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  • Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV) vom 20. August 2002

Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV)

Veröffentlichungsdatum:24.09.2002 Inkrafttreten01.07.2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2023 bis 01.04.2024Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 53)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 455
Gliederungsnummer:203-c-2

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juris-Abkürzung: InKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-2
Amtliche Abkürzung:InKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-2
Kostenverordnung für die innere Verwaltung
(InKostV)
Vom 20. August 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2023 bis 31.03.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 53)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der inneren Verwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet. In den Kostensätzen der Anlage (zu § 1) Kostenverzeichnis Inneres ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Verordnungsermächtigung an den Senator für Inneres

Der Senator für Inneres kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Inneres ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 20. August 2002

Der Senat

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Inneres

Inhaltsübersicht

Nummer

Kostentatbestand

101

Legalisation und Apostillen

110

Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen

111

Stiftungen und Vereine

112

Namensänderungsrecht

114

Glücksspiel

115

Sammlungen

118

Schornsteinfegerwesen

120

Allgemeines Polizeirecht

121

Melde- und Ausweiswesen

122

Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten

123

Sonstiges

131

Prüfung der Ehevoraussetzungen § 13 Personenstandsgesetz

132

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 Personenstandsgesetz

134

Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen

135

Ausstellung von Personenstandsurkunden

140

Feldordnungsrecht

160

Waffengesetz

161

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

162

Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

 

Nummer

Kostentatbestand

Kosten in EUR

101

Legalisation und Apostillen

 

 

101.01

Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation

18

 

101.02

Erteilung der Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. März 1961

18

 

110

Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen

 

 

110.01

Befreiung von Beschränkungen und Verboten nach § 11 i.V.m. § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1, § 6, § 7 und § 8 Absatz 1 bis Absatz 3 Gesetz über die Sonn- und Feiertage

48 bis 420

 

110.02

Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken

72

 

110.03

Erteilung von Erlaubnissen für die Durchführung von nicht nach §§ 68 und 69 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen

72 bis 1 300

 

111

Stiftungen und Vereine

Bei juristischen Personen, die weder gemeinnützig sind noch mildtätigen Zwecken dienen

Bei juristischen Personen, die gemeinnützig sind oder mildtätigen Zwecken dienen

111.01

Entscheidung über Anerkennung einer Stiftung nach §§ 80 Absatz 2, 82 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 2 Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG), Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 BGB i.V.m. § 2 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

391 bis 10 000

196 bis 5 000

111.02

Entscheidungen über Genehmigungen nach § 85a BGB i.V.m. § 2 BremStiftG (Satzungsänderungen von Stiftungen), nach § 83c Absatz 2 BGB i.V.m. §§ 2, 3 BremStiftG (Ausnahmen vom Vermögenserhaltungsgrundsatz) und nach § 87 Absatz 3 BGB i.V.m. § 2 BremStiftG (Auflösungen von Stiftungen) und zu entsprechenden Maßnahmen bei Vereinen nach § 33 Absatz 2 BGB sowie nach § 33 Absatz 2 BGB i.V.m. Artikel 163 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

115 bis 3 000

58 bis 1 500

111.03

Entscheidungen über Zulegungen und Zusammenlegungen von Stiftungen nach §§ 86b, 86e BGB i.V.m. § 2 BremStiftG sowie über Aufhebungen nach § 87a BGB i.V.m. § 2 BremStiftG

190 bis 3 000

95 bis 1 500

111.04

Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB sowie nach § 43 BGB i.V.m. Artikel 163 EGBGB

190 bis 3 000

95 bis 1 500

111.05

Aufsichtsmaßnahmen nach nach § 7 BremStiftG (Beanstandungen und Anordnungen), § 8 BremStiftG (Abberufung von Organmitgliedern, Bestellung von Beauftragten) und § 9 BremStiftG (Klärung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen); Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c BGB i.V.m. § 2 BremStiftG

260 bis 10 000

130 bis 5 000

111.06

Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis und über sonstige Rechtsverhältnisse nach § 1 des Gesetzes über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen

87 bis 500

44 bis 250

111.07

Bescheinigung nach Nummer 111.06 bei weiteren Ausfertigungen

10

5

111.08

Prüfung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 BremStiftG

200 bis 10 000

100 bis 5 000

111.09

Prüfung der nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BremStiftG eingereichten Unterlagen

44 bis 1 000

gebührenfrei

111.10

(aufgehoben)

 

 

111.11

Ausführliche, über allgemeine Hinweise und Informationen hinausgehende Beratung einer bereits gegründeten privaten Stiftung oder bei geplanter privatnützigen Stiftungsgründung.

