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Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Von den Behörden der Umweltverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.
(1) Bei baulichen Anlagen, Bauteilen und sonstigen Anlagen sind die Herstellungs- oder Ausbaukosten Berechnungsgrundlage für die Gebühren. Für die Berechnung der Herstellungs- oder Ausbaukosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten und Lieferungen heranzuziehen, die für die Herstellung oder Änderung oder den Ausbau der Anlage erforderlich sind. Dazu gehören auch die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie die anfallenden Steuern.
(2) Die Herstellungs- oder Ausbaukosten werden von der zuständigen Behörde geschätzt, wenn die oder der Gebührenpflichtige diese nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist nachweist. Das gleiche gilt, wenn von der Genehmigung oder dem Planfeststellungsbeschluss kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht oder der Antrag zurückgenommen wird.
(1) Werden im Vorfeld eines beabsichtigten Antrags zur Genehmigung, Plangenehmigung oder Planfeststellung für die Errichtung von Anlagen Beratungsleistungen durch die zuständige Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde erbracht, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird, können Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 20 Stunden kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. Die Berechnung der Gebühr erfolgt dabei nach Ziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Beratung zur Gestattungspflichtigkeit eines Vorhabens erfolgt und sich im Zuge der Beratung ergibt, dass ein Vorhaben keinem Gestattungsverfahren unterliegt oder das Vorhaben so verändert wird, dass eine Gestattungspflicht entfällt.
(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn nach erfolgter Antragstellung eine Entscheidung der Behörde über den Antrag ergeht. Wird der Antrag vom Vorhabensträger nach förmlicher Antragstellung zurückgenommen, gilt § 9 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes, wenn eine Tarifziffer des anliegenden Kostenverzeichnisses nicht etwas anderes regelt.
(1) Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
(2) Die Gebührentatbestände der Anlage 1 zu § 1 Nr. 80 finden auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor dem 11. Mai 2006 begonnen haben, soweit dafür Gebühren noch nicht erhoben wurden.
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Umwelt und Energie ändern
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
(zu § 1)
Kostenverzeichnis Umweltverwaltung
Inhaltsverzeichnis | |
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Tarifziffer | Rechtsgebiet |
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1 | Abfallrecht |
10 | Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz |
11 | Nachweisverordnung |
12 | Entsorgungsfachbetriebeverordnung |
13 | Entsorgergemeinschaftenrichtlinie |
14 | Altholzverordnung |
15 | Transportgenehmigungsverordnung |
16 | Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen |
17 | Verpackungsverordnung |
18 | Maßnahmen aufgrund von Verordnungen und sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts |
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2 | Immissionsschutzrecht |
20 | Bundes-Immissionsschutzgesetz |
21 | Bundes-Immissionsschutzverordnungen und Verwaltungsvorschriften |
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3 | Wasserrecht |
30 | Wasserhaushaltsgesetz und Bremisches Wassergesetz |
31 | |
32 | Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Wasserrechts |
33 | Gesetz über Wasser- und Bodenverbände |
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4 | Entwässerungsrecht |
40 | Entwässerungsortsgesetz |
41 | Kanaltiefen |
42 | Anliegerbescheinigungen |
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5 | Naturschutz-/Jagdrecht |
50 | Bundes-Naturschutzgesetz und Bremisches Naturschutzgesetz |
51 | Artenschutz |
52 | |
53 | Umweltschadensgesetz |
54 | Jagdwesen, Fischerei, Wildschutz |
55 | Bundeswildschutzverordnung |
56 | frei |
57 | |
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6 | Bodenschutzrecht/Altlasten |
60 | Bundes-Bodenschutzgesetz |
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7 | Umweltinformationsrecht |
70 | Umweltinformationsgesetz |
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8 | Energieaufsicht, Strompreise |
80 | Energiewirtschaftsgesetz |
81 | |
82 | Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme |
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9 | Umweltverträglichkeit |
1 | Abfallrecht | ||||||||||||||
10 | Maßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG | ||||||||||||||
10.1 | Maßnahmen im Zusammenhang mit Deponien |
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10.1.1 | Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG, soweit keine Herstellungskosten anfallen | nach Zeit- und | |||||||||||||
10.1.2 | Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG bei Herstellungskosten von |
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| bis zu 57 500 Euro | 30 v. T. der | |||||||||||||
| mehr als 57 500 Euro | 1 725 | |||||||||||||
| mehr als 250 000 Euro | 5 750 | |||||||||||||
| mehr als 500 000 Euro | 8 350 | |||||||||||||
| mehr als 2,5 Mio. Euro | 27 900 | |||||||||||||
| mehr als 5 Mio. Euro | 39 400 | |||||||||||||
| mehr als 50 Mio. Euro | 228 500 | |||||||||||||
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| Anmerkungen:
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10.1.3 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG | 500 bis 10 000 | |||||||||||||
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| Anmerkung: |
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| Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach 10.1.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn die Zulassung des vorzeitigen Beginns ohne wesentliche Änderung zum Planfeststellungsbeschluss oder zur Genehmigung führt. |
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10.1.4 | Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG | 290 | |||||||||||||
10.1.5 | Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungstermins | je Tag | 865 | ||||||||||||
10.1.6 | Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens | 140 | |||||||||||||
10.1.7 | Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen | 57 | |||||||||||||
10.1.8 | Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung | je | 57 | ||||||||||||
10.1.9 | Prüfung der Anzeige nach § 31 Absatz KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | 50 v.H. der Gebühr | |||||||||||||
10.1.10 | Prüfung der Anzeige nach § 31 Absatz 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 BImSchG | 140 bis 2 875 | |||||||||||||
10.1.11 | Nachträgliche Anordnung nach § 32 Absatz 4 KrW-/AbfG | 290 bis 5 750 | |||||||||||||
10.1.12 | Anordnung zum Deponiebetrieb vor dem 11. Juni 1972 nach | 290 bis 5 750 | |||||||||||||
10.1.13 | Aussprechung von Verpflichtungen zur Rekultivierung nach | 30 bis 2 875 | |||||||||||||
10.1.14 | Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach | 250 bis 1 150 | |||||||||||||
10.1.15 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach | 115 bis 5 750 | |||||||||||||
10.2 | Sonstige Maßnahmen nach dem KrW-/AbfG |
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10.2.1 | Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Absatz 2 KrW-/AbfG | 7 v. T. des | |||||||||||||
10.2.2 | Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Absatz 3 KrW-/AbfG | 7 v. T. des | |||||||||||||
10.2.3 | Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Absatz 4 KrW-/AbfG | 7 v. T. des | |||||||||||||
10.2.4 | Genehmigung von Gebührensatzungen nach § 17 Absatz 5 KrW-/AbfG | nach Zeitaufwand, | |||||||||||||
10.2.5 | Übertragung von Pflichten nach § 18 Absatz 2 KrW-/AbfG | 7 v. T. des | |||||||||||||
10.2.6 | Treffen von Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG | nach Zeitaufwand, | |||||||||||||
10.2.7 | Freistellung nach § 25 Absatz 3 KrW-/AbfG | 300 bis 3 000 | |||||||||||||
10.2.8 | Ablehnung nach § 25 Absatz 3 KrW-/AbfG | 300 | |||||||||||||
10.2.9 | Ausnahmegenehmigung nach § 27 Absatz 2 KrW-/AbfG | 9 v.T. der Kosten, | |||||||||||||
10.2.10 | Übertragung von Abfallbeseitigung nach § 28 Absatz 2 KrW-/AbfG | 7 v.T. des | |||||||||||||
