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Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Von den Behörden der Bauverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet. Für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich der geprüften Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde werden Kosten erhoben, deren Höhe in entsprechender Anwendung des Teils 6 Abschnitt 1 und 2 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41) zu ermitteln sind.
(1) Die Baukosten sind für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Baukostenwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt für die in der Anlage 2 genannten Gebäude bestimmt sich nach der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, mit der Maßgabe, dass der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses nur mit 1/3 seines Rauminhaltes anzurechnen ist. Die Baukostenwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2015. Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Baukostenwerte mit der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr bekannt gemachten Preisindexzahl einschließlich Mehrwertsteuer (Deutschland) für den Neubau von Wohngebäuden insgesamt zu vervielfältigen und auf volle Euro zu runden. Die Preisindexzahl des Statistischen Bundesamtes wird jeweils von der obersten Bauordnungsbehörde bekannt gemacht.
(2) Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäude und für sonstige bauliche Anlagen sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung für die Herstellung aller bis zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung fertig zu stellenden Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten, der Architekten- und Ingenieurleistungen sowie etwaiger Eigenleistungen erforderlich sind. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre. Die Baukosten können auf der Grundlage der vom Antragsteller vorzulegenden nachprüfbaren Berechnung des Rauminhalts gem. DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987 ermittelt werden. Bei der Errechnung der Baukosten ist die DIN 276, Ausgabe Juni 1993
Kostengruppe 300: Bauwerk - Baukonstruktion
Kostengruppe 400: Bauwerk - Technische Anlagen
Kostengruppe 500 (ohne 510): Außenanlagen
Kostengruppe 730: Baunebenkosten (Architekten- und Ingenieurleistungen, Sachverständige)
einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde zu legen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bauordnungsbehörde für die Ermittlung der Gebühren die Baukosten unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn die Baukosten nicht nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann auch noch bis zur Unanfechtbarkeit eines Gebührenbescheides geführt werden.
(4) Die DIN-Normen, auf die in den Absätzen 1 und 2 verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag-GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie ändern
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
(zu § 1)
Kostenverzeichnis Bau
Inhaltsverzeichnis
Tarifziffer | Rechtsgebiet |
10 | Bauaufsicht und Stadtplanung |
100 | Gesetzliches Vorkaufsrecht |
101 | Bauaufsicht |
102 | Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren, Sachverständigen und Prüfstellen |
103 | Baulicher Zivilschutz |
110 | Stadtplanung |
12 | Telekommunikationslinien |
13 | Straßenverkehr |
14 | Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht |
15 | Straßenrecht |
16 | Wohnungswesen |
17 | Städtebauförderungsrecht |
18 | Schienenverkehr |
19 | Sonstige Gebühren |
Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften
II. BV | Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung) |
II. WoBauG | Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) |
AEG | Allgemeines Eisenbahngesetz |
AllKostV | Allgemeine Kostenverordnung |
BauGB | Baugesetzbuch |
BauNVO | Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) |
BauPG | Bauproduktengesetz |
BEVVG | Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BOA | Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen |
BOStrab | Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen |
BremBauPMÜG | Bremisches Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz |
BremBGG | Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz |
BremEntG | Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen |
BremGebBeitrG | Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz |
BremLBO | Bremische Landesbauordnung |
BremLStrG | Bremisches Landesstraßengesetz |
BremPPV | Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen |
BremVwVfG | Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz |
BremVwVG | Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz) |
BremWoBindG | Bremisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bremisches Wohnungsbindungsgesetz) |
BremWSchG | Bremisches Wohnraumschutzgesetz |
DSchG | Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) |
EBO | Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung |
EBV | Eisenbahnbetriebsleiterverordnung |
ESBO | Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen |
EStG | Einkommenssteuergesetz |
FStrG | Bundesfernstraßengesetz |
GKG | Gerichtskostengesetz |
LBG | Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) |
PBefG | Personenbeförderungsgesetz |
PBefGKostV | Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen |
ProduktSG | Produktsicherheitsgesetz |
SGB II | Sozialgesetzbuch - Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitssuchende |
StrabBIPV | Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung) |
VermWertKostV | Kostenverordnung für das Amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch |
WEG | Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) |
WoFG | Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz) |
Tarifziffer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
10 | Bauaufsicht und Stadtplanung |
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100 | Gesetzliches Vorkaufsrecht |
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100.00 | Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufrechts nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB | 40 |
101 | Bauaufsicht |
