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Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Von den Behörden der inneren Verwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
Der Senator für Inneres und Sport kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Inneres ändern
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
(zu § 1)
Kostenverzeichnis Inneres
Nr. |
Kostentatbestand | Kostensatz in EUR | ||
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101.06 | Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation | 15 | ||
101.07 | Erteilung der Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. März 1961 | 15 | ||
110 |
Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen |
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110.00 | Befreiung von Beschränkungen und Verboten nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage vom 12. November 1954 (SaBremR 113-c-1) | 11,50 bis 115 | ||
110.02 | Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken | 54 | ||
110.03 | Erteilung von Erlaubnissen für die Durchführung von nicht nach §§ 68 und 69 GewO festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen | 58 bis 1 150 | ||
111 |
Juristische Personen |
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111.00 | Anerkennung einer Stiftung, Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein | 115 bis 1 150 | ||
111.01 | Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins oder einer Stiftung | 30 bis 575 | ||
111.02 | Genehmigung zur Aufhebung einer Stiftung, zur Zusammenlegung von Stiftungen und zur Verlagerung des Sitzes einer Stiftung in das Land Bremen | 30 bis 350 | ||
111.03 | Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB | 58 bis 1 150 | ||
111.04 | Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 13 und 14 des Bremischen Stiftungsgesetzes |
30 bis 575 | ||
111.05 | Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis und über sonstige Rechtsverhältnisse | 23 | ||
111.06 | Bescheinigung nach Nr. 111.05 bei im Durchschreibeverfahren hergestellten weiteren Ausfertigungen | 5 | ||
111.07 | Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Bremischen Stiftungsgesetzes | 58 bis 1 150 | ||
111.08 | Prüfung der nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Stiftungsgesetzes eingereichten Unterlagen | 11,50 bis 230 | ||
111.09 | Anerkennungen, Genehmigungen und Bescheinigungen für Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen | gebührenfrei | ||
111.10 | Einsicht in das Stiftungsverzeichnis nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Stiftungsgesetzes | gebührenfrei | ||
111.11 | Genehmigung nach § 18 Abs. 2 Satz 4 des Bremischen Stiftungsgesetzes | gebührenfrei | ||
112 |
Namensänderungsrecht |
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112.00 | Änderung oder Feststellung eines Familiennamens | 144 bis 1 150 | ||
112.01 | Änderung des Vornamens | 40 bis 305 | ||
114 |
Glücksspiele und Sammlungen |
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114.00 | Genehmigung öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen, sofern nicht 114.01 Anwendung findet | 1,7 v.T. des zugelassenen | ||
114.01 | Genehmigung öffentlicher Ausspielungen in geschlossenen Räumen (Tombolen) | 35 | ||
114.02 | Änderung und Aufhebung einer Genehmigung nach 114.00 oder 114.01 | 10 bis 208 | ||
114.03 | Genehmigung von Teilnahmebedingungen für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen | 21 bis 416 | ||
114.04 | Genehmigung von Änderungen oder Ergänzungen der Teilnahmebedingungen für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen | 10 bis 208 | ||
114.05 | Zulassung als Buchmacher | pro Kalenderjahr | ||
114.06 | Erlaubnis zur Beschäftigung eines Buchmachergehilfen | pro Kalenderjahr | ||
114.07 | Zulassung einer Nebenstelle | 138 | ||
114.08 | Änderung der Zulassung als Buchmacher | 30 | ||
114.09 | Aufhebung einer Zulassung oder Erlaubnis nach 114.05 bis 114.08 | 21 bis 416 | ||
114.10 | Zulassung eines Totalisators für Pferderennen | für jeden Renntag | ||
114.11 | Zulassung einer Annahmestelle für Pferdewetten | 79 | ||
114.12 | Zulassung eines Totalisators für Fußballwetten oder von Sportwetten mit festen Gewinnquoten | 1 319 | ||
114.13 | Zulassung eines Totalisators für Zahlenwetten | 1 789 | ||
114.14 | Zulassung eines Totalisators für Pferdewetten (Rennquintett) | 1 319 | ||
114.15 | Änderung einer Zulassung nach 114.10 bis 114.14 | 10 bis 208 | ||
114.16 | Genehmigung von Teilnahmebedingungen für Fußballwetten, Zahlenwetten und Pferdewetten (Rennquintett) sowie für Sportwetten mit festen Gewinnquoten | 416 | ||
114.17 | Genehmigung von Änderungen oder Ergänzungen der Teilnahmebedingungen für Fußballwetten, Zahlenwetten und Pferdewetten (Rennquintett) sowie für Sportwetten mit festen Gewinnquoten | 84 bis 167 | ||
114.18 | Aufhebung einer Zulassung nach 114.10 bis 114.14 | 21 bis 416 | ||
114.19 | Zulassung einer Spielbank | 12 650 | ||
114.20 | Änderung der Zulassung nach Nr. 114.19 und sonstige Genehmigungen auf Grund der Zulassung | 133 bis 2 658 | ||
114.21 | Aufhebung einer Zulassung nach Nr. 114.19 | 1 249 | ||
115 |
Sammlungen |
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115.00 | Amtshandlungen für öffentliche Sammlungen auf Grund sammlungsrechtlicher Vorschriften | gebührenfrei | ||
118 |
Schornsteinfegerwesen |
