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Aufgrund des § 3 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Arbeit und Gesundheit vom 07. August 2002 und der staatlichen Deputation für Soziales, Jugend und Senioren vom 28. August 2002 verordnet:
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
(zu § 1)
Kostenverzeichnis für die Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung Bremen
A. |
Übersicht |
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3 | Arbeit |
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30 | Nebengebühren im Eichwesen |
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31 | Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit |
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32 | Gesundheitlicher Arbeitsschutz |
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33 | Arbeits-, Schwerbehinderten- und soziales Entschädigungsrecht |
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4 | Jugend und Soziales |
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40 | Soziales |
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41 | Jugend |
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B. |
Kostentatbestände |
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3 | Arbeit |
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30 |
Nebengebühren im Eichwesen |
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300 | Gebühren für die Bereitstellung eichamtlicher Prüfmittel für Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle oder deren Bereitstellung für andere Zwecke jeweils an Werktagen |
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300.00 | Gebühr je angefangene 24 Stunden für Normalgewichte und je angefangene 100 kg | 2,60 Euro |
| vom 21. Tag an, je angefangene 24 Stunden | 1,40 Euro |
| Bis 100 kg wird keine Gebühr erhoben, wenn die Normalgewichte vom Eichamt mitgeführt werden. |
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300.01 | Gebühr je angefangene 24 Stunden für einen Gewichtskasten, wenn dieser nicht vom Eichamt mitgeführt wird | 2,60 Euro |
| vom 21. Tag an, je angefangene 24 Stunden | 1,40 Euro |
300.02 | Gebühr für die Instandsetzung und Reinigung unsachgemäß behandelter eichamtlicher Prüfmittel | nach |
| Es werden die Stundensätze für Prüf- und Reisezeiten entsprechend der jeweils geltenden Eichkostenverordnung (EichKostV) zugrunde gelegt. |
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| Zusätzlich sind die bei Fremdfirmen anfallenden Reparaturkosten zu tragen. |
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300.03 | Gebühr für die Beförderung eichamtlicher Prüfmittel je angefangene 100 kg Gesamtgewicht, wenn für die Amtshandlung Gebühren nach Arbeitsaufwand berechnet werden. | 13,00 Euro |
| Die ersten 100 kg werden nicht berechnet. |
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300.04 | Gebühr für das Be- und Entladen eichamtlicher Prüfmittel im Eichamt mittels Kran; je angefangene 500 kg Gesamtgewicht | 3,70 Euro |
301 |
Medizinprodukte mit Messfunktionen |
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301.00 | Blutdruckmessgeräte, Prüfung im Eichamt | 12,00 Euro |
301.01 | Blutdruckmessgeräte, Prüfung im Eichamt, ab dem 11. Stück | 7,00 Euro |
301.02 | Blutdruckmessgeräte, Prüfung im Rahmen der Rundfahrt | 14,00 Euro |
301.03 | Blutdruckmessgeräte, Prüfung außerhalb der Rundfahrt einschließlich Reise- und Wartezeiten | nach |
301.04 | Anzeigegeräte für medizinische Elektrothermometer (MET) einschließlich Prüfbescheinigung, Prüfung im Eichamt | 20,00 Euro |
301.05 | Anzeigegeräte für medizinische Elektrothermometer (MET) einschließlich Prüfbescheinigung, Prüfung außerhalb des Eichamtes einschließlich Reise- und Wartezeiten | nach |
| Hinweis zu 301.03 und 301.05: |
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| Bei Abrechnung nach Arbeitsaufwand werden die Stundensätze für Prüf- und Reisezeiten entsprechend der jeweils geltenden EichKostV zugrunde gelegt. |
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301.06 | Applanationstonometer - Prüfung im Eichamt einschließlich Prüfbescheinigung | 60,00 Euro |
301.07 | Impressionstonometer - Prüfung im Eichamt einschließlich Prüfbescheinigung | 50,00 Euro |
301.08 | Versand- und Verpackungskosten für zurückgesandte Messgeräte | Porto plus |
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302 |
Überwachung von medizinischen Laboratorien nach § 4 a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung |
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302.01 | Laboratorien, die weniger als drei überwachungspflichtige Messgrößen bestimmen | 180,00 Euro |
302.02 | Laboratorien, die drei oder mehr überwachungspflichtige Messgrößen bestimmen | 270,00 Euro |
302.03 | Laboratorien niedergelassener Ärzte (mit Ausnahme von Laborärzten), die Messgrößen in ihrer Praxis bestimmen | 59,80 Euro |
302.04 | Laboratorien niedergelassener Ärzte oder Heilpraktiker, die nur Heimdiagnosemessgeräte für Glucose verwenden | 48,10 Euro |
302.05 | Stationen in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen, die nur Heimdiagnosemessgeräte für Glucose verwenden, pro überwachter Stelle | 36,00 Euro |
