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Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushaltsund Finanzausschusses:
Von der Behörde der Häfenverwaltung werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Dies gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Deputation für Wirtschaft und Häfen ändern
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
(zu § 1)
Kostenverzeichnis Häfen
Nr. | Kostentatbestand | Kostensatz in | ||
12 | Öffentliche Sicherheit und Ordnung |
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122 | Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten |
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122.09 | Genehmigung zum Gebrauch von offenem Feuer im Hafengebiet | 25,00 bis 150,00 | ||
143 | Fischereiwesen |
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143.00 | Fischereischein mit Fischereiprüfung gemäß § 34 Abs. 1 Fischereigesetz | 64,00 | ||
143.01 | Fischereischein nach § 9 Fischereigesetz (Stockangler) | 32,00 | ||
143.02 | Zweitausfertigung eines Fischereischeines | 20,00 | ||
143.03 | Bestellung eines Fischereiaufsehers | gebührenfrei | ||
143.04 | Aufhebung der Bestellung eines Fischereiaufsehers | gebührenfrei | ||
143.05 | Maßnahmen zur Durchsetzung der Hegeverpflichtung gemäß § 18 Fischereigesetz | 32,00 bis 97,00 | ||
143.06 | Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Fischereigesetz | gebührenfrei | ||
143.07 | Genehmigung oder Versagung von Veranstaltungen gemäß § 19 Abs. 3 Fischereigesetz | 64,00 bis 193,00 | ||
143.08 | Ausnahmen gemäß § 21 Fischereigesetz (Fangmethoden) | 64,00 bis 193,00 | ||
143.09 | Anerkennung, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung von Fischereivereinen gemäß § 29 Fischereigesetz | 129,00 bis 322,00 | ||
143.10 | Versagung, Widerruf und Rücknahme von Fischereischeinen nach § 37 Fischereigesetz | 64,00 bis 129,00 | ||
143.11 | Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Fischereigesetz | gebührenfrei | ||
80 | Häfen |
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800 | Allgemeine Hafenfragen, Ordnung u. Sicherheit in den Häfen |
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800.00 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere Amtshandlungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 7,25 bis 3 585,00 | ||
800.01 | Bescheinigungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 5,75 bis 145,00 | ||
| Anmerkung zu 800.00 und 800.01: |
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| Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 des BremGebBeitrG ist unter Berücksichtigung der sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach den Vorgaben des Senators für Finanzen zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen. |
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800.02 | Bestallung eines Hafenlotsen gem. § 6 ff. der Lotsenordnung für das Hafenlotswesen in Bremerhaven vom 28. Nov. 1979 | 100,00 bis 500,00 | ||
800.03 | Nutzung eines behördlichen Sicherstellungsplatzes im Anschluss an die für Sicherungsmaßnahmen eingeräumte Zeit von 14 Tagen: |
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| vom 15. bis einschl. 30. Tag: |
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| Je begonnenem Tag | 1 Kanister bis 60 l | 15,00 | |
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| 1 Fass bis 450 l | 60,00 | |
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| 1 IBC bis 3.000 l | 80,00 | |
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| 1 Container | 575,00 | |
| ab dem 31. Tag: |
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| Jede weitere begonnene Woche | 1 Kanister bis 60 l | 175,00 | |
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| 1 Fass bis 450 l | 630,00 | |
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| 1 IBC bis 3.000 l | 840,00 | |
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| 1 Container | 6 055,00 | |
800.04 | Nutzung eines Bergungsfasses | bis 30 Tage je begonnenem Tag | 10,00 | |
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| Jede weitere begonnene Woche | 100,00 | |
800.05 | Nutzung eines Begasungsplatzes für einen Container für einen Zeitraum von bis zu 3 Tagen | 20,00 | ||
800.06 | Bearbeitung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung nach § 16 Bremisches Hafenbetriebsgesetz | |||
| Erstellung eines positiven Bescheides |
| 90,00 | |
| Erstellung eines negativen Bescheides |
| 111,00 | |
| Kosten bei Zurückziehung des Antrags |
| 59,00 | |
811 | Bezeichnung der Fischereifahrzeuge |
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811.00 | Eintragungsscheine nach der Verordnung betreffend die Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge vom 1. Juni 1884 (SaBremR 9510-a-1) | 34,50 | ||
82 | Schifffahrt - Binnenschifffahrt |
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820 | Maßnahmen nach der Polizeiverordnung über den Verkehr auf dem Binnenschifffahrtsweg Elbe-Weser vom 31. August 1995 (SaBremR 950-c-1) |
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820.00 | Ausnahmegenehmigung nach § 12 | 23,00 bis 173,00 |