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118.00 | Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes, in das besondere Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen und die Wiedereintragung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | 63,25 | ||
118.01 | Wiedereintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | gebührenfrei | ||
118.02 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Schornsteinfegergesetzes | 632,50 | ||
118.03 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 des des Schornsteinfegergesetzes im Falle der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk gemäß § 12 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen | 155,25 | ||
118.04 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Schornsteinfegergesetzes | 126,50 | ||
118.05 | Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Nebenerwerbs nach § 14 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz | 46 bis 115 | ||
118.06 | Bestellung zum Stellvertreter nach § 20, § 21 Abs. 2 oder § 28 Satz 3 des Schornsteinfegergesetzes | 57,50 | ||
118.07 | Erteilung von Leistungsbescheiden zur Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen gem. § 25 Abs. 4 Schornsteinfegergesetz | 40 bis 207 | ||
12 |
Öffentliche Sicherheit und Ordnung |
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120 |
Allgemeines Polizeirecht |
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120.00 | Bestellung zum Hilfspolizeibeamten gem. § 76 Abs. 1 BremPolG | 69 | ||
| Anmerkung: |
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| Die Bestellung ist gebührenfrei, wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist oder Bestellung von Amts wegen erfolgt. |
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120.1 | Gestellung von Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen: |
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| 1. | zur Begleitung von Fahrzeugen, soweit die Begleitung auf Grund verkehrsrechtlicher Vorschriften bestimmt worden ist, | ||
| 2. | zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder auf Grund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist, | ||
| 3. | zur Begleitung und Sicherung von Transporten mit wertvollen Ladungen, soweit dieses auf Antrag des Berechtigten geschieht und der Polizeivollzugsdienst nicht von Amts wegen tätig werden muss, | ||
| 4. | zur Überwachung von Tätigkeiten, durch die die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte, für die die polizeiliche Überwachung durch oder auf Grund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist und es sich nicht um solche Tätigkeiten des Veranlassers handelt, die zur Abwehr einer anderweitigen Gefahr notwendig sind, | ||
| 5. | zur Begleitung oder Beförderung von Personen, wenn diese sich durch eigenes Verschulden in eine schutzbedürftige Lage versetzt haben und die Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Interesse liegt, | ||
| 6. | zur Überwachung von Veranstaltungen, soweit die Überwachung durch eine schriftliche Verfügung bestimmt worden ist oder der Berechtigte sie beantragt hat, | ||
| 7. | für die Begehung zur Abnahme bei der Polizei aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und Einbruchmeldeanlagen; Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die Anlage errichtet hat; | ||
120.10 | für jeden Beamten | Stundensatz nach der Allgemeinen Kostenverordnung | ||
120.11 | für den Einsatz eines Kraftrades | für jeden angefangenen Km | ||
120.12 | für den Einsatz eines Personenkraftwagens | für jeden angefangenen Km |
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120.13 | für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht | für jeden angefangenen Km | ||
120.14 | für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht | für jeden angefangenen Km | ||
120.15 | für den Einsatz eines Küstenbootes | je angefangene Betriebsstunde |
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120.16 | für den Einsatz eines Streckenbootes | je angefangene Betriebsstunde |
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120.17 | für den Einsatz eines Hafenbootes | je angefangene Betriebsstunde |
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| Anmerkung zu 120.10 bis 120.17: |
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| Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- und Rückwege zum bzw. vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden siehe § 5 BremGebBeitrG. |
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120.19 | für die Begleitung und Sicherung von Landtransporten durch Kraftfahrzeuge innerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes | je Kraftfahrzeug | ||
120.20 | Gestellung von Beamten und Fahrzeugen bei Veranstaltungen im Sinne des Versammlungsrechts und bei Veranstaltungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, einschließlich sportlichen Veranstaltungen nichtgewerblicher Art | gebührenfrei | ||
120.21 | Reinigungspauschale bei Verunreinigung eines Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person oder bei Verunreinigung einer Gewahrsamszelle durch eine untergebrachte Person | 35 | ||
120.22 | Pauschale für die Verbringung eines verunreinigten Fahrzeuges zur Reinigung | 35 | ||
| Anmerkung zu 120.21 und 120.22: |
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| Die Erhebung besonderer Auslagen nach 120.61 bleibt unberührt. |
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120.3 | Unterbringung von Personen im Polizeigewahrsam |
