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Aufgrund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Kultur verordnet:
Von den Kulturbehörden und -einrichtungen des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
(zu § 1)
Kostenverzeichnis Kultur
Nr. | Kostentatbestand | Kostensatz in EUR |
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201 | Staatsarchiv |
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201.01 | Schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen erfordern und Nutzung des Archivs, soweit besondere Leistungen erbracht werden. | Berechnung nach Zeitaufwand nach der Allgemeinen Kostenverordnung (AllKostV) |
201.02 | Papierkopie durch das Archivpersonal | Berechnung je Stück nach der Allgemeinen Kostenverordnung |
201.03 | Auflichtscan (200 dpi) durch das Archivpersonal | je Scan 1,50 |
201.04 | Flachbettscan durch das Archivpersonal | je Scan 3 |
201.05 | Flachbettscan vom Fotonegativ oder Dia durch das Archivpersonal | je Scan 5 |
201.06 | Digitalfoto durch das Archivpersonal | je Scan 10 |
201.07 | Großformatdigitalisat durch das Archivpersonal | je Scan 13 |
201.08 | Anfertigung von Reproduktionen an Selbstbedienungsgeräten des Staatsarchivs durch die Benutzerinnen und Benutzer | je Scan 0,20 |
201.09 | Einräumung von Nutzungsrechten an Reproduktionen bei überwiegend gewerblichem Interesse des Nutzers | je Blatt oder |
203 | Sonstige Gebühren |
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203.04 | Bescheinigung nach Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f, 11b, 52 Absatz 21 Satz 7 EStG und 82i und k EStDV | 0,2 von Hundert des bescheinigten Wertes, abgerundet auf volle Euro, mindestens aber der anteilige Stundensatz für 45 Minuten für einen Beamten der Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A9 – A13S) oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe gemäß Ziffer 103.00 der Anlage (zu § 1) “Allgemeines Kostenverzeichnis” der AllKostV |
203.06 | Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nummer 20 Umsatzsteuergesetz | 25 bis 250 |