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Kostenverordnung der Kulturverwaltung (KulturKostV)

Veröffentlichungsdatum:06.09.2002 Inkrafttreten25.05.2022 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 03.05.2022 (Brem.GBl. S. 271)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 414
Gliederungsnummer:203-c-3
Zitiervorschlag: "Kostenverordnung der Kulturverwaltung (KulturKostV) vom 23. August 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 414), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 03. May 2022 (Brem.GBl. S. 271)"

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juris-Abkürzung: KulturKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-3
Amtliche Abkürzung:KulturKostV
Ausfertigungsdatum:23.08.2002
Gültig ab:01.10.2002
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 414
Gliederungs-Nr:203-c-3
Kostenverordnung der Kulturverwaltung
(KulturKostV)
Vom 23. August 2002
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 03.05.2022 (Brem.GBl. S. 271)

Aufgrund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Kultur verordnet:

§ 1
Kosten

Von den Kulturbehörden und -einrichtungen des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Bremen, den 23. August 2002

Der Senator für Inneres,
Kultur und Sport

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Kultur

Nr.

Kostentatbestand

Kostensatz in EUR

201

Staatsarchiv

 

201.01

Schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in Archivbeständen erfordern und Nutzung des Archivs, soweit besondere Leistungen erbracht werden.

Berechnung nach Zeitaufwand nach der Allgemeinen Kostenverordnung (AllKostV)

201.02

Papierkopie durch das Archivpersonal

Berechnung je Stück nach der Allgemeinen Kostenverordnung

201.03

Auflichtscan (200 dpi) durch das Archivpersonal

je Scan 1,50

201.04

Flachbettscan durch das Archivpersonal

je Scan 3

201.05

Flachbettscan vom Fotonegativ oder Dia durch das Archivpersonal

je Scan 5

201.06

Digitalfoto durch das Archivpersonal

je Scan 10

201.07

Großformatdigitalisat durch das Archivpersonal

je Scan 13

201.08

Anfertigung von Reproduktionen an Selbstbedienungsgeräten des Staatsarchivs durch die Benutzerinnen und Benutzer

je Scan 0,20
je Papierkopie 0,50

201.09

Einräumung von Nutzungsrechten an Reproduktionen bei überwiegend gewerblichem Interesse des Nutzers

je Blatt oder
Aufnahme 20 bis 340

203

Sonstige Gebühren

 

203.04

Bescheinigung nach Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f, 11b, 52 Absatz 21 Satz 7 EStG und 82i und k EStDV

0,2 von Hundert des bescheinigten Wertes, abgerundet auf volle Euro, mindestens aber der anteilige Stundensatz für 45 Minuten für einen Beamten der Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A9 – A13S) oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe gemäß Ziffer 103.00 der Anlage (zu § 1) “Allgemeines Kostenverzeichnis” der AllKostV

203.06

Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nummer 20 Umsatzsteuergesetz

25 bis 250


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