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| Anmerkung für alle nachfolgenden Verfahren soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde: Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden (vgl. § 9 Absatz 2 BremGebBeitrG). |
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101.00 | Genehmigung zur Errichtung oder Änderung oder Beseitigung einer baulichen Anlage einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen nach § 64 BremLBO | 9,0 v. T. der Baukosten |
101.01 | Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt | 9,0 v. T. der Baukosten |
101.02 | Vereinfachtes Verfahren nach § 63 BremLBO | 4,5 v. T. der Baukosten |
101.02.01 | Bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren nach § 64a BremLBO | 3,5 v. T. der Baukosten, |
101.03 | Anmerkungen zu 101.00 bis 101.02: |
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101.03.00 | Die nach 101.00 bis 101.02 zu erhebenden Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn ohne vorherigen Bauantrag errichtete Bauwerke auf ihre Zulässigkeit nachgeprüft werden. | bis zum 3-fachen der Gebühren nach 101.00 bis 101.02 |
101.03.01.00 | Für mehrere gleiche Gebäude oder andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach 101.00 und 101.01, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. |
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101.03.01.01 | Erstreckt sich die Genehmigung eines Vorhabens (z.B. bei Windenergieanlagen) auf Maschinen, weil diese für die baurechtliche Prüfung (z.B. Statik) relevant sind, so wird bei der Gebührenberechnung für das Gesamtvorhaben der Kostenanteil für die Maschinen nur mit 50 v. H. zugrunde gelegt. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere gleiche Maschinen, so sind die Kosten der weiteren Maschinen mit je 25 v. H. in Anschlag zu bringen. Diese Regelung ist nur bei gleichzeitiger Genehmigung solcher Anlagen anzuwenden. |
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101.03.01.02 | Baurechtliche Beratungsleistungen vor Einleitung bauaufsichtlicher Verfahren oder auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften | nach Zeitaufwand entsprechend Tarifziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung |
101.03.02 | Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart einer bestandsgeschützten baulichen Anlage nur mit verfahrensfreien Baumaßnahmen nach § 61 BremLBO je nach Umfang des Prüfaufwandes |
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101.03.02.00 |
| 123 bis 1 153 |
101.03.02.01 |
| 155 bis 2 883 |
101.03.02.02 | Anmerkung zu 101.03.02 bis 101.03.02.01: |
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101.04 | Genehmigung eines Nachtrages für ein genehmigtes und noch nicht abgeschlossenes Bauvorhaben |
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101.04.00 | Erweiterungen und Ergänzungen zu genehmigten Bauvorhaben für die zusätzlich genehmigten Bauteile je nach Art des Bauvorhabens | Gebühr nach 101.00 bis 101.02 |
101.04.00.00 | Anmerkung zu 101.04.00: |
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101.04.01 | Änderung von genehmigten Bauvorhaben | 6 v. H. bis 12 v. H. der Gebühr für die ursprüngliche Genehmigung nach 101.00 bis 101.02 und 101.04.00 |
101.04.01.00 | Anmerkung zu 101.04.01: |
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101.05 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung | 50 v. H. der Gebühr nach 101.00 und 101.02 bezogen auf den genehmigten Teil |
101.05.00 | Anmerkung zu 101.05: |
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101.06 | Genehmigung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen |
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101.06.00 | Anmerkung zu 101.06: Bei einer Nachtragsbaugenehmigung gilt 101.04 sinngemäß. Die Anmerkungen 101.03 gelten sinngemäß. |
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101.06.01 | Werbeanlagen an der Stätte der Leistung | 4,5 v. H. der Herstellungs- und Anbringungskosten |
101.06.02 | Sonstige Werbeanlagen (eigenständige, gewerbliche Hauptnutzungen) | 4,5 v. H. der Herstellungs- und Anbringungskosten |
101.06.02.00 | Analoge Wechselwerbeanlagen | zuzüglich 15 v. H. |
101.06.02.01 | Digitale Wechselwerbeanlagen | zuzüglich 25 v.H. |
| Anmerkung zu 101.06.02, 101.06.02.00 und 101.06.02.01: |
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| Die Gebühr beträgt | mindestens 174 |
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| höchstens 3 000 |
| Anmerkung zu 101.06 bis 101.06.02.01: |
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| Die Gebühr für die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung ist gesondert zu erheben |
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101.07 | Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 BremLBO je nach Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und nach Umfang der Ämteranhörung |
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101.07.00 | Für Vorhaben, die dem Wohnen dienen einschließlich zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen | 85 bis 1 591 |
101.07.01 | Für alle Vorhaben, die nicht dem Wohnen dienen einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen | 155 bis 2 883 |
101.07.02 | Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfungsaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zu 50 v. H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. |
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101.08 | Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung oder eines Bescheides nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 | 12 v. H. der Gebühr nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06 101.07.00 oder 101.07.01 mindestens 66 jedoch nicht höher als die Gebühr für die Genehmigung selbst, deren Gültigkeit verlängert wird |
101.08.00 | Anmerkung zu 101.08: 101.03 gilt mit Ausnahme der Verlängerung einer Genehmigung bzw. eines Bescheides nach 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 sinngemäß. |
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101.09 | Anzeige der Beseitigung von Anlagen | 1 v. T. der Beseitigungskosten |
101.10 | Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten | 6 v. T. der Herstellungskosten |
101.11 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises für fliegende Bauten | 8,5 v. T. der Herstellungskosten |