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120.30 | Unterbringung von Personen in einem Polizeigewahrsam, soweit die Unterbringung auf Antrag oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung im überwiegenden Interesse des Betroffenen oder zum Schutz eines Dritten vorgenommen wird. | für jede angefangenen 24 | ||
| Anmerkung zu 120.30: |
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| Außer der Gebühr nach 120.30 sind die Arztkosten für die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten. |
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120.31 | Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Polizeigewahrsam durch Gestellung von Bettwäsche, einer Morgenmahlzeit, eines Mittagessens, eines Abendessens | Erstattung in Höhe der der | ||
| Anmerkung: |
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| Diese Aufwendungen sind auch dann zu erstatten, wenn die Unterbringung gebührenfrei ist. |
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120.4 | Für das Tätigwerden beim Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern |
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120.40 | für jeden Bediensteten | Stundensatz nach der | ||
120.41 | für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beim Abschleppen oder Befördern | für jeden angefangenen km die | ||
120.42 | für den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserschutzpolizei | für jede angefangene Betriebsstunde die | ||
| Anmerkungen zu 120.4 bis 120.42: |
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| a) | Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- und Rückwege zum bzw. vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden siehe § 5 BremGebBeitrG. | ||
| b) | Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendigen Kosten ausschließlich nach den §§ 15 und 19 des BremVwVG zu erstatten. | ||
120.5 | Aufbewahren von Fahrzeugen auf Grund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Besitzentziehungsmaßnahme (z.B. Sicherstellung, Beschlagnahme) je angefangenen Kalendertag für |
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120.50 | ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfsmotor) | 0,60 | ||
120.51 | ein Kraftrad ohne Beiwagen | 1,10 | ||
120.52 | ein Kraftrad mit Beiwagen, einen Anhänger oder ein Pferdefuhrwerk | 1,40 | ||
120.53 | einen Personenkraftwagen oder ein Kombifahrzeug | 2,50 | ||
120.54 | einen Lastkraftwagen oder Omnibus | 4,50 | ||
120.55 | ein Wasserfahrzeug | 3,20 | ||
120.56 | ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche bis 4 qm | 1,40 | ||
120.57 | ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche über 4 qm | 2,50 | ||
| Anmerkung zu 120.50 bis 120.57: |
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| Werden Fahrzeuge durch Privatfirmen oder andere Behörden abgestellt, so sind die der Polizei entstandenen Kosten zu erstatten. |
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120.60 | Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes im Rahmen der Vollzugs- oder Amtshilfe, sofern das Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes durch Nichterfüllung eines dem Betroffenen durch die ersuchenden Stellen aufgegebenen Verlangens oder sonst durch das Verhalten des Betroffenen veranlasst wird und sofern es sich nicht um Maßnahmen im Zusammenhang mit der Strafvollstreckung handelt | 16 bis 84 | ||
| Anmerkung: |
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| Gebührenschuldner ist derjenige, gegen den sich die Maßnahme richtet (Betroffener). |
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120.61 | Unberechtigtes Anfordern von Beamten oder Fahrzeugen oder Beschädigung oder Verunreinigung der Einrichtungen oder Fahrzeuge der Polizei | Erstattung der Aufwendungen | ||
| Anmerkung: |
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| Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat. |
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120.62 | Einsatz der Polizei nach Alarmierung auf Grund des Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage | Je Fehlalarm pauschal zwei | ||
| Anmerkung: |
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| Als Fehlalarm einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage gilt ein Alarm, der nicht durch einen Einbruch oder Einbruchversuch ausgelöst wurde. |
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| Gebührenschuldner ist |
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| - | bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, | ||
| - | bei Anlagen, die nicht an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, | ||
| - | bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde, | ||
120.63 | Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverordnung oder der Allgemeinen Kostenverordnung nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von § 11 BremGebBeitrG nicht vorgeschrieben ist | gebührenfrei | ||
120.64 | Überlassung von Absperrgittern (Druckgittern) an natürliche Personen oder sonstige private Veranstalter oder Einrichtungen (je Druckgitter und angefangene 24 Stunden) | 5 | ||
120.70 | Schriftliche Verbote und Gebote nach dem Brem.Polizeigesetz | 58 bis 1 150 | ||
121 |
Melde- und Ausweiswesen |
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121.00 | Einfache Melderegisterauskunft nach § 32 Abs. 1 Meldegesetz |
je Einwohner | ||
121.01 | Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 32 Abs. 2 Meldegesetz |
je Einwohner | ||
121.02 | Melderegisterauskunft, deren Erteilung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich macht | je Einwohner | ||