10.2.11 | Erteilen von Auskünften über Anlagen nach § 38 Absatz 2 KrW-/AbfG | 35 bis 575 | |||||||||||||
10.2.12 | Allgemeine Überwachung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 zweiter Teilsatz KrW-/AbfG | nach Zeitaufwand, | |||||||||||||
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| Anmerkung zu 10.2.12: |
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| Die Gebühr ist zu erheben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. |
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10.2.13 | Anordnung zur Überprüfung des Zustandes und Betriebes einer Abfallentsorgungsanlage nach § 40 Absatz 3 KrW-/AbfG | 50 | |||||||||||||
10.2.14 | Abweichende Einstufung des Abfalls nach § 41 KrW-/AbfG i.V.m. § 3 Absatz 3 Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV | 50 bis 290 | |||||||||||||
10.2.15 | Anordnung des Nachweisverfahrens über die Entsorgung von Abfällen nach § 44 Absatz 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Absatz 1 NachwV | 57 bis 290 | |||||||||||||
10.2.16 | Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG | 500 bis 2 500 | |||||||||||||
10.2.17 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach | 50 bis 300 | |||||||||||||
10.2.18 | Widerruf der Genehmigung nach § 50 Absatz 1 KrW-/AbfG | 140 | |||||||||||||
10.2.19 | Erteilen von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften nach § 51 Absatz 2 Satz 1 KrW-/AbfG | 57 bis 575 | |||||||||||||
10.2.20 | Untersagung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG | 57 bis 575 | |||||||||||||
10.2.21 | Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 54 Absatz 2 KrW-/AbfG | 115 | |||||||||||||
10.2.22 | Erteilen von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften nach § 51 Absatz 2 Satz 1 KrW-/AbfG | 57 bis 575 | |||||||||||||
10.2.23 | Untersagung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG | 57 bis 575 | |||||||||||||
10.2.24 | Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 54 Absatz 2 KrW-/AbfG | 115 | |||||||||||||
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11 | Maßnahmen aufgrund der Nachweisverordnung - NachwV |
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11.1 | Eingangsbestätigung an den Abfallerzeuger nach § 4 Satz 1 NachwV | 30 | |||||||||||||
11.2 | Prüfung und Nachforderung von Unterlagen bei Unvollständigkeit nach § 4 Satz 3 NachwV | 30 bis 230 | |||||||||||||
11.3 | Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Absatz 1 i.V.m. § 6 Absatz 1 NachwV oder materielle Änderung oder Ergänzung von bestehenden Nachweisen | 30 bis 5 750 | |||||||||||||
11.4 | Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 6 Absatz 5 NachwV | 140 | |||||||||||||
11.5 | Freistellung nach § 7 Absatz 3 NachwV | 30 bis 5 750 | |||||||||||||
11.6 | Nachträgliche Auflagen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Absatz 4 Satz 2 NachwV | 30 bis 140 | |||||||||||||
11.7 | Nachforderungen und Anordnungen aufgrund der Prüfung der vom Abfallerzeuger übersandten Entsorgungsnachweise (§ 7 Absatz 4 Satz 2 NachwV) | 25 bis 150 | |||||||||||||
11.8 | Nachträgliche Anordnung für Nachweiserklärungen nach § 7 Absatz 4 Satz 4 NachwV bei Freistellung und Privilegierung | 30 bis 230 | |||||||||||||
11.9 | Anordnung und Widerruf nach § 8 NachwV | 250 bis 5 000 | |||||||||||||
11.10 | Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz 3 i.V.m. § 6 Absatz 1 NachwV oder Änderung oder Ergänzung von bestehenden Sammelentsorgungsnachweisen | 60 bis 5 750 | |||||||||||||
11.11 | Ablehnung der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Absatz 3 i.V.m. § 6 Absatz 5 NachwV | 140 | |||||||||||||
11.12 | Formelle Änderung oder Ergänzung von bestehenden Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen | 30 bis 140 | |||||||||||||
11.13 | Zulassung der Nachweisführung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften nach § 14 NachwV | 30 bis 575 | |||||||||||||
11.14 | Freistellung nach § 14 NachwV | 30 bis 5 750 | |||||||||||||
11.15 | Anordnungen nach § 22 Absatz 2 und 3 NachwV wegen Störungen des Kommunikationssystems | 200 bis 2 000 | |||||||||||||
11.16 | Freistellung nach § 26 Absatz 1 NachwV | 30 bis 290 | |||||||||||||
11.17 | Anordnung von Registerpflichten nach § 26 Absatz 2 NachwV | 30 bis 290 | |||||||||||||
11.18 | Bestimmung von Nachweispflichten in besonderen Fällen nach § 27 Absatz 2 NachwV | 50 bis 250 | |||||||||||||
11.19 | Überwachung der Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle nach §§ 10 bis 13 NachwV oder nach § 4 Absatz 1 der POP-AbfallÜberwachungsverordnung, je Begleitschein | 5,95 | |||||||||||||
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12 | Maßnahmen aufgrund der Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV |
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12.1 | Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 EfbV | nach Zeitaufwand, | |||||||||||||
12.2 | Widerruf der Zustimmung des Überwachungsvertrages nach § 15 Absatz 4 EfbV | 140 | |||||||||||||
12.3 | Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 EfbV | 290 bis 575 | |||||||||||||
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13 | Maßnahmen aufgrund der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) |
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13.1 | Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 11 Absatz 1 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie | nach Zeitaufwand, | |||||||||||||
13.2 | Widerruf der Anerkennung nach § 11 Absatz 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie | 140 | |||||||||||||
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14 | Maßnahmen aufgrund der Altholzverordnung - AltholzV |
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14.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 AltholzV | 57 bis 575 | |||||||||||||
14.2 | Anordnung nach § 6 Absatz 6 Satz 4 AltholzV | 57 bis 575 | |||||||||||||
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15 | Maßnahmen aufgrund der Transportgenehmigungsverordnung - TgV |
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15.1 | Erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV | 250 bis 5 750 | |||||||||||||
15.2 | Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände nach § 8 TgV | 50 bis 5 750 | |||||||||||||
15.3 | Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 TgV auf Antrag des Veranstalters | 50 bis 500 | |||||||||||||
15.4 | Nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge | 20 bis 100 | |||||||||||||
15.5 | Widerruf der Transportgenehmigung | nach Zeitaufwand, | |||||||||||||
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16 | Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1), die durch Verordnung Nr. 664/2011 der Kommission vom 11. Juli 2011 (ABl. L 182 vom 12. Juli 2011, S. 2) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG |
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16.1 | Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens stehen (Artikel 29 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 i.V.m. mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 AbfVerbrG) | 290 bis 10 000 | |||||||||||||
16.2 | Durchführung von Analysen und Kontrollen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 i.V.m. § 7 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG einschließlich der Entnahme und Untersuchung von Proben | 50 bis 2 000 | |||||||||||||
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| Anmerkung: |
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| Die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben. Dies gilt auch für Kosten, die durch die Entnahme und Untersuchung durch Dritte entstehen. |
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16.3 | Anordnung im Einzelfall gemäß § 13 i.V.m. § 7 Absatz 1 Nummer 3 AbfVerbrG | 150 bis 2 500 | |||||||||||||
16.4 | Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 | 30 bis 2 300 | |||||||||||||
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17 | Maßnahmen aufgrund der Verpackungsverordnung - VerpackV |
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17.1 | Erteilung einer Freistellung nach § 6 Absatz 3 Satz 11 der VerpackV | 5 000 bis 25 000 | |||||||||||||
17.2 | Änderung, nachträgliche Befristung oder Verlängerung des Feststellungsbescheides nach § 6 Absatz 3 Satz 12 VerpackV | 290 bis 5 000 | |||||||||||||
