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Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch (VermKostV)

Veröffentlichungsdatum:26.09.2002 Inkrafttreten01.10.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2008 bis 31.12.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 26. August 2008 (Brem.GBl. S. 285)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 487
Gliederungsnummer:203-c-8

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juris-Abkürzung: VermKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-8
Amtliche Abkürzung:VermKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-8
Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und
die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
(VermKostV)
Vom 3. September 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2008 bis 31.12.2010

V aufgeh. durch § 6 Satz 2 der Verordnung vom 3. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 335)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 26. August 2008 (Brem.GBl. S. 285)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von GeoInformation Bremen; Eigenbetrieb des Landes Bremen, dem Vermessungs- und Katasteramt des Magistrats der Stadt Bremerhaven, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch als Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes werden Kosten (Gebühren und andere Aufwendungen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern nicht in einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Umsatzsteuer

In den Kostentatbeständen des Kostenverzeichnisses ist die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Zur Erhebung der gesetzlichen Umsatzsteuer sind die diese betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.

§ 3
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, mit denen bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurde, die aber noch nicht abgeschlossen sind, sind die Kosten nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 4
Verordnungsermächtigung

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Bau ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. September 2002

Der Senat

Anlage

zu § 1 der Kostenverordnung für das Amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch

 

Kostenverzeichnis

 

1

Kataster- und Vermessungswesen

 

11

Gebührenberechnung nach Zeitaufwand

 

 

Bei Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand gilt unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) als Stundensatz:

65,- EUR

12

Amtliche Vermessung von Liegenschaften

 

 

Liegenschaftsvermessungen (Zerlegung, Grenzfeststellung, Gebäudeeinmessung) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:

 

 

-

Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde (12.6)

 

 

-

Vermessung (12.1, 12.2 und 12.5)

 

 

 

-

Vorbereitung der Vermessung im Innendienst

 

 

 

-

Örtliche Vermessung

 

 

 

-

Bearbeitung der Vermessungssache gemäß § 2 Abs. 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes

 

 

-

Übernahme der Vermessungsergebnisse in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens durch die Katasterbehörde (12.8)

 

 

Amtliche Vermessungen für Bauvorhaben (Lageplan, Gebäudeabsteckung) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:

 

 

-

Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde (12.6)

 

 

-

Vermessung (12.3 und 12.4)

 

 

 

-

Vorbereitung der Vermessung im Innendienst

 

 

 

-

Örtliche Vermessung

 

 

Die Gebühren für Liegenschaftsvermessungen und amtliche Vermessungen für Bauvorhaben setzen sich zusammen aus einer

 

 

-

Grundgebühr

 

 

-

Vermessungsgebühr

 

 

Anmerkung 12a

 

 

In den Grundgebühren sind enthalten: Die Kosten für Porto, Telefon, Fahrzeug- und Gerätebenutzung sowie die Kosten für Wegezeiten des Vermessungstrupps.

 

 

Anmerkung 12b

 

 

Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Vermessungen unterschiedlicher Art und mit gleichen Beteiligten auf aneinandergrenzenden Grundstücken ist nur eine Grundgebühr zu erheben. Weichen die für die jeweiligen Vermessungen maßgeblichen Grundgebühren von einander ab, ist die höchste anzusetzen.

 

12.1

Zerlegungsvermessung

 

12.1.1

Festlegung neuer Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster

Grundgebühr von 350,- EUR, sowie für jedes neue Flurstück die Gebühr, die sich aus seiner Fläche nach der Tabelle 12.1.2 (flächenbezogener Gebührensatz) ergibt, multipliziert mit dem Faktor, der sich aus dem Bodenrichtwert nach Tabelle 12.1.3 (Wertfaktor) ableitet.

 

Anmerkung 12.1a

 

 

 

Für die Ermittlung des Wertfaktors ist, soweit die Sätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen, der Bodenrichtwert anzusetzen, der für das Vermessungsgebiet aus der aktuellen Bodenrichtwertkarte ersichtlich ist. Fehlen Bodenrichtwerte, so ist der Wertfaktor auf der Grundlage von Bodenrichtwerten vergleichbarer Gebiete plausibel festzulegen. Jedem neu gebildeten Flurstück ist der jeweils zutreffende Wertfaktor der Tabelle II zuzuordnen. Für Waldflächen und landwirtschaftliche Flächen ist der Wertfaktor 0,3, für öffentliche Verkehrs- und Grünflächen der Wertfaktor 0,6 anzusetzen. Bei der Aufteilung von Baugebieten ist die Wertstufe für vergleichbares baureifes Land anzusetzen.

