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Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl
Gemäß der Kostenverordnung Bau (BauKostV) vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 463 — 203-C-7), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Bau und der Kostenverordnung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen vom 19. September 2006 (Brem.GBl. S. 399), wird nachstehend die folgende Preisindexzahl bekannt gemacht:
Preisindexzahl - Baukostenwert
(§ 2 Abs. 1 BauKostV)
Die Preisindexzahl, mit der nach § 2 Absatz 1 der BauKostV die Baukostenwerte der Anlage 2 der BauKostV ab dem 1. Oktober 2013 zu vervielfältigen sind, beträgt 120,1.
Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehend bekannt gegebenen Baukostenwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die für die Berechnung der Gebühren nach Maßgabe der BauKostV zugrunde zu legen sind.
Bremen, den 16. August 2013
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Tabelle
der durchschnittlichen Baukostenwerte
je m3 Brutto-Rauminhalt
- Bezugsjahr 2005 = 100 -
- Preisindexzahl = 120,1 -
- gültig ab 1. Oktober 2013 -
Gebäudeart1) | Baukostenwert | |
1. | Wohngebäude | 298 |
2. | Bürogebäude | 423 |
3. | Landwirtschaftliche Betriebsgebäude | 120 |
4. | Gewerbliche Betriebsgebäude | |
4.1 | Gewerbliche Betriebsgebäude2) (soweit nicht nach 4.2) | 164 |
4.2 | Fabrik- | |
4.2.1 | mit nicht geringen Einbauten | 132 |
4.2.2 | ohne oder mit geringen Einbauten | |
4.2.2.1 | bis zu 2.000 m3 Brutto- | |
Bauart schwer4) | 93 | |
sonstige Bauart | 79 | |
4.2.2.2 | der 2.000 m3 übersteigende Brutto- | |
Bauart schwer4) | 79 | |
sonstige Bauart | 64 | |
4.2.2.3 | der 5.000 m3 übersteigende Brutto- | |
Bauart schwer4) | 64 | |
sonstige Bauart | 51 |
1) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.
2) Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss
3) übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50.000 m3, sind für das gesamte Vorhaben die in § 2 Abs. 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.
4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen