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  • Kostenverordnung der Häfenverwaltung (HKostV) vom 26. Januar 2021

Kostenverordnung der Häfenverwaltung (HKostV)

Veröffentlichungsdatum:26.01.2021 Inkrafttreten18.04.2024 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 12.03.2024 (BremGBl. S. 145)
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 206
Zitiervorschlag: "Kostenverordnung der Häfenverwaltung (HKostV) vom 26. Januar 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. March 2024 (BremGBl. S. 145)"

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juris-Abkürzung: HKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:HKostV
Ausfertigungsdatum:26.01.2021
Gültig ab:01.03.2021
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2021, 206
Gliederungs-Nr:-
Kostenverordnung der Häfenverwaltung (HKostV)
Vom 26. Januar 2021
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 12.03.2024 (BremGBl. S. 145)

Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushaltsund Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von der Behörde der Häfenverwaltung werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Dies gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Verordnungsermächtigung für die Senatorin oder den Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation

Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Deputation für Wirtschaft und Häfen ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 26. Januar 2021

Der Senat

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Häfen

Nr.

Kostentatbestand

Kostensatz in
Euro

12

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

122

Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten

 

122.09

Genehmigung zum Gebrauch von offenem Feuer im Hafengebiet

25,00 bis 150,00

143

Fischereiwesen

 

143.00

Fischereischein mit Fischereiprüfung gemäß § 34 Abs. 1 Fischereigesetz

64,00

143.01

Fischereischein nach § 9 Fischereigesetz (Stockangler)

32,00

143.02

Zweitausfertigung eines Fischereischeines

20,00

143.03

Bestellung eines Fischereiaufsehers

gebührenfrei

143.04

Aufhebung der Bestellung eines Fischereiaufsehers

gebührenfrei

143.05

Maßnahmen zur Durchsetzung der Hegeverpflichtung gemäß § 18 Fischereigesetz

32,00 bis 97,00

143.06

Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Fischereigesetz

gebührenfrei

143.07

Genehmigung oder Versagung von Veranstaltungen gemäß § 19 Abs. 3 Fischereigesetz

64,00 bis 193,00

143.08

Ausnahmen gemäß § 21 Fischereigesetz (Fangmethoden)

64,00 bis 193,00

143.09

Anerkennung, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung von Fischereivereinen gemäß § 29 Fischereigesetz

129,00 bis 322,00

143.10

Versagung, Widerruf und Rücknahme von Fischereischeinen nach § 37 Fischereigesetz

64,00 bis 129,00

143.11

Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Fischereigesetz

gebührenfrei

80

Häfen

 

800

Allgemeine Hafenfragen, Ordnung u. Sicherheit in den Häfen

 

800.00

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere Amtshandlungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

7,25 bis 3 585,00

800.01

Bescheinigungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

5,75 bis 145,00

 

Anmerkung zu 800.00 und 800.01:

 

 

Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 des BremGebBeitrG ist unter Berücksichtigung der sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach den Vorgaben des Senators für Finanzen zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.

 

800.02

Bestallung eines Hafenlotsen gem. § 6 ff. der Lotsenordnung für das Hafenlotswesen in Bremerhaven vom 28. Nov. 1979

100,00 bis 500,00

800.03

Nutzung eines behördlichen Sicherstellungsplatzes im Anschluss an die für Sicherungsmaßnahmen eingeräumte Zeit von 14 Tagen:

 

 

vom 15. bis einschl. 30. Tag:

 

 

Je begonnenem Tag

1 Kanister bis 60 l

15,00

 

 

1 Fass bis 450 l

60,00

 

 

1 IBC bis 3.000 l

80,00

 

 

1 Container

575,00

 

ab dem 31. Tag:

 

 

 

Jede weitere begonnene Woche

1 Kanister bis 60 l

175,00

 

 

1 Fass bis 450 l

630,00

 

 

1 IBC bis 3.000 l

840,00

 

 

1 Container

6 055,00

800.04

Nutzung eines Bergungsfasses

bis 30 Tage je begonnenem Tag

10,00

 

 

Jede weitere begonnene Woche

100,00

800.05

Nutzung eines Begasungsplatzes für einen Container für einen Zeitraum von bis zu 3 Tagen

20,00

800.06

Bearbeitung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung nach § 16 Bremisches Hafenbetriebsgesetz

 

Erstellung eines positiven Bescheides

 

90,00

 

Erstellung eines negativen Bescheides

 

111,00

 

Kosten bei Zurückziehung des Antrags

 

59,00

811

Bezeichnung der Fischereifahrzeuge

 

811.00

Eintragungsscheine nach der Verordnung betreffend die Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge vom 1. Juni 1884 (SaBremR 9510-a-1)

34,50

82

Schifffahrt - Binnenschifffahrt

 

820

Maßnahmen nach der Polizeiverordnung über den Verkehr auf dem Binnenschifffahrtsweg Elbe-Weser vom 31. August 1995 (SaBremR 950-c-1)

 

820.00

Ausnahmegenehmigung nach § 12

23,00 bis 173,00


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