 

 

 

Anmerkung 12.1b

 

 

 

Ist die vollständige Vermessung des größten neuen Flurstücks nicht vorgeschrieben (sog. Reststück), so ist der Ermittlung der auf das Reststück entfallenden anteiligen Gebühr nach Tabelle 12.1.2 die Summe der Flächeninhalte der übrigen aus demselben Stammflurstück entstandenen neuen Flurstücke zugrunde zu legen.

 

 

12.1.2

Tabelle I zu 12.1.1 (flächenbezogener Gebührensatz)

 

 

 

Fläche (m2)

Gebührensatz (EUR)

 

 

0

bis

120

260,-

 

121

bis

700

540,-

 

701

bis

2.000

700,-

 

2.001

bis

5.000

1.420,-

 

5.001

und

größer

2.090,-

12.1.3

Tabelle II zu 12.1.1 (Wertfaktor)

 

 

 

Bodenrichtwert (EUR/m2)

Wertfaktor

 

 

0

bis

10

0,3

 

11

bis

50

0,6

 

51

bis

100

0,8

 

101

bis

500

1,0

 

501

bis

5.000

1,4

 

5.001

und

mehr

2,0

12.1.4

Abmarkung der neuen und festgestellten alten Grenzpunkte, wenn diese nicht später als drei Jahre nach der Bildung der neuen Flurstücke durchgeführt wird.

Grundgebühr von 200,- EUR, zuzüglich für jeden neu abgemarkten Grenzpunkt 30,- EUR.

 

12.2

Grenzfeststellungsvermessung

 

 

12.2.1

Feststellung des örtlichen Verlaufs bestehender Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster

Grundgebühr von 350,- EUR, zuzüglich der Gebühr für die festgestellten oder neu abgemarkten Grenzpunkte, die sich nach Tabelle 12.2.2 ergibt.

 

12.2.2

Tabelle zu 12.2.1 (Gebühr je Grenzpunkt)

 

 

 

1. bis 4. Grenzpunkt je

260,- EUR

 

 

5. bis 10. Grenzpunkt je

50,- EUR

 

 

ab 11. Grenzpunkt je

35,- EUR

 

12.3

Gebäudeabsteckung

 

 

 

Absteckung von Gebäuden gemäß § 66 Abs. 8 Nr. 2 oder § 74 Abs. 7 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO)

Grundgebühr von 200,- EUR je Baukörper, zuzüglich 20 v.H. der Gebühr, die sich nach Tabelle 12.4.1 aus den Baukosten des abgesteckten Baukörpers ergibt.

 

 

Anmerkung 12.3a

 

 

 

Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind.

 

 

 

Anmerkung 12.3b

 

 

 

Bei Absteckung eines Wohnhauses beinhaltet die Gebühr auch die Absteckung eines dem Wohnhaus dienenden zeitgleich zu errichtenden frei stehenden Nebengebäudes (Garage, Geräteschuppen etc.) auf demselben Grundstück. Zur Bemessung der Gebühr ist der Gesamtwert beider Gebäude anzuhalten.

 

 

12.4

Lageplan

 

 

 

Erstellung von qualifizierten Lageplänen im Sinne des § 11 Abs. 3 der Bauvorlagenverordnung (BVorlV) in dreifacher Ausfertigung

Grundgebühr von 350,- EUR, zuzüglich der Gebühr, die sich nach Tabelle 12.4.1 aus der Summe der Baukosten der geplanten Gebäude ergibt.

 

12.4.1

Tabelle zu 12.3 und 12.4

 

 

 

Baukosten (EUR)

Gebühr (EUR)

 

 

0

bis

200.000

480,-

 

200.001

bis

1.000.000

810,-

 

1.000.001

bis

3.000.000

1.830,-

 

3.000.001

bis

10.000.000

2.700,-

 

10.000.001

und

mehr

3.650,-

12.5

Einmessung von Gebäuden und baulichen Anlagen

 

 

12.5.1

Einmessung von Gebäuden oder im Grundriss veränderten Gebäuden oder Gebäudeteilen

Grundgebühr von 120,- EUR je Grundstück, zuzüglich der Gebäudeeinmessungsgebühr, die sich nach Tabelle 12.5.2 ergibt.

