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Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Von den Behörden der Umweltverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.
(1) Bei baulichen Anlagen, Bauteilen und sonstigen Anlagen sind die Herstellungs- oder Ausbaukosten Berechnungsgrundlage für die Gebühren. Für die Berechnung der Herstellungs- oder Ausbaukosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten und Lieferungen heranzuziehen, die für die Herstellung oder Änderung oder den Ausbau der Anlage erforderlich sind. Dazu gehören auch die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie die anfallenden Steuern.
(2) Die Herstellungs- oder Ausbaukosten werden von der zuständigen Behörde geschätzt, wenn die oder der Gebührenpflichtige diese nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist nachweist. Das gleiche gilt, wenn von der Genehmigung oder dem Planfeststellungsbeschluss kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht oder der Antrag zurückgenommen wird.
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Umwelt und Energie ändern
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
(zu § 1)
Inhaltsverzeichnis
Tarifziffer | Rechtsgebiet |
---|---|
1 |
Abfallrecht |
10 | Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz |
11 | Nachweisverordnung |
12 | Entsorgungsfachbetriebeverordnung |
13 | Entsorgergemeinschaftenrichtlinie |
14 | Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung |
15 | Transportgenehmigungsverordnung |
16 | EG-Abfallverbringungsverordnung |
17 | Verpackungsverordnung |
18 | Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts |
2 |
Immissionsschutzrecht |
20 | Bundes-Immissionsschutzgesetz |
21 | Bundes-Immissionsschutzverordnungen und Verwaltungsvorschriften |
3 |
Wasserrecht |
30 | |
31 | |
32 | Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Wasserrechts |
4 |
Entwässerungsrecht |
40 | |
41 | Kanaltiefen |
42 | Anliegerbescheinigungen |
5 |
Naturschutz-/Jagdrecht |
50 | Bundes-Naturschutzgesetz |
51 | |
52 | |
53 | Artenschutz |
54 | Jagdwesen, Fischerei, Wildschutz |
55 | Bundeswildschutzverordnung |
6 |
Bodenschutzrecht/Altlasten |
60 | Bundes-Bodenschutzgesetz |
7 |
Umweltinformationsrecht |
70 | Umweltinformationsgesetz/Umwelthaftungsgesetz |
8 |
Energieaufsicht, Strompreise |
80 | Energiewirtschaftsgesetz |
81 | |
82 | Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden |
83 | Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden |
84 | Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme |
85 | Bundestarifordnung Elektrizität |
9 |
Bestimmte Anlagen nach dem UVP-Gesetz |
Tarifziffer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1 |
Abfallrecht |
| |||||
10 |
Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) |
| |||||
10.1 | Maßnahmen im Zusammenhang mit Deponien |
| |||||
10.1.1 | Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Abs. 2 und Abs. 3 KrW-/AbfG |
| |||||
| bei Herstellungskosten von | 30 v. T. der Herstellungskosten, mindestens 500 | |||||
| mehr als 50.000 Euro | 1.500 | |||||
| mehr als 250.000 Euro | 5.000 | |||||
| mehr als 500.000 Euro | 7.250 | |||||
| mehr als 2,5 Mio. Euro | 24.250 | |||||
| mehr als 5 Mio. Euro | 34.250 | |||||
| mehr als 50 Mio. Euro | 198.500 | |||||
| Anmerkungen: |
| |||||
| a) | Schließt das Planfeststellungsverfahren und das Genehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. |
| ||||
| Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||
| Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||||
| b) | Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungsverfahren erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von zugehörigen Hochbauten, die nicht Bestandteil der Anlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. |
| ||||
10.1.2 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG | 500 bis 10.000 |
|||||
| Anmerkung: |
| |||||
| Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach 10.1.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn die Zulassung des vorzeitigen Beginns ohne wesentliche Änderung zum Planfeststellungsbeschluss oder zur Genehmigung führt. |
| |||||
10.1.3 | Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG | 250 | |||||
10.1.4 | Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungstermins | je Tag | 750 | ||||
10.1.5 | Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens |
| 125 | ||||
10.1.6 | Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen |
| 50 | ||||
10.1.7 | Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung | je | 50 | ||||
10.1.8 | Prüfung der Anzeige nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG | 50 v.H. der Gebühr | |||||
10.1.9 | Prüfung der Anzeige nach § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 BImSchG | 125 bis 2.500 | |||||
10.1.10 | Nachträgliche Anordnung nach § 32 Abs. 4 KrW-/AbfG | 250 bis 5.000 | |||||
10.1.11 | Abnahme einer Deponie nach § 9 BremAGKrW-/AbfG | 250 bis 2.500 | |||||
10.1.12 | Anordnung zum Deponiebetrieb vor dem 11.Juni 1972 nach § 35 Abs. 1 KrW-/AbfG | 250 bis 5.000 | |||||
