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Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Von GeoInformation Bremen; Eigenbetrieb des Landes Bremen, dem Vermessungs- und Katasteramt des Magistrats der Stadt Bremerhaven, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch als Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes werden Kosten (Gebühren und andere Aufwendungen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern nicht in einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
Für Amtshandlungen, mit denen bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurde, die aber noch nicht abgeschlossen sind, sind die Kosten nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Bau ändern
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
(zu § 1)
1 | Kataster- und Vermessungswesen |
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11 |
Gebührenberechnung nach Zeitaufwand |
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| Bei Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand gilt unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) als Stundensatz: | Grundgebühr von 350,- EUR, sowie für jedes neue Flurstück die Gebühr, die sich aus seiner Fläche nach der Tabelle 12.1.2 (flächenbezogener Gebührensatz) ergibt, multipliziert mit dem Faktor, der sich aus dem Bodenrichtwert nach Tabelle 12.1.3 (Wertfaktor) ableitet. | ||
Anmerkung 12.1a |
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| Für die Ermittlung des Wertfaktors ist, soweit die Sätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen, der Bodenrichtwert anzusetzen, der für das Vermessungsgebiet aus der aktuellen Bodenrichtwertkarte ersichtlich ist. Fehlen Bodenrichtwerte, so ist der Wertfaktor auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen. Sind in dem Vermessungsgebiet mehrere Bodenrichtwerte maßgebend, ist der Wertfaktor einheitlich für das gesamte Vermessungsgebiet plausibel festzulegen. Für Waldflächen und landwirtschaftliche Flächen ist der Wertfaktor 0,3, für vorhandene öffentliche Verkehrs- und Grünflächen der Wertfaktor 0,6 anzusetzen. Bei der Aufteilung von Baugebieten ist die Wertstufe für vergleichbares baureifes Land anzusetzen. Dies gilt auch für mitvermessene Verkehrs-, Grün-, Gemeinbedarfsflächen u.ä. |
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Anmerkung 12.1b |
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| Ist die vollständige Vermessung des größten neuen Flurstücks nicht vorgeschrieben (sog. Reststück), so ist der Ermittlung der auf das Reststück entfallenden anteiligen Gebühr nach Tabelle 12.1.2 die Summe der Flächeninhalte der übrigen aus demselben Stammflurstück entstandenen neuen Flurstücke zugrunde zu legen. |
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12.1.2 | Tabelle 1 zu 12.1.1 (flächenbezogener Gebührensatz) |
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| Fläche (m2) | 260,- | ||
| 121 bis 700 | 700,- | ||
| 2.001 bis 5.000 |
2.090,- | ||
12.1.3 | Tabelle II zu 12.1.1 (Wertfaktor) |
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| Bodenrichtwert (EUR/m2) | 0,3 | ||
| 11 bis 50 | 0,8 | ||
| 101 bis 500 | 1,4 | ||
| 5.001 und mehr |
Grundgebühr von 200,- EUR, zuzüglich für jeden neu abgemarkten Grenzpunkt 30,- EUR. |
12.2 |
Grenzfeststellungsvermessung |
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| Feststellung des örtlichen Verlaufs bestehender Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster | Grundgebühr von 200,- EUR je Baukörper, zuzüglich 20 v.H. der Gebühr, die sich nach Tabelle 12.4.1 aus den Baukosten des abgesteckten Baukörpers ergibt. |
Anmerkung 12.3a |
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| Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind. | |
Anmerkung 12.3b |
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| Bei Absteckung eines Wohnhauses, beinhaltet die Gebühr auch die Absteckung eines dem Wohnhaus dienenden zeitgleich zu errichtenden frei stehenden Nebengebäudes (Garage, Geräteschuppen etc.) auf dem selben Grundstück. Zur Bemessung der Gebühr ist der Gesamtwert beider Gebäude anzuhalten. |
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12.4 |
Lageplan |
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| Erstellung von qualifizierten Lageplänen im Sinne des § 11 Abs. 3 der Bauvorlagenverordnung (BvorlV) in dreifacher Ausfertigung | Gebühr (EUR) |
| 0 bis 200.000 | 810,- |
| 1.000.001 bis 3.000.000 | 2.700,- |
| 10.000.001 und mehr | Grundgebühr von 120,- EUR je Grundstück, zuzüglich die Gebäudeeinmessungsgebühr, die sich nach Tabelle 12.5.2 ergibt. |
| Die Einmessung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1980 errichtet worden sind, ist gebührenfrei, sofern diese nicht für andere Amtshandlungen Voraussetzung ist. |
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Anmerkung 12.5a |
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| Bei der zeitgleichen Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen. |
