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Jagdzeitenverordnung in Bremen

Veröffentlichungsdatum:07.06.2019 Inkrafttreten08.06.2019
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 442
Zitiervorschlag: "Jagdzeitenverordnung in Bremen vom 3. Juni 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 442)"

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juris-Abkürzung: JagdzeitV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:JagdzeitV BR
Ausfertigungsdatum:03.06.2019
Gültig ab:08.06.2019
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2019, 442
Gliederungs-Nr:-
Jagdzeitenverordnung in Bremen
Vom 3. Juni 2019
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des Artikel 24 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 2 des Bremischen Landesjagdgesetzes vom 26. Oktober 1981 (Brem.GBl. S. 171 — 792-a-1), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1
Aufhebung von Jagdzeiten

Für folgende Wildarten werden die Jagdzeiten aufgehoben; sie sind das ganze Jahr hindurch mit der Jagd zu verschonen: Dachs, Birkhahn, Reiherente, Tafelente, Rebhuhn und Knäkente.

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§ 2
Festsetzung von Jagdzeiten

(1) Für folgende Wildarten werden die Jagdzeiten wie folgt festgesetzt:

1.

Rehwild

 

Kitz:

Jagdzeit vom 1. September bis 31. Januar

 

Schmalreh:

Jagdzeit vom 1. September bis 31. Januar

2.

Stein- und Baummarder:

Jagdzeit vom 1. November bis 31. Januar

3.

Iltis:

Jagdzeit vom 1. September bis 31. Januar

4.

Hermelin:

Jagdzeit vom 1. September bis 31. Januar

(2) Folgende Tierarten, die nicht gemäß § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Bremischen Landesjagdgesetz für jagdbar erklärt und deren Jagdzeiten wie folgt festgesetzt:

1.

Nutria:

Jagdzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember (bei Nutrias dürfen die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere bejagt werden).

2.

Waschbär:

Jagdzeit vom 16. Juli bis 31. März (Jungwaschbären ganzjährig)

3.

Marderhund:

Jagdzeit vom 1. September bis 28. Februar (Jungmarderhunde ganzjährig)

4.

Nilgans

Jagdzeit vom 1. August bis 15. Januar.

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§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Änderung der Jagdzeiten vom 30. September 1977 (Brem.GBl. S. 315 — 792-a-8), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Dezember 1988 (Brem.GBl. S. 339) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 3. Juni 2019

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Landesjagdbehörde

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