10.1.13 | Aussprechung von Verpflichtungen zur Rekultivierung nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG | 25 bis 2.500 | |||||
10.1.14 | Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG | 25 bis 1.000 | |||||
10.1.15 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Abs. 5 KrW-/AbfG | 100 bis 5.000 | |||||
10.2 | Sonstige Maßnahmen nach dem KrW-/AbfG |
| |||||
10.2.1 | Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG | 7 v. T. des | |||||
10.2.2 | Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Abs. 3 KrW-/AbfG | 7 v. T. des | |||||
10.2.3 | Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Abs. 4 KrW-/AbfG | 7 v. T. des | |||||
10.2.4 | Genehmigung von Gebührensatzungen nach § 17 Abs. 5 KrW-/AbfG | nach Zeitaufwand, | |||||
10.2.5 | Übertragung von Pflichten nach § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG | 7 v. T. des | |||||
10.2.6 | Treffen von Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG | nach Zeitaufwand, | |||||
10.2.7 | Treffen von Anordnungen nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG | 40 | |||||
10.2.8 | Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig erstellter Abfallwirtschaftskonzepte nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfG | 50 | |||||
10.2.9 | Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG | 9 v.T. der Kosten, | |||||
10.2.10 | Übertragung von Abfallbeseitigung nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG | 7 v. T. des | |||||
10.2.11 | Erteilen von Auskünften über Anlagen nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG | 30 bis 500 | |||||
10.2.12 | Allgemeine Überwachung nach § 40 Abs.1 Satz 1 zweiter Teilsatz KrW-/AbfG | nach Zeitaufwand, | |||||
| Anmerkung: |
| |||||
| Die Gebühr ist zu erheben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. |
| |||||
10.2.13 | Anordnung zur Überprüfung des Zustandes und Betriebes einer Abfallentsorgungsanlage nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG | 40 | |||||
10.2.14 | Abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG | 40 bis 250 | |||||
10.2.15 | Anordnung des Nachweisverfahrens über die Beseitigung von Abfällen nach § 42 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 NachwV | 50 bis 250 | |||||
10.2.16 | Anordnung des Nachweisverfahrens über die Verwertung von Abfällen nach § 45 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 NachwV | 50 bis 250 | |||||
10.2.17 | Freistellung nach § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG und nach § 25 Abs. 5 NachwV | 25 bis 250 | |||||
10.2.18 | Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG | 250 | |||||
10.2.19 | Erteilen von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften nach § 51 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG | 50 bis 500 | |||||
10.2.20 | Untersagung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG | 50 bis 500 | |||||
10.2.21 | Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG | 100 |
11 |
Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) |
|
11.1 | Prüfung und Nachforderung von Unterlagen bei Unvollständigkeit nach § 5 Abs. 1 S. 3 NachwV | 25 bis 200 |
11.2 | Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 2 NachwV und Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 NachwV | 25 bis 5.000 |
11.3 | Ablehnung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 7 Abs. 1 NachwV | 125 |
11.4 | Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 NachwV und Übersendung der Unterlagen des Sammelentsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 NachwV | 250 bis 5.000 |
11.5 | Ablehnung der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 NachwV | 125 |
11.6 | Formelle Änderung oder Ergänzung von bestehenden Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen | 25 bis 125 |
11.7 | Materielle Änderung oder Ergänzung von bestehenden Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen (Abfallmengen, Abfallarten u. Gebiete) | 25 bis 5.000 |
| Anmerkung: |
|
| Die Gebühr nach der Nr. 11.2 oder der Nr. 11.4 wird auf die Gebühr angerechnet. |
|
11.8 | Fristverlängerung von bestehenden Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen | 25 bis 5.000 |
11.9 | Freistellung nach § 13 Abs. 1 NachwV | 25 bis 5.000 |
11.10 | Nachträgliche Auflagen nach § 13 Abs. 3 NachwV | 25 bis 125 |
11.11 | Anordnung zur Nachweisführung nach § 14 Abs. 1 oder 2 NachwV | 40 |
11.12 | Aufgabenübertragung auf andere Entsorgungsträger nach § 22 NachwV | 25 bis 500 |
11.13 | Freistellung nach § 22 NachwV | 25 bis 5.000 |
12 |
Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) |
|
12.1 | Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 EfbV | nach Zeitaufwand, |
12.2 | Widerruf der Zustimmung des Überwachungsvertrages nach § 15 Abs. 4 EfbV | 125 |
12.3 | Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV | 250 bis 500 |
13 |
Maßnahmen aufgrund der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) |
|
13.1 | Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 11 Abs. 1 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie | nach Zeitaufwand, |
13.2 | Widerruf der Anerkennung nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie | 125 |
14 |
Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung - AbfKoBiV) |
|
14.1 | Zulassung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzeptes nach § 9 Abs. 1 AbfKoBiV | 25 bis 500 |
14.2 | Ausnahme nach § 10 AbfKoBiV | 25 bis 500 |
15 |
Maßnahmen aufgrund der Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) |
|
15.1 | Erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 8 TgV | 250 bis 5.000 |
15.2 | Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände nach § 8 TgV | 50 bis 5.000 |
15.3 | Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Transportgenehmigung nach § 8 TgV | 50 bis 5.000 |
15.4 | Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 TgVAbs. 1 Nr. 2 auf Antrag des Veranstalters | 50 bis 500 |
15.5 | Nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 TgV | 20 bis 100 |
15.6 | Widerruf der Transportgenehmigung | nach Zeitaufwand, |
16 |
Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EG-Abfallverbringungsverordnung) |
|
16.1 | Erteilung einer Zustimmung, Genehmigung oder Sammelgenehmigung für die Verbringung von Abfällen nach Art. 33 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung | 250 bis 5.000 |
16.2 | Entnahme einer Probe der verbrachten Abfälle nach Art. 33 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung | 50 |
16.3 | Untersuchung der verbrachten Abfälle je Probe, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung selbst vornimmt, nach Art. 33 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung | 50 |
16.4 | Untersuchung der verbrachten Abfälle je Probe, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung durch Dritte vornehmen lässt, nach Art. 33 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung | 50 |
| Anmerkung zu 16.2 bis 16.4: |
|
| Die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben. Dies gilt auch für die Kosten, die durch die Entnahme und Untersuchung durch Dritte entstehen. |
|
16.5 | Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 | 25 bis 2.000 |
17 |
Maßnahmen aufgrund der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) |
|
17.1 | Erteilung einer Freistellung nach § 6 Abs. 3 Satz 6 der VerpackV | 1.250 bis 25.000 |
17.2 | Überprüfung der nach der VerpackV vorzulegenden Mengenstromnachweise | 500 bis 10.000 |
18 |
Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Abfallrechts |
|
18.1 | Ausnahme nach § 6 Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV - | 500 bis 5.000 |
| Anmerkung: |
|
| Die Kosten für externe Gutachten werden zusätzlich als Auslagen erhoben. |
|
18.2 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem KrW-/AbfG oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 50 bis 2.500 |
2 |
Immissionsschutzrecht |
| ||||
---|---|---|---|---|---|---|
20 |
Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) |
| ||||
20.1 | Genehmigungen nach den §§ 4, 16 und 19 BImSchG bei Herstellungskosten von | bis zu 50.000 Euro | ||||
| mehr als 50.000 Euro | 1.500 | ||||
| mehr als 250.000 Euro | 5.000 | ||||
| mehr als 500.000 Euro | 7.250 | ||||
| mehr als 2,5 Mio. Euro | 24.250 | ||||
| mehr als 5 Mio. Euro | 34.250 | ||||
| mehr als 50 Mio. Euro | 198.500 | ||||
| Anmerkungen: |
| ||||
| a) | Schließt die Genehmigung andere die Anlage betreffende Entscheidungen ein (§ 13 BImSchG), so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. Sofern innerhalb des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| |||
| Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| ||||
| b) | Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von zugehörigen Hochbauten, die nicht Bestandteil der Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. |
| |||
20.2 | Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungstermins | je Tag | 750 | |||
20.3 | Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG | Gebühr nach 20.1 ff. | ||||
20.4 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG | 250 bis 5.000 | ||||
20.5 | Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG | 250 bis 10.000 | ||||
| Anmerkung: |
| ||||
| Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach Nr. 20.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt. |
| ||||
20.6 | Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens | 125 | ||||
20.7 | Zuschlag für die Prüfung von Änderungsanträgen, die vor Fertigstellung einer Anlage gestellt werden | je Antrag | 125 | |||
20.8 | Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen gemäß § 7 der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG | 50 | ||||
20.9 | Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung | je | 50 | |||
20.10 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Vorbescheides nach § 9 Abs. 2 BImSchG | 250 | ||||
20.11 | Prüfung der Anzeige nach § 15 Abs. 2 BImSchG | 50 v.H. der Gebühr | ||||
20.12 | Prüfung der Anzeige nach § 15 Abs. 3 BImSchG | 125 bis 2.500 | ||||
20.13 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 BImSchG | 250 | ||||
| Anmerkung zu 20.1 bis 20.13: |
| ||||
| Wird von einer Genehmigung nicht Gebrauch gemacht, so werden 20 v.H. der Gebühr erstattet. Wird nur zum Teil Gebrauch gemacht, ist für den nicht ausgenutzten Teil entsprechend zu verfahren. |
