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Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 - 2120-f-1) wird verordnet:
(1) Für die Tätigkeit der Ethikkommission des Landes Bremen nach § 30 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Kostenpflichtig sind sämtliche Tätigkeiten der Ethikkommission des Landes Bremen, die im Zusammenhang mit den in § 2 der Verordnung über die Ethikkommission des Landes Bremen vom 28. November 1996 (Brem.GBl. S. 347) genannten Aufgaben der Ethikkommission stehen.
Kostenschuldner ist entsprechend § 11 Satz 1 der Verordnung über die Ethikkommission des Landes Bremen der Antragsteller. Die Kostenschuld entsteht mit dem Zugang der Kostenentscheidung der Ethikkommission beim Antragsteller.
Für die einzelnen Tätigkeiten der Ethikkommission des Landes Bremen werden die nachfolgenden Gebühren vom Antragsteller erhoben:
1 | Klinische Prüfungen nach der Klinische Prüfungen nach der GCP-Verordnung oder nach dem Arzneimittelgesetz (Arzneimittel), Klinische Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen nach der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten oder Klinische Prüfungen und Leistungsstudien nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (Medizinprodukte) | ||||
| 1.1 | Bewertung | 2 500 Euro | ||
| 1.2 | Bewertung von | 550 Euro | ||
| 1.3 | Bewertung von | 500 Euro | ||
| 1.4 | Bewertung von | 250 Euro | ||
| 1.5 | Bewertung von | 250 Euro | ||
2. | Sonstige Angelegenheiten | 150 Euro |
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes.
Nach der Kostenentscheidung der Ethikkommission des Lande Bremen nach § 11 der Verordnung über die Ethikkommission des Landes Bremen wird der Gebührenbescheid für die Ethikkommission vom Klinikum Bremen-Mitte gGmbH erstellt und dem Antragsteller übersandt.