100 bis 5 000

gebührenfrei

112

Namensänderungsrecht

 

 

112.01

Familiennamensänderung nach § 1 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) oder Vornamensänderung nach § 11 NamÄndG

208 bis 1 378 EUR

 

114

Glücksspiel

 

 

114.0

Veranstalten öffentlichen Glücksspiels

 

 

114.01

Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach § 4 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) i.V.m. §§ 3 f. Bremisches Glücksspielgesetz (BremGlüG) sofern nicht Nummer 114.02 Anwendung findet

1,9 Promille des zugelassenen Spielkapitals abzüglich der Lotteriesteuer sofern diese erhoben wird, aufgerundet auf volle Euro

 

114.02

Genehmigung öffentlicher Ausspielungen in geschlossenen Räumen (Tombolen) nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3 f. BremGlüG

87

 

114.03

Zulassung eines Totalisators für Zahlenwetten, Fußballwetten oder von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, wie „6 aus 49“ und „Keno“

pro Kalenderjahr
2 022

 

114.04

Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten nach § 4a GlüStV 2021

2 568

 

114.05

Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 5 GlüStV 2021

203 bis 2 568

 

114.07

Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für öffentliche Glücksspiele

54 bis 470

 

114.08

Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis oder Konzession

158 bis 2 568

 

114.1

Vermitteln öffentlichen Glücksspiels

 

 

114.11

Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung in einer Annahmestelle nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG

168 bis 2 568

 

114.12

Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung als gewerblicher Spielvermittler nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG

pro Kalenderjahr
1 490

 

114.13

Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5a BremGlüG

pro Kalenderjahr
1 490

 

114.14

Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 5 GlüStV 2021

203 bis 2 568

 

114.16

Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis

158 bis 1 541

 

114.17

Anerkennung von Schulungsanbietern nach § 5b Absatz 3 BremGlüG

363

 

114.2

Pferdewetten

 

 

114.21

Erteilung der Erlaubnis als Totalisator für Pferderennen nach § 27 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 1 Absatz 1 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)

203 bis 870

 

114.22

Erteilung einer Buchmacherkonzession nach § 2 Absatz 1 RennwLottG

203 bis 870

 

114.23

Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Nebenstelle zu einer Buchmacherörtlichkeit nach § 2 Absatz 2 RennwLottG

203 bis 870

 

114.24

Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG

203 bis 870

 

114.25

Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten oder Vermitteln von Pferdewetten im Internet nach § 27 Absatz 2 GlüStV 2021

203 bis 870

 

114.27

Versagung, Änderung oder Aufhebung der Erlaubnis

35 bis 470

 

114.3

Spielbank

 

 

114.31

Erteilung der Zulassung für eine öffentliche Spielbank nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 1 Absatz 1, 3 Absatz 1 Satz 1 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (BremSpielbkZulG)

6 068 bis 14 623

 

114.32

Genehmigung von neuen Geldspielgeräten

158 bis 3 000

 

114.33

Genehmigung der Überschreitung der zugelassenen Gesamtzahl der Spieltische und Spielautomaten

158 bis 3 000

 

114.34

Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Spielregeln für öffentliche Glücksspiele in einer Spielbank nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Spielordnung für die öffentliche Spielbank in der Freien Hansestadt Bremen

158 bis 3 000

 

114.35

Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der öffentlichen Spielbank nach § 3 Absatz 6 BremSpielbkZulG

1 421 bis 14 294

 

114.36

Versagung, Änderung, Aufhebung der Konzession nach § 3 Absatz 1 BremSpielbkZulG

145 bis 14 123

 

114.4

Glücksspielaufsicht

 

 

114.41

Notwendige Nachkontrolle eines Betriebs nach den Nummern 114.01, 114.04, 114.11, 114.12, 114.13, 114.21, 114.22, 114.23, 114.31

158 bis 360

 

114.42

Untersagung von unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung oder der Werbung für öffentliches Glücksspiel nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 GlüStV 2021

72 bis 1 490

 

114.43

Untersagungen und Anordnungen im Hinblick auf gesetzliche Verbote nach dem Bremischen Glücksspielgesetz (BremGlüG) und Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) nach § 9 Absatz 1 GlüStV i.V.m. § 9 Absatz 2 BremGlüG

72 bis 276

 

114.44

Schließungsanordnung nach § 9 Absatz 1 BremGlüG

276

 

114.45

Jede sonstige Amtshandlung der Glückspielaufsicht, insbesondere nach § 9 GlüStV 2021, § 9 BremGlüG, § 4 BremSpielbkZulG

14 bis 276

 

115

Sammlungen

 

 

115.01

Amtshandlungen für öffentliche Sammlungen auf Grund sammlungsrechtlicher Vorschriften

gebührenfrei

 

118

Schornsteinfegerwesen

 

 

118.0

Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, Leistungsbescheide

 

 

118.01

Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

560

 

118.02

Bestellung eines Stellvertreters des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 11 Absatz 2 SchfHwG

72

 

118.03

Erteilung von Leistungsbescheiden zur Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen nach § 20 Absatz 3 SchfHwG

72 bis 232

 

118.1

Bauabnahmen nach § 81 Absatz 2 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

 

 

118.11

Grundwert je Abnahme oder Prüfung

12

 

118.12

Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt je notwendigen Arbeitsgang und Nutzungseinheit

8

 

118.13

Bauzustandsbesichtigung, Rohbau- und Endabnahme je Abgasanlage für jeden angefangenen Meter

2

 