 

 

Die Einmessung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1980 errichtet worden sind, ist gebührenfrei, sofern diese nicht für andere Amtshandlungen Voraussetzung ist.

 

 

Anmerkung 12.5a

 

 

 

Bei der zeitgleichen Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen.

 

 

 

Baukörper sind im zeitlichen Zusammenhang errichtete unmittelbar aneinander gebaute Gebäude, die in der Grundrissdarstellung von einer ununterbrochenen Linie umschlossen sind.

 

 

12.5.2

Tabelle zu 12.5.1 (Gebäudeeinmessungsgebühr)

 

 

 

Baukosten bis

Gebühr (EUR)

 

 

 

20.000 EUR

150,- EUR

 

 

 

50.000 EUR

190,- EUR

 

 

 

200.000 EUR

510,- EUR

 

 

 

500.000 EUR

640,- EUR

 

 

 

1.000.000 EUR

1.290,- EUR

 

 

 

5.000.000 EUR

3.100,- EUR

 

 

 

10.000.000 EUR

5.900,- EUR

 

 

über

10.000.000 EUR

7.800,- EUR

 

 

Anmerkung 12.5b

 

 

 

Eine Gebühr nach 12.5.2 ist anzusetzen für jedes Gebäude, das wirtschaftlich selbstständig nutzbar, durch Brandmauer abgetrennt oder durch separate Hausnummer gekennzeichnet ist, sowie für jedes Nebengebäude, das nicht unter die Regelung in Anmerkung 12.5c fällt.

 

 

 

Anmerkung 12.5c

 

 

 

Bei Einmessung eines Wohnhauses, das nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist, beinhaltet die Gebühr auch die Einmessung eines dem Wohnhaus dienenden zeitgleich errichteten Nebengebäudes (Garage, Geräteschuppen etc.) auf demselben Grundstück, auch wenn dieses Nebengebäude vom Wohnhaus räumlich getrennt liegt. Zur Bemessung der Gebühr ist der Gesamtwert beider Gebäude anzuhalten.

 

 

 

Anmerkung 12.5d

 

 

Sind auf einem Grundstück mehrere Grundrissveränderungen oder Gebäude einzumessen, deren gesamte Baukosten 20.000 EUR nicht übersteigen, dann ist dieser gesamte Bauwert bei der Bemessung der Gebäudeeinmessungsgebühr anzuhalten.

 

 

Anmerkung 12.5e

 

 

Für die Gebührenberechnung sind in der Regel die in den Bauakten der Bauordnungsämter geführten Baukosten maßgebend. Sind entsprechende Angaben nicht erhältlich, müssen die Baukosten mindestens dem Betrag entsprechen, der sich aus dem Rauminhalt des Gebäudes, den Normalherstellungskosten und dem zum Zeitpunkt der Vermessung geltenden Baukostenindex errechnen lässt.

 

 

Anmerkung 12.5f

 

 

Bei Gebührennachforderungen, die aufgrund zu niedriger Angaben des Antragstellers bezüglich der voraussichtlichen Baukosten notwendig werden, werden zusätzlich zur Gebührendifferenz die Zeitgebühren nach 11 für die dadurch erneut aufgewendete Zeit berechnet.

 

12.5.3

Einmessung von nachweispflichtigen baulichen Anlagen

Zeitgebühren nach 11

12.6

Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens

 

12.6.1

Bereitstellung von Vermessungsunterlagen für Aufgabenträger gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.1, 12.2 und 12.5.1 namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner)

Grundgebühr von 120,- EUR, zuzüglich 10 v.H. der für die Durchführung der Vermessung zu erhebenden Gebühren.

 

Anmerkung 12.6a

 

 

Bei der zeitgleichen Vermessung auf aneinandergrenzenden Grundstücken, z.B. zur Zerlegung eines Flurstücks oder Feststellung einer gemeinsamen Grenze, der Absteckung oder Einmessung eines Baukörpers, der sich über mehr als ein Grundstück erstreckt, ist nur eine Grundgebühr anzusetzen.

 

 

Anmerkung 12.6b

 

 

Die Grundgebühr wird unmittelbar nach Anfertigung der Vermessungsunterlagen fällig. Die von der Höhe der Vermessungsgebühr abhängige Teilgebühr wird mit der Gebühr gemäss 12.8 fällig.

