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  • Kostenverordnung Bau (BauKostV) vom 3. September 2002

Kostenverordnung Bau (BauKostV)

Veröffentlichungsdatum:25.09.2002 Inkrafttreten01.10.2024 Zuletzt geändert durch:Anlage 2 neu gefasst durch Bekanntmachung vom 30.09.2024 (Brem.ABl. S. 1324)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 463
Gliederungsnummer:203-c-7
Zitiervorschlag: "Kostenverordnung Bau (BauKostV) vom 3. September 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 463), zuletzt Anlage 2 neu gefasst durch Bekanntmachung vom 30. September 2024 (Brem.ABl. S. 1324)"

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juris-Abkürzung: BauKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-7
Amtliche Abkürzung:BauKostV
Ausfertigungsdatum:03.09.2002
Gültig ab:01.10.2002
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 463
Gliederungs-Nr:203-c-7
Kostenverordnung Bau
(BauKostV)
Vom 3. September 2002
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 2 neu gefasst durch Bekanntmachung vom 30.09.2024 (Brem.ABl. S. 1324)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der Bauverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet. Für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich der geprüften Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde werden Kosten erhoben, deren Höhe in entsprechender Anwendung des Teils 6 Abschnitt 1 und 2 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41) zu ermitteln sind.

§ 2
Berechnung von Gebühren nach den Baukosten

(1) Die Baukosten sind für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Baukostenwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt für die in der Anlage 2 genannten Gebäude bestimmt sich nach der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, mit der Maßgabe, dass der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses nur mit 1/3 seines Rauminhaltes anzurechnen ist. Die Baukostenwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2015. Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Baukostenwerte mit der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr bekannt gemachten Preisindexzahl einschließlich Mehrwertsteuer (Deutschland) für den Neubau von Wohngebäuden insgesamt zu vervielfältigen und auf volle Euro zu runden. Die Preisindexzahl des Statistischen Bundesamtes wird jeweils von der obersten Bauordnungsbehörde bekannt gemacht.

(2) Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäude und für sonstige bauliche Anlagen sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung für die Herstellung aller bis zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung fertig zu stellenden Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten, der Architekten- und Ingenieurleistungen sowie etwaiger Eigenleistungen erforderlich sind. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre. Die Baukosten können auf der Grundlage der vom Antragsteller vorzulegenden nachprüfbaren Berechnung des Rauminhalts gem. DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987 ermittelt werden. Bei der Errechnung der Baukosten ist die DIN 276, Ausgabe Juni 1993

-

Kostengruppe 300: Bauwerk - Baukonstruktion

-

Kostengruppe 400: Bauwerk - Technische Anlagen

-

Kostengruppe 500 (ohne 510): Außenanlagen

-

Kostengruppe 730: Baunebenkosten (Architekten- und Ingenieurleistungen, Sachverständige)

einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bauordnungsbehörde für die Ermittlung der Gebühren die Baukosten unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn die Baukosten nicht nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann auch noch bis zur Unanfechtbarkeit eines Gebührenbescheides geführt werden.

(4) Die DIN-Normen, auf die in den Absätzen 1 und 2 verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag-GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 3
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 4
Verordnungsermächtigung an die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. September 2002

Der Senat

Anlage 1

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Bau

Inhaltsverzeichnis

Tarifziffer

Rechtsgebiet

10 

Bauaufsicht und Stadtplanung

100

Gesetzliches Vorkaufsrecht

101

Bauaufsicht

102

Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieuren, Sachverständigen und Prüfstellen

103

Baulicher Zivilschutz

110

Stadtplanung

12 

Telekommunikationslinien

13 

Straßenverkehr

14 

Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht

15 

Straßenrecht

16 

Wohnungswesen

17 

Städtebauförderungsrecht

18 

Schienenverkehr

19 

Sonstige Gebühren

Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften

II. BV

Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung)

II. WoBauG

Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)

AEG

Allgemeines Eisenbahngesetz

AllKostV

Allgemeine Kostenverordnung

BauGB

Baugesetzbuch

BauNVO

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)

BauPG

Bauproduktengesetz

BEVVG

Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BOA

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen

BOStrab

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

BremBauPMÜG

Bremisches Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz

BremBGG

Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz

BremEntG

Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen

BremGebBeitrG

Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz

BremLBO

Bremische Landesbauordnung

BremLStrG

Bremisches Landesstraßengesetz

BremPPV

Bremische Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

BremVwVfG

Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz

BremVwVG

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz)

BremWoBindG

Bremisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bremisches Wohnungsbindungsgesetz)

BremWSchG

Bremisches Wohnraumschutzgesetz

DSchG

Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz)

EBO

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBV

Eisenbahnbetriebsleiterverordnung

ESBO

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

EStG

Einkommenssteuergesetz

FStrG

Bundesfernstraßengesetz

GKG

Gerichtskostengesetz

LBG

Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz)

PBefG

Personenbeförderungsgesetz

PBefGKostV

Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen

ProduktSG

Produktsicherheitsgesetz

SGB II

Sozialgesetzbuch - Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitssuchende

StrabBIPV

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung)

VermWertKostV

Kostenverordnung für das Amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch

WEG

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)

WoFG

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz)

 

Tarifziffer

Gebührentatbestand

Gebühr in Euro

10

Bauaufsicht und Stadtplanung

 

100

Gesetzliches Vorkaufsrecht

 

100.00

Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufrechts nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB

40

101

Bauaufsicht

 

 

Anmerkung für alle nachfolgenden Verfahren soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde: Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden (vgl. § 9 Absatz 2 BremGebBeitrG).

 

101.00

Genehmigung zur Errichtung oder Änderung oder Beseitigung einer baulichen Anlage einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen nach § 64 BremLBO

9,0 v. T. der Baukosten
mindestens 130

101.01

Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

9,0 v. T. der Baukosten
mindestens 130

101.02

Vereinfachtes Verfahren nach § 63 BremLBO

4,5 v. T. der Baukosten
mindestens 80

101.02.01

Bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren nach § 64a BremLBO

3,5 v. T. der Baukosten,
mindestens 130

101.03

Anmerkungen zu 101.00 bis 101.02:
Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 15 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. Dieser Erstattungsanspruch erlischt nach drei Jahren. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.

 

101.03.00

Die nach 101.00 bis 101.02 zu erhebenden Gebühren sind auch dann zu erheben, wenn ohne vorherigen Bauantrag errichtete Bauwerke auf ihre Zulässigkeit nachgeprüft werden.

bis zum 3-fachen der Gebühren nach 101.00 bis 101.02

101.03.01.00

Für mehrere gleiche Gebäude oder andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach 101.00 und 101.01, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.