| ||||
20.14 | Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 bis 3 BImSchG | 125 bis 5.000 | ||||
20.15 | Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG | 150 bis 1.500 | ||||
20.16 | Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG | 150 bis 1.500 | ||||
20.17 | Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch einen geeigneten Dritten (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG) | 125 | ||||
20.18 | Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG | 125 bis 1.500 | ||||
20.19 | Anordnungen im Einzelfall nach § 24 BImSchG | 75 bis 5.000 | ||||
20.20 | Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 25 BImSchG | 75 bis 1.500 | ||||
20.21 | Entscheidung über die Bekanntgabe als Messstelle (§ 26 BImSchG) ansässig in Bremen | 250 bis 1.000 | ||||
20.22 | Fristverlängerung zu 20.21 | 125 | ||||
20.23 | Entscheidung über die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29 a Abs.1 Satz 1 BImSchG | 250 bis 1.250 | ||||
20.24 | Fristverlängerung zu 20.23 | 125 | ||||
20.25 | Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29 a BImSchG |
| 125 bis 1.250 |
|||
| Anmerkung: |
|
| |||
| Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gestattet, | zuzüglich | 50 bis 500 | |||
20.26 | Prüfung von Stichproben nach § 52 Abs. 3 BImSchG | 30 bis 150 | ||||
20.27 | Entnahme von Stichproben (z.B. nach der 3. BImSchV) | 30 bis 150 | ||||
| Anmerkung: |
| ||||
| Bei der Entnahme und Untersuchung durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten. |
| ||||
20.28 | Überwachungstätigkeiten nach § 52 Abs. 2 oder 3 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen auf Einhaltung der Pflichten nach § 5 BImSchG und der Auflagen der Genehmigung und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen auf Einhaltung der Pflichten nach § 22 BImSchG nur, wenn die Ermittlungen von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung ergeben, dass Bestimmungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt werden oder Anordnungen geboten sind | nach Zeitaufwand | ||||
20.29 | Aufforderung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 BImSchG | 100 |
21 |
Maßnahmen aufgrund der Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) |
| |||
21.1 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Abs. 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV) | 150 bis 300 | |||
21.2 | Fristverlängerung zu 21.1 | 125 | |||
21.3 | Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5 der 3. BImSchV | 50 | |||
21.4 | Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte (§ 7 Nr. 2 der 5. BImSchV) | je Lehrveranstaltung | 150 bis 300 | ||
21.5 | Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen in § 7 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 5. BImSchV gleichwertig | 100 | |||
21.6 | Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 4 Abs. 2 der 8. BImSchV | 50 | |||
21.7 | Fristverlängerung zu 21.6 | 50 | |||
21.8 | Bearbeitung von Störfallmeldungen nach § 11 der 12. BImSchV | nach Zeit- und | |||
21.9 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Abs. 5 oder § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV | 250 bis 1.000 | |||
21.10 | Fristverlängerung zu 21.9 | 250 | |||
21.11 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 1 der Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) | je Maschinenart | 50 | ||
21.12 | Fristverlängerung zu 21.11 | je Maschinenart | 50 | ||
21.13 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2 der 17. BImSchV | 250 bis 1.000 | |||
21.14 | Fristverlängerung zu 21.13 | 250 | |||
21.15 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung; - 27. BImSchV - | 250 bis 1.000 | |||
21.16 | Fristverlängerung zu 21.15 | 250 | |||
21.17 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen; - 30. BImSchV - | 250 bis 1.000 | |||
21.18 | Fristverlängerung zu 21.17 | 250 | |||
21.19 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nr. 3.2 der TA Luft | 250 bis 1.000 | |||
21.20 | Fristverlängerung zu 21.19 | 250 | |||
21.21 | Nachkontrollen und andere Besichtigungen, die durch den Betroffenen veranlasst wurden | nach Zeitaufwand | |||
21.22 | Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen aus Verordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes allgemein | nach Zeit- und | |||
21.23 | Überprüfung von Sicherheitsanalysen, Mess- und Prüf- und Kalibrierberichten sowie sonstiger Anzeigen, Lösemittelbilanzen u.ä. | nach Zeit- und | |||
21.24 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen; - 31. BImSchV - | 250 bis 1.000 | |||
21.25 | Fristverlängerung zu 21.24 | 250 | |||
21.26 | Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 17 a Abs. 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen; - 1. BImSchV - | 250 bis 1.000 | |||
21.27 | Fristverlängerung zu 21.26 | 250 |
3 |
Wasserrecht |
| ||
---|---|---|---|---|
30 |
Maßnahmen aufgrund des Bremischen Wassergesetzes (BrWG) |
| ||
30.1 | Erteilung einer Erlaubnis (§ 10 BrWG) |
| ||
30.1.1 | ohne förmliches Verfahren (§ 26 Satz 1 BrWG) |
| ||
30.1.1.1 | Niederschlagswassereinleitungen, Dränagen | 35 bis 800 | ||