302.06 | Sonstige Messplätze auf Stationen in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen, pro überwachter Stelle | 59,80 Euro |
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31 |
Gebühren auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit |
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310 |
Sozialer Arbeitsschutz |
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310.00 | Ausnahmen von den Vorschriften über die Arbeitszeit und den Vorschriften über das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen | 54,00 Euro |
310.01 | Amtshandlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes, des § 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie des § 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes | 108,00 Euro |
310.02 | Ausnahmen vom Jugendarbeitsschutzgesetz | 54,00 Euro |
310.03 | Ausnahmen vom Bremischen Ladenschlussgesetz | 54,00 Euro |
310.04 | Ausgabe von Kontrollgeräten nach dem Fahrpersonalgesetz |
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| a) Fahrerkarte | 22,00 Euro |
| b) Werkstattkarte | 30,00 Euro |
| c) Unternehmenskarte | 22,00 Euro |
| Anmerkung: |
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| Zuzüglich zu den genannten Kosten der Ausgabestellen werden Auslagen erhoben, die u.a. im Zusammenhang mit der Personalisierung der Kontrollgerätkarten und der Bereitstellung eines zentralen Kontrollgerätkartenregisters beim Kraftfahrtbundesamt entstehen. |
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310.05 | Eidesstattliche Versicherung im Rahmen des Fahrpersonalgesetzes | 30,70 Euro |
311 |
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz usw.) |
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311.00 | Ausnahmen vom Arbeitssicherheitsgesetz | 108,00 Euro |
311.01 | Anerkennung von Fachkundelehrgängen | 108,00 Euro |
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312 |
Benzinbleigesetz |
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312.00 | Entnahme von Proben | Gebühr nach |
| Anmerkung: |
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| Bei der Entnahme und Untersuchung durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten. |
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313 |
Arbeitsschutzgesetz und darauf erlassene Verordnungen |
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313.00 | Erteilung von Ausnahmen | 108,00 Euro |
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314 |
Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung |
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314.00 | Genehmigungen auf Grund der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge | 108,00 Euro |
314.01 | Änderung von Genehmigungen | 54,00 Euro |
314.02 | Überprüfung und Neufestsetzung der Deckungsvorsorge | 35,00 Euro |
314.03 | Registrierung von Strahlenpässen; je Strahlenpass | 25,00 Euro |
314.04 | Ausstellung von Fachkundebescheinigungen | 35,00 Euro |
314.05 | Sonstige Amtshandlungen auf Grund der Strahlenschutzvorschriften | 54,00 Euro |
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315 |
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz |
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315.00 | Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen sowie Änderung dieser Genehmigungen | 5 v. T. der |
| Die Gebühr erhöht sich ggf. um eine nach Nr. 315.01 fällige Gebühr. |
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| Anmerkungen: |
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| a) Als Errichtungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von Hochbauten, die nicht Bestandteile der Anlagen im Sinne der jeweiligen Rechtsvorschrift sind, werden nicht einbezogen. |
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| b) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die Genehmigung der Bauaufsicht, so erhöhen sich die Gebühren um die im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebenen Gebühren. |
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| c) Wird von der Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden 20 v. H. der Gebühr erstattet. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. |
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315.01 | Ausnahmen von den Vorschriften | 108,00 Euro |
315.02 | Fristverlängerungen |
54,00 Euro |
315.03 | Erteilung von befristeten Genehmigungen | Ein Drittel der |
315.04 | Sonstige Amtshandlungen | 108,00 Euro |
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316 |
Sachverständige |
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316.00 | Anerkennung von Sachverständigen und Sachkundigen | 108,00 Euro |
316.01 | Anerkennung von Sachverständigen der technischen Überwachungsvereine | gebührenfrei |
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317 |
Chemikaliengesetz und darauf erlassene Verordnungen |
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317.00 | Erlaubnisse zur Begasung |
108,00 Euro |
317.01 | Erteilung von Befähigungsscheinen | 108,00 Euro |
317.02 | Änderung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen | 54,00 Euro |
317.03 | Anerkennung von Fachkundelehrgängen | 162,00 Euro |