101.12 | Verlängerung der Gültigkeit einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten | 53 bis 570 |
101.13 | Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten | 35 bis 346 |
101.14 | Anmerkung zur Berechnung von Gebühren und zur Ermittlung der den Gebührenberechnungen zugrunde zulegenden Baukosten: |
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101.14.00 | Ist die Gebühr nach Bau-, Herstellungs-, Anbringungs- oder Abbruchkosten zu berechnen, so wird in Abhängigkeit zur Gebühr (v. T. oder v. H.) jedes angefangene Tausend oder jedes angefangene Hundert der Kosten voll gerechnet. |
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101.14.01 | Die Gebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Absatz 4 BremLBO und der Bauüberwachung nach § 80 Absatz 2 Nummer 2 BremLBO richtet sich nach § 43 der BremPPV; dies gilt auch, wenn die Aufgaben durch die untere Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen werden. |
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101.15 | Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften |
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101.15.01 | Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandfläche je m² bebauter Abstandfläche | 13 |
101.15.02 | Anmerkung zu 101.15.01: Bebauung bis zu 1 m Höhe über Gelände | gebührenfrei |
101.15.03 | Abweichungen von anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften der BremLBO und untergesetzlichem Regelwerk je Abweichungstatbestand | 115 |
101.15.04 | Anmerkung zu 101.15.03: Sofern sich der Umfang der Abweichung auf mehrere Nutzungseinheiten bezieht, ist die Gebühr entsprechend zu vervielfachen |
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101.15.05 | Abweichung von der Verpflichtung zur Herstellung von notwendigen Baumpflanzungen nach § 10 Absatz 4 Stellplatzortsgesetz Bremen bzw. nach § 9 Absatz 4 Stellplatzortsgesetz Bremerhaven bei temporären Stellplatzanlagen pro Baum und Jahr | 100 |
101.16 | Befreiungen von zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften |
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101.16.00 | Bebauung von nicht bebaubaren Flächen oder über das zulässige Maß der baulichen Nutzung hinaus (GFZ - Überschreitung) je m² in allen Geschossen | 13 |
101.16.00.00 | Anmerkung zu 101.16.00: Bebauung bis zu 1 m Höhe über Gelände | gebührenfrei |
101.16.01.00 | Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz | 91 |
101.16.01.01 | durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz | 182 |
101.16.02 | Abweichung von der Zahl der Vollgeschosse |
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101.16.02.00 | Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse je m² zusätzlich gewonnener Geschossfläche | 13 |
101.16.02.01 | Unterschreitung der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse | gebührenfrei |
101.16.03 | Überschreitung der Grundflächenzahl: |
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| 23 |
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| 12 |
101.16.04 | Anmerkungen zu 101.16.02 und 101.16.03: |
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101.16.05 | Überschreitung der Baumassenzahl je m² | 5 |
101.16.06 | Zurücktreten hinter Baulinien je m² in allen Geschossen | 13 |
101.16.07 | Überschreitung der zulässigen Länge von Gebäudegruppen (ohne Berücksichtigung der Geschosszahl) je m Länge | 47 |
101.16.08 | Unterschreitung der Mindestgrundstückgröße für jedes angefangene Prozent | 21 |
101.16.09 | Überschreitung der zul. Gebäudehöhe an der Straßen- oder Hofseite je 50 cm Höhe auf je 1 m Frontlänge | 5 |
101.16.10 | Befreiung von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzungen für jeden m² Gesamtfläche (einschl. Nebenräume, Flure, Gänge usw.) | 8 |
101.16.11 | Anmerkungen zu 101.16.00 bis 101.16.10: |
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101.16.12 | Die Mindestgebühr beträgt je Befreiung | 81 |
101.16.13 | Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen. |
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101.16.14 | Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Befreiungen | 81 bis 1 499 |
101.16.14.00 | Anmerkung zu 101.16.14: |
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101.16.15 | Anmerkung zu 101.16.00 bis 101.16.14: |
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101.16.16 | Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen. |
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101.16.17 | Wird von einem erteilten Dispens nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. Dieser Erstattungsanspruch erlischt nach drei Jahren. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. |
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101.17 | Ausnahmen von nicht zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften |
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101.17.00 | Bebauung oder Überbauung von Flächen über das Maß des ohne weiteres Zulässigen hinaus -siehe beispielsweise § 21 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906, § 23 der BauNVO - je m² in allen Geschossen | 13 |
101.17.00.00 | Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz | 91 |
101.17.00.01 | durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz | 182 |
101.17.01 | Abweichungen von Baulinien oder Häuserlinien, soweit sie keine Befreiung darstellen | 33 |
101.17.02 | Zulassung von Abstandsflächen in der geschlossenen Bauweise | 129 |
101.17.03 | Schließung von Veranden nach § 21 der Bauordnung für die Stadt und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 | 85 |
101.17.04 | Ausnahmen von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzung |
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101.17.04.00 | bis zu 15 m² | 58 |
101.17.04.01 | über 15 m² für jeden weiteren m² | 5 |
101.17.05 | Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.04: |
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101.17.05.00 | Die Mindestgebühr beträgt je Ausnahme | 50 |
101.17.05.01 | Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen. |
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101.17.06 | Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Ausnahmen | 50 bis 922 |
101.17.06.00 | Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichungen von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften. |
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101.17.07 | Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.06.00: |
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101.17.08 | Wird von einer erteilten Ausnahme nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. Dieser Erstattungsanspruch erlischt nach drei Jahren. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. |
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101.18 | Wiederkehrende Prüfungen überwachungspflichtiger Anlagen und Einrichtungen (§ 3 Absatz 1 und § 58 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 BremLBO und Sonderbauvorschriften - wie Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Garagen u.a.), je nach Größe der Anlage, Zeitaufwand und Umfang der erforderlichen Ämterbeteiligung | 99 bis 992 |
101.19 | Für jede erstmalig angeordnete Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO: |
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101.19.00 |
| 57 |
101.19.01 |
| nach Zeitaufwand |
101.19.02 |
| 1 v. H. bis 5,5 v. H. der für die Genehmigung zu entrichtenden Gebühr mindestens 134 |
101.19.03 | Für jede wiederholte Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO | 57 bis 278 |
101.20 | Bauüberwachung nach § 80 Absatz 1 BremLBO | 50 bis 186 |
101.21 | Für jede notwendige Nachforderung von Baubeginn- und Bauzustandsanzeigen nach §§ 72 und 81 BremLBO | je Schreiben 37 |
101.22 | Akteneinsicht |
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101.22.01 | Einsicht in die digitale Bauakte |
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101.22.01.00 | Grundgebühr |
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101.22.01.00.00 | bis 25 MB der digitalisierten Akte | 40 |
101.22.01.00.01 | für jede weiteren angefangenen 50 MB | 30 |
101.22.01.00.02 | höchstens | 400 |
101.22.01.00.03 | Anmerkung zu 101.22.01.00: |
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101.22.01.01 | Digitale 1-wöchige Bereitstellung der Bauakte mit Passwort zum Download via externem Online-Zugang | gebührenfrei |
101.22.01.02 | Digitale Abgabe der Akte auf Speicherstick, einmalig | 8 |
101.22.01.03 | Ausdrucke aus der digitalen Bauakte |
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101.22.01.03.00 | DIN A 4 je Ausdruck schwarz/weiß | 0,15 |
101.22.01.03.01 | DIN A 4 je Ausdruck farbig | 0,20 |
101.22.01.03.02 | DIN A 3 je Ausdruck schwarz/weiß | 0,25 |
101.22.01.03.03 | DIN A 3 je Ausdruck farbig | 0,35 |
101.22.01.03.04 | Format bis DIN A 2 oder bis 0,25 m² schwarz/weiß | 2,30 |
101.22.01.03.05 | Format bis DIN A 1 oder bis 0,5 m² schwarz/weiß | 3,50 |
101.22.01.03.06 | Format über DIN A 1 oder über 0,5 m² schwarz/weiß | 6,90 |
101.22.01.03.07 | Format bis DIN A 2 oder bis 0,25 m² farbig | 4,60 |
101.22.01.03.08 | Format bis DIN A 1 oder bis 0,5 m² farbig | 6,90 |
101.22.01.03.09 | Format über DIN A 1 oder über 0,5 m² farbig | 11,50 |
101.22.02 | Einsicht in die analoge Bauakte |
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101.22.02.00 | Bereitstellung von Archivakten zur Einsichtnahme, zur Anfertigungen von Ablichtungen, Pausen oder dergleichen je Grundstück oder zu beiden Zwecken (Zusätzlich entstehende bare Aufwendungen durch Dritte, die aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen, sind zu erstatten.) | 30 |
101.22.02.01 | Anmerkung zu 101.22.02.00: |
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101.23 | Verfügungen im Verwaltungszwang |
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101.23.00 | Ge- und Verbote | 173 bis 577 |
101.23.01 | Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften | 58 bis 577 |
101.23.01.00 | bei Zwangsgeldern | 14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes |
101.23.01.01 | Anmerkungen zu 101.23.00 und 101.23.01: |
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101.23.02 | Festsetzung von Zwangsgeldern | 14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes |
101.23.03 | Festsetzung der Kosten für Ersatzvornahmen | 12 v. H. der Aufwendungen für die Ersatzvornahme |
101.24 | Genehmigung zur Aufstellung eines Baugerüstes |
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101.24.00 | bis zu sechs Monaten | 6 v. T. der Aufstellungskosten |
101.24.01 | für die Verlängerung der Gültigkeit für jeweils weitere sechs Monate | 20 v. H. der Gebühr nach 101.24.00 |
101.25 | Abgeschlossenheitsbescheinigung nach §§ 7 und 32 WEG | Grundgebühr 73 zuzüglich je Wohnung oder Teileigentum 28 |
101.26 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem Baurecht, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist. | 29 bis 498 |
101.26.00 | Anmerkung zu 101.26: |
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101.27 | Baulasten |
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101.27.00 | Eintragung einer Baulast je Sachgegenstand | 92 bis 496 |
101.27.01 | Eintragung eines Löschungsvermerks je Sachgegenstand | 92 mindestens 185 |
101.27.02 | Anmerkung zu 101.27.00 und 101.27.01: Sachgegenstand ist das auf dem belasteten Grundstück jeweils gesicherte Recht (z.B. Überwegungsrecht, Einstellplatz, Freiflächenrecht, Leitungsrecht). |
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101.27.03 | Eintragung einer anderen baurechtlichen Verpflichtung im Sinne des § 82 Absatz 4 BremLBO sowie einer Befristung oder eines Widerrufsvorbehaltes | gebührenfrei |
101.27.04 | Beglaubigter Auszug oder beglaubigte Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis außerhalb des Eintragungsverfahrens | je angef. Seite 6 ab 6. Seite 3,50 |
101.27.05 | Schriftliche Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast je Grundbuchgrundstück, ggf. zuzüglich der Gebühr nach 101.27.04 | 15 |
101.28 | Öffentliche Grundlasten |
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101.28.00 | Zustimmung zur Löschung einer öffentlichen Grundlast je Sachgegenstand | 92 mindestens 185 |
101.28.01 | Anmerkung zu 101.28.00: Wie 101.27.02 |