 

12.6.2

Bereitstellung von Vermessungsunterlagen durch die Katasterbehörde für je maximal 5 aneinandergrenzende Grundstücke für Beratungszwecke und Vermessungen gemäss 12.3 und 12.4.

120,- EUR

12.6.3

Weitere Arbeiten der Katasterbehörde, die über den Umfang der Bereitstellung von Vermessungsunterlagen hinausgehen.

Zeitgebühren nach 11

 

Anmerkung 12.6c

 

 

Vermessungsunterlagen nach 12.6.1 und 12.6.2 können bis zu zwölf Monate nach Bereitstellung für weitere Vermessungen nach Nr. 12.1 bis 12.5 auf einem Grundstück und in den unter Anmerkung 12.6a genannten Fällen verwendet werden, ohne dass eine weitere Grundgebühr nach 12.6.1 anfällt. Sofern sich zwischenzeitlich für die Vermessung relevante Veränderungen ergeben haben, werden die Vermessungsunterlagen auf Anforderung einmalig kostenfrei durch die Katasterbehörde aktualisiert.

 

12.7

Rücknahme eines Vermessungsauftrages

 

 

Bei Rücknahme eines Auftrages zur Durchführung einer Vermessung nach 12.1 bis 12.5, nachdem mit der Bearbeitung im Innen- oder Außendienst begonnen wurde.

Zeitgebühren nach 11, mindestens 100,- EUR, zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Auszüge und Unterlagen.

12.8

Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens

 

 

12.8.1

Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen gemäss 12.1 und 12.2 von Aufgabenträgern gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner)

Grundgebühr von 200,- EUR

 

 

Anmerkung 12.8a

 

 

 

Für die Übernahme einer Abmarkungsvermessung nach 12.1.4 wird keine Grundgebühr nach 12.8.1 erhoben.

 

 

12.8.2

Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.5.1 in die von Aufgabenträgern gemäß § 2 Vermessungs- und Katastergesetz in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens namens und im Auftrag des Veranlassers (Kostenschuldner)

Grundgebühr von 200,- EUR je Grundstück, jedoch höchstens eine Grundgebühr je Baukörper.

 

12.8.3

Zusätzlich für die Übernahme von Vermessungsergebnissen bei

 

 

 

a)

Zerlegung (12.1)

35 v.H.

 

 

b)

Grenzfeststellung (12.2)

20 v.H.

 

 

c)

Gebäudeeinmessung (12.5)

30 v.H.

 

 

 

der für die Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu erhebenden Gebühren.

 

12.8.4

Bereinigung oder Ergänzung eingereichter Vermessungsschriften aufgrund geringfügiger Mängel

Zeitgebühren nach 11

 

 

Anmerkung 12.8b

 

 

 

Die Gebühren nach 12.8.2 und 12.8.3 entfallen, sofern auf einem Grundstück ausschließlich Gebäude oder Grundrissveränderungen mit einem Gesamtwert bis 20.000 EUR eingemessen werden; bei einem Gesamtwert zwischen 20.000 EUR und 50.000 EUR entfällt die Grundgebühr gemäß 12.8.2.

 

 

 

Anmerkung 12.8c

 

 

 

Bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen unterschiedlicher Art sind die für die jeweilige Art der Vermessung zutreffenden Prozentsätze gemäß 12.8.3 bei der Ableitung der Übernahmegebühr anzuhalten. Die bei gleichzeitig durchgeführten Vermessungen nicht zu erhebenden Grundgebühren sind auch bei der Ableitung der Übernahmegebühr nicht zu berücksichtigen.

 

 

 

Anmerkung 12.8d

 

 

 

Die Gebühren nach 12.8.1-12.8.3 beinhalten die für die Mitteilung der Veränderungen im Liegenschaftskataster erforderlichen Auszüge aus den Katasternachweisen.

 

 

 

Anmerkung 12.8e

 

 

 

Die Gebühr nach 12.8.3 b) (Grenzfeststellung gemäß 12.2) beinhaltet einen Auszug aus der Liegenschaftskarte.