30.1.1.2 | sonstige Gewässerbenutzungen | 110 bis 2.500 | ||
30.1.2 | im förmlichen Verfahren (§§ 3, 26 Satz 2 BrWG) | 160 bis 4.000 | ||
30.1.3 | als gehobene Erlaubnis (§ 11 BrWG) | 220 bis 5.000 | ||
30.2 | Erteilung einer Bewilligung (§ 13 BrWG) | 300 bis 8.000 | ||
| Anmerkung zu 30.1 bis 30.2: |
| ||
| Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| ||
| Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| ||
30.3 | Nachträgliche Entscheidung (§§ 15, 163 Abs. 3 BrWG) | 35 bis 550 | ||
30.4 | Zulassung nach § 29 BrWG |
| ||
30.4.1 | beim Bewilligungsverfahren oder Verfahren über gehobene Erlaubnis | 60 bis 550 | ||
30.4.2 | beim Verfahren über Erlaubnis | 25 bis 250 | ||
30.5 | Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer Stauanlage (§ 19 Abs. 3, §§ 34, 83 BrWG | 30 bis 550 | ||
30.6 | Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 36 BrWG) | 35 bis 800 | ||
30.7 | Ausgleich von Rechten und Befugnissen einschl. Festsetzung der Ausgleichszahlungen (§ 38 BrWG) | 70 bis 1.500 | ||
30.8 | Beurkundung einer Einigung über die Höhe des Ausgleichs und die Höhe der Entschädigung (§§ 53 a und 59 Abs. 1 BrWG) | 30 bis 60 | ||
30.9 | Festsetzung des Ausgleichs und der Entschädigung (§§ 53 a und 59 Abs. 2 BrWG) | 35 bis 800 | ||
30.10 | Überwachung von befugten und unbefugten Gewässerbenutzungen sowie von Gewässerverunreinigungen (§§ 63, 64 BrWG) |
| ||
30.10.1 | Verwaltungskosten der Überwachung | nach Zeit- und | ||
30.11 | Überwachung von Rohrleitungsanlagen, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, gewerblichen Betrieben nach § 148 BrWG, Erdaufschlüssen sowie Anordnungen im Einzelfall (§§ 62 Abs. 3, 63, 64 Abs. 1 und 128 Abs. 1 BrWG) |
| ||
30.11.1 | Verwaltungskosten der Überwachung | nach Zeit- und | ||
30.11.2 | Kosten für technische Überwachungsmaßnahmen | nach Zeit- und | ||
30.12 | Überwachung der Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (§§ 63 Abs. 5 und 64 BrWG) |
| ||
30.12.1 | Verwaltungskosten der Überwachung | nach Zeit- und | ||
| Anmerkung zu 30.12 und 30.12.1: |
| ||
| Die Gebühr entfällt, wenn die Verwendung von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln ordnungsgemäß erfolgt ist. |
| ||
| Anmerkung zu 30.10 bis 30.12: |
| ||
| Sachaufwand und Auslagen, einschließlich der Kosten für die Benutzung von Kraftfahrzeugen, werden nach den für die bremischen Behörden geltenden Bestimmungen berechnet. |
| ||
30.13 | Feststellung und Kennzeichnung der Uferlinie (§ 69 BrWG) bis zu 100 Meter festgelegter Uferlinie | je Meter | 3 | |
|
| je weiterer Meter | 2 | |
30.14 | Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen im 50-m-Schutzstreifen (§ 75 BrWG) | 35 bis 550 | ||
30.15 | Setzen, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§§ 80, 81 BrWG) | 35 bis 550 | ||
30.16 | Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern (§ 90 BrWG) | 35 bis 800 | ||
| Anmerkung: |
| ||
| Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| ||
| Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| ||
30.17 | Genehmigung von Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§ 92 BrWG) | 30 bis 550 | ||
30.18 | Übertragung der Unterhaltungspflicht (§§ 102 Abs. 3, 105 Abs. 1, 120 Abs. 2 BrWG) | 25 bis 100 | ||
30.19 | Entscheidung in Streitfällen bezüglich der Unterhaltung (§§ 110, 124 BrWG) | 25 bis 500 | ||
30.20 | Planfeststellungsverfahren nach den §§ 111 a, 119 und 138 Abs. 4 BrWG | 7 v.T. der | ||
30.21 | Plangenehmigungsverfahren nach §§ 111a Abs. 2 und 119 BrWG | 3 v. T. der | ||
| Anmerkung zu 30.20 und 30.21: |
| ||
| Schließt das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren andere den Ausbau betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. |
| ||
| Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| ||
| Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| ||
| Soweit im Zusammenhang mit der Erörterung von Einwendungen Dritter Portokosten von mehr als 25 Euro entstehen, werden diese als Auslagen erhoben. |
| ||
30.22 | Zulassung des vorzeitigen Beginns | 50 bis 1.000 | ||
30.23 | Genehmigung zur Benutzung von Deichen und Dämmen (§ 122 Abs. 2 BrWG) | 35 bis 550 | ||
30.24 | Genehmigung für den Bau und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungsanlagen (§ 130 BrWG) | 60 bis 1.200 | ||
30.25 | Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht |
| ||
30.25.1 | 35 bis 550 | |||
30.25.2 | gemäß § 133 Abs. 6 Nr. 2 BrWG | gebührenfrei | ||
30.26 | Genehmigung für den Zusammenschluss von Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 134 BrWG) | 35 bis 550 | ||
30.27 | Genehmigung für den Bau, die wesentliche Änderung und die Beseitigung von Abwasseranlagen (§ 138 BrWG) | 60 bis 1.200 | ||
30.28 | Genehmigung von Rohrleitungsanlagen (§ 140 BrWG) | 160 bis 2.500 | ||
| Anmerkung: |
| ||
| Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| ||
| Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr. |
| ||
30.29 | Erteilung einer Bauartzulassung und Eignungsfeststellung nach § 145 BrWG | 100 bis 2.500 | ||
30.30 | Anordnung nach § 146 Abs. 2 und 3 BrWG, soweit sie nicht im Rahmen einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 145 BrWGgetroffen wird. | 15 bis 250 | ||