 

101.03.01.01

Erstreckt sich die Genehmigung eines Vorhabens (z.B. bei Windenergieanlagen) auf Maschinen, weil diese für die baurechtliche Prüfung (z.B. Statik) relevant sind, so wird bei der Gebührenberechnung für das Gesamtvorhaben der Kostenanteil für die Maschinen nur mit 50 v. H. zugrunde gelegt. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere gleiche Maschinen, so sind die Kosten der weiteren Maschinen mit je 25 v. H. in Anschlag zu bringen. Diese Regelung ist nur bei gleichzeitiger Genehmigung solcher Anlagen anzuwenden.

 

101.03.01.02

Baurechtliche Beratungsleistungen vor Einleitung bauaufsichtlicher Verfahren oder auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften

nach Zeitaufwand entsprechend Tarifziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung

101.03.02

Genehmigung zur Änderung der Nutzungsart einer bestandsgeschützten baulichen Anlage nur mit verfahrensfreien Baumaßnahmen nach § 61 BremLBO je nach Umfang des Prüfaufwandes

 

101.03.02.00

-

bei Änderung der Nutzungsart in Wohnen

123 bis 1 153

101.03.02.01

-

bei Änderung in sonstige Nutzungsart

155 bis 2 883

101.03.02.02

Anmerkung zu 101.03.02 bis 101.03.02.01:
Die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 ist zusätzlich zu erheben, wenn Baukosten anfallen. Außerdem gilt 101.03. entsprechend.

 

101.04

Genehmigung eines Nachtrages für ein genehmigtes und noch nicht abgeschlossenes Bauvorhaben

 

101.04.00

Erweiterungen und Ergänzungen zu genehmigten Bauvorhaben für die zusätzlich genehmigten Bauteile je nach Art des Bauvorhabens

Gebühr nach 101.00 bis 101.02

101.04.00.00

Anmerkung zu 101.04.00:
Wie Anmerkung 101.03

 

101.04.01

Änderung von genehmigten Bauvorhaben

6 v. H. bis 12 v. H. der Gebühr für die ursprüngliche Genehmigung nach 101.00 bis 101.02 und 101.04.00
mindestens 53

101.04.01.00

Anmerkung zu 101.04.01:
Falls sich außerdem die Baukosten erhöhen, ist die Gebühr nach 101.00 bis 101.02 zusätzlich zu erheben. Die Anmerkung: 101.03 gilt sinngemäß.

 

101.05

Erteilung einer Teilbaugenehmigung

50 v. H. der Gebühr nach 101.00 und 101.02 bezogen auf den genehmigten Teil

101.05.00

Anmerkung zu 101.05:
Wie Anmerkungen 101.03

 

101.06

Genehmigung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen

 

101.06.00

Anmerkung zu 101.06: Bei einer Nachtragsbaugenehmigung gilt 101.04 sinngemäß. Die Anmerkungen 101.03 gelten sinngemäß.

 

101.06.01

Werbeanlagen an der Stätte der Leistung

4,5 v. H. der Herstellungs- und Anbringungskosten
mindestens 87

101.06.02

Sonstige Werbeanlagen (eigenständige, gewerbliche Hauptnutzungen)

4,5 v. H. der Herstellungs- und Anbringungskosten

101.06.02.00

Analoge Wechselwerbeanlagen

zuzüglich 15 v. H.

101.06.02.01

Digitale Wechselwerbeanlagen

zuzüglich 25 v.H.

 

Anmerkung zu 101.06.02, 101.06.02.00 und 101.06.02.01:

 

 

Die Gebühr beträgt

mindestens 174

 

 

höchstens 3 000

 

Anmerkung zu 101.06 bis 101.06.02.01:

 

 

Die Gebühr für die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung ist gesondert zu erheben

 

101.07

Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 BremLBO je nach Anzahl und Art der geprüften Einzelfragen und nach Umfang der Ämteranhörung

 

101.07.00

Für Vorhaben, die dem Wohnen dienen einschließlich zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen

85 bis 1 591

101.07.01

Für alle Vorhaben, die nicht dem Wohnen dienen einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen

155 bis 2 883

101.07.02

Die Gebühr für die Erteilung eines Vorbescheides oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfungsaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zu 50 v. H. auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird.

 

101.08

Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung oder eines Bescheides nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06, 101.07.00 und 101.07.01

12 v. H. der Gebühr nach 101.00, 101.02, 101.05, 101.06 101.07.00 oder 101.07.01 mindestens 66 jedoch nicht höher als die Gebühr für die Genehmigung selbst, deren Gültigkeit verlängert wird

101.08.00

Anmerkung zu 101.08: 101.03 gilt mit Ausnahme der Verlängerung einer Genehmigung bzw. eines Bescheides nach 101.06, 101.07.00 und 101.07.01 sinngemäß.

 

101.09

Anzeige der Beseitigung von Anlagen
(§ 61 Absatz 3 BremLBO)

1 v. T. der Beseitigungskosten
mindestens 66
höchstens 577

101.10

Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten

6 v. T. der Herstellungskosten
mindestens 66

101.11

Prüfung des Standsicherheitsnachweises für fliegende Bauten

8,5 v. T. der Herstellungskosten
mindestens 54

101.12

Verlängerung der Gültigkeit einer Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten

53 bis 570

101.13

Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten

35 bis 346

101.14

Anmerkung zur Berechnung von Gebühren und zur Ermittlung der den Gebührenberechnungen zugrunde zulegenden Baukosten:

 

101.14.00

Ist die Gebühr nach Bau-, Herstellungs-, Anbringungs- oder Abbruchkosten zu berechnen, so wird in Abhängigkeit zur Gebühr (v. T. oder v. H.) jedes angefangene Tausend oder jedes angefangene Hundert der Kosten voll gerechnet.

 

101.14.01

Die Gebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Absatz 4 BremLBO und der Bauüberwachung nach § 80 Absatz 2 Nummer 2 BremLBO richtet sich nach § 43 der BremPPV; dies gilt auch, wenn die Aufgaben durch die untere Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen werden.

