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  • Kostenverordnung der Bildungsverwaltung (BiKostV) vom 10. Januar 2017

Kostenverordnung der Bildungsverwaltung (BiKostV)

Veröffentlichungsdatum:31.01.2017 Inkrafttreten01.10.2020 Zuletzt geändert durch:§ 2 geändert und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 29.09.2020 (Brem.GBl. S. 1157)
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 11
Zitiervorschlag: "Kostenverordnung der Bildungsverwaltung (BiKostV) vom 10. Januar 2017 (Brem.GBl. 2017, S. 11), zuletzt § 2 geändert und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 29. September 2020 (Brem.GBl. S. 1157)"

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juris-Abkürzung: BiKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BiKostV
Ausfertigungsdatum:10.01.2017
Gültig ab:01.02.2017
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2017, 11
Gliederungs-Nr:-
Kostenverordnung der Bildungsverwaltung
(BiKostV)
Vom 10. Januar 2017*
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 29.09.2020 (Brem.GBl. S. 1157)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Ablösung der Kostenverordnung der Bildungs- und Wissenschaftsverwaltung vom 10. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 11)

§ 1
Kosten

Von den Behörden der Bildungsverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem 1. Oktober 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Verordnungsermächtigung an die Senatorin für Kinder und Bildung

Die Senatorin für Kinder und Bildung kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Kinder und Bildung ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis der Bildungsverwaltung:

100

Prüfungen, Diplome

 

100.00

Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen

110,00 Euro

100.01

Abnahme von Prüfungen

 

100.01.00

Die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung eines Abschlusszeugnisses einer allgemeinbildenden Schule sowie der Fachschul-, Fachhochschul- und Hochschulreife, Berufsfachschul-, Fachschul- und Fachhochschulprüfungen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften die Zahlung von Prüfungsgebühren vorgesehen ist

gebührenfrei

100.01.01

Amtshandlungen, die das aus dem Besuch der öffentlichen Schulen im Lande sich ergebende Rechtsverhältnis berühren

gebührenfrei

100.01.02

Prüfung für schulfremde Bewerberinnen/ Bewerber zum Erwerb des Abschlusszeugnisses eines beruflichen Bildungsganges an öffentlichen Schulen pro teilnehmende Person

126,00 Euro bis 917,00 Euro
je nach Zeitaufwand

100.01.03

Tatbestand nach 100.01.02 für Wiederholungsprüfungen pro teilnehmende Person

126,00 Euro bis 917,00
Euro je nach Zeitaufwand

100.01.04

Tatbestand nach 100.01.02 für Wiederholung eines Teils der Prüfung

die Hälfte der Gebühr für 100.01.02

 

Bemerkung zu 100.01.02 bis 100.01.03:

 

 

Die Gebühr ist je nach Arbeitsaufwand zu erheben; dieser ist von der jeweiligen Schule genau zu berechnen.

 

101

Zeugnisse, Lehrpläne, Bescheinigungen

 

101.00

Amtliche Beglaubigung von Zeugnisabschriften durch die das Zeugnis ausstellenden Schule bei nachgewiesenem Bedarf, z.B. für Bewerbungen um Ausbildungsstellen

gebührenfrei

101.01

Abgabe eines Lehrplanes

gebührenfrei

101.02

Abgaben von Lehrplänen an Dienststellen anderer Körperschaften sowie für wissenschaftliche und schulische Zwecke

gebührenfrei

101.03

Bescheinigungen, die die Schule Schülern, Eltern u. a. aus Anlass des Schulbesuches ausstellt

gebührenfrei

102

Zulassungsverfahren für ein Lernbuch an öffentlichen Schulen im Land Bremen

 

102.00

mit Prüfung

Grundbetrag

 

 

35,00 Euro und der 10-fache Ladenverkaufspreis des Buches,

 

 

Mindestgebühr 112,00 Euro

102.01

mit Prüfung im Kurzverfahren

Grundbetrag

 

 

35,00 Euro und der 5-fache Ladenverkaufspreis des Buches,

 

 

Mindestgebühr 73,00 Euro

102.02

bei Neuauflagen ohne erneutes Prüfungsverfahren

35,00 Euro

102.03

bei Verlängerung einer Zulassung nach fünf Jahren ohne erneutes Prüfungsverfahren

35,00 Euro

103

Bescheinigungen zur Erlangung von Steuerbefreiungen

 

103.00

Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes

189,00 Euro bis 1.512,00 Euro

 

 

je nach Zeitaufwand

 

bei erneuter Ausstellung ohne Überprüfung vor Ort

126,00 Euro bis 252,00 Euro

 

 

je nach Zeitaufwand

103.01

Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nummer 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes

189,00 Euro bis 1.512,00 Euro

 

 

je nach Zeitaufwand

103.02

Bescheinigung zur Erlangung der Grundsteuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 5 des Grundsteuergesetzes, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird.