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| Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind. |
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12.5.2 | Tabelle zu 12.5.1 (Gebäudeeinmessungsgebühr) |
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| Baukosten bis | 150,- EUR |
| 50.000 EUR | 510,- EUR |
| 500.000 EUR | 1.290,- EUR |
| 5.000.000 EUR | 5.900,- EUR |
| über 10.000.000 EUR |
Zeitgebühren nach 11 |
12.6 |
Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens |
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12.6.1 | Bereitstellung von Vermessungsunterlagen durch die Katasterbehörde für Vermessungen gemäß 12.1, 12.2 und 12.5.1 | 120,- EUR | ||
12.6.3 | Weitere Arbeiten der Katasterbehörde, die über den Umfang der Bereitstellung von Vermessungsunterlagen hinausgehen. | Zeitgebühren nach 11, mindestens 100,- EUR, zuzüglich Gebühren für angefertigte Auszüge und Unterlagen | ||
12.8 |
Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens |
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12.8.1 | Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.1 und 12.2 in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens | Grundgebühr von 200,- EUR je Grundstück, jedoch höchstens eine Grundgebühr je Baukörper. | ||
12.8.3 | Zusätzlich für die Übernahme von Vermessungsergebnissen bei |
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| a) | Zerlegung (12.1) | 20 v.H. | |
| c) | Gebäudeeinmessung (12.5) | Zeitgebühren nach 11 | |
Anmerkung 12.8b |
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| Die Gebühren nach 12.8.2 und 12.8.3 entfallen, sofern auf einem Grundstück ausschließlich Gebäude oder Grundrissveränderungen mit einem Gesamtwert bis 20.000 EUR eingemessen werden; bei einem Gesamtwert zwischen 20.000 EUR und 50.000 EUR entfällt die Grundgebühr gemäß 12.8.2. |
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Anmerkung 12.8c |
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| Bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen unterschiedlicher Art sind die für die jeweilige Art der Vermessung zutreffenden Prozentsätze gemäß 12.8.3 bei der Ableitung der Übernahmegebühr anzuhalten. Die bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen nicht zu erhebenden Grundgebühren sind auch bei der Ableitung der Übernahmegebühr nicht zu berücksichtigen. |
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Anmerkung 12.8d |
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| Die Gebühren nach 12.8.1-12.8.3 beinhalten die für die Mitteilung der Veränderungen im Liegenschaftskataster erforderlichen Auszüge aus den Katasternachweisen. |
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Anmerkung 12.8e |
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| Die Gebühr nach 12.8.3b (Grenzfeststellung gemäß 12.2) beinhaltet einen Auszug aus der Liegenschaftskarte. |
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12.9 |
Erfolglose Rechtsbehelfsverfahren |
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12.9.1 | Entscheidungen der Katasterbehörde nach § 21 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster | 20,- EUR | ||
| - | bis Format DIN A 3 | 60,- EUR | |
| - | je angefangene 25 dm2 geometrisch einwandfreier Liegenschaftskartenfläche in der |
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| Kategorie 1 - Innenstadt | 90,- EUR | ||
| Kategorie 3 - Stadtrand | 25,- EUR | ||
13.1.2 | Mehrausfertigungen |
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| Mehrausfertigungen von Auszügen nach 13.1.1 | Das 1-fache der Gebühr nach 13.1.1 | ||
| Vervielfältigungsgenehmigung zur Digitalisierung (einschl Scannen) von Karten nach 13.1.1 | 25,- EUR | ||
| - | für jede weitere Seite | 15,- EUR | |
| - | bei Format DIN A 3 sowie Neumessungsrissen | 35,- EUR | |
13.3.2 | Auszüge aus dem Punktnachweis oder aus den Koordinatenverzeichnissen zu Vermessungspunkten, Grenzpunkten und topographischen Punkten |
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| - | in Listenform je DIN A 4-Seite | 0,50 EUR | |
| jeweils mindestens | 25,- EUR | ||
| - | für jede weitere Seite | 20,- EUR | |
| - | jeder weitere Punkt, jede weitere Punktgruppe | 20,- EUR | |
| - | je Blatt 1 : 20.000 | 10,- EUR | |
| - | je Blattausschnitt im Format DIN A 3 | Zeitgebühr nach 11 | |
Anmerkung 14.1a |
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| § 5 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) gilt entsprechend. |
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14.2 |
Schriftliche Auskünfte |
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| Schriftliche Auskünfte über einzelne Bestandsangaben aus dem Liegenschaftsbuch je Bestand | 45,- EUR | ||
| Hierzu gehören insbesondere Grenzeinhaltungsbescheinigung, Entfernungsbescheinigung, Identitätsbescheinigung |
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14.4 |
Unschädlichkeitszeugnis |
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14.4.1 | Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses oder Ablehnung der Erteilung |