 

101.15

Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften

 

101.15.01

Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandfläche je m² bebauter Abstandfläche

13

101.15.02

Anmerkung zu 101.15.01: Bebauung bis zu 1 m Höhe über Gelände

gebührenfrei

101.15.03

Abweichungen von anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften der BremLBO und untergesetzlichem Regelwerk je Abweichungstatbestand

115

101.15.04

Anmerkung zu 101.15.03: Sofern sich der Umfang der Abweichung auf mehrere Nutzungseinheiten bezieht, ist die Gebühr entsprechend zu vervielfachen

 

101.15.05

Abweichung von der Verpflichtung zur Herstellung von notwendigen Baumpflanzungen nach § 10 Absatz 4 Stellplatzortsgesetz Bremen bzw. nach § 9 Absatz 4 Stellplatzortsgesetz Bremerhaven bei temporären Stellplatzanlagen pro Baum und Jahr

100

101.16

Befreiungen von zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften

 

101.16.00

Bebauung von nicht bebaubaren Flächen oder über das zulässige Maß der baulichen Nutzung hinaus (GFZ - Überschreitung) je m² in allen Geschossen

13

101.16.00.00

Anmerkung zu 101.16.00: Bebauung bis zu 1 m Höhe über Gelände

gebührenfrei

101.16.01.00

Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz

91

101.16.01.01

durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz

182

101.16.02

Abweichung von der Zahl der Vollgeschosse

 

101.16.02.00

Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse je m² zusätzlich gewonnener Geschossfläche

13

101.16.02.01

Unterschreitung der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse

gebührenfrei

101.16.03

Überschreitung der Grundflächenzahl:

 

 

-

GRZ I je m²

23

 

-

GRZ II je m²

12

101.16.04

Anmerkungen zu 101.16.02 und 101.16.03:
Die Gebühren sind ggf. zusätzlich zu der Gebühr nach 101.16.00 zu erheben.

 

101.16.05

Überschreitung der Baumassenzahl je m²

5

101.16.06

Zurücktreten hinter Baulinien je m² in allen Geschossen

13

101.16.07

Überschreitung der zulässigen Länge von Gebäudegruppen (ohne Berücksichtigung der Geschosszahl) je m Länge

47

101.16.08

Unterschreitung der Mindestgrundstückgröße für jedes angefangene Prozent

21

101.16.09

Überschreitung der zul. Gebäudehöhe an der Straßen- oder Hofseite je 50 cm Höhe auf je 1 m Frontlänge

5

101.16.10

Befreiung von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzungen für jeden m² Gesamtfläche (einschl. Nebenräume, Flure, Gänge usw.)

8

101.16.11

Anmerkungen zu 101.16.00 bis 101.16.10:

 

101.16.12

Die Mindestgebühr beträgt je Befreiung

81

101.16.13

Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.

 

101.16.14

Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Befreiungen

81 bis 1 499

101.16.14.00

Anmerkung zu 101.16.14:
Die für die Berechnung der Gebühren maßgebenden Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften.

 

101.16.15

Anmerkung zu 101.16.00 bis 101.16.14:

 

101.16.16

Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.

 

101.16.17

Wird von einem erteilten Dispens nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. Dieser Erstattungsanspruch erlischt nach drei Jahren. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.

 

101.17

Ausnahmen von nicht zwingenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften

 

101.17.00

Bebauung oder Überbauung von Flächen über das Maß des ohne weiteres Zulässigen hinaus -siehe beispielsweise § 21 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906, § 23 der BauNVO - je m² in allen Geschossen

13

101.17.00.00

Bebauung von nicht bebaubaren Flächen durch Pkw-Stellplätze je Stellplatz

91

101.17.00.01

durch Lkw-Stellplätze je Stellplatz

182

101.17.01

Abweichungen von Baulinien oder Häuserlinien, soweit sie keine Befreiung darstellen

33

101.17.02

Zulassung von Abstandsflächen in der geschlossenen Bauweise

129

101.17.03

Schließung von Veranden nach § 21 der Bauordnung für die Stadt und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906

85

101.17.04

Ausnahmen von den Vorschriften über die zulässige Art der baulichen Nutzung

 

101.17.04.00

bis zu 15 m²

58

101.17.04.01

über 15 m² für jeden weiteren m²

5

101.17.05

Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.04:

 

101.17.05.00

Die Mindestgebühr beträgt je Ausnahme

50

101.17.05.01

Angefangene Einheiten von Bemessungsgrundlagen sind voll zu rechnen.

 

101.17.06

Für im Vorstehenden nicht aufgeführte Ausnahmen

50 bis 922

101.17.06.00

Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Bemessungsgrundlagen beziehen sich auf den Umfang der Abweichungen von den bauplanungsrechtlichen Vorschriften.

 

101.17.07

Anmerkungen zu 101.17.00 bis 101.17.06.00:
Die Gebührentatbestände sind sinngemäß anzuwenden, soweit in den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Stadtgemeinde Bremen noch weitere Begriffe verwendet werden, die inhaltlich mit den hier verwendeten Begriffen übereinstimmen.

 

101.17.08

Wird von einer erteilten Ausnahme nicht Gebrauch gemacht, so werden auf Antrag 60 v. H. der Gebühren erstattet soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. Dieser Erstattungsanspruch erlischt nach drei Jahren. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.

 

101.18

Wiederkehrende Prüfungen überwachungspflichtiger Anlagen und Einrichtungen (§ 3 Absatz 1 und § 58 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 BremLBO und Sonderbauvorschriften - wie Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Garagen u.a.), je nach Größe der Anlage, Zeitaufwand und Umfang der erforderlichen Ämterbeteiligung

99 bis 992

101.19

Für jede erstmalig angeordnete Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO:

 

101.19.00

-

von Vorhaben nach § 63 BremLBO

57

101.19.01

-

von einfachen Bauten (z.B. Hallen ohne Einbauten)

nach Zeitaufwand

101.19.02

-

in allen übrigen Fällen nach Umfang der Bauzustandsprüfung

1 v. H. bis 5,5 v. H. der für die Genehmigung zu entrichtenden Gebühr mindestens 134

101.19.03

Für jede wiederholte Abnahme nach § 81 Absatz 1 BremLBO

57 bis 278

101.20

Bauüberwachung nach § 80 Absatz 1 BremLBO

50 bis 186

101.21

Für jede notwendige Nachforderung von Baubeginn- und Bauzustandsanzeigen nach §§ 72 und 81 BremLBO

je Schreiben 37

101.22

Akteneinsicht

 

101.22.01

Einsicht in die digitale Bauakte

 

101.22.01.00

Grundgebühr

 

101.22.01.00.00

bis 25 MB der digitalisierten Akte

40

101.22.01.00.01

für jede weiteren angefangenen 50 MB

30

101.22.01.00.02

höchstens

400

101.22.01.00.03

Anmerkung zu 101.22.01.00:
Die Grundgebühr 101.22.01.00.00 bis 101.22.01.00.02 wird zusätzlich zu den Gebühren nach 101.22.01.01 bis 101.22.01.03.09 erhoben.

 

101.22.01.01

Digitale 1-wöchige Bereitstellung der Bauakte mit Passwort zum Download via externem Online-Zugang

gebührenfrei

101.22.01.02

Digitale Abgabe der Akte auf Speicherstick, einmalig

8

101.22.01.03

Ausdrucke aus der digitalen Bauakte

 

101.22.01.03.00

DIN A 4 je Ausdruck schwarz/weiß

0,15

101.22.01.03.01

DIN A 4 je Ausdruck farbig

0,20

101.22.01.03.02

DIN A 3 je Ausdruck schwarz/weiß

0,25

101.22.01.03.03

DIN A 3 je Ausdruck farbig

0,35

101.22.01.03.04

Format bis DIN A 2 oder bis 0,25 m² schwarz/weiß

2,30

101.22.01.03.05

Format bis DIN A 1 oder bis 0,5 m² schwarz/weiß

3,50

101.22.01.03.06

Format über DIN A 1 oder über 0,5 m² schwarz/weiß

6,90

101.22.01.03.07

Format bis DIN A 2 oder bis 0,25 m² farbig

4,60

101.22.01.03.08

Format bis DIN A 1 oder bis 0,5 m² farbig

6,90

101.22.01.03.09

Format über DIN A 1 oder über 0,5 m² farbig

11,50

101.22.02

Einsicht in die analoge Bauakte

 

101.22.02.00

Bereitstellung von Archivakten zur Einsichtnahme, zur Anfertigungen von Ablichtungen, Pausen oder dergleichen je Grundstück oder zu beiden Zwecken (Zusätzlich entstehende bare Aufwendungen durch Dritte, die aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen, sind zu erstatten.)

30

101.22.02.01

Anmerkung zu 101.22.02.00:
Wird die Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen gewährt, werden zusätzlich Gebühren nach 101.01 und 101.02 der Anlage zu § 1 AllKostV erhoben.

 

101.23

Verfügungen im Verwaltungszwang

 

101.23.00

Ge- und Verbote

173 bis 577

101.23.01

Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften

58 bis 577

101.23.01.00

bei Zwangsgeldern

14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes
mindestens 58
höchstens 577

101.23.01.01

Anmerkungen zu 101.23.00 und 101.23.01:
Die Gebühr nach 101.23.00 deckt die mit dem Ge- bzw. Verbot verbundene erstmalige Androhung von Zwangsmitteln mit ab.

 

101.23.02

Festsetzung von Zwangsgeldern

14 v. H. des angedrohten Zwangsgeldes
mindestens 58
höchstens 577

101.23.03

Festsetzung der Kosten für Ersatzvornahmen

12 v. H. der Aufwendungen für die Ersatzvornahme
mindestens 115

101.24

Genehmigung zur Aufstellung eines Baugerüstes

 

101.24.00

bis zu sechs Monaten

6 v. T. der Aufstellungskosten
mindestens 80
höchstens 464

101.24.01

für die Verlängerung der Gültigkeit für jeweils weitere sechs Monate

20 v. H. der Gebühr nach 101.24.00
mindestens 39

101.25

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach §§ 7 und 32 WEG

Grundgebühr 73 zuzüglich je Wohnung oder Teileigentum 28

101.26

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem Baurecht, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

29 bis 498

101.26.00

Anmerkung zu 101.26:
Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 BremGebBeitrG deckt nach 103 der Anlage zu § 1 AllKostV sowohl den Zeitaufwand als auch den sächlichen Verwaltungsaufwand ab. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.

 

101.27

Baulasten

 

101.27.00

Eintragung einer Baulast je Sachgegenstand

92 bis 496
mindestens 185

101.27.01

Eintragung eines Löschungsvermerks je Sachgegenstand

92 mindestens 185

101.27.02

Anmerkung zu 101.27.00 und 101.27.01: Sachgegenstand ist das auf dem belasteten Grundstück jeweils gesicherte Recht (z.B. Überwegungsrecht, Einstellplatz, Freiflächenrecht, Leitungsrecht).

 

101.27.03

Eintragung einer anderen baurechtlichen Verpflichtung im Sinne des § 82 Absatz 4 BremLBO sowie einer Befristung oder eines Widerrufsvorbehaltes

gebührenfrei

101.27.04

Beglaubigter Auszug oder beglaubigte Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis außerhalb des Eintragungsverfahrens

je angef. Seite 6 ab 6. Seite 3,50
mindestens 15

101.27.05

Schriftliche Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast je Grundbuchgrundstück, ggf. zuzüglich der Gebühr nach 101.27.04

15

101.28

Öffentliche Grundlasten

 

101.28.00

Zustimmung zur Löschung einer öffentlichen Grundlast je Sachgegenstand

92 mindestens 185

101.28.01

Anmerkung zu 101.28.00: Wie 101.27.02

 

101.29

Festsetzung oder Änderung amtlicher Haus- oder Grundstücksnummern je Haus- oder Grundstücksnummer

55

101.30

Zurückweisung

 

 

-

nachbarlicher Anträge auf Einschreiten bzw. auf Tätigwerden und

 

 

-

nachbarlicher Widersprüche im baurechtlichen Genehmigungsverfahren

 

101.30.01

Zurückweisung eines schriftlichen Antrages (i.S. des Verwaltungsverfahrensrechts) auf Einschreiten bzw. auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde

110 bis 2 162

101.30.02

Richtet sich ein Rechtsbehelf eines Dritten gegen eine Maßnahme im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, so ist als Berechnungsgrundlage nach § 8 BremGebBeitrG die dem Vorhaben entsprechende Gebühr nach 101.07.00 oder 101.07.01 einzusetzen.