17.3 | Widerruf nach § 6 Absatz 4 VerpackV | nach Zeitaufwand, | |||||||||||||
17.4 | Überprüfung der nach der VerpackV vorzulegenden Mengenstromnachweise | 575 bis 10 000 | |||||||||||||
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18 | Maßnahmen aufgrund von Verordnungen und sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts |
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18.1 | Maßnahmen aufgrund der Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV |
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18.1.1 | Ausnahme nach § 6 Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV | 575 bis 5 750 | |||||||||||||
| Anmerkung: |
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| Die Kosten für externe Gutachten werden zusätzlich als Auslagen erhoben. |
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18.2 | Maßnahmen aufgrund der Deponieverordnung - DepV |
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18.2.1 | Verlängerung des Zeitraumes für die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern nach § 1 Absatz 3 Nummer 6 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||||
18.2.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 oder 4 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||||
18.2.3 | Abnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 DepV | 290 bis 2 875 | |||||||||||||
18.2.4 | Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit von Kontrollanalysen nach § 8 Absatz 4 Satz 3 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||||
18.2.5 | Zustimmung von Ausnahmen nach § 8 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7 Satz 2 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||||
18.2.6 | Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||||
18.2.7 | Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 4 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||||
18.2.8 | Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||||
18.2.9 | Anordnung nach § 11 Absatz 4 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||||
18.2.10 | Anordnung der Stillegung nach § 12 Absatz 1 DepV | 170 bis 1 450 | |||||||||||||
18.2.11 | Herabsetzung der Anforderungen nach § 12 Absatz 6 DepV | 290 bis 2 875 | |||||||||||||
18.2.12 | Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||||
18.2.13 | Zulassung des Weiterbetriebes einer oberirdischen Deponie nach § 14 Absatz 2 DepV | 290 bis 5 750 | |||||||||||||
18.2.14 | Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Absatz 6 DepV | 290 bis 5 750 | |||||||||||||
18.2.15 | Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 14 Absatz 7 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||||
18.2.16 | Zulassung einer gezielten Befeuchtung des Abfallkörpers nach § 24 Absatz 8 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||||
18.2.17 | Festlegung, Neufestsetzung oder Freigabe einer Sicherheit nach | 57 bis 575 | |||||||||||||
18.2.18 | Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 23 DepV | 57 bis 575 | |||||||||||||
18.3 | Maßnahmen aufgrund der Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV |
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18.3.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 3 GewAbfV | 57 bis 575 | |||||||||||||
18.3.2 | Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung nach § 3 Absatz 4 S. 4 GewAbfV | 57 bis 575 | |||||||||||||
18.4. | Maßnahmen aufgrund der Altölverordnung - AltölV |
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18.4.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 2 S. 2 | 57 | |||||||||||||
18.5 | Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts |
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18.5.1 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem KrW-/AbfG oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 57 bis 2 875 | |||||||||||||
2 | Immissionsschutzrecht |
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20 | Maßnahmen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG |
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20.1 | Genehmigungen nach den §§ 4, 16 und 19 BImSchG, soweit keine Herstellungskosten anfallen | nach Zeit- und | |||||||||||||
20.2 | Genehmigungen nach den §§ 4, 16 und 19 BImSchG bei Herstellungskosten von |
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| bis zu 57 500 Euro | 30 v.T. der | |||||||||||||
| mehr als 57 500 Euro | 1 725 | |||||||||||||
| mehr als 250 000 Euro | 5 750 | |||||||||||||
| mehr als 500 000 Euro | 8 350 | |||||||||||||
| mehr als 2,5 Mio. Euro | 27 900 | |||||||||||||
| mehr als 5 Mio. Euro | 39 400 | |||||||||||||
| mehr als 50 Mio. Euro | 228 500 | |||||||||||||
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| Anmerkungen:
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20.3 | Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungstermins | je Tag | 865 | ||||||||||||
20.4 | Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG | Gebühr nach 20.2 ff. | |||||||||||||
20.5 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG | 290 bis 5 750 | |||||||||||||
20.6 | Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 BImSchG | 290 bis 11 500 | |||||||||||||
| Anmerkung: |
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| Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach Nummer 20.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt. |
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20.7 | Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens | 140 | |||||||||||||
20.8 | Zuschlag für die Prüfung von Änderungsanträgen, die vor Fertigstellung einer Anlage gestellt werden | je Antrag | 140 | ||||||||||||
20.9 | Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen gemäß § 7 der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG | 57 | |||||||||||||
20.10 | Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung | je | 57 | ||||||||||||
20.11 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Vorbescheides nach § 9 Absatz 2 BImSchG | 290 | |||||||||||||
20.12 | Prüfung der Anzeige nach § 15 Absatz 2 BImSchG | 50 v.H. der Gebühr | |||||||||||||
20.13 | Prüfung der Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG | 140 bis 2 875 | |||||||||||||
20.14 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 18 Absatz 3 BImSchG | 115 | |||||||||||||
| Anmerkung zu 20.1 bis 20.13: |
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| Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden 20 v.H. der Gebühr erstattet. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. |
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20.15 | Nachträgliche Anordnung nach § 17 Absatz 1 bis 3 BImSchG | 140 bis 5 750 | |||||||||||||
20.16 | Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Absatz 1 BImSchG | 170 bis 1 725 | |||||||||||||
20.17 | Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 BImSchG | 170 bis 1 725 | |||||||||||||
20.18 | Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch einen geeigneten Dritten (§ 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG) | 140 | |||||||||||||
20.19 | Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG | 140 bis 1 725 | |||||||||||||
20.20 | Anordnungen im Einzelfall nach § 24 BImSchG | 90 bis 5 750 | |||||||||||||
20.21 | Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 25 BImSchG | 90 bis 1 725 | |||||||||||||
20.22 | Entscheidung über die Bekanntgabe als Messstelle (§ 26 BImSchG) | 290 bis 1 150 | |||||||||||||
20.23 | Fristverlängerung zu 20.22 | 140 | |||||||||||||
20.24 | Entscheidung über die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29 a Absatz 1 Satz 1 BImSchG | 290 bis 1 450 | |||||||||||||
20.25 | Fristverlängerung zu 20.24 | 140 | |||||||||||||
20.26 | Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG | 140 bis 1 450 | |||||||||||||
| Anmerkung: |
| |||||||||||||
| Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 BImSchG gestattet, zuzüglich | 57 bis 575 | |||||||||||||
20.27 | Prüfung von Stichproben nach § 52 Absatz 3 BImSchG | 35 bis 170 | |||||||||||||
20.28 | Entnahme von Stichproben (z.B. nach der 3. BImSchV) | 35 bis 170 | |||||||||||||
| Anmerkung: |
| |||||||||||||
| Bei der Entnahme und Untersuchung durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten. |
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20.29 | Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 2 oder 3 BImSchG |