121.03 | Melderegisterauskunft aus der mikroverfilmten Kartei | je Einwohner | ||
121.04 | Automatisierte Auskunftserteilung | Gebühr nach Zeit- und | ||
121.05 | Meldebescheinigung | je Bescheinigung | ||
121.06 | Meldebescheinigung, deren Ausstellung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich machen | je Bescheinigung | ||
121.07 | Erteilung oder Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Markt- und Meinungsforschungsinstitute | 129 | ||
121.08 | Meldebescheinigung aus der mikroverfilmten Kartei | je Einwohner | ||
121.1 | Personalausweise |
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121.10 | Neuausstellung eines Personalausweises vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Personalausweises auf Grund einer Veränderung des Namens | 8 | ||
121.11 | Neuausstellung eines Personalausweises vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Personalausweises aus anderem Grund | 10 | ||
121.12 | Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises | 8 | ||
122 |
Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten |
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122.06 | Verfügung nach den Vorschriften über Lärmbekämpfung | 43 bis 800 | ||
122.07 | Verfügung nach dem Gesetz über das Halten von Hunden | 40 bis 800 | ||
122.08 | Einlösung eingefangener Hunde | 21 | ||
| Anmerkung: |
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| Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstige Aufwendungen für Pflege und Transport des Tieres zu erstatten. |
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122.11 | Erlaubnis zum Abbrennen von Fackeln | 17 | ||
122.12 | Sicherstellung und Verwahrung sichergestellter Hunde | 40 bis 550 | ||
| Anmerkung: |
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| Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstigen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten. |
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122.13 | Ausnahmegenehmigung für Osterfeuer | 35 | ||
123 |
Sonstiges |
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123.0 | Verwaltung von Fundsachen |
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123.00 | bei einem Schätzwert bis zu 15 EUR | gebührenfrei | ||
123.01 | bei einem Schätzwert über 15 EUR | 10 v. H. des Schätzwertes | ||
123.02 | soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den Mehrwert | 2 v. H. des Schätzwertes | ||
| Anmerkungen zu 123.00 bis 123.02: |
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| a) | Gebührenschuldner sind die Empfangsberechtigten im Sinne des § 965 BGB (und die Finder, sofern sie gemäß § 973 BGB das Eigentum an der Sache erwerben). | ||
| b) | Bei Tieren werden Gebühren nach 123.00 bis 123.02 nur solange berechnet, als diese nicht an eine Verwahrstelle (Tierheim) abgeliefert sind. | ||
| c) | Neben der Gebühr zu 123.00 bis 123.02 sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Abschleppen, Transportieren und Unterstellen von Fahrzeugen und anderen sperrigen Fundsachen zu erstatten. | ||
123.03 | Bescheinigung in Fundangelegenheiten | 5 | ||
123.1 | Wohnwagen und Wohnwagenplätze |
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123.10 | Genehmigung zur Aufstellung von Wohnwagen gem. § 2 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche je Wagen | 9 | ||
123.11 | Genehmigung nach 123.10 bei mehr als einer Woche je Wagen | 13 bis 115 | ||
123.12 | Zulassung eines Wohnwagenplatzes gem. § 3 des Wohnwagengesetzes | 52 bis 287 | ||
123.2 | Sonstige Gebühren |
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123.20 | Ausweise für die Presse zum Passieren von Absperrungen | gebührenfrei | ||
123.21 | Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Jugendschutzgesetz oder § 5 Abs. 3 Jugendschutzgesetz | 10 bis 92 | ||
123.22 | Anordnungen, Maßnahmen nach §§ 7, 8 Jugendschutzgesetz | 40 bis 173 | ||
140 |
Feldordnungsrecht |
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140.00 | Bestätigung als Feldhüter gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des Feldordnungsgesetzes | 63,25 | ||
| Wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist | gebührenfrei | ||
140.01 | Bescheid über die Aufrechterhaltung einer Pfändung nach § 12 des Feldordnungsgesetzes | 5 v.H. des Betrages, | ||
| Anmerkung: |
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| Gebührenschuldner ist der Eigentümer oder der Ersteigerer des gepfändeten Tieres. |
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40.02 | Schriftliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 des Feldordnungsgesetzes | 4 bis 23 | ||
140.03 | Mündliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 des Feldordnungsgesetzes | 2 bis 10 | ||
140.04 | Verwahrung von Vieh (außer Hausgeflügel) je Tier und Tag | 5 | ||
140.05 | Verwahrung von Hausgeflügel, sofern es nicht als Fundsache gilt, je Tier und Tag | 3 | ||
150 |
Gewerbeordnung (GewO) und Durchführungsvorschriften |
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150.31 | Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung | 40 bis 173 | ||
150.32 | Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung | 17 bis 40 | ||
150.33 | Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung | 52 bis 1 040 | ||
150.36 | Rücknahme und Widerruf von Festsetzungen nach § 69 Gewerbeordnung nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsrechts | 52 bis 673 |