110 bis 2 162

101.31

Gebühr für fiktiv zurückgenommene Bauanträge wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Absatz 2 Satz 3 BremLBO

58 bis 577

102

Bauprodukte und Bauarten, Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen, Anerkennung von Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen

 

102.00.01

Marktüberwachung von Bauprodukten

 

102.00.01.00

Aufgrund von festgestellten Rechtsverstößen erforderliche Amtshandlungen im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten nach dem BauPG oder dem BremBauPMÜG

272 bis 5 430

102.00.01.01

Anmerkung zu 102.00.01.00
Entstehen der obersten Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Amtshandlungen für die Marktüberwachung nach 102.00.01.00 Auslagen, sind diese nach § 11 BremGebBeitrG zu erstatten

 

102.00.02

Entscheidung über eine Zustimmung und Verzichtserklärung im Einzelfall nach § 20 BremLBO in Verbindung mit § 16b oder die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartengenehmigung in Verbindung mit § 16 BremLBO

308 bis 5 745

 

Anmerkung zu 102.00.01:
Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 DSchG verwendet werden, werden Gebühren nicht erhoben.

 

102.00.03

Erstprüfung eines Bauproduktes nach § 5 Absatz 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 BauPG durch eine nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauPG anerkannte Prüfstelle

335 bis 6 245

102.00.04

Untersagung der Verwendung eines entgegen § 21 Absatz 3 BremLBO mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung (§ 77 BremLBO)

40 bis 312

102.00.05

Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 2 BremLBO

335 bis 6 245

102.01

Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle

 

102.01.01

Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (§ 24 BremLBO)

543 bis 5 430

102.01.02

Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung

50 v. H. der Gebühr nach 102.01.01

102.01.03

Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 11 Absatz 1 BauPG
Anmerkung zu 102.01.03:
Die Gebühr deckt auch alle Amtshandlungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ab, wie Vorgespräche, Beantwortung von Anfragen, Prüfung der Antragsunterlagen, Teilnahme an der Begutachtung vor Ort

1 166 bis 21 720

102.01.04

Änderung, Erweiterung und Verlängerung einer Anerkennung

292 bis 5 430

102.01.05

Regelmäßige Überprüfung der anerkannten Stellen (§ 11 Absatz 2 BauPG)

33 bis 312

102.01.06

Maßnahmen zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie Abschnitt 6 ProdSG, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet und zur Durchführung des Kapitels VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

 

102.01.06.01

Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Satz 3, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Satz 2, Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Gebühr nach Zeitaufwand: Die Gebühr beträgt 32 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; jedoch mindestens 189 Euro

102.01.06.02

Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Gebühr nach Zeitaufwand:
Die Gebühr beträgt 32 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; jedoch mindestens 189 Euro

102.01.06.03

sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Abschnitt 6 ProdSG sowie sonstige Regelungen (auch Rechtsakte der Europäischen Union), die Sachverhalte im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betreffen, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind

Gebühr nach Zeitaufwand: Die Gebühr beträgt 32 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; jedoch mindestens 189 Euro

102.02

Anerkennung von Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen nach BremPPV

 

102.02.01

Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit (erste Fachrichtung) und Brandschutz nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BremPPV

1 086 bis 3 258

102.02.01.00

für jede weitere Fachrichtung

543 bis 2 715

102.02.02

Anerkennung von Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen (erste Fachrichtung) sowie für Erd- und Grundbau nach § 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 BremPPV

1 086 bis 2 172

102.02.02.00

Anerkennung einer weiteren Fachrichtung von Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen

543 bis 1 086

102.02.03

Anmerkung zu 102.02.01, 102.02.01.00, 102.02.02 und 102.02.02.00:
Unabhängig von den Gebühren für das Anerkennungsverfahren sind die Kosten für die Feststellung der besonderen Voraussetzungen nach §§ 10, 20, 28 oder 32 BremPPV sowie für die Prüfungsverfahren vom Antragsteller direkt an die Begutachtungsstelle zu entrichten. Die Anerkennungsbehörde kann eine Übersicht über die voraussichtlichen Prüfungskosten der Begutachtungsstelle bekannt machen. Entstehen der Anerkennungsbehörde im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Auslagen nach § 11 BremGebBeitrG (z.B. Reisekosten), so sind diese vom Antragsteller zu erstatten.

 

102.02.04

Genehmigung einer Zweitniederlassung für Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure oder Prüfsachverständige nach § 5 Absatz 3 BremPPV

543 bis 1 086

102.03

Anmerkung zu 102:
Müssen zur Beurteilung von bautechnischen Einzelfragen Sachverständige herangezogen werden, so sind die Kosten für die Sachverständigen als Auslagen zu erheben.

 

110

Stadtplanung

 

110.00

Analoge Abgabe von rechtsverbindlichen oder wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen sowie Erschließungsplänen

 

110.00.00

Sofern sie als schwarz/weiß Fotokopie hergestellt worden sind

 

110.00.00.00

bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm²

17

110.00.00.01

bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm²

23

110.00.00.02

bei Format DIN A2 oder bis 25 dm²

29

110.00.00.03

bei Format DIN A1 oder bis 50 dm²

34

110.00.00.04

bei Format über 50 dm²

34 zuzüglich 0,60 je dm² für die über 50 dm² hinausgehende Fläche

110.00.01

Analoge Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie Erschließungsplänen und Übersichtsplänen als mehrfarbiger Plot

 

110.00.01.00

bei Format DIN A4 oder bis 6,25 dm²

57

110.00.01.01

bei Format DIN A3 oder bis 12,5 dm²

63

110.00.01.02

bei Format DIN A2 oder bis 25 dm²

92

110.00.01.03

bei Format DIN A1 oder bis 50 dm²

109

110.00.01.04

bei Format über 50 dm²

109 zuzüglich 1,20 je dm² für die über 50 dm² hinausgehende Fläche

110.00.02

Ausnahmen

 

110.00.02.00

Abgabe von Auszügen eingestellter oder ungültiger Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen

Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04

110.00.02.01

Abgabe von Übersichtsplänen zu Planaufstellungsbeschlüssen

50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04

110.00.02.02

Abgabe von Auszügen aus noch nicht rechtsverbindlichen bzw. -wirksamen Bauleitplänen einschließlich zeichnerischer und textlicher Festsetzungen, nachdem die Deputation eine öffentliche Auslegung beschlossen hat

50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04

110.00.02.03

Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu Ausbildungszwecken

50 v. H. der Sätze nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04

110.00.02.04

Abgabe von Auszügen aus rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen als Fotokopie zu wissenschaftlichen Zwecken gegen eine Verpflichtungserklärung

gebührenfrei

110.00.03

Auszüge aus Begründungen/ Erläuterungsberichten

 

110.00.03.00

Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten als Fotokopie zu rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen

je angefangene Seite DIN A4 0,90 in Farbe 1,10, in DIN A3 1,60, in Farbe 2,00

110.00.04

Ausnahmen

 