| |||||||||||||
| a) | auf Einhaltung der Pflichten nach § 5 BImSchG und der Auflagen der Genehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zu § 1 Absatz 1 der 4. BImSchV, | 345 bis 6 900 | ||||||||||||
| b) | auf Einhaltung der Pflichten nach § 5 BImSchG und der Auflagen der Genehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs zu § 1 Absatz 1 der 4. BImSchV, | 170 bis 3 450 | ||||||||||||
| bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen auf Einhaltung der Pflichten nach § 22 BImSchG, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Bestimmungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung nicht erfüllt werden oder Anordnungen geboten sind. | nach Zeitaufwand, | |||||||||||||
20.30 | Aufforderung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Absatz 2 BImSchG | 115 | |||||||||||||
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21 | Maßnahmen aufgrund der Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -BImSchV- |
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21.1 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 17a Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV | 290 bis 1 150 | |||||||||||||
21.2 | Fristverlängerung zu 21.1 | 290 | |||||||||||||
21.3 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Absatz 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV | 170 bis 345 | |||||||||||||
21.4 | Fristverlängerung zu 21.3 | 140 | |||||||||||||
21.5 | Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5 der 3. BImSchV | 57 | |||||||||||||
21.6 | Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte (§ 7 Nummer 2 der 5. BImSchV) |
| 170 bis 345 | ||||||||||||
21.7 | Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen in § 7 Nummer 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 1 der 5. BImSchV gleichwertig | 115 | |||||||||||||
21.8 | Bearbeitung von Anzeigen nach § 7 der Störfallverordnung - 12. BImSchV | 57 bis 1 725 | |||||||||||||
21.9 | Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfallverordnung - 12. BImSchV | 57 bis 1 725 | |||||||||||||
21.10 | Durchführung von Inspektionen nach § 16 der Störfallverordnung - 12. BImSchV | 230 bis 8 650 | |||||||||||||
21.11 | Befreiung von der Pflicht zur Durchführung der erweiterten Pflichten nach § 18 Absatz 2 der Störfallverordnung - 12. BImSchV | 90 bis 4 800 | |||||||||||||
21.12 | Bearbeitung von Störfallmeldungen nach § 19 der Störfallverordnung - 12. BImSchV | 57 bis 1 725 | |||||||||||||
21.13 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Absatz 5 oder § 28 Absatz 1 der 13. BImSchV | 290 bis 1 150 | |||||||||||||
21.14 | Fristverlängerung zu 21.13 | 290 | |||||||||||||
21.15 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Absatz 2 der 17. BImSchV | 290 bis 1 150 | |||||||||||||
21.16 | Fristverlängerung zu 21. 15 | 290 | |||||||||||||
21.17 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV | 290 bis 1 150 | |||||||||||||
21.18 | Fristverlängerung zu 21.17 | 290 | |||||||||||||
21.19 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV | 290 bis 1 150 | |||||||||||||
21.20 | Fristverlängerung zu 21.19 | 290 | |||||||||||||
21.21 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nummer 5.3.2 der TA Luft | 290 bis 1 150 | |||||||||||||
21.22 | Fristverlängerung zu 21.21 | 290 | |||||||||||||
21.23 | Nachkontrollen und andere Besichtigungen, die durch den Betroffenen veranlasst wurden | nach Zeitaufwand, | |||||||||||||
21.24 | Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen aus Verordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes allgemein | 57 bis 1 150 | |||||||||||||
21.25 | Überprüfung von Sicherheitsanalysen, Mess- und Prüf- und Kalibrierberichten sowie sonstiger Anzeigen, Lösemittelbilanzen u.ä. | nach Zeit- und | |||||||||||||
| Anmerkung: |
| |||||||||||||
| Werden die jährlichen Lösemittelbilanzen durch Dritte überprüft, sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten. |
| |||||||||||||
21.26 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Anhang VI Nummer 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV | 290 bis 1 150 | |||||||||||||
21.27 | Fristverlängerung zu 21.26 | 290 | |||||||||||||
21.28 | Prüfung der Konformitätserklärung nach § 4 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV | 115 | |||||||||||||
21.29 | Ausnahmen von den Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen in Wohngebieten nach § 7 Absatz 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV | 30 bis 1 150 | |||||||||||||
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| |||||||||||||
21.30 | Ausnahmen vom Fahrverbot in einer Umweltzone nach § 40 Absatz 1 in Verbindung mit der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV |
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21.30.1 | Privat genutzte Personenkraftwagen, Wohnmobile |
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21.30.1.1 | für einen Monat | 45 | |||||||||||||
21.30.1.2 | für sechs Monate | 70 | |||||||||||||
21.30.1.3 | für zwölf Monate | 115 | |||||||||||||
21.30.1.4 | für achtzehn Monate | 160 | |||||||||||||
21.30.2 | Gewerblich genutzte Personenkraftwagen |
| |||||||||||||
21.30.2.1 | für einen Monat | 75 | |||||||||||||
21.30.2.2 | für sechs Monate | 100 | |||||||||||||
21.30.2.3 | für zwölf Monate | 175 | |||||||||||||
21.30.2.4 | für achtzehn Monate | 225 | |||||||||||||
21.30.3 | Jedes Fahrzeug (inkl. Sonderfahrzeug) eines zugelassenen Teilnehmers eines Marktes |
| |||||||||||||
21.30.3.1 | je Tag | 10 | |||||||||||||
21.30.3.2 | je Teilnahme | maximal | 25 | ||||||||||||
21.30.4 | Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bis zu 7,5 t |
| |||||||||||||
21.30.4.1 | für einen Monat | 90 | |||||||||||||
21.30.4.2 | für sechs Monate | 115 | |||||||||||||
21.30.4.3 | für zwölf Monate | 205 | |||||||||||||
21.30.4.4 | für achtzehn Monate | 295 | |||||||||||||
21.30.5 | Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t |
| |||||||||||||
21.30.5.1 | für einen Monat | 135 | |||||||||||||
21.30.5.2 | für sechs Monate | 160 | |||||||||||||
21.30.5.3 | für zwölf Monate | 295 | |||||||||||||
21.30.5.4 | für achtzehn Monate | 430 | |||||||||||||
21.30.6 | Busse im öffentlichen Personennahverkehr |
| |||||||||||||
21.30.6.1 | für einen Monat | 135 | |||||||||||||
21.30.6.2 | für sechs Monate | 160 | |||||||||||||
21.30.6.3 | für zwölf Monate | 295 | |||||||||||||
21.30.6.4 | für achtzehn Monate | 430 | |||||||||||||
21.30.7 | Sonderfahrzeuge, die in besonderem Maße eine Geschäftsidee verkörpern, mit festen Auf-/Einbauten als Arbeitsstätte dienen sowie Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungskosten und geringen Fahrleistungen |
| |||||||||||||
21.30.7.1 | je Genehmigung gem. § 29 StVO in den Fällen der Nummer 5.2.3.1.2 a | 10 | |||||||||||||
21.30.7.2 | für einen Monat | 135 | |||||||||||||
21.30.7.3 | für sechs Monate | 160 | |||||||||||||
21.30.7.4 | für zwölf Monate | 295 | |||||||||||||
21.30.7.5 | für achtzehn Monate | 430 | |||||||||||||
21.30.7.6 | für dreißig Monate | 570 | |||||||||||||
21.30.8 | Sonderregelungen |
| |||||||||||||
21.30.8.1 | Anmerkung zu den Tarifziffern 21.30.1 bis 21.30.7.6: |
| |||||||||||||
| Die Gebühr kann um bis zu 30 v.H. ermäßigt werden
|
| |||||||||||||
21.30.8.2 | in den Fällen besonderer sozialer Härte gem. Tarifziffer 21.30.1 je Pkw, Wohnmobil für ein Jahr | 60 | |||||||||||||
21.30.8.3 | einmalige Verwaltungsgebühr für kurzfristige Ausnahmen aus bestimmten Gründen | 35 | |||||||||||||
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| |||||||||||||
22 | Benzinbleigesetz |
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22.1 | Entnahme von Proben | nach Zeit- und | |||||||||||||
| Anmerkung: |
| |||||||||||||
| Die für die Entnahme und Untersuchung von Proben durch Dritte entstehenden Kosten werden als Auslagen erhoben. |
| |||||||||||||
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23 | Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) |
| |||||||||||||
23.1 | Prüfung und Billigung von Monitoringkonzepten als Voraussetzung für die Erstellung eines Emissionsberichts nach § 5 TEHG | 30 bis 500 | |||||||||||||
23.2 | Prüfung des Emissionsberichts nach § 5 TEHG | 30 bis 500 | |||||||||||||
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3 | Wasserrecht |
| |||||||||||||