118.14

Zusätzlich je angeschlossene Feuerstätte

6

 

118.15

Zusätzlich je Feuerstätte mit Außenwandanschluss

6,50

 

118.16

Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen
(Anmerkung: Das gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann)

13

 

118.17

Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der notwendigen Verbrennungsluft von Feuerstätten voraussetzt

1,50

 

118.18

Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine Dichtheitsprüfung der Abgasanlage voraussetzt

1,50

 

118.19

Für eine örtliche Mängelüberprüfung außerhalb eines Bauabnahmeverfahrens

13

 

120

Allgemeines Polizeirecht

 

 

120.0

Allgemeine Regelungen für die Gebührenfestsetzung

 

 

120.01

Für jede bedienstete Person (Beamtinnen und Beamten sowie bei der Polizei angestellten Personen)

Abrechnung nach Zeitaufwand
gem. Stundensatz Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV) Ziffer 103.00, Auslagen nach § 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (GebBeitrG) werden gesondert erhoben

 

120.02

für den Einsatz eines Kraftrades

für jeden angefangenen Kilometer 1,73

 

120.03

für den Einsatz eines Personenkraftwagens

für jeden angefangenen Kilometer 2,25

 

120.04

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht

für jeden angefangenen Kilometer 2,58

 

120.05

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht

für jeden angefangenen Kilometer 3,65

 

120.06

für den Einsatz eines Streckenbootes

für jede angefangene Betriebsstunde 227,94

 

120.07

für den Einsatz eines Hafen- oder Schlauchbootes
(Anmerkung zu Nummer 120.01 bis 120.07
Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- und Rückwege zum oder vom Einsatzort mitberechnet.
Bei angebrochenen Stunden gilt § 5 Absatz 1 BremGebBeitrG)

für jede angefangene Betriebsstunde 103,22

 

120.08

für die Bereitstellung von Rettungsfahrzeugen, sofern der Einsatz des Rettungsfahrzeugs durch eigenes Verschulden der Gebührenschuldnerin/ des Gebührenschuldners verursacht wurde oder überwiegend in ihrem/seinem Interesse liegt

Abrechnung nach der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen (Feuerwehrkostenordnung)

 

120.1

Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BremPolG
Ein Polizeieinsatz umfasst die Gestellung von bediensteten Personen, Fahrzeugen und Wasserfahrzeugen. Sofern für die Polizei Kosten für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen (Bereitstellungskosten) entstehen, sind auch diese Kosten von dem Polizeieinsatz umfasst

 

 

120.11

Polizeieinsatz zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist (z.B. Schwerlasttransporte)

251 für das erste eingesetzte Fahrzeug,
144 für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug

 

120.12

Polizeieinsatz zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist

176 für das erste eingesetzte Fahrzeug,
144 für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug

 

120.13

Polizeieinsatz zur Begleitung oder Beförderung von Personen, wenn diese sich durch eigenes Verschulden in eine schutzbedürftige Lage versetzt haben und die Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Interesse liegt, oder sie in den Fällen der Nummern 120.3. im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen

Abrechnung
nach Abschnitt
120.0

 

120.14

Polizeieinsatz bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit das wiederholte Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist
(Anmerkung:
Die Beteiligten der Störungen bzw. Streitigkeiten müssen eindeutig identifiziert sein. Die zeitliche Distanz zwischen den polizeilichen Einsätzen darf 12 Stunden nicht überschreiten)

Abrechnung
nach Abschnitt
120.0

 

120.15

Polizeieinsatz für die Begehung zur Abnahme bei der Polizei aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und Einbruch-Meldeanlagen
(Anmerkung:
Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die Anlage errichtet hat)

Abrechnung
nach Abschnitt
120.0

 

120.16

Polizeieinsatz bei der Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dieses der Polizei nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt wird

Abrechnung
nach Abschnitt
120.0

 

120.17

Polizeieinsatz zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fenster

Abrechnung
nach Abschnitt
120.0

 

120.18

Polizeieinsatz bei verkehrslenkenden Maßnahmen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme stehen, soweit nicht fahrbereite Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ladung den Verkehr behindern oder gefährden

Abrechnung
nach Abschnitt
120.0

 

120.19

Polizeieinsatz zur Beseitigung der Behinderung von Einsatzkräften wie Notärztinnen/ Notärzten, Sanitäterinnen/ Sanitätern, Feuerwehr oder Polizei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an einem Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Nähe, soweit Personen oder Personengruppen Zugangswege versperren, sich den Anweisungen der Einsatzkräfte widersetzen oder durch ein sonstiges die Einsatzhandlungen erschwerendes Verhalten polizeiliche Maßnahmen erforderlich machen

Abrechnung
nach Abschnitt
120.0

 

120.2

Sonstige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BremPolG

 

 

120.21

Polizeieinsatz bei einem unberechtigten Anfordern von bediensteten Personen oder Fahrzeugen Polizei
(Anmerkung:
Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die irrtümliche oder missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder Straftat)

Abrechnung
nach Abschnitt
120.0

 

120.22

Polizeieinsatz aufgrund einer Beschädigung oder Verunreinigung der Einrichtungen oder Fahrzeuge der Polizei

Abrechnung
nach Abschnitt
120.0

 

120.23

Polizeieinsatz nach Alarmierung aufgrund des Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage
(Anmerkung:
Als Fehlalarm einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage gilt ein Alarm, der nicht durch einen Einbruch oder Einbruchsversuch ausgelöst wurde.
Gebührenschuldner ist bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde.
In den übrigen Fällen die Anlagenbesitzerin/der Anlagenbesitzer)

149

 

120.3

Ingewahrsamnahmen nach § 13 BremPolG

 

 

120.31

Pauschale für die Zeit der Verbringung eines verunreinigten Fahrzeugs zur Fahrzeugreinigung

72

 

120.32

Reinigungspauschale bei Verunreinigungen eines Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person oder bei Verunreinigung einer Gewahrsamszelle durch eine untergebrachte Person

72

 

120.33

Unterbringung von Personen im Polizeigewahrsam
(Anmerkungen:
Die Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Polizeigewahrsam (Gestellung von Bettwäsche, einer Morgenmahlzeit, eines Mittag- und Abendessens) sind inbegriffen.
Die inbegriffenen Aufwendungen sind gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, wenn die Unterbringung im Polizeigewahrsam gebührenfrei ist.
Außer der Gebühr nach Nummer 120.33 sind die Arztkosten für die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten)

für jede
angefangenen
12 Stunden 75

 

120.4

Durchführung einer Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern
(Anmerkung:
Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendigen Kosten ausschließlich nach den §§ 15 und 19 BremVwVG zu erstatten)

 

 

120.41

für jede bedienstete Person

Abrechnung nach Zeitaufwand
gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00

 

120.42

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beim Abschleppen oder Befördern

für jeden angefangenen Kilometer die Sätze nach Nummern 120.02 bis 120.05

 

120.43

für den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserschutzpolizei

für jede angefangene Betriebsstunde die Sätze nach Nummern 120.06 und 120.07

 

120.5

Sicherstellung nach § 21 BremPolG, § 94, § 111b Strafprozessordnung
Aufbewahren eines Fahrzeuges aufgrund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines Einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Entziehung des Besitzes je angefangenen Kalendertag für:

 

 

120.51

ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfsmotor)

1

 

120.52

ein Kraftrad ohne Beiwagen

1,50

 

120.53

ein Kraftrad mit Beiwagen oder einen Anhänger

1,70

 

120.54

einen Personenkraftwagen oder ein Kombifahrzeug

3,50

 

120.55

einen Lastkraftwagen oder Omnibus

6

 

120.56

ein Wasserfahrzeug

4

 

120.57

ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche bis 4 Quadratmeter

1,70

 

120.58

ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche über 4 Quadratmeter
Anmerkung zu 120.41 bis 120.48: Werden Fahrzeuge durch Firmen oder andere Behörden abgestellt, so sind die der Polizei entstandenen Kosten zu erstatten
(Anmerkung zu Nummer 120.51 bis 120.58:
Werden Fahrzeuge durch Firmen oder andere Behörden abgestellt, so sind die der Polizei entstandenen Kosten zu erstatten)

3,50

 

120.6

Sonstige Amtshandlungen

 

 

120.61

§ 4 Absatz 4 BremGebBeitrG Einsatz des Polizeivollzugsdienstes

Abrechnung nach Zeitaufwand, soweit möglich nach Maßgabe der Nummern 120.01 bis 120.07 Auslagen nach § 11 BremGebBeitrG werden gesondert erhoben

 

120.62

Schriftliche Verbote und Gebote nach dem BremPolG (z.B. Erteilung eines Platzverweises nach § 11 BremPolG oder einer Wohnungsverweisung nach § 12 BremPolG)
(Anmerkung: Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausfertigung ist bei der Gebührenberechnung einzubeziehen)

Abrechnung
nach Abschnitt
120.0

 

120.63

Bestellung zur Hilfspolizeibeamtin/zum Hilfspolizeibeamten nach § 138 Absatz 1 BremPolG
(Anmerkung: Die Bestellung ist gebührenfrei, wenn der Antragsteller eine Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist oder die Bestellung von Amts wegen erfolgt)

Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00

 

120.7

Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverordnung oder der AllKostV nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von § 11 BremGebBeitrG nicht vorgeschrieben ist.

gebührenfrei

 

121

Melde- und Ausweiswesen

 

 

121.01

Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

7,50 je
Einwohner

 

121.02

Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG

12 je Einwohner

 

121.03

Melderegisterauskunft nach §§ 44, 45 BMG, deren Erteilung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich macht

18 je Einwohner

 

121.04

Melderegisterauskunft aus der mikroverfilmten Kartei

24 je Einwohner

 

121.05

Einfache Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren aus dem Internet nach § 49 Absatz 2 BMG

6 je Einwohner

 

121.06

Gruppenauskünfte nach § 46 BMG

Gebühr nach Sach- und Zeitaufwand zuzüglich Auslagen

 