110.00.04.00

Abgabe von Vorlagen zu Planaufstellungsbeschlüssen als Fotokopie

50 v. H. des Satzes nach 110.00.03.00

110.00.04.01

Abgabe von Auszügen aus Begründungen/Erläuterungsberichten zu nicht rechtsverbindlichen Bauleitplänen als Fotokopie, nachdem die Deputation die öffentliche Auslegung beschlossen hat

50 v. H. des Satzes nach 110.00.03.00

110.01

Flächennutzungsplan als Druck

 

110.01.00

Abgabe des geltenden Flächennutzungsplanes (Farbdruck) einschließlich Erläuterungsbericht und der inzwischen beschlossenen Flächennutzungsplanänderungen 1:30 000

24

110.02

Beglaubigungen

 

110.02.00

Beglaubigung von Auszügen aus rechtsverbindlichen bzw. - wirksamen Bauleitplänen

16 und zusätzlich Kosten nach 110.00.00.00 bis 110.00.01.04

110.02.01

Beglaubigung von Auszügen aus Begründungen/ Erläuterungsberichten zu rechtsverbindlichen oder -wirksamen Bauleitplänen

je angefangene Seite 2,20 ab 6. Seite 0,45 und zusätzlich die Kosten nach 110.00.03.00

110.03

Abgabe von analogen historischen Karten

 

110.03.00

Sofern als Fotokopie hergestellt

 

110.03.00.00

Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m²

2,30

110.03.00.01

Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m²

3,40

110.03.00.02

Format über DIN A1 oder über 0,50 m²

6,90

110.03.01

sofern als mehrfarbiger Druck hergestellt

 

110.03.01.00

Format bis DIN A2 oder bis 0,25 m²

4,60

110.03.01.01

Format bis DIN A1 oder bis 0,50 m²

6,90

110.03.01.02

Format über DIN A1 oder über 0,50 m²

11,50

110.04

Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen im Vektorformat

 

110.04.00

Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der Stadtplanung (ohne Geobasisdaten) innerhalb des Geltungsbereichs im Vektorformat als Datei

Zeitaufwand je angefangene Arbeitsstunde nach § 1 VermWertKostV (Zeitaufwand nach Tz. 11.1, mindestens jedoch Gebühr nach Tz. 20.4 b)

110.05

Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen im Rasterformat

 

110.05.00

Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der Stadtplanung innerhalb des Geltungsbereichs im Rasterformat als Datei

57

110.06

Digitale Bereitstellung von Bauleitplänen über das Internet

 

110.06.00

Bereitstellung von Zweitausfertigungen der Bauleitpläne oder von thematischen Karten oder Übersichtsplänen der Stadtplanung über das Internet

gebührenfrei

110.07

Technische Dienstleistung je angefangene Arbeitsstunde zzgl. Auslagen

Zeitaufwand je angefangene Arbeitsstunde nach § 1 VermWertKostV (Zeitaufwand nach Tz. 11.1, mindestens jedoch Gebühr nach Tz. 20.4.b)

110.08

Mitteilung der Gemeinde entsprechend § 62 Absatz 3 Satz 3 BremLBO

1 v. T. der Baukosten
mindestens 82
höchstens 543

110.09

Erstellung von Berichtsplänen (Lageplan für Grundstücksgeschäfte)

je Plan 58 bis 346

110.09.01

Änderungen von erstellten Berichtsplänen

je Plan 29 bis 173

12

Zustimmung zur Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien

 

120

Kleine Baumaßnahmen:
Tiefbauvorhaben mit einer Grabenlänge bis zu 150 m und 0,5 m Grabenbreite sowie Baugruben bis ca. 3 m³ in Rad- und Gehwegen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen außerhalb des Innenstadtbereichs Bremen-Stadt. Im Innenstadtbereich verringert sich die Grabenlänge auf 100 m. Der Innenstadtbereich umfasst das Gebiet zwischen dem Hauptbahnhof und der Weser und wird nordwestlich von der Bürgermeister-Smidt-Straße sowie südöstlich von den Straßen Altenwall, Am Wall, Contrescarpe und Rembertistraße begrenzt.
Erweiterung des oberirdischen Telekommunikationsnetzes bis zu 5 Mastenfeldern
Tiefbaumaßnahmen im Zusammenhang mit Straßenquerungen sind keine Kleinen Baumaßnahmen, sondern den Großen Baumaßnahmen zugeordnet.

 

120.00

Einzelzustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120, aber rechtlich relevante Belange des Trägers der Straßenbaulast oder Dritter sind in besonderer Weise betroffen (z.B. Straßen, bei denen ein Aufgrabungsverbot besteht; Straßen im Innenstadtbereich; Baumaßnahmen, bei denen wegen der Art und der Dauer der Durchführung der Maßnahme straßenverkehrsrechtliche Belange in besonderer Weise betroffen sind).

301

120.01

Vereinfachte Zustimmung zu Kleinen Baumaßnahmen wie 120 ohne die Gebührentatbestände nach 120.00

117

121

Große Baumaßnahmen:
alle Tiefbaumaßnahmen, die nicht unter 120 fallen. Hierunter fällt auch jedes Tiefbauvorhaben, das mit einer Straßenquerung verbunden ist.

 

121.00

Zustimmung zu Großen Baumaßnahmen

414

122

Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) sowie das Herstellen von Kopfstellen (einzelne Montagegruben) an vorhandenen Telekommunikationslinien.
Anmerkungen:
Die Beseitigung von Störungen an bereits vorhandenen Kabeln (im Wesentlichen nach Kabelbeschädigungen, bei Kabelfehlern) und das Herstellen von Kopfstellen hierfür sind keine zustimmungspflichtigen, sondern lediglich anzeigepflichtige Baumaßnahmen.

gebührenfrei

13

Straßenverkehr

 

130.00

Fertigung und Erläuterung von Phasenablaufplänen einer Wechselzeichenanlage

41

14

Enteignungsrecht und Entschädigungsrecht

 

140

Enteignungsverfahren nach dem BauGB, BremEntG und dem LBG für Aufgaben der Verteidigung insoweit, als in anderen Gesetzen wegen des durchzuführenden Enteignungsverfahrens auf die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes verwiesen worden ist.

 

140.00

Enteignung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken einschließlich der Rückenteignung und Begründung von Rechten im Wege der Enteignung.