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101.29 | Festsetzung oder Änderung amtlicher Haus- oder Grundstücksnummern je Haus- oder Grundstücksnummer | 55 |
101.30 | Zurückweisung |
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101.30.01 | Zurückweisung eines schriftlichen Antrages (i.S. des Verwaltungsverfahrensrechts) auf Einschreiten bzw. auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde | 110 bis 2 162 |
101.30.02 | Richtet sich ein Rechtsbehelf eines Dritten gegen eine Maßnahme im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, so ist als Berechnungsgrundlage nach § 8 BremGebBeitrG die dem Vorhaben entsprechende Gebühr nach 101.07.00 oder 101.07.01 einzusetzen. | 110 bis 2 162 |
101.31 | Gebühr für fiktiv zurückgenommene Bauanträge wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Absatz 2 Satz 3 BremLBO | 58 bis 577 |
102 | Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen |
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102.00.01 | Marktüberwachung von Bauprodukten |
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102.00.01.00 | Aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche Amtshandlungen im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten nach dem BauPG oder dem BremBauPMÜG | 272 bis 5 430 |
102.00.01.01 | Anmerkung zu 102.00.01.00 |
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102.00.02 | Entscheidung über eine Zustimmung und Verzichtserklärung im Einzelfall nach § 20 BremLBO in Verbindung mit § 16b oder die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartengenehmigung in Verbindung mit § 16 BremLBO | 308 bis 5 745 |
| Anmerkung zu 102.00.01: |
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102.00.03 | Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Absatz 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 BauPG durch eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauPG anerkannte Prüfstelle | 335 bis 6 245 |
102.00.04 | Untersagung der Verwendung eines entgegen § 21 Absatz 3 BremLBO mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung (§ 77 BremLBO) | 40 bis 312 |
102.00.05 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 2 BremLBO | 335 bis 6 245 |
102.01 | Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle |
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102.01.01 | Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (§ 24 BremLBO) | 543 bis 5 430 |
102.01.02 | Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung | 50 v. H. der Gebühr nach 102.01.01 |
102.01.03 | Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 11 Absatz 1 BauPG | 1 166 bis 21 720 |
102.01.04 | Änderung, Erweiterung und Verlängerung einer Anerkennung | 292 bis 5 430 |
102.01.05 | Regelmäßige Überprüfung der anerkannten Stellen (§ 11 Absatz 2 BauPG) | 33 bis 312 |
102.01.06 | Maßnahmen zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie Abschnitt 6 ProdSG, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet und zur Durchführung des Kapitels VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 |
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102.01.06.01 | Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Satz 3, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Satz 2, Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 | Gebühr nach Zeitaufwand: Die Gebühr beträgt 32 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; jedoch mindestens 189 Euro |
102.01.06.02 | Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 | Gebühr nach Zeitaufwand: |
102.01.06.03 | sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Abschnitt 6 ProdSG sowie sonstige Regelungen (auch Rechtsakte der Europäischen Union), die Sachverhalte im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betreffen, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind | Gebühr nach Zeitaufwand: Die Gebühr beträgt 32 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; jedoch mindestens 189 Euro |
102.02 | Anerkennung von Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen nach BremPPV |
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102.02.01 | Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit (erste Fachrichtung) und Brandschutz nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BremPPV | 1 086 bis 3 258 |
102.02.01.00 | für jede weitere Fachrichtung | 543 bis 2 715 |
102.02.02 | Anerkennung von Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen (erste Fachrichtung) sowie für Erd- und Grundbau nach § 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 BremPPV | 1 086 bis 2 172 |
102.02.02.00 | Anerkennung einer weiteren Fachrichtung von Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen | 543 bis 1 086 |
102.02.03 | Anmerkung zu 102.02.01, 102.02.01.00, 102.02.02 und 102.02.02.00: |
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102.02.04 | Genehmigung einer Zweitniederlassung für Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure oder Prüfsachverständige nach § 5 Absatz 3 BremPPV | 543 bis 1 086 |
102.03 | Anmerkung zu 102: |
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110 | Stadtplanung |
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110.00 | Analoge Abgabe von rechtsverbindlichen oder wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen sowie Erschließungsplänen |
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110.00.00 | Sofern sie als schwarz/weiß Fotokopie hergestellt worden sind |
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110.00.00.00 | bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm² | 17 |
110.00.00.01 | bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm² | 23 |
110.00.00.02 | bei Format DIN A2 oder bis 25 dm² | 29 |
110.00.00.03 | bei Format DIN A1 oder bis 50 dm² | 34 |
110.00.00.04 | bei Format über 50 dm² | 34 zuzüglich 0,60 je dm² für die über 50 dm² hinausgehende Fläche |
110.00.01 | Analoge Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Erschließungsplänen und Übersichtsplänen als mehrfarbiger Plot |
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110.00.01.00 | bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm² | 57 |
110.00.01.01 | bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm² | 63 |
110.00.01.02 | bei Format DIN A2 oder bis 25 dm² | 92 |
110.00.01.03 | bei Format DIN A1 oder bis 50 dm² | 109 |
110.00.01.04 | bei Format über 50 dm² | 109 zuzüglich 1,20 je dm² für die über 50 dm² hinausgehende Fläche |
110.00.02 | Ausnahmen |
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110.00.02.00 | Abgabe von Auszügen eingestellter oder ungültiger Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen | Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04 |
110.00.02.01 | Abgabe von Übersichtsplänen zu Planaufstellungsbeschlüssen | 50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04 |
110.00.02.02 | Abgabe von Auszügen aus noch nicht rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, nachdem die Deputation eine öffentliche Auslegung beschlossen hat | 50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04 |
110.00.02.03 | Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu Ausbildungszwecken | 50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04 |
110.00.02.04 | Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu wissenschaftlichen Zwecken gegen eine Verpflichtungserklärung | gebührenfrei |
110.00.03 | Auszüge aus Begründungen/ Erläuterungsberichten |
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110.00.03.00 | Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten als Fotokopie zu rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen | je angefangene Seite DIN A4 0,90 in Farbe 1,10, in DIN A3 1,60, in Farbe 2,00 |
110.00.04 | Ausnahmen |
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110.00.04.00 | Abgabe von Vorlagen zu Planaufstellungsbeschlüssen als Fotokopie | 50 v. H. des Satzes nach 110.00.03.00 |
110.00.04.01 | Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten zu nicht rechtsverbindlichen Bauleitplänen als Fotokopie, nachdem die Deputation die öffentliche Auslegung beschlossen hat | 50 v. H. des Satzes nach 110.00.03.00 |
110.01 | Flächennutzungsplan als Druck |
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110.01.00 | Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck) einschließlich Erläuterungsbericht und der inzwischen beschlossenen Flächennutzungsplanänderungen 1:30 000 | 24 |
110.02 | Beglaubigungen |
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110.02.00 | Beglaubigung von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. - wirksamen Bauleitplänen | 16 und zusätzlich Kosten nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04 |
110.02.01 | Beglaubigung von Auszügen aus Begründungen/ Erläuterungsberichten zu rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen | je angefangene Seite 2,20 ab 6. Seite 0,45 und zusätzlich die Kosten nach 110.00.03.00 |
110.03 | Abgabe von analogen historischen Karten |
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110.03.00 | Sofern als Fotokopie hergestellt |
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110.03.00.00 | Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m² | 2,30 |
110.03.00.01 | Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m² | 3,40 |
110.03.00.02 | Format über DIN A1 oder über 0,50 m² | 6,90 |
110.03.01 | sofern als mehrfarbiger Druck hergestellt |
|
110.03.01.00 | Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m² | 4,60 |
110.03.01.01 | Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m² | 6,90 |
110.03.01.02 | Format über DIN A1 oder über 0,50 m² | 11,50 |
110.04 | Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen im Vektorformat |
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110.04.00 | Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der Stadtplanung (ohne Geobasisdaten) innerhalb des Geltungsbereichs im Vektorformat als Datei | Zeitaufwand je angefangene Arbeitsstunde nach § 1 VermWertKostV (Zeitaufwand nach Tz. 11.1, mindestens jedoch Gebühr nach Tz. 20.4 b) |
110.05 | Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen im Rasterformat |
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110.05.00 | Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der Stadtplanung innerhalb des Geltungsbereichs im Rasterformat als Datei | 57 |
110.06 | Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen über das Internet |
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110.06.00 | Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der Stadtplanung über das Internet | gebührenfrei |
110.07 | Technische Dienstleistung je angefangene Arbeitsstunde zzgl. Auslagen | Zeitaufwand je angefangene Arbeitsstunde nach § 1 VermWertKostV (Zeitaufwand nach Tz. 11.1, mindestens jedoch Gebühr nach Tz. 20.4.b) |
110.08 | Mitteilung der Gemeinde entsprechend § 62 Absatz 3 Satz 3 BremLBO | 1 v. T. der Baukosten |
110.09 | Erstellung von Berichtsplänen (Lageplan für Grundstücksgeschäfte) | je Plan 58 bis 346 |
110.09.01 | Änderungen von erstellten Berichtsplänen | je Plan 29 bis 173 |
12 | Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien |
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120 | Kleine Baumaßnahmen: |
|
120.00 | Einzelzustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120, aber rechtlich relevante Belange des Trägers der Straßenbaulast oder Dritter sind in besonderer Weise betroffen (z.B. Straßen, bei denen ein Aufgrabungsverbot besteht; Straßen im Innenstadtbereich; Baumaßnahmen, bei denen wegen der Art und der Dauer der Durchführung der Maßnahme straßenverkehrsrechtliche Belange in besonderer Weise betroffen sind). | 301 |
120.01 | Vereinfachte Zustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120 ohne die Gebührentatbestände nach 120.00 | 117 |
121 | Große Baumaßnahmen: |
|
121.00 | Zustimmung zu Großen Baumaßnahmen | 414 |
122 | Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) sowie das Herstellen von Kopfstellen (einzelne Montagegruben) an vorhandenen Telekommunikationslinien. | gebührenfrei |
13 | Straßenverkehr |
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130.00 | Fertigung und Erläuterung von Phasenablaufplänen einer Wechselzeichenanlage | 41 |
14 | Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht |
|
140 | Enteignungsverfahren nach dem BauGB, BremEntG und dem LBG für Aufgaben der Verteidigung insoweit, als in anderen Gesetzen wegen des durchzuführenden Enteignungsverfahrens auf die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes verwiesen worden ist. |