121.07

Meldebescheinigung nach § 18 BMG

7,50 je
Bescheinigung

 

121.08

Meldebescheinigung nach § 18 BMG deren Ausstellung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich machen

18 je Bescheinigung

 

121.09

Erteilung oder Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Markt- und Meinungsforschungsinstitute

156

 

121.10

Meldebescheinigung aus der mikroverfilmten Kartei

24 je Einwohner

 

121.11

Einfache Melderegisterauskunft nach §§ 44, 49 BMG zum Zwecke der Vermittlung einer Stammzellenspende

gebührenfrei

 

121.12

Schriftliche Datenübermittlungen nach § 34 Absatz 6 Satz 2 BMG i.V.m. § 34 Absatz 2 Satz 5 1. Alt. BMG

je Datenübermittlung/Auskunft 7,80 EUR

 

122

Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten

 

 

122.01

Verfügung nach den Vorschriften über Lärmbekämpfung

43 bis 800

 

122.02

Verfügung nach dem Gesetz über das Halten von Hunden nach § 2 Absatz 3 Satz 1, § 3 Absatz 4 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2, Absätze 4 bis 8 Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeHG)

212 bis 720

 

122.04

Sicherstellung und Verwahrung sichergestellter Hunde nach § 5 Absatz 4 BremHundeHG
(Anmerkung: Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstigen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten)

108 bis 324

 

122.05

Erlaubnis zum Abbrennen von Fackeln nach § 7 Bremisches Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven

31

 

122.06

Ausnahmegenehmigung für Osterfeuer nach § 8 Absatz 2 Bremisches Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 8 Absatz 1 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven

37

 

122.07

Ausnahmegenehmigung für die Zucht von Katzen nach § 6 Absatz 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 1 Absatz 4 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven

24

 

123

Sonstiges

 

 

123.0

Verwaltung von Fundsachen

 

 

123.01

bei einem Schätzwert bis zu 15 EUR

gebührenfrei

 

123.02

bei einem Schätzwert über 15 EUR

10 Prozent des Schätzwertes mindestens 4

 

123.03

bei einem Schätzwert über 15 EUR
soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den Mehrwert
(Anmerkungen zu Nummer 123.01 bis 123.03:

a)

Gebührenschuldner sind die Empfangsberechtigten im Sinne des § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Finder, sofern sie nach § 973 BGB das Eigentum an der Sache erwerben.

b)

Bei Tieren werden Gebühren nach Nummer 123.01 bis 123.03 nur solange berechnet, als diese nicht an eine Verwahrstelle wie ein Tierheim abgeliefert sind.

c)

Neben der Gebühr zu Nummer 123.01 bis 123.03 sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Abschleppen, Transportieren und Unterstellen von Fahrzeugen und anderen sperrigen Fundsachen und für das Löschen von elektronischen Datenträgern zu erstatten)

2 Prozent des Schätzwertes

 

123.04

Bescheinigung in Fundangelegenheiten

6

 

123.1

Wohnwagen und Wohnwagenplätze

 

 

123.11

Genehmigung zur Aufstellung von Wohnwagen nach § 2 Absatz 1 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche je Wagen

10,50

 

123.12

Genehmigung nach 123.11 bei mehr als einer Woche je Wagen

15 bis 130

 

123.13

Zulassung eines Wohnwagenplatzes nach § 3 Wohnwagengesetzes

60 bis 327

 

123.2

Sonstige Gebühren

 

 

123.21

Ausweise für die Presse zum Passieren von Absperrungen

gebührenfrei

 

123.23

Anordnungen, Maßnahmen nach §§ 7, 8 JuSchG

45 bis 197

 

131

Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 Personenstandsgesetz (PStG)

 

 

131.01

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

47

 

131.02

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

87

 

131.03

wenn auch ausländisches Recht zu beachten und ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist

130

 

131.04

wenn auch ausländisches Recht zu beachten, ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen

173

 

131.05

Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Absatz 2 Personenstandsverordnung (PStV)

 

 

 

a)

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

24

 

 

b)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

65

 

131.06

Vornahme der Eheschließung nach § 14 PStG

 

 

 

a)

vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt nach § 12 PStG

31

 

 

b)

außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG

100

 

131.07

Erhöhung des Kostensatzes zu 131.06 b bei erhöhtem Personalbedarf (insbesondere an Wochenenden)

52

 

131.08

an einem Außentraustandort

95

 

131.09

im Übrigen

gebührenfrei

 

132

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG

 

 

132.01

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

47

 

132.02

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

 

 

 

a)

ohne inhaltliche Überprüfung von Dokumenten durch die deutsche Auslandsvertretung

87

 

 

b)

mit inhaltlicher Überprüfung von Dokumenten durch die deutsche Auslandsvertretung

130

 

132.03

wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist

gebührenfrei

 

132.04

Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer

65

 

134

Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen

 

 

134.01

Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 PStG, § 2 Absatz 2 PStV

 

a) Versicherung an Eides Statt bei Hinzuziehung eines nicht gerichtlich vereidigten Dolmetschers gemäß § 2 Absatz 2 PStV

