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  • Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung (ArbJugSozKostV) vom 13. September 2002

Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung (ArbJugSozKostV)

Veröffentlichungsdatum:23.09.2002 Inkrafttreten30.12.2010 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23.11.2010 (Brem.GBl. S. 701)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 447
Gliederungsnummer:203-c-5
Zitiervorschlag: "Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung (ArbJugSozKostV) vom 13. September 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. November 2010 (Brem.GBl. S. 701)"

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juris-Abkürzung: ArbJugSozKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-5
Amtliche Abkürzung:ArbJugSozKostV
Ausfertigungsdatum:13.09.2002
Gültig ab:01.10.2002
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 447
Gliederungs-Nr:203-c-5
Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung
(ArbJugSozKostV)
Vom 13. September 2002
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23.11.2010 (Brem.GBl. S. 701)

Aufgrund des § 3 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Arbeit und Gesundheit vom 07. August 2002 und der staatlichen Deputation für Soziales, Jugend und Senioren vom 28. August 2002 verordnet:

§ 1
Kosten

Von den Arbeits-, Jugend- und Sozialbehörden des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern nicht in einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 13. September 2002

Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis für die Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung Bremen

A.

Übersicht

 

3

Arbeit

 

30

- aufgehoben -

 

31

- aufgehoben -

 

32

- aufgehoben -

 

33

Arbeits-, Schwerbehinderten- und soziales Entschädigungsrecht

 

 

 

 

4

Jugend und Soziales

 

40

Soziales

 

41

Jugend

 

 

 

 

B.

Kostentatbestände

 

3

Arbeit

 

30

- aufgehoben -

 

 

 

 

31

- aufgehoben -

 

 

32

- aufgehoben -

 

 

 

 

33

Arbeits-, Schwerbehinderten- und soziales Entschädigungsrecht

 

330

Betriebsverfassungsrecht

 

330.00

Entscheidung über die Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes

gebührenfrei

330.01

Genehmigungen nach dem Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeite

gebührenfrei

 

 

 

331

Schwerbehindertenrecht

 

331.00

Erstattungsverfahren für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen

gebührenfrei

 

 

 

4

Jugend und Soziales

 

40

Soziales

 

400

Soziale und sozialpädagogische Berufe

 

400.00

Erteilung der staatlichen Anerkennung für die sozialen und sozialpädagogischen Berufe

gebührenfrei

400.01

Teilnahme am Kolloquium für die Anerkennung als staatlich anerkannte(r) Sozialpädagoge/Sozialpädagogin, Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin und Erzieher/Erzieherin

gebührenfrei

 

 

 

401

Amtshandlungen nach dem Heimgesetz (HeimG)

 

401.00

Projektberatung im Außendienst, sofern das Verfahren nicht mit der Abgabe einer Anzeige nach 401.01 abschließt.

90,00 Euro

401.01

Bearbeitung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 12 HeimG

 

 

bis zu 10 Heimplätzen

150,00 Euro

 

für jeden weiteren Heimplatz

16,00 Euro

401.02

Bearbeitung eines Änderungsanzeigeverfahrens

60 v.H. der Gebühr
nach 401.01

401.03

Anordnungen gemäß § 17 HeimG

Grundgebühr nach 401.00
und 60 v.H. der Gebühren nach 401.01
für jeden Heimplatz

401.04

Erteilung eines Beschäftigungsverbotes, kommissarische Heimleitung gemäß § 18 HeimG

gebührenfrei

401.05

Untersagung des Betriebes gemäß § 19 HeimG

Grundgebühr nach 401.00
und 80 v.H. der
Gebühren nach 401.01
für jeden Heimplatz

401.06

Befreiungen gemäß § 31 HeimMindBauV

Grundgebühr nach 401.00
und 60 v.H. der Gebühren nach 401.01
für jeden Heimplatz

 

 

 

41

Jugend

 

410

Annahme als Kind

 

410.00

Ärztliche Untersuchung bei der Annahme als Kind

gebührenfrei

410.01

Beglaubigungen, Überbeglaubigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Annahme als Kind

gebührenfrei


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