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Kammerbeitrag 2025 der Arbeitnehmerkammer Bremen

Vom 20. Juni 2024

Veröffentlichungsdatum:10.09.2024 Inkrafttreten11.09.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 1193
Bezug (Rechtsnorm)ARBKG § 23
Zitiervorschlag: "Kammerbeitrag 2025 der Arbeitnehmerkammer Bremen vom 20. Juni 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1193)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Erlassdatum:20.06.2024
Fassung vom:20.06.2024
Gültig ab:11.09.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 23 ARBKG
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 1193
Kammerbeitrag 2025 der Arbeitnehmerkammer Bremen

Kammerbeitrag 2025 der Arbeitnehmerkammer Bremen

Vom 20. Juni 2024

Die Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer Bremen hat auf ihrer Sitzung am 20. Juni 2024 beschlossen:

Der Beitrag für die Arbeitnehmerkammer Bremen beträgt für das Jahr 2025 0,12 % des monatlichen Arbeitslohnes.

Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation hat den Beschluss der Vollversammlung mit Schreiben vom 9. Juli 2024 nach § 23 Absatz 2 Nummer 3 ArbNKG genehmigt.

Ausgefertigt, Bremen, den 11. Juli 2024

Vorstand der Arbeitnehmerkammer Bremen


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