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Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch (VermKostV)

Veröffentlichungsdatum:26.09.2002 Inkrafttreten01.06.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2007 bis 21.07.2008Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 26. August 2008 (Brem.GBl. S. 285)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 487
Gliederungsnummer:203-c-8

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juris-Abkürzung: VermKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-8
Amtliche Abkürzung:VermKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-8
Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und
die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
(VermKostV)
Vom 3. September 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2007 bis 21.07.2008

V aufgeh. durch § 6 Satz 2 der Verordnung vom 3. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 335)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 26. August 2008 (Brem.GBl. S. 285)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von GeoInformation Bremen; Eigenbetrieb des Landes Bremen, dem Vermessungs- und Katasteramt des Magistrats der Stadt Bremerhaven, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch als Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes werden Kosten (Gebühren und andere Aufwendungen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern nicht in einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Umsatzsteuer

In den Kostentatbeständen des Kostenverzeichnisses ist die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Zur Erhebung der gesetzlichen Umsatzsteuer sind die diese betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.

§ 3
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, mit denen bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurde, die aber noch nicht abgeschlossen sind, sind die Kosten nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 4
Verordnungsermächtigung

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Bau ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. September 2002

Der Senat

Anlage 1

(zu § 1)

1

Kataster- und Vermessungswesen

 

11

Gebührenberechnung nach Zeitaufwand

 

 

Bei Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand gilt unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) als Stundensatz:

Grundgebühr von 350,- EUR, sowie für jedes neue Flurstück die Gebühr, die sich aus seiner Fläche nach der Tabelle 12.1.2 (flächen­bezogener Gebührensatz) ergibt, multi­pliziert mit dem Faktor, der sich aus dem Boden­richtwert nach Tabelle 12.1.3 (Wertfaktor) ableitet.

Anmerkung 12.1a

 

 

Für die Ermittlung des Wertfaktors ist, soweit die Sätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen, der Bodenrichtwert anzusetzen, der für das Vermessungsgebiet aus der aktuellen Bodenrichtwertkarte ersichtlich ist. Fehlen Bodenrichtwerte, so ist der Wertfaktor auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen. Sind in dem Vermessungsgebiet mehrere Bodenrichtwerte maßgebend, ist der Wertfaktor einheitlich für das gesamte Vermessungsgebiet plausibel festzulegen. Für Waldflächen und landwirtschaftliche Flächen ist der Wertfaktor 0,3, für vorhandene öffentliche Verkehrs- und Grünflächen der Wertfaktor 0,6 anzusetzen. Bei der Aufteilung von Baugebieten ist die Wertstufe für vergleichbares baureifes Land anzusetzen. Dies gilt auch für mitvermessene Verkehrs-, Grün-, Gemeinbedarfsflächen u.ä.

 

Anmerkung 12.1b

 

 

Ist die vollständige Vermessung des größten neuen Flurstücks nicht vorgeschrieben (sog. Reststück), so ist der Ermittlung der auf das Reststück entfallenden anteiligen Gebühr nach Tabelle 12.1.2 die Summe der Flächeninhalte der übrigen aus demselben Stammflurstück entstandenen neuen Flurstücke zugrunde zu legen.

 

12.1.2

Tabelle 1 zu 12.1.1 (flächenbezogener Gebührensatz)

 

 

Fläche (m2)

260,-

 

121 bis 700

700,-

 

2.001 bis 5.000

2.090,-

12.1.3

Tabelle II zu 12.1.1 (Wertfaktor)

 

 

Bodenrichtwert (EUR/m2)

0,3

 

11 bis 50

0,8

 

101 bis 500

1,4

 

5.001 und mehr

Grundgebühr von 200,- EUR, zuzüglich für jeden neu abgemarkten Grenzpunkt 30,- EUR.

12.2

Grenzfeststellungsvermessung

 

 

Feststellung des örtlichen Verlaufs bestehender Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster

Grundgebühr von 200,- EUR je Baukörper, zuzüglich 20 v.H. der Gebühr, die sich nach Tabelle 12.4.1 aus den Baukosten des abgesteckten Bau­körpers ergibt.

Anmerkung 12.3a

 

 

Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind.

Anmerkung 12.3b

 

 

Bei Absteckung eines Wohnhauses, beinhaltet die Gebühr auch die Absteckung eines dem Wohnhaus dienenden zeitgleich zu errichtenden frei stehenden Nebengebäudes (Garage, Geräteschuppen etc.) auf dem selben Grundstück. Zur Bemessung der Gebühr ist der Gesamtwert beider Gebäude anzuhalten.

