensch mit Behinderung zu sein, bedeutet mit Nachteilen zu leben. Bestehende Nachteile auszugleichen ist ein Gebot der Chancengleichheit: Erst wenn Nachteile ausgeglichen sind, sind die Leistungen von Menschen mit und ohne Behinderung vergleichbar und es ist sichergestellt, dass keine Benachteiligung stattfindet.
Über die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung hinaus, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze Menschen mit Schwerbehinderung zu beschäftigen, ist es das Ziel des Senats, eine Beschäftigungsquote von mindestens 6 % der Menschen mit Schwerbehinderung zu erreichen (siehe Ziffer 1.12). Damit betont der Senat die sozialpolitische Bedeutung und die Vorbildfunktion der öffentlichen Arbeitgeber/innen. Um dieser besonderen Rolle Rechnung zu tragen, schließen der Senat der Freien Hansestadt Bremen, die Gesamtschwerbehindertenvertretung für das Land und die Stadtgemeinde Bremen, der Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen sowie der Gesamtrichterrat für das Land Bremen diese Inklusionsvereinbarung ab. Der Senat setzt sich dafür ein, dass diese Vereinbarung auch in Anstalten, Körperschaften, Stiftungen des öffentlichen Rechts im Land Bremen und (soweit rechtlich umsetzbar) in den Beteiligungsgesellschaften des Landes und der Stadtgemeinde übernommen wird.
Diese Inklusionsvereinbarung wendet sich an alle Beteiligten in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen. Ziel dabei ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben zu fördern, zu sichern und auszubauen. Besondere Beachtung gilt vor allem den Menschen, die durch ihre persönlichen Merkmale einer Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sein könnten. Die Umsetzung der Inklusionsvereinbarung folgt dem Grundsatz der Intersektionalität1.
Bremen, den 28. Mai 2024
Der Senator für Finanzen
Bei der Intersektionalität tauchen Diskriminierungsformen bezogen auf die Diversity-Dimensionen (wie z.B. Herkunft, Alter, Geschlecht; Religion und Weltanschauung, sexuelle Orientierung, Menschen mit Behinderungen etc.) nicht isoliert voneinander auf, es werden immer Aspekte der Mehrfachdiskriminierung beleuchtet. Es geht um Interdependenzen und Überkreuzungen (englisch = intersections), daher auch der Begriff Intersektionalität.
im Sinne des § 3 Absatz 1 und § 5 des Bremischen Personalvertretungsgesetz (BremPersVG) in der jeweils geltenden Fassung
Im Folgenden wird das Amt für Versorgung und Integration Bremen – Integrationsamt (AVIB) mit seiner Abkürzung AVIB genannt.
In Angelegenheiten des Landesinstituts für Schule ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung Schulen ebenfalls anzuhören.
Bei der Einstellung von Beschäftigten mit einer Behinderung muss neben der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung auch eine individuelle, die sogenannte inkludierte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Menschen mit Behinderungen benötigen im Arbeitsalltag oft andere Schutzmaßnahmen als Beschäftigte ohne Behinderung, z.B. bei motorischen oder sensorischen Einschränkungen. Deshalb muss auf speziellen Gefahren und Anforderungen hingewiesen werden, um bei Bedarf Unterstützungsmaßnahmen zu ergreifen.