30 EUR

 

b) Versicherung an Eides Statt gemäß §§ 9 Absatz 2 Satz 2 und 13 Absatz 2 PStG

30 EUR

 

134.10

Beurkundung

 

 

134.11

einer im Ausland geschlossenen Ehe nach § 34 Absatz 1 PStG

101

 

134.12

einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern nach § 34 Absatz 2 PStG

101

 

134.13

einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft nach § 35 Absatz 1 PStG

101

 

134.14

einer Geburt im Ausland nach § 36 Absatz 1 PStG

101

 

134.15

eines Sterbefalls im Ausland nach § 36 Absatz 1 PStG

65

 

134.20

Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung

 

 

134.21

zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Absatz 1 PStG oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen nach § 42 Absatz 1 PStG

 

 

 

a)

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

32

 

 

b)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

65

 

 

c)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen

108

 

134.22

zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird

gebührenfrei

 

134.23

zur Namensangleichung nach Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach § 43 Absatz 1 PStG

44

 

134.24

zur Namensangleichung nach § 94 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und § 43 Absatz 1 PStG

gebührenfrei

 

134.25

zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft nach § 44 Absatz 1 und 2 PStG

gebührenfrei

 

134.26

zur Namensführung des Kindes nach § 45 Absatz 1 PStG

 

 

 

a)

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

32

 

 

b)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

65

 

134.27

zur Namensführung, wenn der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält

gebührenfrei

 

134.28

zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a Absatz 1 PStG

16

 

134.29

Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 PStV, wenn die Bescheinigung erstmalig bei oder nach der Beurkundung der Namenserklärung ausgestellt wird

gebührenfrei

 

134.30

Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 PStV

13

 

134.31

für ein zweites und jedes weitere Stück einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

7

 

135

Ausstellung von Personenstandsurkunden

 

 

135.01

Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks nach § 55 Absatz 1 PStG

13

 

135.02

Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten nach § 56 Absatz 4 Satz 2 PStG

13

 

135.03

Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt nach § 56 Absatz 4 Satz 1 PStG

7

 

135.04

für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

7

 

135.05

Ausstellung einer öffentlichen Urkunde

 

 

 

a)

aus einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch

13

 

 

b)

aus einem Personenstandseintrag nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 55 Absatz 3 PStG

13

 

 

c)

für ein zweites und jedes weitere Stück einer beglaubigten Ablichtung des Familienbuches als öffentliche Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

7

 

135.06

Erteilung von Personenstandsurkunden nach § 65 PStG

gebührenfrei

 

135.07

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 PStV

13

 

135.08

Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten nach § 62 Absatz 2 PStG

13

 

135.09

Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag nach § 65 PStG

gebührenfrei

 

135.10

Auskunft aus einem oder Einsicht in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 PStG

gebührenfrei

 

135.11

Erteilung einer Bescheinigung über die Zurückstellung einer Geburt oder eines Sterbefalls nach § 7 Absatz 2 PStV

13

 

135.12

Mehrsprachige Formulare nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1991 i. V. m. Artikel 1 nach § 1120 Zivilprozessordnung (ZPO) des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts

13

 

135.13

für ein zweites und jedes weitere Exemplar eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1991 i.V.m. Artikel 1 nach § 1120 ZPO des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte

7

 

135.14

Suchgebühren für die Ermittlung von Registereinträgen, wenn keine ausreichenden Angaben gemacht werden und die Ermittlung einen erhöhten Zeitaufwand verursacht
(Anmerkungen zu Nummer 131 bis 135.14:
Auslagen sind gesondert nach § 11 Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben.
Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Aufwendungen für einen zugezogenen Dolmetscher oder Übersetzer oder die auf Wunsch der Eheschließenden veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten außerhalb der üblichen Diensträume des Standesamtes)

Abrechnung nach Zeitaufwand
gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00

 

140

Feldordnungsrecht

 

 

140.01

Bestätigung als Feldhüter nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Feldordnungsgesetz

72

 

 

Wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist

gebührenfrei

 

140.02

Bescheid über die Aufrechterhaltung einer Pfändung nach § 12 Feldordnungsgesetz
(Anmerkung: Gebührenschuldner ist der Eigentümer oder der Ersteigerer des gepfändeten Tieres)

5 Prozent des Betrages, durch dessen Zahlung die Pfandsache eingelöst werden kann, mindestens 13

 

140.03

Schriftliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz

5 bis 27

 

140.04

Mündliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz

3 bis 12

 

140.05

Verwahrung von Vieh (außer Hausgeflügel) je Tier und Tag nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Feldordnungsgesetz

6

 

140.06

Verwahrung von Hausgeflügel, sofern es nicht als Fundsache gilt, je Tier und Tag

4

 

160

Waffengesetz (WaffG)

 

 

160.01

§ 3 Absatz 3 WaffG
Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen

64

 

160.02

a)

§ 4 Absatz 3
Regelüberprüfung

50

 

 

b)