30 | Maßnahmen/Bescheidungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG und des Bremischen Wassergesetzes - BremWG |
| |||||||||||||
30.1 | Erteilung einer Erlaubnis (§ 10 WHG) |
| |||||||||||||
30.1.1 | Niederschlagswassereinleitungen, Dränagen | 58 bis 1 000 | |||||||||||||
30.1.2 | Grundwasserabsenkungen | 100 bis 2 000 | |||||||||||||
30.1.3 | Erdwärmeanlagen mit einer Anlagenleistung von |
| |||||||||||||
| - | bis zu 10 kW | 320 | ||||||||||||
| - | über 10 kW bis zu 20 kW | 435 | ||||||||||||
| - | über 20 kW bis zu 30 kW | 725 | ||||||||||||
| - | über 30 kW | 935 | ||||||||||||
| Anmerkung zu 30.1.3: |
| |||||||||||||
| Erfordert ein Antrag einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, kann die vorgesehene Gebühr um bis zu 25 v.H. erhöht werden. |
| |||||||||||||
30.1.4 | Sonstige Gewässerbenutzungen | 125 bis 2 500 | |||||||||||||
30.2 | Erteilung einer Erlaubnis im förmlichen Verfahren | 200 bis 4 000 | |||||||||||||
30.3 | Erteilung einer Bewilligung (§§ 10, 11 i.V.m. § 14 WHG) | 500 bis 10 000 | |||||||||||||
30.4 | Erteilung einer nachträglichen Entscheidung (§ 14 Absatz 5 und 6 WHG) | 58 bis 630 | |||||||||||||
30.5 | Erteilung einer gehobenen Erlaubnis (§ 15 WHG) | 300 bis 5 750 | |||||||||||||
| Anmerkung zu 30.2 bis 30.5: |
| |||||||||||||
| Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||||||||||
| Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||||||||||
30.6 | Zulassung des vorzeitigen Beginns bei Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren (§ 17 WHG) | 58 bis 630 | |||||||||||||
30.7 | Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und Befugnisse (§ 10 BremWG) | 40 bis 920 | |||||||||||||
30.8 | Ausgleich von Rechten und Befugnissen einschließlich Festsetzung der Ausgleichszahlungen (§ 22 WHG i.V.m. § 13 BremWG) | 80 bis 1 750 | |||||||||||||
30.9 | Feststellung und Kennzeichnung der Uferlinie (§ 4 BremWG) |
| |||||||||||||
30.9.1 | - | bis zu 100 Meter festgelegter Uferlinie je Meter | 3, mindestens 90 | ||||||||||||
30.9.2 | - | je weiterer Meter | 2 | ||||||||||||
30.10 | Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 20 BremWG) | 58 bis 1 000 | |||||||||||||
| Anmerkung zu 30.10: |
| |||||||||||||
| Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||||||||||
| Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||||||||||
30.10.1 | jede weitere Abnahme der Anlage (Teilabnahme, Wiederholungsabnahme) | nach Zeit- und | |||||||||||||
30.11 | Erteilung einer Befreiung für Maßnahmen innerhalb des Gewässerrandstreifens (§ 38 Absatz 5 WHG) | 58 bis 630 | |||||||||||||
30.12 | Übertragung der Unterhaltungslast (§ 24 BremWG) | 58 bis 150 | |||||||||||||
30.13 | Behördliche Maßnahmen auf Grundlage des § 28 Absatz 4 BremWG | 40 bis 125 | |||||||||||||
30.14 | Setzen, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§§ 31, 32 Absatz 1 BremWG) | 58 bis 630 | |||||||||||||
30.15 | Genehmigung zur Veränderung einer Stauanlage (§ 32 Absatz 2 BremWG) | 58 bis 630 | |||||||||||||
30.16 | Genehmigung für den Bau und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungsanlagen (§ 40 BremWG) | 75 bis 1 500 | |||||||||||||
30.17 | Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht |
| |||||||||||||
30.17.1 | - | 40 bis 630 | |||||||||||||
30.17.2 | - | 40 bis 630 | |||||||||||||
30.18 | Genehmigung für den Zusammenschluss von Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 47 BremWG) | 58 bis 630 | |||||||||||||
30.19 | Genehmigung für den Bau, die wesentliche Änderung und die Beseitigung von Abwasseranlagen (§ 48 BremWG) | 60 bis 1 200 | |||||||||||||
30.20 | Genehmigung von Rohrleitungsanlagen (§ 62 Absatz 2 WHG) | 200 bis 3 100 | |||||||||||||
| Anmerkung zu 30.20: |
| |||||||||||||
| Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||||||||||
| Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||||||||||
30.21 | Planfeststellungsverfahren (§§ 68, 70WHG) | 7 v.T. der | |||||||||||||
30.22 | Plangenehmigungsverfahren (§§ 68, 70 WHG) | 3 v.T. der | |||||||||||||
| Anmerkung zu 30.21 und 30.22: |
| |||||||||||||
| Schließt das Planfeststellungs- oder das Plangenehmigungsverfahren andere den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. |
| |||||||||||||
| Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||||||||||
| Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Verwaltungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||||||||||
| Soweit im Zusammenhang mit der Erörterung von Einwendungen Dritter Portokosten von mehr als 25 Euro entstehen, werden diese als Auslagen erhoben. |
| |||||||||||||
30.23 | Nachtragsbescheid bei wasserrechtlicher Plangenehmigung oder Planfeststellung | 8 v.H. der Gebühr | |||||||||||||
30.24 | Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 69 WHG) | 500 bis 10 000 | |||||||||||||
| Anmerkung zu 30.23: |
| |||||||||||||
| Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach 30.21 bis 30.22 zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zum Endbescheid führt. |
| |||||||||||||
30.25 | Genehmigung zur Benutzung von Hochwasserschutzanlagen (§ 74 Absatz 2 BremWG) | 58 bis 1 000 | |||||||||||||
30.26 | Genehmigung der Herstellung, Änderung oder Beseitigung von besonderen Anlagen innerhalb der Grenzen einer Hochwasserschutzanlage (§ 75 Absatz 1 BremWG) | 58 bis 1 000 | |||||||||||||
30.26.1 | jede weitere Abnahme der Anlage (Teilabnahme, Wiederholungsabnahme) | nach Zeit- und | |||||||||||||
30.27 | Befreiung vom Verbot der Herstellung oder Änderung von Anlagen in einer Entfernung bis zu 20 Meter der landseitigen Grenze einer Hochwasserschutzanlage (§ 76 Absatz 2 BremWG) | 58 bis 1 000 | |||||||||||||
30.28 | Genehmigung von Maßnahmen in hochwassergefährdeten Gebieten (§ 57 Absatz 1 BremWG) | 58 bis 1 000 | |||||||||||||
30.29 | Genehmigung von Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten | 58 bis 1 000 | |||||||||||||
30.30 | Übertragung der Unterhaltungslast bei Hochwasserschutzanlagen | 58 bis 150 | |||||||||||||
30.31 | Entscheidung in Streitfällen bezüglich der Unterhaltung | 30 bis 575 | |||||||||||||
30.32 | Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre | 35 bis 630 | |||||||||||||
30.33 | Beurkundung einer Einigung über die Höhe des Ausgleichs und die Höhe der Entschädigung (§ 87 Absatz 1 BremWG) | 35 bis 70 | |||||||||||||
30.34 | Festsetzung des Ausgleichs und der Entschädigung (§ 86 BremWG) | 40 bis 920 | |||||||||||||
30.35 | Überwachung von Gewässerbenutzungen und von Gewässerverunreinigungen (§§ 90, 91 BremWG) | nach Zeit- und | |||||||||||||
30.36 | nach Zeit- und | ||||||||||||||
30.37 | Überwachung der Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (§§ 90, 91 BremWG) |
| |||||||||||||
30.37.1 | Verwaltungskosten der Überwachung | nach Zeit- und | |||||||||||||
| Anmerkung zu 30.37.1: |
| |||||||||||||
| Die Gebühr entfällt, wenn die Verwendung von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln ordnungsgemäß erfolgt ist. |
| |||||||||||||
30.38 | Feststellung von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§ 101 BremWG) | 72 bis 1 435 | |||||||||||||
|
|
| |||||||||||||
31 | Maßnahmen/Bescheidungen aufgrund der Anlagenverordnung - VAwS |
| |||||||||||||
31.1 | Über eine Unterlagenprüfung und Datenerfassung hinausgehende Prüfungen aufgrund von Anzeigen nach §§ 1 Absatz 5 und 28 Absatz 2 VAwS | nach Zeit- und | |||||||||||||
31.2 | Anordnung der Prüfung und/oder der Erstellung von Anlagenverzeichnissen durch einen Sachverständigen (§ 11 Absatz 5 VAwS) | 55 bis 540 | |||||||||||||
31.3 | Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 23 VAwS) | nach Zeit- und | |||||||||||||
31.4 | Überwachung von Sachverständigenorganisationen (§ 23 VAwS) |
| |||||||||||||
31.4.1 | Verwaltungskosten der Überwachung | nach Zeit- und | |||||||||||||
31.4.2 | Kosten für die technische Überwachung | nach Zeit- und | |||||||||||||
31.5 | Verfügungen/Bescheidungen im Verwaltungszwang aufgrund des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (BremVwVG) |
| |||||||||||||
31.5.1 | Festsetzung von Zwangsgeld (§ 18 BremVwVG) oder Festsetzung der Kosten für die Ersatzvornahme (§ 19 Absatz 3 BremVwVG) | 14 v.H. | |||||||||||||
31.6 | Erteilung schriftlicher Auskünfte nicht einfacher Art (ausgenommen Auskünfte nach Tarifziffer 70) | 55 bis 680 | |||||||||||||
31.7 | Erteilung einer Eignungsfeststellung (§ 63 WHG) | 125 bis 3 100 | |||||||||||||