 

 

12.9

Erfolglose Rechtsbehelfsverfahren

 

 

12.9.1

Entscheidungen der Katasterbehörde nach § 21 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

200,- bis 2.000,- EUR

 

 

Anmerkung 12.9a

 

 

 

Für die Berechnung der Gebühr gilt § 8 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes entsprechend.

 

 

13

Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und den Nachweisen der Landesvermessung

 

 

 

Bei der Bereitstellung von Angaben aus dem Liegenschaftskataster und den Nachweisen der Landesvermessung ist gebührentechnisch zu differenzieren zwischen:

 

 

 

-

Erstausfertigung für die einfache Nutzung

 

 

 

-

Mehrausfertigung für die einfache Nutzung

 

 

 

-

Vervielfältigungsgenehmigung für die mehrfache Nutzung der Erstausfertigungen

 

 

13.1

Liegenschaftskarte

 

13.1.1

Auszug aus der Liegenschaftskarte in Form einer Erstausfertigung auf nicht lichtpausfähigem Papier oder digital im ps (postscript)-Format

 

 

-

bis Format DIN A 4

20,- EUR

 

-

bis Format DIN A 3

25,- EUR

 

Bei Format größer als DIN A 3

 

 

-

je angefangene 25 dm2 Kartenfläche (entsprechend DIN A2) bei älteren Liegenschaftskarten (Flurkarten)

60,- EUR

 

-

je angefangene 25 dm2 geometrisch einwandfreier Liegenschaftskartenfläche in der

 

 

 

Kategorie 1 - Innenstadt

150,- EUR

 

 

Kategorie 2 - Vorstadt

90,- EUR

 

 

Kategorie 3 - Stadtrand

60,- EUR

 

 

Kategorie 4 - ländlicher Raum

25,- EUR

13.1.2

Mehrausfertigungen

 

 

Mehrausfertigungen von Auszügen nach 13.1.1

50 v.H. der Gebühr 13.1.1

13.1.3

Vervielfältigungsgenehmigung

 

 

Vervielfältigungsgenehmigung zur Vervielfältigung oder Umarbeitung von Karten nach 13.1.1

das 1-fache der Gebühr nach 13.1.1

 

Vervielfältigungsgenehmigung zur Digitalisierung (einschl. Scannen) von Karten nach 13.1.1

das 2-fache der Gebühr nach 13.1.1

13.2

Liegenschaftsbuch

 

13.2.1

Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch

 

 

-

bis zu 3 Seiten je Bestand / Flurstück

25,- EUR

 

-

für jede weitere Seite

4,- EUR

13.3

Sonstige Angaben aus dem amtlichen Vermessungswesen

 

13.3.1

Kopien von Vermessungsrissen oder gleichartigen Unterlagen

 

 

-

bei Format DIN A 4

15,- EUR

 

-

bei Format DIN A 3 sowie Neumessungsrissen

25,- EUR

 

-

bei Format größer als DIN A 3

35,- EUR

13.3.2

Auszüge aus dem Punktnachweis oder aus den Koordinatenverzeichnissen zu Vermessungspunkten, Grenzpunkten und sonstigen Objekten des Liegenschaftskatasters

 

 

-

in Listenform je DIN A 4-Seite

3,50 EUR

 

-

Auszug auf Datenträger je Punkt

0,50 EUR

 

jeweils mindestens

30,00 EUR

13.3.3

Beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus den Katasterbüchern, beglaubigte Ausfertigung von Veränderungsnachweisen

 

 

-

bis zu 3 Seiten je Bestand / Flurstück

25,- EUR

 

-

für jede weitere Seite

4,- EUR

13.3.4

Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung

 

 

-

1. Punkt oder Punktgruppe

20,- EUR

 

-

jeder weitere Punkt, jede weitere Punktgruppe

10,- EUR

 

Anmerkung 13.3a

 

 

Mit der Gebühr ist die Lieferung der benötigten Vordrucke oder des jeweiligen gebräuchlichen Bildträgers (Lichtpauspapier, Zeichenpapier und dgl.) abgegolten.

 

 

Anmerkung 13.3b

 

 

Neben den Gebühren nach 13.1 bis 13.3 werden Schreibgebühren nicht erhoben.

 

 

Anmerkung 13.3c

 

 

 

Zu den Gebühren nach 13.1 bis 13.3 sind bei Versand besondere Auslagen für Porto und Verpackung hinzuzurechnen.

