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Kommunale Förderrichtlinie Gebietsbudget
Programm Soziale Stadt - Investitionen im Quartier
Mit dem Bund-Länder-Programm „Soziale Stadt – Investitionen im Quartier“ werden in der Stadtgemeinde Bremen benachteiligte Stadtquartiere mit besonderen sozialen, wirtschaftlichen und städtebaulichen Herausforderungen in ihrer Entwicklung gefördert, aufgewertet und stabilisiert. Ziel der Förderung von investiven Maßnahmen mit städtebaulicher Relevanz ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Wohnqualität und Nutzungsvielfalt, zur Verbesserung der Generationengerechtigkeit und zur Integration aller Bevölkerungsgruppen zu leisten. Die Aktivitäten im Programm „Soziale Stadt-Investitionen im Quartier“ werden mit dem Instrument des „Gebietsbudgets“ unterstützt. Damit wird dem besonderen Stellenwert der Bewohnerinnen und Bewohner und der Akteure vor Ort in der Programmumsetzung Rechnung getragen.
Aus dem Gebietsbudget können kleinere in sich geschlossene Maßnahmen, die von Bürgerinnen und Bürgern oder von in den Programmgebieten aktiven Akteuren entwickelt wurden, kurzfristig, flexibel und unbürokratisch umgesetzt werden.
Mit dem Gebietsbudget werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
Eine Förderung aus dem Gebietsbudget ist grundsätzlich nur möglich:
Förderfähig sind investive Maßnahmen sowie investitionsvorbereitende und –begleitende Maßnahmen.
Unter investiven Maßnahmen werden längerfristig im Gebiet verbleibende Werte verstanden, die einen Mehrwert für das Gebiet erzeugen, z.B. (nicht abschließend):
Investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen sind Maßnahmen im Zusammenhang mit Investitionen, z.B. (nicht abschließend):
Im Rahmen der Durchführung der vorgenannten förderfähigen Maßnahmen eventuell anfallende folgende aufgeführten Kosten sind grundsätzlich nicht förderfähig (nicht abschließend):
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung oder Vollfinanzierung. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Die Förderung erfolgt in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung.
Die Förderquote beträgt für öffentliche Maßnahmen bis zu 100%, für private Maßnahmen Dritter bis zu 80% der förderfähigen Kosten. Der Subsidiaritätsgrundsatz ist zu beachten.
Zudem sollen im Rahmen der förderfähigen Maßnahme die Fördermittel des Bundes und der Länder mit Mitteln Privater und/oder weiterer Mitteln der öffentlichen Hand gebündelt und ergänzt werden.
Dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr – Referat 72- als Bewilligungsbehörde, sind die Jahresplanungen seitens der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger bis spätestens Ende des 1. Quartals des jeweiligen Programmjahres vorzulegen. Nicht ausgegebene Mittel stehen im Folgejahr für zentrale Projekte in allen Fördergebieten zur Verfügung.
Zweckbindungsfrist geförderter Maßnahmen
Die Zweckbindungsfrist für investive Maßnahmen beträgt – ausgenommen für Zwischennutzungen – mindestens 5 Jahre ab dem Anschaffungsdatum.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Der Antrag ist in der Sitzung der zuständigen Stadtteilgruppe vorzustellen. Nach positivem Beschluss und mindestens einen Monat vor dem Beginn des Projekts hat er bei der Bewilligungsbehörde einzugehen. Diese prüft die Voraussetzungen für eine Bewilligung. Sofern für die Bewilligung die Einholung externen Sachverstandes (z.B. Baufachtechnische Zuwendungsprüfung – BZP-) erforderlich ist, gehen die dadurch ggf. entstehenden Kosten zu Lasten des Gebietsbudgets. Sie orientiert sich entsprechend des Leitgedankens „Engagement und Mitwirkung stärken“ an dem Votum der Stadtteilgruppe, sofern nicht die Prüfung nach den gesetzlichen und sonstigen für die Verwaltung verbindlichen Regelungen zu einem anderen Ergebnis führt.
Nach positivem Entscheidungsverfahren (siehe Ziffer 7 dieser Richtlinie) erhält die Antragstellerin/der Antragsteller von der Bewilligungsbehörde einen schriftlichen Bewilligungsbescheid, der die Höhe der Zuwendung, den Zuwendungszweck, erforderliche Auflagen, die zu beachtenden Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBestP) sowie die Verpflichtung zur Erstellung eines Verwendungsnachweises enthält.
Im Rahmen der Bescheiderteilung behält sich die Bewilligungsbehörde bei einer nicht dem Antrag entsprechender Mittelverwendung bzw. Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist (siehe Ziffer 5 dieser Richtlinie) die Rückforderung der Zuwendung vor.
Die Vorschriften des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz –TtVG-) sowie des Gesetzes zur Durchsetzung eines Mindestlohnes in Bremen in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.
Ausgewiesene Skonti und Rabatte sollten möglichst genutzt werden, da dem Zuwendungsempfänger in jedem Falle nur diese Beträge als förderfähig anerkannt werden können.
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes durch die Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfänger vorzulegen.
Mit dem Nachweis sind auf Anforderungen der Bewilligungsbehörde die Originalbelege (Einnahme– und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung und bei Gegenständen den Verwendungszweck.
Die Auszahlung der Fördermittel kann bis zur Höhe von 90% der Zuwendung nach Projektfortschritt bei der Bewilligungsbehörde abgerufen werden. Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten, reduziert sich die Zuwendung entsprechend anteilig. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen.
Die Zuwendungsempfänger berichten regelmäßig im Rahmen der öffentlichen Stadtteilgruppensitzung über Verlauf und Ergebnisse der geförderten Projekte.
Nach Beendigung des Projektes sind der Bewilligungsbehörde durch den Zuwendungsempfänger mindestens 2 Fotos zur freien Verwendung im Rahmen von Veröffentlichungen zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren erklärt sich der Zuwendungsempfänger bereit, Materialien und Zuarbeiten für Veröffentlichungen durch die Stadtgemeinde Bremen oder das jeweilige Quartiersmanagement zur Verfügung zu stellen.
Die Bewilligung der Fördermittel setzt voraus, dass in geeigneter Weise auf die Förderung im Rahmen der Stadtteilerneuerung hingewiesen wird (Pressemitteilungen, Plakate, Flyer etc.). Bei Veranstaltungen ist der Name des Förderprogramms „Soziale Stadt – Investitionen im Quartier“ anzugeben. Bei Veröffentlichungen sind zudem die jeweils gültigen Logos der Programme sowie der Fördermittelgeber zu verwenden.
Grundlagen für die Förderung von Maßnahmen der „Sozialen Stadt – Investitionen im Quartier“ sind:
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Eine Förderung durch das Gebietsbudget erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Stadtgemeinde Bremen.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bremen, den 11. April 2013
Der Senator für Umwelt, Bau
und Verkehr