| Anordnung nach § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.03.2010 (BGBl. I S. 377), soweit sie nicht im Rahmen einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 145 BremWG getroffen wird. | 17 bis 340 | |||||||||||||
|
|
| |||||||||||||
32 | Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Wasserrechts |
| |||||||||||||
32.1 | Sonstige unter Tarifziffer 30 und 31 nicht aufgeführte Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wasserrechts | nach Zeit- und | |||||||||||||
|
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| |||||||||||||
33 | Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) |
| |||||||||||||
33.1 | Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis gemäß § 55 Absatz 1 WVG | 26 | |||||||||||||
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| |||||||||||||
4 | Entwässerungsrecht |
| |||||||||||||
40 | Maßnahmen aufgrund der Entwässerungsortsgesetze der Stadtgemeinde Bremen (EOG) und der Stadtgemeinde Bremerhaven (EWOG) |
| |||||||||||||
40.1 | Erteilung einer Entwässerungsbaugenehmigung nach § 12 a Absatz 1 bzw. nach § 13 Absatz 1 EOG bei Gesamtbaukosten gemäß DIN 276 bzw. DIN 277 von |
| |||||||||||||
| bis zu 50 000 Euro | 100 bis 500 | |||||||||||||
| mehr als 50 000 Euro bis zu 100 000 Euro | 500 bis 1 000 | |||||||||||||
| mehr als 100 000 Euro bis zu 500 000 Euro | 1 000 bis 3 500 | |||||||||||||
| mehr als 500 000 Euro bis zu 1 Mio. Euro | 3 500 bis 5 000 | |||||||||||||
| mehr als 1 Mio. Euro bis zu 5 Mio. Euro | 5 000 bis 8 500 | |||||||||||||
| mehr als 5 Mio. Euro | 8 500 bis 25 000 | |||||||||||||
|
|
| |||||||||||||
| Anmerkung: |
| |||||||||||||
| Die Festlegung der Gebührenhöhe innerhalb des jeweiligen Rahmengebührensatzes richtet sich nach dem Anteil der gewerblich oder industriell verunreinigten Abwassermenge an der Gesamtabwassermenge. |
| |||||||||||||
40.2 | Jede Abnahme (Teilabnahme, Wiederholungsabnahme) | 122 | |||||||||||||
40.3 | Rohbauabnahme nach § 12 c Absatz 6 EOG bzw. nach § 15 Absatz 5 EWOG | 122 | |||||||||||||
| Anmerkung: |
| |||||||||||||
Wird die Rohbauabnahme in Teilschritten gewünscht, wird je Teilabnahme die Gebühr nach 40.3 festgesetzt. Werden bei einer Abnahme Mängel festgestellt, so vermindert sich die für die erforderliche Wiederholungsabnahme festzusetzende Gebühr nach 40.3 um 25 v.H. |
| ||||||||||||||
40.4 | Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung nichthäuslichen Abwassers nach § 8 EOG bzw. nach § 8 EWOG | 102 bis 485 | |||||||||||||
| Anmerkung: |
| |||||||||||||
| Die Gebühr entfällt, wenn die Erlaubnis zur Einleitung nichthäuslichen Abwassers nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EOG bzw. nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EWOG mit der Baugenehmigung als erteilt gilt. |
| |||||||||||||
40.5 | Erteilung einer Erlaubnis zur Ableitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Dränwasser nach § 9 EOG bzw. nach § 9 EWOG | 51 bis 250 | |||||||||||||
40.6 | Probenahme mit einem Probenahmegerät | 232 | |||||||||||||
| - | für die zweite und jede weitere gleichzeitige Probenahme auf einem Grundstück | 93 | ||||||||||||
40.7 | Pauschale für die Entnahme von Stichproben | 112 | |||||||||||||
| - | für die zweite und jede weitere gleichzeitig auf einem Grundstück gezogene Probe | 39 | ||||||||||||
40.8 | Bearbeitungskosten für die Zahlungserinnerung | 5 | |||||||||||||
40.9 | Bearbeitungskosten für jede weitere Bearbeitung | 11 | |||||||||||||
|
|
| |||||||||||||
41 | Kanaltiefen |
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41.1 | Ausstellung einer Bescheinigung (doppelt) über Kanaltiefen | 30 | |||||||||||||
41.2 | Auszüge aus dem Kanalbestandswerk (Planausschnitte, Lichtpausen) | 17 | |||||||||||||
41.3 | Auszüge aus der Kanaldatenbank |
| |||||||||||||
| 1 | bis | 10 Sätze |
| 5 | ||||||||||
| 11 | bis | 100 Sätze |
| 11 | ||||||||||
| 101 | bis | 1 000 Sätze |
| 17 | ||||||||||
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| ab | 1 000 Sätze |
| 30 | ||||||||||
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42 | Anliegerbescheinigungen |
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42.1 | Erteilung einer Anliegerbescheinigung über zu zahlende bzw. abgegoltene Kanalbaubeiträge | 17 bis 80 | |||||||||||||
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5 | Naturschutz-/Jagdrecht |
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50 | Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG; |
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50.1 | Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 BNatSchG oder deren Versagung; von dieser Tarifziffer abweichend gelten die Kostenregelungen nach den Tarifziffern 50.1.1, 52.3 und 52.4 | nach | |||||||||||||
50.1.1 | Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG von den Verbotsbestimmungen nach § 39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG oder deren Versagung | je Grundstück | 94 | ||||||||||||
| Anmerkung zu 50.1.1: |
| |||||||||||||
| Diese Kostenregelung gilt nicht, wenn gleichzeitig Kosten nach den Tarifziffern 52.3 und 52.4 entstehen. Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen gilt als Grundstück die einer Hausnummer zuzurechnende Grundstücksfläche. In Kleingartenbereichen gilt als Grundstück die einem Kleingartenverein zuzurechnende Grundfläche. |
| |||||||||||||
50.2 | Ausnahmen von den Zugriffsverboten nach § 45 Absatz 7 Nummer 4 und 5 BNatSchG | 50 bis 1 000 | |||||||||||||
50.3 | Ausnahmen vom Biotopschutz nach § 30 Absatz 3 BNatSchG | nach | |||||||||||||
50.4 | Ausnahmen vom Gewässerschutz nach § 61 Absatz 3 BNatSchG | nach | |||||||||||||
50.5 | Naturschutzfachliche Beurteilung nach § 8 Absatz 2 Brem-NatG | nach | |||||||||||||
50.6 | Naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 17 Absatz 3 BNatSchG i.V.m. § 8 Absatz 3 BremNatG | nach | |||||||||||||
50.7 | Einziehung nach § 47 BNatSchG | 50 bis 1 000 | |||||||||||||
50.8 | Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 BNatSchG i.V.m. § 24 Absatz 2 BremNatG | nach | |||||||||||||
50.9 | Entscheidung in einem Anzeigeverfahren nach § 34 Absatz 6 BNatSchG i.V.m. § 25 BremNatG | nach | |||||||||||||
50.10 | Genehmigung von Zoos nach § 42 Absatz 2 BNatSchG | 100 bis 2 000 | |||||||||||||
50.11 | Anordnung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und zum Betrieb eines Tiergeheges nach § 43 Absatz 3 BNatSchG i.V.m. § 27 BremNatG | 100 bis 2 000 | |||||||||||||
50.12 | Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder einer Ersatzzahlung gem. § 41 Absatz 2 BremNatG | nach | |||||||||||||
50.13 | Überwachung, Entscheidungen und Maßnahmen zur Sicherstellung nach § 41 Absatz 1 BremNatG | nach | |||||||||||||
50.14 | Gebührenbefreiungen |
| |||||||||||||
50.14.1 | Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit. |
| |||||||||||||
50.14.2 | Für Amtshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor ein Antrag zurückgenommen wurde oder sich auf andere Weise erledigt hat, werden keine Gebühren erhoben. |
| |||||||||||||
50.14.3 | Für öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erforderlich werden, werden keine Gebühren erhoben. |
| |||||||||||||
50.14.4 | Die Erteilung von Befreiungen und Zulassung von Ausnahmen ist, soweit diese Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung oder Wiederansiedlung oder der Nachzucht für einen dieser Zwecke dienen, gebührenfrei. |
| |||||||||||||
50.14.5 | Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach § 45 Absatz 7 Nummer 1 und 2 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 BArtSchV sind gebührenfrei. |
| |||||||||||||
50.14.6 | Öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung oder dem Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 56 BNatSchG sind gebührenfrei. |
| |||||||||||||
|
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| |||||||||||||
51 | Artenschutz |
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| Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896); Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 vom 3. März 1997, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 709/2010 der Kommission vom 22. Juli 2010 (ABl. L 212 vom 12. August 2010, S. 1) geändert worden ist; Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19. Juni 2006, S. 1), die durch Verordnung (EG) Nr. 100/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 (ABl. L 31 vom 5. Februar 2008, S. 3) geändert worden ist |