189,00 Euro bis 1.512,00 Euro

 

 

je nach Zeitaufwand

104

Ausländische Bildungsnachweise

 

104.00

Bewertung eines ausländischen Bildungsnachweises

gebührenfrei

104.02

Vorbeglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation

63,00 Euro

105

Ausbildung von Auszubildenden

 

105.00

Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden von Auszubildenden gemäß § 30 Absatz 6 Berufsbildungsgesetz

172,00 Euro bis 424,00 Euro

 

 

je nach Zeitaufwand

105.01

Untersagung des Einstellens und Ausbildens gemäß § 33 Berufsbildungsgesetz

258,00 Euro bis 636,00 Euro

 

 

je nach Zeitaufwand

105.02

Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 27 Berufsbildungsgesetz

gebührenfrei

106

Privatschulen

 

106.00

Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung einer Ersatzschule (§ 5 Privatschulgesetz)

756,00 Euro bis 4 848,00 Euro

 

 

je nach Zeitaufwand

106.01

Bearbeitung eines Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Privatschule nach § 12 Privatschulgesetz

252,00 Euro bis 4 642,00 Euro

 

 

je nach Zeitaufwand

106.02

Bearbeitung eines Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 15 Privatschulgesetz

756,00 Euro bis 3 610,00 Euro

 

 

je nach Zeitaufwand

106.03

Genehmigung einer Ordnung über die Ausbildung und Prüfung nach § 15 Privatschulgesetz

945,00 Euro bis 5 730,00 Euro

 

 

je nach Zeitaufwand

106.04

Nachfolgeanträge zu einer bestehenden Ordnung nach 106.03

315,00 Euro bis 2 550,00 Euro

 

 

je nach Zeitaufwand

106.05

Änderungsantrag zu einer bestehenden Ordnung nach 106.03

252,00 Euro bis 1 633,00 Euro

 

 

je nach Zeitaufwand

106.06

Prüfungen an Privatschulen (Ergänzungsschulen) pro teilnehmende Person

126,00 Euro bis 596,00 Euro

 

 

je nach Zeitaufwand

106.07

Tatbestand nach 106.06 für Wiederholungsprüfungen pro teilnehmende Person

126,00 Euro bis 470,00 Euro

 

 

je nach Zeitaufwand

106.08

Tatbestand nach 106.06 für Wiederholung eines Teils der Prüfung

die Hälfte der Gebühr nach 106.06

 

Bemerkungen zu 106.06 bis 106.08:

 

 

Der personelle Aufwand für die Abnahme von Prüfungen an Privatschulen ist sehr hoch, da hierfür zusätzlich ein Prüfungsausschuss eingerichtet werden muss. Der tatsächliche Aufwand ist jeweils zu ermitteln.

 

107

Mittagessen an Grundschulen der Stadtgemeinde Bremen

 

107.00

Die Gebühren werden monatlich von den Erziehungsberechtigten erhoben. Die Erziehungsberechtigten können verpflichtet werden, die Gebühren unmittelbar an den Bereitsteller des Essens, auch durch Lastschrifteinzug, zu leisten. Bei der Berechnung der Gebühr wird ein ganzes Jahr zugrunde gelegt. Die Jahresgebühr ist monatlich anteilig in zwölf gleichen Beträgen ab August bis Juli des jeweiligen Schuljahres zu entrichten.

 

107.01

Für Schülerinnen und Schüler an gebundenen Ganztagsgrundschulen

35,00 Euro

107.02

Für Geschwister auf derselben gebundenen Ganztagsgrundschule je Kind

30,00 Euro

107.03

Für Schülerinnen und Schüler an offenen Ganztagsgrundschulen, je Portion

2,80 Euro bis 3,80 Euro

107.04

Für Bezieher von Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz

gebührenfrei

107.05

Die Vorlage des Berechtigungsnachweises (Blaue Karte) ersetzt bei Beziehern von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes die Gebührenentrichtung.

 

107.06

Das gebührenfrei ausgegebene Mittagessen nach Nummer 207.04 gilt als Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes, ohne dass es einer weiteren Antragstellung bedarf.

 


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