317.04 | Sonstige Amtshandlungen auf Grund dieser Vorschriften | 54,00 Euro |
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318 |
Verwaltungszwang auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit, Überwachungstätigkeiten |
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318.00 | Erteilung eines Ge- oder Verbots sowie die Androhung von Zwangsmitteln nach den §§ 11 und 17 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften | gebührenfrei |
318.01 | Nach erfolgter vergeblicher Anmahnung des Tuns, Lassens oder der Duldung innerhalb der letzten 3 Jahre | 108,00 Euro |
318.02 | Festsetzung von Zwangsgeld und der Kosten für die Ersatzvornahme (§§ 18, 19 BremVwVfG) | 10 v. H. des |
318.03 | Besichtigungen ohne besonderen Anlass | gebührenfrei |
318.04 | Nachkontrollen und andere Besichtigungen, die durch den Betroffenen veranlasst wurden | Gebühr nach |
318.05 | Überwachung von gesetzlich vorgeschriebenen oder angeordneten Betreiber-/Arbeitgeberpflichten bei anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anlagen oder Tätigkeiten | Gebühr nach |
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319 |
Anzeigen auf den Gebieten des Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit |
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319.00 | Bearbeitung von gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen | Gebühr nach |
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32 |
Gesundheitlicher Arbeitsschutz |
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320 |
Ermächtigung von Ärzten |
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320.00 | Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung bestimmter Untersuchungen |
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| für die erste Untersuchungsart | 85,00 Euro |
| für jede weitere Untersuchungsart | 40,00 Euro |
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321 |
Benutzung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle (Geesthacht) |
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321.00 | Übernahme radioaktiver Abfälle je angefangenen Liter |
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| Rauminhalt | 17,00 Euro |
| Mindestgebühr je Anlieferung | 170,00 Euro |
321.01 | Übernahme eines 200 Liter-Rollreifenfasses mit radioaktivem Abfall, wenn der Ablieferer ein eigenes Fass verwendet | 1.700,00 Euro |
321.02 | Ist wegen hoher Aktivität des Abfalles eine Sonderabschirmung erforderlich, verdoppelt sich die Gebühr nach Nr. 321.00 oder 321.01. |
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33 |
Arbeits-, Schwerbehinderten- und soziales Entschädigungsrecht |
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330 |
Betriebsverfassungsrecht |
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330.00 | Entscheidung über die Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes | gebührenfrei |
330.01 | Genehmigungen nach dem Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeite | gebührenfrei |
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331 |
Schwerbehindertenrecht |
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331.00 | Erstattungsverfahren für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen | gebührenfrei |
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4 | Jugend und Soziales |
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40 |
Soziales |
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400 |
Soziale und sozialpädagogische Berufe |
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400.00 | Erteilung der staatlichen Anerkennung für die sozialen und sozialpädagogischen Berufe | gebührenfrei |
400.01 | Teilnahme am Kolloquium für die Anerkennung als staatlich anerkannte(r) Sozialpädagoge/Sozialpädagogin, Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin und Erzieher/Erzieherin | gebührenfrei |
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401 |
Amtshandlungen nach dem Heimgesetz (HeimG) |
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401.00 | Projektberatung im Außendienst, sofern das Verfahren nicht mit der Abgabe einer Anzeige nach 401.01 abschließt. | 90,00 Euro |
401.01 | Bearbeitung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 12 HeimG |
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| bis zu 10 Heimplätzen |
150,00 Euro |
| für jeden weiteren Heimplatz | 16,00 Euro |
401.02 | Bearbeitung eines Änderungsanzeigeverfahrens | 60 v.H. der Gebühr |
401.03 | Anordnungen gemäß § 17 HeimG | Grundgebühr nach 401.00 |
401.04 | Erteilung eines Beschäftigungsverbotes, kommissarische Heimleitung gemäß § 18 HeimG | gebührenfrei |
401.05 | Untersagung des Betriebes gemäß § 19 HeimG | Grundgebühr nach 401.00 |
401.06 | Befreiungen gemäß § 31 HeimMindBauV | Grundgebühr nach 401.00 |
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41 |
Jugend |
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410 |
Annahme als Kind |
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410.00 | Ärztliche Untersuchung bei der Annahme als Kind | gebührenfrei |
410.01 | Beglaubigungen, Überbeglaubigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Annahme als Kind | gebührenfrei |