|
140.00 | Enteignung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken einschließlich der Rückenteignung und Begründung von Rechten im Wege der Enteignung. | Gebühr nach § 34 GKG |
140.01 | Enteignungen zugunsten der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven | gebührenfrei |
140.02 | Entscheidungen der Enteignungsbehörde oder der höheren Verwaltungsbehörde über Entschädigungsanträge aufgrund des Baugesetzbuches | Gebühr nach § 34 GKG |
15 | Straßenrecht |
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150.00 | Zulassung von Ausnahmen von Baubeschränkungen längs der Bundesfernstraßen und von der Veränderungssperre (§ 9 Absatz 8 und § 9a Absatz 5 FStrG) | 30 bis 596 |
150.01 | Genehmigung von Bauanlagen längs der Bundesfernstraßen in den Fällen des § 9 Absatz 5 FStrG | 12 bis 179 |
150.02 | Erlaubnis zu einer Sondernutzung an freien Strecken der Bundesfernstraßen (§ 8 Absatz 1 FStrG) | 7 bis 299 |
150.03 | Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen (§ 17 FStrG) | gebührenfrei |
150.04 | Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau oder die Änderung von Straßen A (§ 33 BremLStrG) | gebührenfrei |
150.05 | Erlaubnis einer Überfahrt nach § 17 BremLStrG |
|
150.05.00 | Baustellenüberfahrt | 117 |
150.05.01 | sonstige Überfahrten | 217 |
150.06 | Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten und von der Veränderungssperre an Straßen A (§ 27 Absatz 3 und § 31 Absatz 5 BremLStrG) | 30 bis 596 |
16 | Wohnungswesen |
|
160 | Wohnraumförderung |
|
160.00 | Erteilung von Bescheiden und Vorbescheiden über Anträge auf Erhöhung der Gesamtkosten wegen Modernisierung nach § 11 II. BV | 79 bis 788 |
160.00.01 | Im Falle der Ablehnung der beantragten Genehmigung nach § 11 II. BV | 79 |
160.01 | Entscheidung über Anträge auf Übertragung von Fördermitteln nach WoFG und II. WoBauG für Mietwohnungen (ausgenommen bei Erwerb durch Mieter) | 126 bis 882 |
160.02 | Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Absatz 6 oder 7 BremWoBindG | 63 bis 410 |
160.03 | Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen zum Bezug einer geförderten Wohnung nach § 27 WoFG/§ 5 BremWoBindG (inkl. Ablehnungsbescheide) | 15 |
160.04 | Erteilung von Einkommensbescheinigungen für die Bewilligung von Fördermitteln für selbstgenutztes Wohneigentum, für die Herabsetzung der Verzinsung von nichtöffentlichen Baudarlehen oder für die Herabsetzung der höheren Tilgung von öffentlichen Baudarlehen (inkl. Ablehnungsbescheide) | 15 |
160.05 | Erteilung von Zweitschriften nach 160.03 und 160.04 | 10 |
160.06 | Verwaltungshandlungen nach 160.03, 160.04 und 160.05 für Empfänger von Hilfe oder ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung oder Leistungen nach dem SGB II | gebührenfrei |
160.07 | Erteilung einer vom Eigentümer beantragten Freistellung von den Belegungsbindungen hinsichtlich der Einhaltung der Einkommensgrenze oder der Wohnfläche nach § 30 WoFG/§ 6 BremWoBindG zu seinen Gunsten oder zugunsten eines nicht wohnberechtigten Mieters (Ausnahme: Globalfreistellung im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach §§ 14 und 15 WoFG) | 55 |
160.08 | Genehmigung von Leerstand, Zweckentfremdung oder von baulichen Änderungen von Wohnraum nach § 27 Absatz 7 WoFG/§ 6 BremWoBindG | 5 v. H der einmaligen Ausgleichszahlung, |
160.08.00 | Ablehnung der Genehmigung nach 160.08 | 83 |
160.09 | sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiete des Wohnungswesens (ausgenommen Rechtsbehelfsverfahren - 101.09 u. 101.10 - und Verwaltungszwang - 102 der AllKostV) | gebührenfrei |
161 | Maßnahmen nach BremWSchG |
|
161.01 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 3 BremWSchG je Nutzungseinheit | 87 bis 289 |
161.02 | Anordnung der Rückführung von Wohnraum nach § 4 Absatz 1 BremWSchG je Nutzungseinheit | 173 bis 577 |
17 | Städtebauförderungsrecht |
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17.01 | Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nr. 5 BauGB |
|
| Grundgebühr | 117 |
| zuzüglich pro Grundstück | 47 |
| maximal werden 25 Grundstücke berechnet, | 1 285 |
17.02 | Versagung einer Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nr. 5 BauGB | 50 v. H. der Gebühr nach 17.01 |
17.03 | Bescheinigung nach den „Bescheinigungsrichtlinien Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des EStG“ bei einem bescheinigten Wert |
|
| bis 10 000 | 54 |
| bis 50 000 | 93 |
| je weitere angefangene 50 000 | 93 |
| höchstens werden 600 000 angerechnet | 1 121 |
18 | Schienenverkehr |
|
180 | Straßenbahnverkehr |
|
180.01 | Genehmigung für Bau, Betrieb und Linienführung | 100 bis 2 440 |
180.02 | Genehmigung zur Einstellung des Betriebes einer Linie | 57 bis 229 |
180.03 | Feststellung des Planes für Betriebsanlagen nach § 28 Absatz 1 PBefG |
|
| bei einem Kostenvolumen der Maßnahme bis zu 5 000 000 | 0,045 v. H. des Kostenvolumens |
| bei einem Kostenvolumen der Maßnahme | 2 172 zuzüglich 0,006 v. H. des 5 000 000 übersteigenden Kostenvolumens |
| Anmerkungen zu 180.03: |
|
| Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v. H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
|
180.04 | Erteilung einer Plangenehmigung nach § 28 Abs. 2 PBefG | 163 bis 1 086 |
180.05 | Feststellung einer Maßnahme von unwesentlicher Bedeutung nach § 74 Absatz 7 BremVwVfG | 126 bis 378 |
180.07 | Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten | 65 bis 185 |
180.08 | Zustimmung zur Betriebseröffnung | 65 bis 185 |
180.09 | Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter nach § 9 BOStrab | 111 |
180.10 | Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter |
|
180.10.01 | Entscheidung über die Zulassung zur Betriebsleiterprüfung nach § 9 StrabBIPV | 114 |
180.10.02 | Kosten für die Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter | Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter |
180.11 | Prüfung von Bauunterlagen nach §§ 60 BOStrab und Erteilung der Inbebtriebnahmegenehmigung |
|
| für die ersten 1 Mio. der Herstellungskosten | 2 v. T. der Herstellungskosten |
| für die über 1 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 2,5 Mio. | 0,5 v. T. der Herstellungskosten |