 

12.4

Lageplan

 

 

Erstellung von qualifizierten Lageplänen im Sinne des § 11 Abs. 3 der Bauvorlagenverordnung (BvorlV) in dreifacher Ausfertigung

Gebühr (EUR)

 

0 bis 200.000

810,-

 

1.000.001 bis 3.000.000

2.700,-

 

10.000.001 und mehr

Grundgebühr von 120,- EUR je Grundstück, zuzüglich die Gebäudeeinmes­sungsgebühr, die sich nach Tabelle 12.5.2 ergibt.

 

Die Einmessung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1980 errichtet worden sind, ist gebührenfrei, sofern diese nicht für andere Amtshandlungen Voraussetzung ist.

 

Anmerkung 12.5a

 

 

Bei der zeitgleichen Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen.

 

 

Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind.

 

12.5.2

Tabelle zu 12.5.1 (Gebäudeeinmessungsgebühr)

 

 

Baukosten bis

150,- EUR

 

50.000 EUR

510,- EUR

 

500.000 EUR

1.290,- EUR

 

5.000.000 EUR

5.900,- EUR

 

über 10.000.000 EUR

Zeitgebühren nach 11

12.6

Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens

 

12.6.1

Bereitstellung von Vermessungsunterlagen durch die Katasterbehörde für Vermessungen gemäß 12.1, 12.2 und 12.5.1

120,- EUR

12.6.3

Weitere Arbeiten der Katasterbehörde, die über den Umfang der Bereitstellung von Vermessungsunterlagen hinausgehen.

Zeitgebühren nach 11, mindestens 100,- EUR, zuzüglich Gebühren für angefertigte Auszüge und Unterlagen

12.8

Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens

 

12.8.1

Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.1 und 12.2 in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens

Grundgebühr von 200,- EUR je Grundstück, jedoch höchstens eine Grundgebühr je Baukörper.

12.8.3

Zusätzlich für die Übernahme von Vermessungsergebnissen bei

 

 

a)

Zerlegung (12.1)

20 v.H.

 

c)

Gebäudeeinmessung (12.5)

Zeitgebühren nach 11

Anmerkung 12.8b

 

 

Die Gebühren nach 12.8.2 und 12.8.3 entfallen, sofern auf einem Grundstück ausschließlich Gebäude oder Grundrissveränderungen mit einem Gesamtwert bis 20.000 EUR eingemessen werden; bei einem Gesamtwert zwischen 20.000 EUR und 50.000 EUR entfällt die Grundgebühr gemäß 12.8.2.

 

Anmerkung 12.8c

 

 

Bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen unterschiedlicher Art sind die für die jeweilige Art der Vermessung zutreffenden Prozentsätze gemäß 12.8.3 bei der Ableitung der Übernahmegebühr anzuhalten. Die bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen nicht zu erhebenden Grundgebühren sind auch bei der Ableitung der Übernahmegebühr nicht zu berücksichtigen.

 

Anmerkung 12.8d

 

 

Die Gebühren nach 12.8.1-12.8.3 beinhalten die für die Mitteilung der Veränderungen im Liegenschaftskataster erforderlichen Auszüge aus den Katasternachweisen.

 

Anmerkung 12.8e

 

 

Die Gebühr nach 12.8.3b (Grenzfeststellung gemäß 12.2) beinhaltet einen Auszug aus der Liegenschaftskarte.

 

12.9

Erfolglose Rechtsbehelfsverfahren

 

12.9.1

Entscheidungen der Katasterbehörde nach § 21 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

20,- EUR

 

-

bis Format DIN A 3

60,- EUR

 

-

je angefangene 25 dm2 geometrisch einwandfreier Liegenschaftskartenfläche in der

 

 

Kategorie 1 - Innenstadt

90,- EUR

 

Kategorie 3 - Stadtrand

25,- EUR

13.1.2

Mehrausfertigungen

 

 

Mehrausfertigungen von Auszügen nach 13.1.1

Das 1-fache der Gebühr nach 13.1.1

 

Vervielfältigungsgenehmigung zur Digitalisierung (einschl Scannen) von Karten nach 13.1.1

25,- EUR

 

-

für jede weitere Seite

15,- EUR

 

-

bei Format DIN A 3 sowie Neumessungsrissen

35,- EUR

13.3.2

Auszüge aus dem Punktnachweis oder aus den Koordinatenverzeichnissen zu Vermessungspunkten, Grenzpunkten und topographischen Punkten

 

 

-

in Listenform je DIN A 4-Seite

0,50 EUR

 

jeweils mindestens

25,- EUR

 

-

für jede weitere Seite

20,- EUR

 

-

jeder weitere Punkt, jede weitere Punktgruppe

20,- EUR

 

-

je Blatt 1 : 20.000

10,- EUR

 

-

je Blattausschnitt im Format DIN A 3

Zeitgebühr nach 11

Anmerkung 14.1a

 

 

§ 5 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) gilt entsprechend.