§ 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG
Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses

44

 

160.03

§ 9 Absatz 2 WaffG
Nachträgliche Auflagen

42 bis 280

 

160.04

§ 9 Absatz 3 WaffG
Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte

56 bis 327

 

160.05

§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe

90

 

160.06

§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Kurzwaffe

59

 

160.07

§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe

59

 

160.08

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen in Fällen des § 14 Absatz 4 WaffG

72

 

160.09

§ 10 Absatz 1 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe

59

 

160.10

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler

266

 

160.11

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte

199

 

160.12

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige

266

 

160.13

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 20 Absatz 1 WaffG für Erben
(Anmerkung:
Eintragung von Waffen siehe Nummer 160.15)

58

 

160.14

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 zum WaffG (ohne Bedürfnisprüfung)

58

 

160.15

§§ 10 Absatz 1a, § 13 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 und § 20 Absatz 2 WaffG
Eintragen einer Waffe oder eines wesentlichen Bestandteils in die Waffenbesitzkarte

29

 

160.16

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen der § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4 und § 20 WaffG je Dokument

30

 

160.17

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellung eines Folgedokumentes für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 und § 18 WaffG je Dokument

72

 

160.18

§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte

29

 

160.19

§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG
Eintragung einer weiteren Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte

50

 

160.20

Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument

Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung des jeweiligen Dokuments

 

160.21

Korrekturen in Erlaubnisdokumenten, wenn Fehler nicht durch Behörden verursacht wurden
(Anmerkung:
Die Erhebung der Gebühr kann bei geringem Aufwand aus Billigkeitsgründen entfallen)

18

 

160.22

§ 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG
Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe

48

 

160.23

§ 10 Absatz 2 WaffG
Eintragung oder Änderung einer verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte

41

 

160.24

§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG
Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb

25

 

160.25

§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins

58 bis 211

 

160.26

§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Eintragung einer Berechtigung in einen bereits ausgestellten Munitionserwerbsschein

25

 

160.27

§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG
Ausstellung oder Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Personal in Fällen des § 28 WaffG

225

 

160.28

§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG
Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG

88

 

160.29

§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG
Ausfertigung der örtlichen Trageberechtigung (Liste der Wach- / Transportaufträge)

41

 

160.30

§ 10 Absatz 4 WaffG
Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins

105

 

160.31

§ 10 Absatz 5 WaffG
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten

179

 

160.32

§ 11 Absatz 1 oder Absatz 2 WaffG
Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition

46

 

160.33

§ 12 Absatz 5 WaffG
Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten

46 bis 175

 

160.34

§ 14 Absatz 2 Satz 3 WaffG
Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot
(Anmerkung:
Kann aus Billigkeitsgründen entfallen, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegen (zum Beispiel bei Verlust des bisherigen Bestands durch Diebstahl, Brand oder ähnlichen Gründen)

66

 

160.35

§ 14 Absatz 3 WaffG
Erteilung einer Erwerbserlaubnis

81

 

160.36

§ 16 Absatz 2 WaffG
Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege

84

 

160.37

§ 16 Absatz 3 WaffG
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege

46 bis 175

 

160.38

§ 17 Absatz 2 WaffG
Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas

271

 

160.40

§ 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG
Zulassung der Ausnahme einer Blockierpflicht für Waffen einer Sammlung

44

 

160.41

§ 21 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition
(Anmerkung:
Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG)

87 bis 3 580

 

160.42

§ 21 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition
(Anmerkung:
Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG)

87 bis 3 580

 

160.43

§ 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Bewilligung von Fristverlängerungen

25 Prozent der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis

 

160.44

§ 21a in Verbindung mit § 21 Absatz 5 WaffG
Bewilligung von Fristverlängerungen

25 Prozent der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis

 

160.45

§ 22 Absatz 1 WaffG
Prüfung der Fachkunde

983

 

160.46

§ 25 Absatz 2 WaffG
Anordnung einer Kennzeichnung je Waffe

43

 

160.47

§ 26 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen

87 bis 620

 

160.48

§ 27 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentliche Änderung einer Schießstätte ohne Abnahmeprüfung
(Anmerkung:
Beachte Nummer 161.07)

76 bis 467

 

160.49

§ 27 Absatz 4 WaffG
Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter

40 bis 233

 

160.50

§ 28 Absatz 3 WaffG
Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen pro Person

52

 

160.51

§ 28 Absatz 4 WaffG
Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein

48

 

160.52

§§ 29, 30 Absatz 1 und 2 und § 31 Absatz 1 WaffG
Verbringen von Schusswaffen oder Munition in, durch oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes

 

 

 

a)

eine Position

34

 

 

b)

2 bis 5 Positionen

58

 

 

c)

6 bis 10 Positionen

81

 

 

d)

11 bis 50 Positionen

106

 

 

e)

51 bis 100 Positionen

130

 

 

f)

mehr als 100 Positionen

153

 

 

(Anmerkung:
Eine Position bestimmt sich wie folgt:
Bei Waffen: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AWaffV mit Ausnahme der Herstellungsnummern
Bei Munition: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AWaffV mit identischen Geschossen)