Gebühr nach § 34 GKG

140.01

Enteignungen zugunsten der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven

gebührenfrei

140.02

Entscheidungen der Enteignungsbehörde oder der höheren Verwaltungsbehörde über Entschädigungsanträge aufgrund des Baugesetzbuches

Gebühr nach § 34 GKG

15

Straßenrecht

 

150.00

Zulassung von Ausnahmen von Baubeschränkungen längs der Bundesfernstraßen und von der Veränderungssperre (§ 9 Absatz 8 und § 9a Absatz 5 FStrG)

30 bis 596

150.01

Genehmigung von Bauanlagen längs der Bundesfernstraßen in den Fällen des § 9 Absatz 5 FStrG

12 bis 179

150.02

Erlaubnis zu einer Sondernutzung an freien Strecken der Bundesfernstraßen (§ 8 Absatz 1 FStrG)

7 bis 299

150.03

Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen (§ 17 FStrG)

gebührenfrei

150.04

Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau oder die Änderung von Straßen A (§ 33 BremLStrG)

gebührenfrei

150.05

Erlaubnis einer Überfahrt nach § 17 BremLStrG

 

150.05.00

Baustellenüberfahrt

117

150.05.01

sonstige Überfahrten

217

150.06

Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten und von der Veränderungssperre an Straßen A (§ 27 Absatz 3 und § 31 Absatz 5 BremLStrG)

30 bis 596

16

Wohnungswesen

 

160

Wohnraumförderung

 

160.00

Erteilung von Bescheiden und Vorbescheiden über Anträge auf Erhöhung der Gesamtkosten wegen Modernisierung nach § 11 II. BV

79 bis 788

160.00.01

Im Falle der Ablehnung der beantragten Genehmigung nach § 11 II. BV

79

160.01

Entscheidung über Anträge auf Übertragung von Fördermitteln nach WoFG und II. WoBauG für Mietwohnungen (ausgenommen bei Erwerb durch Mieter)

126 bis 882

160.02

Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Absatz 6 oder 7 BremWoBindG

63 bis 410

160.03

Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen zum Bezug einer geförderten Wohnung nach § 27 WoFG/§ 5 BremWoBindG (inkl. Ablehnungsbescheide)

15

160.04

Erteilung von Einkommensbescheinigungen für die Bewilligung von Fördermitteln für selbstgenutztes Wohneigentum, für die Herabsetzung der Verzinsung von nichtöffentlichen Baudarlehen oder für die Herabsetzung der höheren Tilgung von öffentlichen Baudarlehen (inkl. Ablehnungsbescheide)

15

160.05

Erteilung von Zweitschriften nach 160.03 und 160.04

10

160.06

Verwaltungshandlungen nach 160.03, 160.04 und 160.05 für Empfänger von Hilfe oder ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung oder Leistungen nach dem SGB II

gebührenfrei

160.07

Erteilung einer vom Eigentümer beantragten Freistellung von den Belegungsbindungen hinsichtlich der Einhaltung der Einkommensgrenze oder der Wohnfläche nach § 30 WoFG/§ 6 BremWoBindG zu seinen Gunsten oder zugunsten eines nicht wohnberechtigten Mieters (Ausnahme: Globalfreistellung im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach §§ 14 und 15 WoFG)

55

160.08

Genehmigung von Leerstand, Zweckentfremdung oder von baulichen Änderungen von Wohnraum nach § 27 Absatz 7 WoFG/§ 6 BremWoBindG

5 v. H der einmaligen Ausgleichszahlung,
mindestens 138

160.08.00

Ablehnung der Genehmigung nach 160.08

83

160.09

sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiete des Wohnungswesens (ausgenommen Rechtsbehelfsverfahren - 101.09 u. 101.10 - und Verwaltungszwang - 102 der AllKostV)

gebührenfrei

161

Maßnahmen nach BremWSchG

 

161.01

Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 3 BremWSchG je Nutzungseinheit

87 bis 289

161.02

Anordnung der Rückführung von Wohnraum nach § 4 Absatz 1 BremWSchG je Nutzungseinheit

173 bis 577

17

Städtebauförderungsrecht

 

17.01

Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nr. 5 BauGB

 

 

Grundgebühr

117

 

zuzüglich pro Grundstück

47

 

maximal werden 25 Grundstücke berechnet,
inkl. Grundgebühr höchstens

1 285

17.02

Versagung einer Teilungsgenehmigung nach § 144 Absatz 2 Nr. 5 BauGB

50 v. H. der Gebühr nach 17.01

17.03

Bescheinigung nach den „Bescheinigungsrichtlinien Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des EStG“ bei einem bescheinigten Wert

 

 

bis 10 000

54

 

bis 50 000

93

 

je weitere angefangene 50 000

93

 

höchstens werden 600 000 angerechnet

1 121

18

Schienenverkehr

 

180

Straßenbahnverkehr

 

180.01

Genehmigung für Bau, Betrieb und Linienführung

100 bis 2 440

180.02

Genehmigung zur Einstellung des Betriebes einer Linie

57 bis 229

180.03

Feststellung des Planes für Betriebsanlagen nach § 28 Absatz 1 PBefG

 

 

bei einem Kostenvolumen der Maßnahme bis zu 5 000 000

0,045 v. H. des Kostenvolumens

 

bei einem Kostenvolumen der Maßnahme
über 5 000 000

2 172 zuzüglich 0,006 v. H. des 5 000 000 übersteigenden Kostenvolumens

 

Anmerkungen zu 180.03:
Erstreckt sich das Verfahren auch auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr nach 101.

 

 

Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v. H. der vorgeschriebenen Gebühr.

 

180.04

Erteilung einer Plangenehmigung nach § 28 Abs. 2 PBefG

163 bis 1 086

180.05

Feststellung einer Maßnahme von unwesentlicher Bedeutung nach § 74 Absatz 7 BremVwVfG

126 bis 378

180.07

Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten

65 bis 185

180.08

Zustimmung zur Betriebseröffnung

65 bis 185

180.09

Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter nach § 9 BOStrab

111

180.10

Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter

 

180.10.01

Entscheidung über die Zulassung zur Betriebsleiterprüfung nach § 9 StrabBIPV

114

180.10.02

Kosten für die Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter

Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Straßenbahnbetriebsleiter

180.11

Prüfung von Bauunterlagen nach §§ 60 BOStrab und Erteilung der Inbebtriebnahmegenehmigung

 

 

für die ersten 1 Mio. der Herstellungskosten

2 v. T. der Herstellungskosten
mindestens 158

 

für die über 1 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 2,5 Mio.

0,5 v. T. der Herstellungskosten

 

für die über 2,5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten bis zur Höhe von 5 Mio.

0,25 v. T. der Herstellungskosten

 

für die über 5 Mio. hinausgehenden Herstellungskosten

0,125 v. T. der Herstellungskosten

180.12

Prüfung von Bauunterlagen nach § 60 BOStrab, für die eine Typzustimmung vorliegt

50 v. H. der Gebühr nach 180.14
mindestens 158

180.13

Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge

 

 

für das erste Fahrzeug einer Neubauserie

524

 

für jedes weitere Fahrzeug derselben Neubauserie

43

 

für das erste Fahrzeug einer Umbauserie

275

 

für jedes weitere Fahrzeug derselben Umbauserie

43

 

für sonstige Betriebsfahrzeuge

275

180.14

Prüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Abnahmeverfahrens, z.B. Typzustimmung (§ 60 BOStrab)

103 bis 618

 

Anmerkung zu 180.11 und 180.14: Erstreckt sich das Verfahren auf die bauaufsichtliche Genehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die in dem Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.

 

180.15

Ausnahmegenehmigung nach § 6 BOStrab

150 bis 618

180.16

Genehmigungen zur Benutzung besonderer oder unabhängiger Bahnkörper (§ 58 Absatz 3 BOStrab)

37

181

Eisenbahnverkehr

 

181.00

Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bzw. Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur

 

181.00.00

Genehmigung

606 bis 12 110

181.00.01

Versagung der Genehmigung

303 bis 6 055

181.00.02

Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung

303 bis 6 055

181.00.03

Genehmigung zur Übertragung des verliehenen Rechts auf einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer

363 bis 6 055

181.00.04

Sonstige Änderungen der Genehmigung

91 bis 6 055

181.00.05

Erweiterung der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (z.B. Personenverkehr auf Güterverkehrsstrecken)

242 bis 2 422

181.00.06

Genehmigung zur Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen

0,3 v. T. der in einem Jahr erzielten Einsparungen der Vorhaltekosten mindestens 606

181.01

Planfeststellung/Plangenehmigung

 

181.01.00

Planfeststellungsverfahren Anmerkung:
Schließt die Feststellung andere, den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.

9 v. T. der Baukosten mindestens 484

181.01.01

Plangenehmigungsverfahren

7 v. T. der Baukosten mindestens 363

181.01.02

Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung

242 bis 4 844

181.01.03

Entscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Plangenehmigung

242 bis 4 844

181.02

Sonstige eisenbahnrechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse

 

181.02.00

Genehmigung von Baulichkeiten und maschinellen Anlagen aller Art, die über, unter oder neben Gleisen errichtet werden

7 v. T. der Baukosten mindestens 363

181.02.01

Änderung der Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00

418

181.02.02

Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung gemäß 181.01.01 und 181.02.00

279

181.02.03

Verlängerung einer Genehmigung gemäß 181.02.00

418

181.03

Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

279

181.04

Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Lokomotiven, Triebwagen, Zweiwegefahrzeugen als Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnkranwagen mit eigenem Fahrantrieb

303 bis 484

181.05

Genehmigung zur Inbetriebnahme für gebrauchte Triebfahrzeuge nach 181.04

424 bis 630

181.06

Genehmigung zur Inbetriebnahme von fabrikneuen Eisenbahnkleinwagen und schienengebundenen Arbeits- und Rangiergeräten

351

181.07

Genehmigung zur Inbetriebnahme von gebrauchten Eisenbahnkleinwagen, Arbeits- und Rangiergeräten

418

181.08

Genehmigung zur Inbetriebnahme von genehmigungspflichtigen Anlagen auf Triebfahrzeugen und ortsfesten Anlagen (z.B. Funk- und sonstige Fernsteuerungsanlagen etc.), Bauartänderungen an Fahrzeugen

7 v. T. der Baukosten
mindestens 363

181.09

Eisenbahnbetriebsleiter und deren Stellvertreter

 

181.09.01

Kosten für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter

Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV

181.09.02

Kosten für die Wiederholung der Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter

Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenregelung der Geschäftsordnung des gemeinsamen Prüfungsausschuss es für die Prüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter nach der EBV

181.09.03

Bestätigung

86 bis 606

181.09.04

Versagung bzw. Widerruf oder
Rücknahme einer Bestätigung

206

181.09.05

Bestätigung der Änderung der Anzahl oder Reihenfolge von Eisenbahnbetriebsleitern und deren Stellvertretern im Unternehmen

86 bis 606

181.10

Aufsichtsbereisungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen

 

181.10.00

Nichtbundeseigene Eisenbahn
des öffentlichen Verkehrs

363 bis 7 266

181.10.01

Nichtbundeseigene Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs

363 bis 7 266

181.11

Sonstige Prüfungen und Genehmigungen von Eisenbahnen

242 bis 44 844

181.12

Zulassung von Abweichungen von der EBO/ESBO und der BOA sowie Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit und Genehmigungen

363 bis 1 211

19

Sonstige Gebühren

 

190

Anliegerrecht

 

190.00

Erteilung einer Anliegerbescheinigung
(z.B. Erschließungsbeitrag, Kanalbeitrag)

22 bis 93

190.01

Genehmigung von Anträgen auf Ablösung
von Kanal und Erschließungsbeiträgen

gebührenfrei

Anlage 2

(zu § 2 Absatz 1 BauKostV)

Tabelle
der durchschnittlichen Baukostenwerte
je m3 Brutto-Rauminhalt

- Bezugsjahr 2015 = 100 -
- Preisindexzahl = 160,2 -
- gültig ab 1. Oktober 2024 -

Gebäudeart1)

Baukostenwert
EURO/ m3

1.

Wohngebäude
(ohne Wohnheime)

503

2.

Bürogebäude

713

3.

Landwirtschaftliche Betriebsgebäude

202

4.

Gewerbliche Betriebsgebäude

 

4.1

Gewerbliche Betriebsgebäude2)
(soweit nicht nach 4.2)

276

4.2

Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt3)

 

4.2.1

mit nicht geringen Einbauten

221

4.2.2

ohne oder mit geringen Einbauten

 

4.2.2.1

bis zu 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer4)
sonstige Bauart


155
133

4.2.2.2

der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3
Bauart schwer4)
sonstige Bauart

133
107

4.2.2.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3
Bauart schwer4)
sonstige Bauart

107
87

Fußnoten

1)

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

2)

Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

3)

übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50 000 m3, sind für das gesamte Vorhaben die in § 2 Abs. 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.

4)

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

4)

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

4)

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.


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