| für die über 2,5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 5 Mio. | 0,25 v. T. der Herstellungskosten |
| für die über 5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten | 0,125 v. T. der Herstellungskosten |
180.12 | Prüfung von Bauunterlagen nach § 60 BOStrab, für die eine Typzustimmung vorliegt | 50 v. H. der Gebühr nach 180.14 |
180.13 | Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge |
|
| für das erste Fahrzeug einer Neubauserie | 524 |
| für jedes weitere Fahrzeug derselben Neubauserie | 43 |
| für das erste Fahrzeug einer Umbauserie | 275 |
| für jedes weitere Fahrzeug derselben Umbauserie | 43 |
| für sonstige Betriebsfahrzeuge | 275 |
180.14 | Prüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Abnahmeverfahrens, z.B. Typzustimmung (§ 60 BOStrab) | 103 bis 618 |
| Anmerkung zu 180.11 und 180.14: Erstreckt sich das Verfahren auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die in dem Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr. |
|
180.15 | Ausnahmegenehmigung nach § 6 BOStrab | 150 bis 618 |
180.16 | Genehmigungen zur Benutzung besonderer oder unabhängiger Bahnkörper (§ 58 Absatz 3 BOStrab) | 37 |
181 | Eisenbahnverkehr |
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181.00 | Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur |
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181.00.00 | Genehmigung | 606 bis 12 110 |
181.00.01 | Versagung der Genehmigung | 303 bis 6 055 |
181.00.02 | Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung | 303 bis 6 055 |
181.00.03 | Genehmigung zur Übertragung des verliehenen Rechts auf einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer | 363 bis 6 055 |
181.00.04 | Sonstige Änderungen der Genehmigung | 91 bis 6 055 |
181.00.05 | Erweiterung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (z.B. Personenverkehr auf Güterverkehrsstrecken) | 242 bis 2 422 |
181.00.06 | Genehmigung zur Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen | 0,3 v. T. der in einem Jahr erzielten Einsparungen der Vorhaltekosten mindestens 606 |
181.01 | Planfeststellung/Plangenehmigung |
|
181.01.00 | Planfeststellungsverfahren Anmerkung: | 9 v. T. der Baukosten mindestens 484 |
181.01.01 | Plangenehmigungsverfahren | 7 v. T. der Baukosten mindestens 363 |
181.01.02 | Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung | 242 bis 4 844 |
181.01.03 | Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Plangenehmigung | 242 bis 4 844 |
181.02 | Sonstige eisenbahnrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse |
|
181.02.00 | Genehmigung von Baulichkeiten und maschinellen Anlagen aller Art, die über, unter oder neben Gleisen errichtet werden | 7 v. T. der Baukosten mindestens 363 |
181.02.01 | Änderung der Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00 | 418 |
181.02.02 | Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00 | 279 |
181.02.03 | Verlängerung einer Genehmigung gemäß 181.02.00 | 418 |
181.03 | Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs | 279 |
181.04 | Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Lokomotiven, Triebwagen, Zweiwegefahrzeugen als Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnkranwagen mit eigenem Fahrantrieb | 303 bis 484 |
181.05 | Genehmigung zur Inbetriebnahme für gebrauchte Triebfahrzeuge nach 181.04 | 424 bis 630 |
181.06 | Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Eisenbahnkleinwagen und schienengebundenen Arbeits- und Rangiergeräten | 351 |
181.07 | Genehmigung zur Inbetriebnahme von gebrauchten Eisenbahnkleinwagen, Arbeits- und Rangiergeräten | 418 |
181.08 | Genehmigung zur Inbetriebnahme von genehmigungspflichtigen Anlagen auf Triebfahrzeugen und ortsfesten Anlagen (z.B. Funk- und sonstige Fernsteuerungsanlagen etc.), Bauartänderungen an Fahrzeugen | 7 v. T. der Baukosten |
181.09 | Eisenbahnbetriebsleiter und deren Stellvertreter |
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181.09.01 | Kosten für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter | Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV |
181.09.02 | Kosten für die Wiederholung der Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter | Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV |
181.09.03 | Bestätigung | 86 bis 606 |
181.09.04 | Versagung bzw. Widerruf oder | 206 |
181.09.05 | Bestätigung der Änderung der Anzahl oder Reihenfolge von Eisenbahnbetriebsleitern und deren Stellvertretern im Unternehmen | 86 bis 606 |
181.10 | Aufsichtsbereisungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen |
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181.10.00 | Nichtbundeseigene Eisenbahn | 363 bis 7 266 |
181.10.01 | Nichtbundeseigene Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs | 363 bis 7 266 |
181.11 | Sonstige Prüfungen und Genehmigungen von Eisenbahnen | 242 bis 44 844 |
181.12 | Zulassung von Abweichungen von der EBO/ESBO und der BOA sowie Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit und Genehmigungen | 363 bis 1 211 |
19 | Sonstige Gebühren |
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190 | Anliegerrecht |
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190.00 | Erteilung einer Anliegerbescheinigung | 22 bis 93 |
190.01 | Genehmigung von Anträgen auf Ablösung | gebührenfrei |
(zu § 2 Absatz 1 BauKostV)
Tabelle
der durchschnittlichen Baukostenwerte
je m3 Brutto-Rauminhalt
- Bezugsjahr 2015 = 100 -
- Preisindexzahl = 127,0 -
- gültig ab 1. Oktober 2022 -
Gebäudeart1) | Baukostenwert | ||
1. | Wohngebäude | 399 | |
2. | Bürogebäude | 565 | |
3. | Landwirtschaftliche Betriebsgebäude | 159 | |
4. | Gewerbliche Betriebsgebäude |
| |
4.1 | Gewerbliche Betriebsgebäude2)(soweit nicht nach 4.2) | 218 | |
4.2 | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt3) |
| |
4.2.1 | mit nicht geringen Einbauten | 175 | |
4.2.2 | ohne oder mit geringen Einbauten |
| |
4.2.2.1 | bis zu 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt |
| |
4.2.2.2 | der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3 | 104 | |
4.2.2.3 | der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3 | 85 |
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.
Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.