 

 

160.53

§ 31 Absatz 2 WaffG
Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen EU-Staat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG

106

 

160.54

§ 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses

27

 

160.55

§ 32 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Staat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses

27

 

160.56

§ 32 Absatz 6 WaffG
Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen

78

 

160.57

§ 32 Absatz 6 WaffG
Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass

61

 

160.58

§ 32 Absatz 6 WaffG
Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass

27

 

160.59

Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass

27

 

160.60

§ 34 Absatz 2 WaffG
Austragen einer Waffe
Austragen mehrerer Waffen innerhalb eines Überlassungsvorgangs (gleichzeitig an denselben Erwerber)

24

 

160.61

§ 36 Absatz 3 WaffG

 

 

 

a)

Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort

139

 

 

b)

Gebühr für eine Nachkontrolle bei festgestellten Verstößen

80

 

 

c)

Amtshilfeersuchen zur Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort bei auswärtiger Aufbewahrung

42

 

 

(Anmerkung:
Anfallende Kosten und Gebühren der Prüfbehörde sind vom Gebührenschuldner zu entrichten oder bei erfolgter Verauslagung vom Gebührenschuldner zu erstatten)

Tatsächlich angefallene Kosten und Gebühren der Prüfbehörde

 

160.62

§ 36 Absatz 6 WaffG
Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung

129

 

160.63

§ 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 WaffG
Einziehung und Verwertung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme

49

 

160.64

§ 37 Absatz 2 WaffG
Einziehung und Verwertung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme

27
Je Waffe
Je Munitionsart
Je Erlaubnis
42 bis 183

 

164.64a

§ 37h WaffG Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

 

 

160.65

§ 39 Absatz 3 WaffG
Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen, sofern der Betroffene hierfür den Anlass gegeben hat.

72

 

160.66

§ 41 WaffG
Anordnung oder Aufhebung eines Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition

263 bis 590

 

160.67

§ 42 Absatz 2 WaffG
Zulassung einer Ausnahme des Verbots des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen

74 bis 215

 

160.68

§ 45 WaffG
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem der oder die Berechtigte Anlass gegeben hat je Dokument

246 bis 1 081

 

160.69

§ 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG
Anordnung weiterer Maßnahmen

35 bis 147

 

160.70

§ 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG
Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden

151 bis 635

 

160.71

§ 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG
Einziehung und Verwertung oder Vernichtung eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden

72 bis 201

 

161

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

 

 

161.01

§ 2 AWaffV
Abnahme der Sachkundeprüfung

215

 

161.02

§ 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV
Anerkennung von Sachkundelehrgängen

233 bis 1 073

 

161.03

§ 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV
Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges

101 bis 545

 

161.04

§ 9 Absatz 2 AWaffV
Zulassung von Ausnahmen von den Beschränkungen des Schießbetriebes

47 bis 122

 

161.05

§ 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV
Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen

38

 

161.06

§ 10 Absatz 4 AWaffV
Untersagung der Ausübung der Aufsicht

58 bis 118

 

161.07

§ 12 Absatz 1 AWaffV
Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen einer Schießstätte

57 bis 850

 

161.08

§ 12 Absatz 2 AWaffV
Untersagung der Benutzung der Schießstätte

61 bis 170

 

161.09

§ 13 Absatz 5 bis 8 AWaffV
Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung

38 bis 226

 

161.10

§ 14 AWaffV
Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung

58 bis 268

 

161.11

§ 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV
Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungsbuches

26 pro angefangene 50 Stück

 

161.12

§ 20 Absatz 4 AWaffV
Zulassung einer Ausnahme

40

 

161.13

§ 23 Absatz 2 AWaffV
Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen

52 bis 128

 

161.14

§ 25 Absatz 1 und 2 AWaffV
Untersagung von Lehrgängen und Übungen im Verteidigungsschießen sowie Anordnung der einstweiligen Einstellung der Lehrgänge oder des Schießbetriebes

124 bis 220

 

161.15

Sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen, Untersuchungen, Anordnungen, Verwarnungen, Bestätigungen und Korrekturen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und in den Nummern 160 und 161 nicht aufgeführt sind
(Anmerkung:
Kann aus Billigkeitsgründen auf ¼ der Mindestgebühr reduziert werden, wenn es sich um besonders einfache Bestätigungen oder Korrekturen handelt)

14 bis 538

 

162

Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

 

 

162.01

§ 20 Absatz 6 Satz 1 WaffG
Zulassung einer Ausnahme

 

 

162.02

§ 37g WaffG
Austragung einer Waffe bei Überlassung an die Waffenbehörde zur Vernichtung

 

 

162.03

§ 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG
Nachweis der sicheren Aufbewahrung bei Aufforderung

 

 

162.08

§ 55 Absatz 2 WaffG
Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz und zum Führen von Waffen

 

 

162.09

§ 56 WaffG
Bescheinigung für Staatsgäste und andere Besucher

 

 

162.10

Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die in dienstlichem Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden

 

 


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