30.31 | Durchführung einer Nachschau (§ 153 Abs. 3 BrWG) | 35 bis 110 | ||
30.32 | Feststellung von Zwangsrechten (§ 163 Abs. 1 BrWG) | 50 bis 1.250 | ||
30.33 | Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 166 Abs. 4 BrWG) | 30 bis 500 |
31 |
Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VawS -) |
|
31.1 | Über eine Unterlagenprüfung und Datenerfassung hinausgehende Prüfungen aufgrund von Anzeigen nach §§ 1 Abs. 5 und 28 Abs. 2 VawS |
nach Zeit- und |
31.2 | Anordnung der Prüfung und/oder der Erstellung von Anlagenverzeichnissen durch einen Sachverständigen (§ 11 Abs. 5 VawS) |
40 bis 500 |
31.3 | Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 23 VawS) |
1.000 bis 2.500 |
31.4 | Überwachung von Sachverständigenorganisationen (§ 23 VawS) |
|
31.4.1 | Verwaltungskosten der Überwachung | nach Zeit- und |
31.4.2 | Kosten für die technische Überwachung | nach Zeit- und |
31.5 | Festlegung des Zeitpunktes nach § 28 Abs. 3 S. 4 VawS |
50 bis 250 |
31.6 | Zulassung abweichender Maßnahmen nach § 28 Abs. 6 VawS |
33 bis 500 |
| Anmerkung zu 31.1 und 31.4: |
|
| Sachaufwand und Auslagen, einschließlich der Kosten für die Benutzung von Kraftfahrzeugen, werden nach den für die bremischen Behörden geltenden Bestimmungen berechnet. |
|
31.7 | Verfügungen im Verwaltungszwang |
|
31.7.1 | Erteilung eines Ge- oder Verbots (einschließlich erstmaliger Androhung eines Zwangsmittels) | 60 bis 400 |
31.7.2 | Androhung von Zwangsmitteln nach §§ 11 und 17 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften |
|
| - bei Ersatzvornahme oder unmittelbarem Zwang | 40 bis 400 |
| - bei Zwangsgeld | 14 v.H. |
31.7.3 | Festsetzung von Zwangsgeld |
14 v.H. |
31.7.4 | Festsetzung der Kosten für die Ersatzvornahme | 12 v.H. |
31.8 | Erteilung schriftlicher Auskünfte nicht einfacher Art (ausgenommen Auskünfte nach Tarifziffer 70) | 40 bis 500, |
32 |
Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Wasserrechts |
|
32.1 | Für sonstige unter Tarifziffer 30 und 31 nicht aufgeführte Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wasserrechts | 25 bis 550 |
4 |
Entwässerungsrecht |
| |||
---|---|---|---|---|---|
40 |
Maßnahmen aufgrund der Entwässerungsortsgesetze der Stadtgemeinde Bremen (EOG) und der Stadtgemeinde Bremerhaven (EWOG) |
| |||
40.1 | Erteilung einer Entwässerungsbaugenehmigung nach § 12 a Abs. 1 EOG bzw. nach § 13 Abs. 1 EWOG (inkl. einer Rohbau- und Schlussabnahme) | 3 v.T. der | |||
| Anmerkung: |
| |||
| Bei behördlichem Verzicht auf Abnahmen ermäßigt sich die Gebühr nach 40.1 um je 122 Euro. |
| |||
40.2 | Jede weitere Abnahme (Teilabnahme, Wiederholungsabnahme) | 0,5 v.T. der | |||
40.3 | Rohbauabnahme nach § 12 c Abs. 6 EOG bzw. nach § 15 Abs. 5 EWOG | 0,5 v.T. der | |||
| Anmerkung: |
| |||
| Wird die Rohbauabnahme in Teilschritten gewünscht, wird je Teilabnahme die Gebühr nach 40.3 festgesetzt. Werden bei einer Abnahme Mängel festgestellt, so vermindert sich die für die erforderliche Wiederholungsabnahme festzusetzende Gebühr nach 40.3 um 25 v.H. |
| |||
40.4 | Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung nichthäuslichen Abwassers nach § 8 EOG bzw. nach § 8 EWOG | 89 bis 422 | |||
| Anmerkung: |
| |||
| Die Gebühr entfällt, wenn die Erlaubnis zur Einleitung nichthäuslichen Abwassers nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EOG bzw. nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EWOG mit der Baugenehmigung als erteilt gilt. |
| |||
40.5 | Erteilung einer Erlaubnis zur Ableitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Dränwasser nach § 9 EOG bzw. nach § 9 EWOG | 44 bis 216 | |||
40.6 | Probenahme mit einem Probenahmegerät | 202 | |||
| - | für die zweite und jede weitere gleichzeitige Probenahme auf einem Grundstück | 81 | ||
40.7 | Pauschale für die Entnahme von Stichproben | 98 | |||
| - | für die zweite und jede weitere gleichzeitig auf einem Grundstück gezogene Probe | 34 | ||
40.8 | Bearbeitungskosten für die Zahlungserinnerung | 5 | |||
40.9 | Bearbeitungskosten für jede weitere Bearbeitung | 10 | |||
41 |
Kanaltiefen |
| |||
41.1 | Ausstellung einer Bescheinigung (doppelt) über Kanaltiefen | 26 | |||
41.2 | Auszüge aus dem Kanalbestandswerk (Planausschnitte, Lichtpausen) | 15 | |||
41.3 | Auszüge aus der Kanaldatenbank |
|
| ||
|
| 1 bis 10 Sätze | 5 | ||
|
| 11 bis 100 Sätze | 10 | ||
|
| 101 bis 1.000 Sätze |
15 | ||
|
| ab 1.000 Sätze | 26 | ||
42 |
Anliegerbescheinigungen |
| |||
42.1 | Erteilung einer Anliegerbescheinigung über zu zahlende bzw. abgegoltene Kanalbaubeiträge | 15 bis 70 |
5 |
Naturschutz-/Jagdrecht |
| ||
---|---|---|---|---|
50 |
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) |
| ||
50.1 | Zulassung von Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 43 Abs. 7 | 15 bis 300 | ||
50.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 | 15 bis 1.000 | ||
| Anmerkung: |
| ||
| Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit. |
| ||
50.3 | Befreiungen gemäß § 62 | 15 bis 1.000 | ||
51 |
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatSchG -) |
| ||
