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(1) Von der Feuerwehr werden für ihre Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach diesem Ortsgesetz und dem Kostenverzeichnis (Anlage) erhoben. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung oder bei Fehlalarmierung durch private Brandmeldeanlagen.
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten besteht auch, wenn es zu einer Leistung der Feuerwehr aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, nicht gekommen ist oder wenn der erwartete Erfolg nicht eingetreten ist; der Rettungsdienst (Notarzteinsätze, Unfall- und Krankentransporte) bleibt unberührt.
die technische Hilfeleistung bei Umweltschäden, Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, die durch Wasser- und Gasausströmungen, Gebäudeeinstürze oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden,
die technische Hilfeleistung in sonstigen Fällen, soweit sie nicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes gebührenfrei ist,
die Rettung von Tieren,
die Beratung der Betriebe und sonstiger juristischer und natürlicher Personen hinsichtlich erforderlicher Brandschutzeinrichtungen und -vorkehrungen,
die Gestellung von Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen oder Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht oder eine größere Zahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sein können, sowie bei Ausfall einer baurechtlich geforderten Brandmeldeanlage bis zur Übergabe an einen verantwortlichen Betriebsangehörigen,
der Anschluss von baurechtlich und brandschutztechnisch erforderlichen Brandmeldeanlagen an die Empfangseinrichtungen der Feuerwehr,
die Durchführung von Brandverhütungsschauen,
die Befreiung eingeschlossener Personen aus Aufzugsanlagen,
die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes und
die Vermittlung von Einsätzen des qualifizierten Krankentransports durch die Feuerwehr- und Rettungsleitstelle.
(4) Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.
derjenige, der die Feuerwehr ohne Grund alarmiert oder den Einsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Straßenfahrzeugen entstanden ist,
der Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße entstanden ist,
der Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst worden ist,
der Betreiber einer Aufzugsanlage, wenn der Einsatz zur Befreiung eingeschlossener Personen aus der Aufzugsanlage erforderlich war,
der Eigentümer des Grundstücks, der baulichen Anlage oder des Schiffes, auf dem oder der die Brandmeldeanlage angeschlossen oder die Brandverhütungsschau durchgeführt worden ist,
der Halter des Tieres, das gerettet worden ist,
derjenige, der eine Leistung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 oder 5 selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder veranlasst hat oder dem die Leistung zugute kommt,
derjenige, der den Rettungsdienst in Anspruch genommen hat.
(1) Die zu zahlenden Kosten werden nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses (Anlage) berechnet und setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus
den Stundensätzen für das eingesetzte Personal und
den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände und
den Kosten für die Ersatzbeschaffung von nicht wiederverwendbarer Schutzausrüstung
zusammen. Gebühren für Geräte, die zur Ausstattung der Einsatzfahrzeuge gehören, werden nicht gesondert berechnet, wenn bereits für den Einsatz des Fahrzeugs eine Gebührenfestsetzung erfolgt.
(2) Werden Kosten nach Zeitaufwand berechnet, so ist § 5 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes anzuwenden.
(3) Als Einsatzdauer wird die Zeit der Abwesenheit vom Standort gerechnet. Erfolgt die Abfahrt oder die Übergabe von Geräten und Ausstattungsgegenständen nicht vom/am Standort oder erfolgt die Rückkehr nicht zum oder die Rückgabe nicht am Standort, wird für die Berechnung der Einsatzdauer der Ausgangs- oder der Rückkehrort zugrunde gelegt.
(4) Werden am Einsatzort Personal, Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände vorsorglich bereitgestellt, werden für den Materialeinsatz nur 50 v.H. der Gebühren erhoben. Für den Personaleinsatz ist die Gebühr in voller Höhe zu berechnen.
(5) Für folgende Auslagen werden zuzüglich zu den Gebühren Verwaltungskostenanteile erhoben:
jeweils in Höhe von 10 v.H. bei:
Reisekosten,
Fährkosten,
Reparaturkosten und
Ersatzbeschaffung für Unbrauchbarkeit oder Verlust von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen,
in Höhe von 20 v.H. bei Kosten für Verbrauch von Materialien sowie für nicht wiederverwendbare Schutzausrüstung.
Kosten für Reparaturen und Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit und Verlust werden nur in Rechnung gestellt, soweit dem Kostenpflichtigen ein Verschulden zuzurechnen ist.
(6) Die Gebühren nach Nummer 3 der Anlage werden nur erhoben, soweit für Leistungen im Rettungsdienst zwischen den Krankenkassenverbänden und zuständigen Berufsgenossenschaften einerseits sowie dem Senator für Inneres andererseits nach § 58 Abs. 1 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes keine anderen Entgelte vereinbart sind.
(7) Wird ein Rettungsdiensteinsatz von einer nach § 27 Abs. 1 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes im Rettungsdienst der Stadtgemeinde Bremen mitwirkenden Hilfsorganisation oder einem privaten Unternehmer durchgeführt, werden hierfür Kosten nach den gleichen Grundsätzen berechnet wie bei einem entsprechenden Einsatz der Feuerwehr.
(8) Für die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführten Leistungen werden Kosten in Anlehnung an vergleichbare Gebührentatbestände und Gebührensätze dieser Kostenordnung berechnet.
Die Feuerwehr kann aus Gründen der Billigkeit Kosten nach den Bestimmungen des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes ganz oder teilweise erlassen, von ihrer Festsetzung absehen oder sie in ermäßigter Höhe festsetzen.
Kostenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1)
0 | Personaleinsatz | Gebühren nach Nr. 103 der Anlage zu § 1 Allgemeine Kostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung | ||
1 | Fahrzeugeinsatz | Gebühr je Stunde | ||
| Nummer 100 | Löschfahrzeuge | 237,-- | Euro |
| Nummer 101 | Drehleiter | 274,-- | Euro |
| Nummer 102 | Kranwagen | 350,-- | Euro |
| Nummer 103 | Rüstwagen | 180,-- | Euro |
| Nummer 104 | Gerätewagen Atemschutz/Wasser | 97,-- | Euro |
| Nummer 105 | Gerätewagen Gefahrgut |
132,-- | Euro |
| Nummer 106 | Wechselaufbaufahrzeug | 206,-- | Euro |
| Nummer 107 | Wechselaufbau 1 | 15,-- | Euro |
| Nummer 108 | Wechselaufbau 2 | 110,-- | Euro |
| Nummer 109 | Transportfahrzeug/Pkw | 25,-- | Euro |
| Nummer 110 | Einsatzleitwagen 1 | 20,-- | Euro |
| Nummer 111 | Einsatzleitwagen 2 | 70,-- | Euro |
| Nummer 112 | Einsatzleitwagen 3 | 170,-- | Euro |
| Nummer 113 | Feuerlöschboot | 500,-- | Euro |
2 | Geräte- und Ausrüstungseinsatz | Gebühr | ||
| Nummer 200 | B-Druckschlauch | 6,-- | Euro/Tag |
| Nummer 201 | C-Druckschlauch | 3,50 | Euro/Tag |
| Nummer 202 | Saugschlauch | 18,-- | Euro/Tag |
| Nummer 203 | Reinigungspauschale für Schläuche | 15,-- | Euro/Einsatz |
| Nummer 204 | Standrohr | 20,-- | Euro/Tag |
| Nummer 205 | Verteiler | 15,-- | Euro/Tag |
| Nummer 206 | Saugkorb/Sammelstück |
15,-- | Euro/Tag |
| Nummer 207 | Tragkraftspritze | 300,-- | Euro/Tag |
| Nummer 208 | Tauch-/Fasspumpe | 150,-- | Euro/Tag |
| Nummer 209 | Notstromaggregat | 250,-- | Euro/Tag |
| Nummer 210 | Motorsäge | 150,-- | Euro/Tag |
3 | Rettungsdienst | Gebühr | ||
| Bei Versorgung oder Transport mehrerer Personen werden für jede Leistung 50 v.H. der Gebühr berechnet. |
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| Notarzteinsatzfahrzeug mit ärztlichem Personal einschließlich aller Leistungen der medizinischen Erstversorgung. |
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| Nummer 300 | Pauschalgebühr | 461,00 | Euro |
| Nummer 301 | Pauschalgebühr je Fahrt | ||
| innerhalb des Stadtgebietes | 381,00 | Euro | |
| Nummer 302 | Pauschalgebühr für Fernfahrten |
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| für die erste Einsatzstunde | 381,00 | Euro |
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| Zuschlag für jede weitere Stunde | 116,00 | Euro |
| Nummer 303 | Pauschalgebühr je Fahrt | ||
| innerhalb des Stadtgebietes | 78,00 | Euro | |
| Nummer 304 | Pauschalgebühr für Fernfahrten |
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| für die erste Einsatzstunde | 78,00 | Euro | |
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| Zuschlag für jede weitere Stunde | 24,00 | Euro |
| Nummer 305 | Zuschlag bei Benutzung eines Transportinkubators ohne zusätzliche Begleitperson | 14,21 | Euro |
| Nummer 306 | Zuschlag für zusätzliche Begleitung durch ärztliches Personal |
| Gebühr nach Nummer 0 |
| Nummer 307 | Zuschlag für zusätzliche Begleitung durch eine Hebamme oder eine andere Pflegekraft |
| Gebühr nach Nummer 0 |
| Nummer 308 | Vermittlung eines Einsatzes | 26,40 | Euro |
| Nummer 309 | Pauschalgebühr Intensivtransportwagen | ||
| innerhalb des Stadtgebietes | 449,00 | Euro | |
| Nummer 310 | Pauschalgebühr Intensivtransportwagen | ||
| für Fernfahrten für die erste Einsatzstunde | 449,00 | Euro | |
| Zuschlag für jede weitere Stunde | 148,00 | Euro | |
4 | Besondere Leistungen | Pauschalgebühr | ||
| Nummer 401 | Türöffnung | 141,50 | Euro |
| Nummer 402 | Befreiung von Person/Personen aus einer Aufzugsanlage | 187,50 | Euro |
| Nummer 403 | Anschluss einer Brandmeldeanlage an die Alarmeinrichtungen der Feuerwehr | 280,-- | Euro |
| Nummer 404 | Fehlalarmierung durch eine Brandmeldeanlage | 417,-- | Euro |
5 | Durchführung der Brandverhütungsschau |
| Gebühr nach Nummer 0 | |
6 | Ersatzbeschaffung von nicht wiederverwendbarer Schutzausrüstung |
| Gebühr | |
| Nummer 601 | Chemieschutzanzug (leicht) |
34,-- | Euro je Anzug |
| Nummer 602 | Chemieschutzanzug (Vollschutz) | 1.462,-- | Euro je Anzug |