| |||||||||||||
51.1 | Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 BArtSchV | 50 bis 1 000 | |||||||||||||
51.2 | Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV | 50 bis 1 000 | |||||||||||||
51.3 | Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV | 50 bis 500 | |||||||||||||
51.4 | Kennzeichnungspflicht nach § 12 BArtSchV |
| |||||||||||||
51.4.1 | Abweichung von der Kennzeichnungsmethode nach § 13 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV | nach | |||||||||||||
51.4.2 | Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV | nach | |||||||||||||
51.4.3 | Anerkennung als Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BArtSchV | nach | |||||||||||||
51.5 | Bescheinigungen nach Artikel 10 der EG-ArtenschutzVO und Artikel 47, 48 der EG-Artenschutz-Durchf.-VO |
| |||||||||||||
51.5.1 | Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a, b, c oder h Verordnung (EG) 338/97 | 20 | |||||||||||||
| Anmerkung zu 51.5.1: |
| |||||||||||||
| Bei einem über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand berechnet. |
| |||||||||||||
51.5.2 | Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken für gezüchtete Exemplare nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d Verordnung (EG) 338/97 | 20 | |||||||||||||
51.5.2.1 | Erteilung einer Bescheinigung wie unter Tarifziffer 51.5.2 für jedes weitere Exemplar derselben Art desselben Antrags | 8 | |||||||||||||
51.6 | Anmerkung zu Tarifziffer 51: |
| |||||||||||||
| Für Amtshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor ein Antrag zurückgenommen wurde oder sich auf andere Weise erledigt hat, werden keine Gebühren erhoben. |
| |||||||||||||
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52 | Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG und der Baumschutzverordnung |
| |||||||||||||
52.1 | Gestattung nach § 6 Baumschutzverordnung |
| |||||||||||||
| je Baugrundstück | 138 | |||||||||||||
52.2 | Ablehnung einer Gestattung nach § 6 Baumschutzverordnung |
| |||||||||||||
| je Baugrundstück | 69 | |||||||||||||
52.3 | Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG |
| |||||||||||||
| je Grundstück | 94 | |||||||||||||
52.4 | Ablehnung einer Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG |
| |||||||||||||
| je Grundstück | 47 | |||||||||||||
| Anmerkung zu 52.1 und 52.4: |
| |||||||||||||
| Erfordert ein Antrag auf Gestattung oder Befreiung einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand ermittelt und berechnet. |
| |||||||||||||
| Anmerkung zu 52.4: |
| |||||||||||||
| Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen gilt als Grundstück die einer Hausnummer zuzurechnende Grundstücksfläche. In Kleingartenbereichen gilt als Grundstück die einem Kleingartenverein zuzurechnende Grundfläche. |
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52.5 | Anordnung von Maßnahmen nach § 5 Baumschutzverordnung | 138 | |||||||||||||
|
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53 | Umweltschadensgesetz - USchadG |
| |||||||||||||
53.1 | Anordnung zur Durchsetzung von Informations-, Gefahrenabwehr-, Schadensbegrenzungs- oder Sanierungspflichten nach § 7 Absatz 2 USchadG | 30 bis 500 | |||||||||||||
|
|
| |||||||||||||
54 | Jagdwesen, Fischerei, Wildschutz (Bremisches Fischereigesetz, Brem. Binnenfischereiverordnung, Bundeswildschutzverordnung) |
| |||||||||||||
54.1 | Benehmensherstellung gemäß §§ 6, 9 und 11 Brem. Binnenfischereiverordnung | nach Zeit- und | |||||||||||||
54.2 | Jagdwesen |
| |||||||||||||
54.2.1 | Dreijahresjagdschein | 129 | |||||||||||||
54.2.2 | Jahresjagdschein | 70 | |||||||||||||
54.2.3 | Tagesjagdschein | 18 | |||||||||||||
54.2.4 | Jugendjagdschein | 37 | |||||||||||||
54.2.5 | Falknerjahresjagdschein |
| |||||||||||||
| Die Gebühr ermäßigt sich auf 9 Euro, sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein ausgestellt wird. | 37 | |||||||||||||
| Anmerkung zu 54.2.1 bis 54.2.5: |
| |||||||||||||
| Personen, die mit der Jagd amtlich oder ehrenamtlich sowie beruflich befasst sind, erhalten Jagdscheine für die halbe Gebühr. |
| |||||||||||||
54.2.6 | Bescheinigung über bisher ausgestellte Jagdscheine | 11 | |||||||||||||
54.2.7 | Zweitfertigung eines Jagdscheins | 18 | |||||||||||||
54.2.8 | Bestätigung eines Jagdaufsehers | 37 | |||||||||||||
54.2.9 | Erlaubnis zur beschränkten Ausübung der Jagd | 18 bis 41 | |||||||||||||
54.2.10 | Jägerprüfung | 265 | |||||||||||||
54.2.11 | Bescheinigung über die Jagdpachtfähigkeit gemäß § 11 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes | 7 | |||||||||||||
54.2.12 | Naturschutzfachliche Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur beschränkten Ausübung der Jagd | nach Zeit- und | |||||||||||||
| Anmerkung zu 54.1 und 54.2.12: |
| |||||||||||||
| Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit. |
| |||||||||||||
|
|
| |||||||||||||
55 | Bundeswildschutzverordnung |
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55.1 | Ausnahmegenehmigung gem. § 2 oder § 3 | 18 bis 300 | |||||||||||||
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56 | frei |
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57 | Maßnahmen aufgrund des Bremischen Waldgesetzes - BremWaldG |
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57.1 | Anordnung zur Wiederaufforstung nach § 6 Absatz 3 oder § 8 Absatz 9 | nach Zeit- und | |||||||||||||
57.2 | Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 1 | nach Zeit- und | |||||||||||||
57.3 | Versagung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 5 | nach Zeit- und | |||||||||||||
57.4 | Erstaufforstungsgenehmigung nach § 9 Absatz 1 | nach Zeit- und | |||||||||||||
57.5 | Versagung einer Erstaufforstungsgenehmigung nach § 9 Absatz 3 | nach Zeit- und | |||||||||||||
57.6 | Gewährung einer Befreiung nach § 17 Absatz 2 | nach Zeit- und | |||||||||||||
57.7 | Ablehnung einer Befreiung nach § 17 Absatz 2 | nach Zeit- und | |||||||||||||
57.8 | Anordnung nach § 12 | nach Zeit- und | |||||||||||||
|
|
| |||||||||||||
| Anmerkung zu den Tarifziffern 50.1 bis 57.8: |
| |||||||||||||
| Die Rücknahme eines Antrags oder dessen Erledigung auf andere Weise ist gebührenfrei, auch nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, diese aber noch nicht beendet wurde. |
| |||||||||||||
|
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6 | Bodenschutzrecht/Altlasten |
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60 | Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG |
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60.1 | Anordnung nach § 9 Absatz 2 BBodSchG | 175 bis 3 500 | |||||||||||||
60.2 | Anordnung nach § 10 Absatz 1 BBodSchG | 280 bis 5 600 | |||||||||||||
60.3 | Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Absatz 1 BBodSchG | 280 bis 5 600 | |||||||||||||
60.4 | Verbindlicherklärung eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6 BBodSchG | 575 bis 11 500 | |||||||||||||
60.5 | Anordnung von Überwachungs- und Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 BBodSchG | 58 bis 1 150 | |||||||||||||
60.6 | Anordnung nach § 16 Absatz 1 BBodSchG | 58 bis 1 150 | |||||||||||||
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7 | Umweltinformationsrecht |
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70 | Maßnahmen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen - BremUIG |
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70.1 | Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 1 Absatz 2 BremUIG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes durch |
| |||||||||||||
70.1.1 | mündliche oder einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte oder auf sonstigem Wege (z.B. Akteneinsicht) bei geringfügigem Aufwand (bis 30 Minuten) | gebührenfrei | |||||||||||||
70.1.2 | Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft | 10 bis 500 | |||||||||||||
70.1.3 | Herausgabe von Duplikaten sowie Zurverfügungstellung von Akten (Akteneinsicht) oder sonstigen Informationsträgern (auch in elektronischer Form) |
| |||||||||||||
| a) | einfache Fälle; bei mehr als geringfügigem Verwaltungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) | 10 bis 150 | ||||||||||||
| b) | bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen einschließlich der Herausgabe von Duplikaten; bei erheblichem Aufwand (3 bis 8 Stunden) | 150 bis 360 | ||||||||||||