51.1 | Gutachtliche Stellungnahme für einen Eingriff i. S. des § 11 | nach Zeit- und | ||
51.2 | Genehmigung eines UVP- pflichtigen Eingriffs nach § 12 Abs. 2a | nach Zeit- und | ||
51.3 | Stellungnahme für die Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes oder sonstiger Maßnahmen (§ 12 Abs. 5) | 100 | ||
51.4 | Ausnahmen, Zustimmungen, Einvernehmensherstellungen, Erlaubnisse oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Anordnung einer einstweiligen Sicherstellung nach § 25 | 30 bis 1.250 | ||
51.5 | Verträglichkeitsprüfung durch die oberste Naturschutzbehörde nach § 26 c Abs. 1 Satz 3. |
| ||
| Fachliche Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde im Rahmen der Festlegung von Kohärenzmaßnahmen durch die zuständige Zulassungsbehörde im Sinne des § 26 c Abs. 4 | nach Zeit- und | ||
51.6 | Genehmigung von Tiergehegen nach. § 32 Abs.1 | 50 bis 2.000 | ||
51.7 | Genehmigung von Zoos nach. § 32a Abs.1 | 50 bis 2.000 | ||
51.8 | Befreiung von Ge- oder Verboten des BremNatSchG- oder der in § 48 BremNatSchG genannten Gesetze und Verordnungen mit Ausnahme der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Lande Bremen | nach Zeit- und | ||
51.9 | Anordnung von Maßnahmen nach § 52 | 100 | ||
51.10 | Genehmigungen und sonstige Amtshandlungen aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen über den Schutz und den Besitz von sowie den Handel mit wildwachsenden Pflanzen- und wildlebenden Tierarten | 15 bis 300 | ||
| Anmerkung zu 51.8 und 51.10: |
| ||
| Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit. |
| ||
51.11 | Überprüfung der ordnungsgemäßes Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 11 und § 52 | 61 bis 3.060 | ||
52 |
Maßnahmen aufgrund der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Lande Bremen (Baumschutzverordnung) |
| ||
52.1 | Gestattung nach § 6 | je Baugrundstück | 100 | |
52.2 | Befreiung nach § 7 | je Grundstück | 80 | |
| Anmerkung zu 52.1 und 52.2: |
|
| |
| Erfordert ein Antrag auf Gestattung oder Befreiung einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand ermittelt und berechnet. |
| ||
| Anmerkung zu 52.2: |
|
| |
| Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen gilt als Grundstück die einer Hausnummer zuzurechnende Grundstücksfläche. In Kleingartenbereichen gilt als Grundstück die einem Kleingartenverein zuzurechnende Grundfläche. |
| ||
52.3 | Anordnung von Maßnahmen nach § 5 | 100 | ||
53 |
Artenschutz |
| ||
53.1 | Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels |
| ||
53.1.1 | Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken nach Artikel 20 Abs. 3 a, b, c, e | 15 | ||
| Anmerkung: |
| ||
| Bei einem über das durchschnittliche Maß hinaus gehenden Verwaltungsaufwand wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand berechnet. |
| ||
53.1.2 | Erteilung einer Bescheinigung zu Vermarktungszwecken für gezüchtete Exemplare nach Art. 20 Abs. 3 d | 15 | ||
53.1.2.1 | Für jedes weitere Exemplar derselben Art desselben Antrags | 5 | ||
53.2 | Bundesartenschutzverordnung |
| ||
53.2.1 | Zulassung von Ausnahmen von verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräten nach § 12 Abs. 3 | 15 bis 300 | ||
54 |
Jagdwesen, Fischerei, Wildschutz (Bremisches Fischereigesetz/ Brem. BinnenfischereiVO/ Bundeswildschutzverordnung) |
| ||
54.1 | Benehmensherstellung gemäß §§ 6, 9 und 11 Brem. BinnenfischereiVO | nach Zeit- und | ||
54.2 | Jagdwesen |
| ||
54.2.1 | Dreijahresjagdschein | 112 | ||
54.2.2 | Jahresjagdschein |
61 | ||
54.2.3 | Tagesjagdschein |
16 | ||
54.2.4 | Jugendjagdschein |
32 | ||
54.2.5 | Falknerjahresjagdschein |
| ||
| Die Gebühr ermäßigt sich auf 9 Euro, sofern gleichzeitig ein Jahresjagdschein ausgestellt wird. | 32 | ||
| Anmerkung zu 54.2.1 bis 54.2.5: |
| ||
| Personen, die mit der Jagd amtlich oder ehrenamtlich sowie beruflich befasst sind, erhalten Jagdscheine für die halbe Gebühr. |
| ||
54.2.6 | Bescheinigung über bisher ausgestellte Jagdscheine | 10 | ||
54.2.7 | Zweitfertigung eines Jagdscheins | 15 | ||
54.2.8 | Bestätigung eines Jagdaufsehers | 32 | ||
54.2.9 | Erlaubnis zur beschränkten Ausübung der Jagd | 15 bis 41 | ||
54.2.10 | Jägerprüfung | 230 | ||
54.2.11 | Bescheinigung über die Jagdpachtfähigkeit gemäß § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes | 6 | ||
54.2.12 | Naturschutzfachliche Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur beschränkten Ausübung der Jagd | nach Zeit- und | ||
| Anmerkung zu 54.1 und 54.2.12: |
| ||
| Amtshandlungen, die überwiegend im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, sind von Gebühren und Auslagen befreit. |
| ||
55 |
Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung) |
| ||
55.1 | Ausnahmegenehmigung gem. § 2 oder § 3 | 15 bis 300 |
6 |
Bodenschutzrecht/Altlasten |
|
---|---|---|
60 |
Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) |
|
60.1 | Anordnung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG | 150 bis 3.000 |
60.2 | Anordnung nach § 10 Abs. 1 BBodSchG | 250 bis 5.000 |
60.3 | Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 BBodSchG | 250 bis 5.000 |
60.4 | Verbindlicherklärung eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG | 500 bis 10.000 |