 

14.2

Schriftliche Auskünfte

 

 

Schriftliche Auskünfte über einzelne Bestandsangaben aus dem Liegenschaftsbuch je Bestand

45,- EUR

 

Hierzu gehören insbesondere Grenzeinhaltungsbescheinigung, Entfernungsbescheinigung, Identitätsbescheinigung

 

14.4

Unschädlichkeitszeugnis

 

14.4.1

Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses oder Ablehnung der Erteilung

 

 

-

bis zu zehn Beteiligte

70,- EUR

14.4.3

Auslagen (z.B. für öffentliche Bekanntmachungen)

Zeitgebühren nach 11, zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Auszüge, Unterlagen und Auslagen.

2

Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch

 

21

Ermittlung von Grundstückswerten

 

 

Für Gutachten über Grundstückswerte gemäß 21.1 bis 21.7 leitet sich die Gebühr aus dem Verkehrswert des Wertermittlungsobjektes ab, soweit in den Anmerkungen nichts Anderes bestimmt ist.

 

Anmerkung 21a

 

 

Fallen der Wertermittlungsstichtag und der Zeitpunkt der Wertermittlung nicht zusammen, so ist für die Berechnung der Gebühren der auf den Zeitpunkt der Wertermittlung angepasste Verkehrswert maßgebend.

 

Anmerkung 21b

 

 

Sind Grundstücke mit sonstigen Rechten belastet, so ist für die Berechnung der Gebühren die Summe aus dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und dem Wert der Rechte maßgebend.

 

Anmerkung 21c

 

 

Enthält ein Gutachten mehrere Wertermittlungsstichtage, so ist zur Berechnung der Gebühren die Summe aus den einzelnen Verkehrswerten maßgebend.

 

Anmerkung 21d

 

 

In den Gebühren sind die Kosten für bis zu 3 Ausfertigungen der Gutachten enthalten.

 

21.1

Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken

 

 

-

bei einem Verkehrswert bis einschließlich 500.000 EUR

0,7 v.T. des Verkehrswertes, zuzüglich 2.150,- EUR

21.2

Gutachten über den Verkehrswert von Eigentumswohnungen im Geschosswohnungsbau

120 v.H. der Gebühr nach 21.1

Anmerkung 21.3a

 

 

Für die Berechnung der Gebühren ist der Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks maßgebend.

 

21.4

Mietwertgutachten

das 2-fache der Gebühr nach 21.1

21.6

Gutachten, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern

Zeitgebühren nach 11

 

-

Ermittlung von Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

 

 

-

umfangreiche Stellungnahmen zu erstatteten Gutachten

 

 

-

Gutachten, die sich nicht den Ziffern 21.1 bis 21.7 zuordnen lassen

 

21.9

Mehrausfertigung von Gutachten

 

 

Bis 15 Seiten

35,- EUR

21.10

Rücknahme eines Antrages auf Erstattung eines Gutachtens nach 21.1 bis 21.8, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde.

45,- EUR

 

-

Bremerhaven

5,- EUR

22.3

Bodenrichtwertkarten

 

 

-

Bremen, zweifarbiger Druck, 3 Blätter (1:20.000)

 

 

je Blatt

140,- EUR

 

-

Bremerhaven, mehrfarbiger Plot, 1 Blatt (1:13.000)

15,- EUR

 

im Format DIN A 3

150,- EUR

 

-

für jeden weiteren Vergleichspreis

20,- EUR

22.7

Erweiterte Auskunft über den Bodenwert in den Fällen, in denen keine Bodenrichtwerte vorliegen oder eine umfangreiche Bodenwertermittlung erforderlich ist

 

 

-

in einfachen Fällen

150,- bis 450,- EUR

22.8

Sonstige Auswertungen aus der Kaufpreissammlung

350,- EUR

3

Amtshandlungen der Aufsicht über das amtliche Vermessungswesen

 

31

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

 

31.1

Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß §§ 2 bis 4 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Januar 1938 (SaBremR - ReichsR 64-d-1)

100,- EUR

31.3

Erteilung einer Vermessungsgenehmigung für eine Hilfskraft beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

230,- EUR

31.5

Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung des Amtssitzes eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

50,- EUR

32

Sonstige Gebührenbestimmungen

 

32.1

Auslagen (z.B. für öffentliche Bekanntmachungen)

 


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