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Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 des Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 598) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
(1) Von der überörtlichen Betreuungsbehörde des Landes im Sinne von § 1 Absatz 2 des Bremischen Betreuungsrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 896) werden für Amtshandlungen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung erhoben.
(2) Von den örtlichen Betreuungsbehörden im Sinne von § 1 Absatz 1 des Bremischen Betreuungsrechtsausführungsgesetzes werden für Amtshandlungen Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben, soweit die Stadtgemeinden nicht abweichende Regelungen treffen; bundesrechtliche Kostenregelungen bleiben unberührt. Soweit die örtliche Betreuungsbehörde aufgrund dieser Kostenverordnung für Amtshandlungen gemäß § 7 Absatz 4 oder 5 der Betreuerregistrierungsverordnung Gebühren erhebt, sind diese auf die Gebühr für eine etwaige nachfolgende Registrierung anzurechnen.
Die Senatorin oder der Senator für Soziales, Jugend, Integration und Sport wird ermächtigt, diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Soziales, Jugend und Integration
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen
zu ändern.
(zu § 1 Absatz 1)
Nummer | Kostentatbestand | Kosten |
1 | Anerkennung eines Studiengangs nach § 5 Absatz 2 der Betreuerregistrierungsverordnung | 1 740,00 Euro |
2 | Anerkennung eines Aus- und Weiterbildungsgangs nach § 5 Absatz 3 der Betreuerregistrierungsverordnung | 1 740,00 Euro |
3 | Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung | 1 740,00 Euro |
4 | Verlängerung der Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach § 8 Absatz 5 der Betreuerregistrierungsverordnung | 870,00 Euro |
5 | Anerkennung einzelner Module nach § 8 Absatz 6 der Betreuerregistrierungsverordnung | 870,00 Euro |
6 | Verlängerung der Anerkennung einzelner Module nach § 8 Absatz 6 der Betreuerregistrierungsverordnung | 435,00 Euro |
(zu § 1 Absatz 2)
Nummer | Kostentatbestand | Kosten |
1 | Entscheidung durch gesonderten Bescheid, ob und inwieweit der anderweitige Nachweis der Sachkunde durch die vorgelegten Unterlagen erbracht wird (§ 7 Absatz 4 der Betreuerregistrierungsverordnung) | 144 Euro |
2 | Entscheidung über die Vermutung der Sachkunde (§ 7 Absatz 5 der Betreuerregistrierungsverordnung) | 144 Euro |
3 | Löschung der Registrierung auf Antrag des beruflichen Betreuers oder nach seinem Tod (§ 27 Absatz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes) | Gebührenfrei |