60.5 | Anordnung von Überwachungs- und Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BBodSchG | 50 bis 1.000 |
60.6 | Anordnung nach § 16 Abs. 1 BBodSchG | 50 bis 1.000 |
7 |
Umweltinformationsrecht |
| ||
---|---|---|---|---|
70 |
Maßnahmen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes (UIG) oder des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) |
| ||
70.1 | Übermittlung von Umweltinformationen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Abrufen von der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Umweltinformationen über Bildschirmtext oder Internet, Einsichtnahme in das Wasserbuch | gebührenfrei | ||
70.2 | Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen | gebührenfrei | ||
70.3 | Übermittlung von Umweltinformationen durch mündliche Auskünfte oder durch schriftliche Auskünfte bzw. auf sonstigem Wege bei geringfügigem Aufwand (bis 30 Minuten) | gebührenfrei | ||
70.4 | Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege (z.B. Akteneinsicht) bei |
| ||
70.4.1 | mehr als geringfügigem Aufwand (0,5 bis 3 Stunden) | 10 bis 140 | ||
70.4.2 | erheblichem Aufwand (3 bis 8 Stunden) | 140 bis 370 | ||
70.4.3 | außergewöhnlich hohem Aufwand (mehr als 8 Stunden) |
| 370 bis 500 | |
| Anmerkung zu 70.1 bis 70.4: |
|
| |
| Die bei der Auskunftserteilung entstehenden Kosten für die Herstellung von Duplikaten oder Kopien (auch auf Datenträgern) werden wie folgt als Auslagen gesondert erhoben: |
|
| |
| - je DIN A 4-Kopie von Papiervorlagen |
| 0,10 | |
| - je DIN A 3-Kopie von Papiervorlagen |
| 0,15 | |
| - Reproduktion von verfilmten Akten | je Seite | 0,25 | |
| - Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien |
| in Höhe der | |
| - Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung |
| in Höhe der |
8 |
Energieaufsicht, Strompreise |
|
---|---|---|
80 |
Maßnahmen aufgrund des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG -) |
|
80.1 | Genehmigung nach § 3 Abs. 1 | 100 bis 7.500 |
80.2 | Bewilligung der Netzzugangsalternative nach § 7 Abs. 1 | 120 bis 4.000 |
80.3 | Genehmigung von Tarifen nach § 7 Abs. 3 | 500 bis 15.000 |
80.4 | Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung |
|
| bei Herstellungskosten von bis zu 500.000 Euro | 8.000 |
| mehr als 500.000 Euro | 8.000 |
| mehr als 2,5 Mio. Euro | 24.000 |
| mehr als 7,5 Mio. Euro | 44.000 |
| mehr als 20 Mio. Euro | 69.000 |
80.5 | Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 11 a Abs. 1 Satz 2 | 50 v.H. der |
| Anmerkung zu 80.4 und 80.5: |
|
| Schließt das Planverfahren andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. |
|
80.6 | Feststellung der Behörde nach § 11 a Abs. 1 Satz 3 | 200 bis 2.000 |
80.7 | Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile nach § 11 b Abs. 3 | 40 bis 400 |
80.8 | Feststellung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 | 250 bis 7.700 |
80.9 | Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 16 Abs. 3 | 130 bis 2.600 |
80.10 | Anordnung von Maßnahmen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 | 130 bis 3.900 |
81 |
Maßnahmen aufgrund des Bremischen Energiegesetzes |
|
81.1 | Genehmigung nach § 19 BremEG | 100 bis 500 |
82 |
Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden |
|
82.1 | Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Abs. 2 | 500 bis 1.000 |
83 |
Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden |
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83.1 | Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Abs. 2 | 500 bis 1.000 |
84 |
Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme |
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84.1 | Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Abs. 2 | 500 bis 1.000 |
85 |
Maßnahmen aufgrund der Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt) |
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85.1 | Genehmigung von Abnahmepreisen nach § 11 Abs. 2 | 500 bis 15.000 |
85.2 | Tarifgenehmigung nach § 12 | 500 bis 15.000 |
85.3 | Genehmigung nach § 13 | 250 bis 5.000 |
85.4 | Anordnung nach § 14 Abs. 1 | 250 bis 4.000 |
85.5 | Befreiung von einzelnen Verpflichtungen nach § 16 Abs. 1 | 250 bis 4.000 |
85.6 | Genehmigung eines abweichenden Tarifs nach § 16 Abs. 3 | 500 bis 15.000 |
9 |
Maßnahmen für bestimmte Anlagen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG |
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90.1 | Planfeststellungsverfahren nach § 20 Satz 1 UVPG einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind |
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| bei Herstellungskosten von bis zu 500.000 Euro | 8.000 |
| mehr als 500.000 Euro | 8.000 |
| mehr als 2,5 Mio. Euro | 24.000 |
| mehr als 7,5 Mio. Euro | 44.000 |
| mehr als 20 Mio. Euro | 69.000 |
90.2 | Plangenehmigung nach § 20 Satz 2 UVPG für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind | 50 v. H. |
| Anmerkung zu 90.1 und 90.2: |
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| Schließt das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. |
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