 

 

 

Anmerkung 13.3d

 

 

 

Mehrkosten, die durch die beantragte Verwendung besonderen Materials oder durch andere Sonderwünsche entstehen, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten.

 

 

13.3.5

Punktübersichten der Landesvermessung

 

 

 

-

je Blatt 1:5.000

20,- EUR

 

 

-

je Blatt 1:20.000

25,- EUR

 

 

-

je Blattausschnitt im Format DIN A 4

10,- EUR

 

 

-

je Blattausschnitt im Format DIN A 3

15,- EUR

 

14

Auskünfte und Bescheinigungen

 

 

14.1

Einsichtnahme

 

 

 

Gewährung von Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster, seine Unterlagen oder sonstige Vermessungsunterlagen oder Erteilung von schriftlichen Auskünften

Zeitgebühr nach 11

 

 

Anmerkung 14.1a

 

 

 

§ 5 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) gilt entsprechend.

 

 

14.2

Schriftliche Auskünfte

 

 

 

Schriftliche Auskünfte über einzelne Bestandsangaben aus dem Liegenschaftsbuch je Bestand

10,-EUR

 

14.3

Erteilung einer Bescheinigung

 

 

 

Je Bescheinigung

45,- EUR

 

 

Hierzu gehören insbesondere Grenzeinhaltungsbescheinigung, Entfernungsbescheinigung, Identitätsbescheinigung.

 

 

14.4

Unschädlichkeitszeugnis

 

 

14.4.1

Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses oder Ablehnung der Erteilung

 

 

 

-

bis zu zehn Beteiligte

200,- EUR

 

14.4.2

Zuschlag zu 14.4.1 für je weitere angefangene zehn Beteiligte

70,- EUR

 

14.4.3

Auslagen (z.B. für öffentliche Bekanntmachungen)

in nachgewiesener Höhe

 

14.4.4

Rücknahme eines Antrages nach 14.3 und 14.4, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde

Zeitgebühren nach 11, zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Auszüge, Unterlagen und Auslagen.

 

2

Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch

 

 

21

Ermittlung von Grundstückswerten

 

 

 

Für Gutachten über Grundstückswerte gemäß 21.1 bis 21.7 leitet sich die Gebühr aus dem Verkehrswert des Wertermittlungsobjektes ab, soweit in den Anmerkungen nichts Anderes bestimmt ist.

 

 

 

Anmerkung 21a

 

 

 

Fallen der Wertermittlungsstichtag und der Zeitpunkt der Wertermittlung nicht zusammen, so ist für die Berechnung der Gebühren der auf den Zeitpunkt der Wertermittlung angepasste Verkehrswert maßgebend.

 

 

 

Anmerkung 21b

 

 

 

Sind Grundstücke mit sonstigen Rechten belastet, so ist für die Berechnung der Gebühren die Summe aus dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und dem Wert der Rechte maßgebend.

 

 

 

Anmerkung 21c

 

 

 

Enthält ein Gutachten mehrere Wertermittlungsstichtage, so ist zur Berechnung der Gebühren die Summe aus den einzelnen Verkehrswerten maßgebend.

 

 

 

Anmerkung 21d

 

 

 

In den Gebühren sind die Kosten für bis zu 3 Ausfertigungen der Gutachten enthalten.

 

 

21.1

Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken

 

 

 

-

bei einem Verkehrswert bis einschließlich 500.000 EUR

4,5 v.T. des Verkehrswertes, zuzüglich 600,- EUR

 

 

-

bei einem Verkehrswert von mehr als 500.000 EUR

1,1 v.T. des Verkehrswertes, zuzüglich 2.300,- EUR

 

21.2

Gutachten über den Verkehrswert von Eigentumswohnungen im Geschosswohnungsbau

80 v.H. der Gebühr nach 21.1

 

21.3

Gutachten über den Verkehrswert von Erbbaurechten oder von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken

120 v.H. der Gebühr nach 21.1

 

 

Anmerkung 21.3a

 

 

 

Für die Berechnung der Gebühren ist der Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks maßgebend.