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| - | bis zu zehn Beteiligte | 70,- EUR | |
14.4.3 | Auslagen (z.B. für öffentliche Bekanntmachungen) | Zeitgebühren nach 11, zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Auszüge, Unterlagen und Auslagen. |
2 | Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch |
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21 |
Ermittlung von Grundstückswerten |
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| Für Gutachten über Grundstückswerte gemäß 21.1 bis 21.7 leitet sich die Gebühr aus dem Verkehrswert des Wertermittlungsobjektes ab, soweit in den Anmerkungen nichts Anderes bestimmt ist. |
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Anmerkung 21a |
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| Fallen der Wertermittlungsstichtag und der Zeitpunkt der Wertermittlung nicht zusammen, so ist für die Berechnung der Gebühren der auf den Zeitpunkt der Wertermittlung angepasste Verkehrswert maßgebend. |
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Anmerkung 21b |
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| Sind Grundstücke mit sonstigen Rechten belastet, so ist für die Berechnung der Gebühren die Summe aus dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und dem Wert der Rechte maßgebend. |
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Anmerkung 21c |
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| Enthält ein Gutachten mehrere Wertermittlungsstichtage, so ist zur Berechnung der Gebühren die Summe aus den einzelnen Verkehrswerten maßgebend. |
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Anmerkung 21d |
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| In den Gebühren sind die Kosten für bis zu 3 Ausfertigungen der Gutachten enthalten. |
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21.1 | Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken |
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| - | bei einem Verkehrswert bis einschließlich 500.000 EUR | 0,7 v.T. des Verkehrswertes, zuzüglich 2.150,- EUR | |
21.2 | Gutachten über den Verkehrswert von Eigentumswohnungen im Geschosswohnungsbau | 120 v.H. der Gebühr nach 21.1 | ||
Anmerkung 21.3a |
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| Für die Berechnung der Gebühren ist der Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks maßgebend. |
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21.4 | Mietwertgutachten | das 2-fache der Gebühr nach 21.1 | ||
21.6 | Gutachten, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern | Zeitgebühren nach 11 | ||
| - | Ermittlung von Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen |
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| - | umfangreiche Stellungnahmen zu erstatteten Gutachten |
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| - | Gutachten, die sich nicht den Ziffern 21.1 bis 21.7 zuordnen lassen |
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21.9 | Mehrausfertigung von Gutachten |
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| Bis 15 Seiten | 35,- EUR | ||
21.10 | Rücknahme eines Antrages auf Erstattung eines Gutachtens nach 21.1 bis 21.8, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde. | 45,- EUR | ||
| - | Bremerhaven | 5,- EUR | |
22.3 | Bodenrichtwertkarten |
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| - | Bremen, zweifarbiger Druck, 3 Blätter (1:20.000) |
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| je Blatt | 140,- EUR | ||
| - | Bremerhaven, mehrfarbiger Plot, 1 Blatt (1:13.000) | 15,- EUR | |
| im Format DIN A 3 | 150,- EUR | ||
| - | für jeden weiteren Vergleichspreis | 20,- EUR | |
22.7 | Erweiterte Auskunft über den Bodenwert in den Fällen, in denen keine Bodenrichtwerte vorliegen oder eine umfangreiche Bodenwertermittlung erforderlich ist |
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| - | in einfachen Fällen |
150,- bis 450,- EUR | |
22.8 | Sonstige Auswertungen aus der Kaufpreissammlung | 350,- EUR |
3 | Amtshandlungen der Aufsicht über das amtliche Vermessungswesen |
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31 |
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure |
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31.1 | Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß §§ 2 bis 4 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Januar 1938 (SaBremR - ReichsR 64-d-1) | 100,- EUR |
31.3 | Erteilung einer Vermessungsgenehmigung für eine Hilfskraft beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur | 230,- EUR |
31.5 | Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung des Amtssitzes eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs | 50,- EUR |
32 |
Sonstige Gebührenbestimmungen |
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32.1 | Auslagen (z.B. für öffentliche Bekanntmachungen) |
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