| c) | Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen; bei außergewöhnlich hohem Aufwand (mehr als 8 Stunden) | 360 bis 500 | ||||||||||||
70.2 | Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Überlassung von Umweltinformationen | gebührenfrei | |||||||||||||
70.3 | die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen vor Ort, einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen | gebührenfrei | |||||||||||||
70.4 | Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 1 Absatz 2 BremUIG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes | gebührenfrei | |||||||||||||
70.5 | Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 1 Absatz 2 BremUIG in Verbindung mit § 10 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes und den §§ 4 und 5 BremUIG | gebührenfrei | |||||||||||||
| Anmerkungen: |
| |||||||||||||
| Auslagen werden mit Ausnahme der Ziffer 70.1.1 für die Herstellung von Duplikaten oder Kopien (auch auf Datenträgern) zusätzlich erhoben |
| |||||||||||||
| - | je DIN A 4-Kopie von Papiervorlagen | 0,10 | ||||||||||||
| - | je DIN A 3-Kopie von Papiervorlagen | 0,15 | ||||||||||||
| - | Reproduktion von verfilmten Akten | je Seite | 0,25 | |||||||||||
| - | Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopie | in Höhe der | ||||||||||||
| - | Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung | in Höhe der | ||||||||||||
| Auslagen werden nicht erhoben in den Fällen der Amtshandlungen, für die nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BremUIG Kostenfreiheit besteht. |
| |||||||||||||
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8 | Energieaufsicht, Strompreise |
| |||||||||||||
80 | Maßnahmen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG |
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80.1 | Genehmigung nach § 4 Absatz 1 | 110 bis 8 250 | |||||||||||||
80.2 | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23 a | 1 000 bis 50 000 | |||||||||||||
80.3 | Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 i.V.m. |
| |||||||||||||
80.3.1 | § 27 Absatz 1 StromVZV | 1 500 bis 150 000 | |||||||||||||
80.3.2 | § 27 Absatz 2 StromVZV | 2 500 bis 70 000 | |||||||||||||
80.3.3 | § 27 Absatz 3 StromVZV | 8 000 bis 80 000 | |||||||||||||
80.3.4 | § 28 Absatz 1 bis 4 StromNZV | 20 000 bis 150 000 | |||||||||||||
80.3.5 | § 50 Absatz 1 GasNZV | 10 000 bis 180 000 | |||||||||||||
80.3.6 | § 50 Absatz 2 GasNZV | 10 000 bis 175 000 | |||||||||||||
80.3.7 | § 50 Absatz 3 Satz 1 oder 2 GasNZV | 10 000 bis 90 000 | |||||||||||||
80.3.8 | § 50 Absatz 4 GasNZV | 25 000 bis 160 000 | |||||||||||||
80.3.9 | § 50 Absatz 5 GasNZV | 8 000 bis 80 000 | |||||||||||||
80.3.10 | § 19 Absatz 2 StromNEV | 500 bis 15 000 | |||||||||||||
80.3.11 | § 29 StromNEV | 500 bis 5 000 | |||||||||||||
80.3.12 | § 30 Absatz 1, 2 oder 3 StromNEV | 1 000 bis 15 000 | |||||||||||||
80.3.13 | § 29 GasNEV | 500 bis 5 000 | |||||||||||||
80.3.14 | § 30 Absatz 1, 2 oder 3 GasNEV | 1 000 bis 20 000 | |||||||||||||
80.3.15 | § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV | 500 bis 100 000 | |||||||||||||
80.3.16 | § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 ARegV | 1 000 bis 80 000 | |||||||||||||
80.3.17 | § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 4 ARegV | 500 bis 40 000 | |||||||||||||
80.3.18 | § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 26 Absatz 2 ARegV | 500 bis 50 000 | |||||||||||||
80.3.19 | § 32 Absatz 1 Nummer 2 ARegV | 500 bis 50 000 | |||||||||||||
80.3.20 | § 32 Absatz 1 Nummer 3 ARegV | 500 bis 50 000 | |||||||||||||
80.3.21 | § 32 Absatz 1 Nummer 4 ARegV | 1 000 bis 100 000 | |||||||||||||
80.3.22 | § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV | 500 bis 50 000 | |||||||||||||
80.3.23 | § 32 Absatz 1 Nummer 5 ARegV | 500 bis 100 000 | |||||||||||||
80.3.24 | § 32 Absatz 1 Nummer 6 ARegV | 500 bis 50 000 | |||||||||||||
80.3.25 | § 32 Absatz 1 Nummer 7 ARegV | 500 bis 80 000 | |||||||||||||
80.3.26 | § 32 Absatz 1 Nummer 8 und § 23 ARegV | 500 bis 80 000 | |||||||||||||
80.3.27 | § 32 Absatz 1 Nummer 8 ARegV | 500 bis 100 000 | |||||||||||||
80.3.28 | § 32 Absatz 1 Nummer 8a ARegV | 1 000 bis 100 000 | |||||||||||||
80.3.29 | § 32 Absatz 1 Nummer 9 und § 24 Absatz 4 S. 3 ARegV | 500 bis 10 000 | |||||||||||||
80.3.30 | § 32 Absatz 1 Nummer 9 ARegV | 1 000 bis 50 000 | |||||||||||||
80.3.31 | § 32 Absatz 1 Nummer 10 ARegV | 500 bis 100 000 | |||||||||||||
80.3.32 | § 32 Absatz 1 Nummer 11 ARegV | 500 bis 100 000 | |||||||||||||
80.3.33 | § 32 Absatz 2 ARegV | 500 bis 100 000 | |||||||||||||
80.4 | Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 | 1 000 bis 180 000 | |||||||||||||
80.5 | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 | 2 500 bis 75 000 | |||||||||||||
80.6 | Entscheidung über Einwände gegen Feststellungen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 nach § 36 Absatz 2 Satz 3 | 110 bis 4 000 | |||||||||||||
80.7 | Verpflichtung, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 abzustellen nach § 30 Absatz 2 | 2 500 bis 180 000 | |||||||||||||
80.8 | Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 | 50 bis 5 000 | |||||||||||||
80.9 | Entscheidungen nach § 31 Absatz 3 | 500 bis 180 000 | |||||||||||||
80.10 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 | 500 bis 180 000 | |||||||||||||
80.11 | Entscheidungen nach § 110 Absatz 2 | 500 bis 30 000 | |||||||||||||
80.12 | Entscheidungen nach § 110 Absatz 4 | 500 bis 30 000 | |||||||||||||
80.13 | Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 | 15 | |||||||||||||
80.14 | Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung |
| |||||||||||||
| bei Herstellungskosten von | 8 800 | |||||||||||||
| mehr als 500 000 Euro | 8 800 | |||||||||||||
| mehr als 2,5 Mio. Euro | 26 400 | |||||||||||||
| mehr als 7,5 Mio. Euro | 48 400 | |||||||||||||
| mehr als 20 Mio. Euro | 75 900 | |||||||||||||
80.15 | Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 | 50 v.H. der Gebühr | |||||||||||||
| Anmerkung zu 80.14 und 80.15: |
| |||||||||||||
| Schließt das Planverfahren andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. |
| |||||||||||||
80.16 | Feststellung der Behörde nach § 43 Absatz 1 Satz 3 | 220 bis 2 200 | |||||||||||||
80.17 | Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile |
| |||||||||||||
| nach § 44 Absatz 3 Satz 2 | 44 bis 440 | |||||||||||||
80.18 | Feststellung nach § 45 Absatz 2 Satz 2 | 275 bis 8 470 | |||||||||||||
80.19 | Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 49 Absatz 3 | 143 bis 2 860 | |||||||||||||
80.20 | Anordnung von Maßnahmen nach § 49 Absatz 5 | 143 bis 4 290 | |||||||||||||
|
|
| |||||||||||||
81 | Maßnahmen aufgrund des Bremischen Energiegesetzes |
| |||||||||||||
81.1 | Genehmigung nach § 19 BremEG | 110 bis 550 | |||||||||||||
|
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| |||||||||||||
82 | Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme |
| |||||||||||||
82.1 | Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Absatz 2 | 550 bis 1 100 | |||||||||||||
|
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| |||||||||||||
9 | Umweltverträglichkeit |
| |||||||||||||
90 | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG und Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) |
| |||||||||||||
90.1 | Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 20 UVPG für Rohrleitungen nach Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 zum UVPG sowie Planfeststellungsverfahren nach § 20 Satz 1 UVPG einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie deren Änderung |
| |||||||||||||
| bei Herstellungskosten von | 8 000 | |||||||||||||
| mehr als 500 000 Euro | 8 000 | |||||||||||||
| mehr als 2,5 Mio. Euro | 24 000 | |||||||||||||
| mehr als 7,5 Mio. Euro | 44 000 | |||||||||||||
| mehr als 20 Mio. Euro | 69 000 | |||||||||||||
90.2 | Plangenehmigung nach § 20 Satz 2 UVPG für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind | 50 v. H. der Gebühr | |||||||||||||
| Anmerkung zu 90.1 und 90.2: |
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| Schließt das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. |
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90.3 | Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG | nach |