 

 

21.4

Entfällt

 

 

21.5

Einzelgutachten für die Ermittlung von Entschädigungs- und Neuordnungswerten (z.B. in Sanierungs- und Entwicklungsbereichen oder in Enteignungsfällen)

das 2-fache der Gebühr nach 21.1

 

21.6

Gutachten, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern

das 1- bis 3-fache der Gebühr nach 21.1

 

21.7

Bei den Gutachten nach 21.1 bis 21.6 kann die Gebühr auf bis zu 75 v.H. der Gebühr nach 21.1 reduziert werden, wenn der Aufwand für die Vorbereitung der Gutachten deutlich reduziert ist. Dies kann z.B. der Fall sein:

 

 

 

-

bei Wiederholungsgutachten,

 

 

 

-

bei Aktualisierungen von älteren Gutachten bei unverändertem Sachverhalt,

 

 

 

-

wenn sich der Antrag auf die Erstellung von Gutachten für mehrere Objekte erstreckt oder

 

 

 

-

wenn für die Erstellung des Gutachtens notwendige Unterlagen durch den Antragsteller oder Eigentümer bereitgestellt werden (Bauaufnahme, Aufmaß o.ä.).

 

 

21.8

Sonstige Gutachten

Zeitgebühren nach 11

 

 

-

Ermittlung von Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

 

 

 

-

umfangreiche Stellungnahmen zu erstellenden Gutachten

 

 

 

-

Gutachten, die sich nicht den Ziffern 21.1 bis 21.7 zuordnen lassen

 

 

21.9

Mehrausfertigung von Gutachten

 

 

 

 

Bis 15 Seiten

25,- EUR

 

 

 

mehr als 15 Seiten

35,- EUR

 

21.10

Rücknahme eines Antrages auf Erstellung eines Gutachtens nach 21.1 bis 21.8, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde.

Zeitgebühren nach 11, mindestens 65,- EUR; zuzüglich Gebühren für bereits angefertigte Auszüge und Unterlagen.

 

22

Erteilung von Auskünften und Auszügen

 

 

22.1

Grundstücksmarktbericht

 

 

 

-

Bremen

50,- EUR

 

 

-

Bremerhaven

25,- EUR

 

22.2

Drucke von Berichten und Analysen pro Seite

5,- EUR

 

22.3

Bodenrichtwertkarten

 

 

 

-

Bremen, zweifarbiger Druck, 3 Blätter (1:20.000)

 

 

 

 

je Blatt

70,- EUR

 

 

 

je Satz

160,- EUR

 

 

-

Bremerhaven, mehrfarbiger Plot, 1 Blatt (1:13.000)

60,- EUR

 

22.4

Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten bis Format DIN A 3

20,- EUR

 

22.5

Auskunft aus der Kaufpreissammlung

 

 

 

-

bis zu 15 Vergleichspreise

170,- EUR

 

 

-

für jeden weiteren Vergleichspreis

5,- EUR

 

22.6

Auskunft aus der Kaufpreissammlung für Geschäftsgrundstücke in Zentrumslage (Abgrenzung entsprechend Innenstadtausschnitt der Bodenrichtwertkarte)

das 3-fache der Gebühr nach 22.5

 

22.7

Erweiterte Auskunft über den Bodenwert in den Fällen, in denen keine Bodenrichtwerte vorliegen oder eine umfangreiche Bodenwertermittlung erforderlich ist

 

 

 

-

in einfachen Fällen

170,- EUR

 

 

-

in schwierigen Fällen

170,- bis 600,- EUR

 

22.8

Sonstige Auswertungen aus der Kaufpreissammlung

Zeitgebühren nach 11

 

22.9

Immobilienwert-Auskunft für Standard-Objekte

350,- EUR

 

3

Amtshandlungen der Aufsicht über das amtliche Vermessungswesen

 

 

31

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

 

 

31.1

Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß §§ 2 bis 4 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Januar 1938 (SaBremR - ReichsR 64-d-1)

500,- EUR

 

31.2

Bestellung eines Stellvertreters für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

100,- EUR

 

31.3

Erteilung einer Vermessungsgenehmigung für eine Hilfskraft beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

230,- EUR

 

31.4

Erteilung der Genehmigung zur Bildung einer Arbeits- und Bürogemeinschaft von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren

230,- EUR

 

31.5

Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung des Amtssitzes eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

230,- EUR

 

31.6

Ausfertigung eines Ausweises für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder den Inhaber einer Vermessungsgenehmigung

50,- EUR

 

32

Sonstige Gebührenbestimmungen

 

 

32.1

Auslagen (z.B. für öffentliche Bekanntmachungen)

in nachgewiesener Höhe

 


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