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Aufgrund des § 6 Abs. 5 des Bremischen Krankenhausfinanzierungsgesetzes (BremKHG) vom 30. Juni 1987 (Brem.GBl. S. 203-2128-b-1), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 26. September 1989 (Brem.GBl. 1989 S. 356) wird verordnet:
(1) Die ärztliche Leitung des Krankenhauses ist für die Sicherstellung der Krankenhaushygiene einschließlich der Gesundheitsüberwachung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die Überwachung der Durchführung aufsichtsbehördlicher Anweisungen und für die Wahrnehmung der gesetzlichen Verpflichtungen in den medizinischen Abteilungen und den besonderen Organisationseinheiten verantwortlich.
(2) Unbeschadet der Verantwortung der ärztlichen Leitung gemäß Absatz 1 ist die Krankenhausleitung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die hygienischen Zustände im Gesamtbereich des Krankenhauses verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Schaffung der personellen und sächlichen Voraussetzungen zur Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen, die Sicherstellung der ständigen Betriebsbereitschaft der für die Krankenhaushygiene erforderlichen technischen Einrichtungen, für die Durchführung der notwendigen Kontroll- und Wartungsarbeiten an technischen Einrichtungen und für die Bereitstellung geeigneter, geprüfter Reinigungs- und Desinfektionsmittel.
(1) Über die Art und Anzahl der im Krankenhaus erworbenen Infektionen sind fortlaufend Aufzeichnungen zu führen. Insbesondere sind in allen operativen Fachdisziplinen unter Berücksichtigung der von dem Krankenhaushygieniker oder der Krankenhaushygienikerin vorgeschlagenen Kriterien und Erfassungszeiträume Sekundärheilungen statistisch zu erfassen und ihm oder ihr sowie der ärztlichen Krankenhausleitung mitzuteilen.
(2) Die Kontroll- und Wartungsarbeiten an den für die Aufrechterhaltung der Krankenhaushygiene erforderlichen technischen Einrichtungen sind unter Angabe des Datums auf besonderen Datenträgern aufzuzeichnen.
(1) Zur Beratung und Unterstützung der ärztlichen Leitung in allen krankenhaushygienischen Angelegenheiten ist eine Hygienekommission zu bilden.
(2) Der Kommission gehören in der Regel an:
der ärztliche Leiter/die ärztliche Leiterin als Vorsitzende(r)
der Verwaltungsleiter/die Verwaltungsleiterin
der Krankenpflegeleiter/die Krankenpflegeleiterin
der Hygienebeauftragte/die Hygienebeauftragte(n)
der Krankenhausdesinfektor/die Krankenhausdesinfektorin
die Hygienefachkräfte
der Krankenhaushygieniker/die Krankenhaushygienikerin.
Bei Bedarf können weitere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen hinzugezogen werden.
(3) Die Aufgaben der Hygienekommission entsprechen den Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes. Weitere Aufgaben können übertragen werden.
(4) Die Hygienekommission wird von der ärztlichen Leitung in regelmäßigen Abständen, mindestens halbjährlich, einberufen. Darüber hinaus ist sie in besonderen Fällen auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder einzuberufen.
Das Krankenhaus stellt die Mitarbeit eines Krankenhaushygienikers oder einer Krankenhaushygienikerin entsprechend den Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes durch Abschluß eines Vertrages sicher. Für Krankenhäuser mit mehr als 800 Betten ist die Notwendigkeit der Einrichtung einer hauptamtlichen Stelle zu prüfen. Der Krankenhaushygieniker oder die Krankenhaushygienikerin hat der ärztlichen Leitung Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen vorzuschlagen.
Die ärztliche Leitung bestellt im Einvernehmen mit der Hygienekommission einen erfahrenen Arzt oder eine erfahrene Ärztin als Hygienebeauftragte(n), der/die entsprechend den Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes fortgebildet ist. In Krankenhäusern mit mehr als 500 Betten sollen mehrere Hygienebeauftragte bestellt werden. Der/Die Hygienebeauftragte führt die von der ärztlichen Leitung festgestellten Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen im Einvernehmen mit dem Krankenhaushygieniker oder der Krankenhaushygienikerin und in Zusammenarbeit mit der Hygienefachschwester bzw. dem Hygienefachpfleger durch.
Krankenhäuser haben für besonders infektionsrelevante Bereiche, insbesondere Chirurgie, Orthopädie, Urologie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Infektionskrankheiten einschließlich Tuberkulose, Intensivmedizin, Dialyse und Maximalversorgung in der Inneren Medizin, eine Hygienefachkraft für jeweils 300 Betten hauptamtlich zu beschäftigen. Für die übrigen Fachbereiche der Krankenhäuser für Akutkranke wird eine Hygienefachkraft für 600 Betten berechnet. Die Hygienefachkraft hat infektionsprophylaktische Maßnahmen durchzuführen, insbesondere Hygienepläne in Zusammenarbeit mit dem Krankenhausdesinfektor oder der Krankenhausdesinfektorin zu erstellen, die auch Desinfektions-, Sterilisations- und Reinigungspläne enthalten müssen. Die Hygienefachkräfte sind der ärztlichen Leitung direkt unterstellt.
Das Hygienefachpersonal soll die Beschäftigten in den Krankenhäusern in krankenhaushygienischen Belangen weiterbilden. Das Reinigungspersonal ist in regelmäßigen Abständen auf die Einhaltung der Reinigungsanweisung und der Desinfektionspläne hinzuweisen und vor Beginn der Beschäftigung im Krankenhaus entsprechend zu schulen.
(1) Zur Sicherstellung der erforderlichen wirksamen Sterilisations- und Desinfektionsmaßnahmen sind für die einzelnen Aufgaben eingehende Anwendungsvorschriften, die in den jeweiligen Arbeitsräumen verfügbar sein müssen, zu erlassen. Es sind Reinigungsanweisungen und Desinfektionspläne für Reinigungsfirmen bzw. hauseigenes Personal für jeden Bereich aufzustellen und verfügbar zu halten. Die Hygienefachkräfte können Wirksamkeitskontrollen veranlassen.
(2) Für Sterilisations- und Desinfektionsanlagen sind eingehende Bedienungsanweisungen, die in den jeweiligen Betriebsräumen ausgehängt werden müssen, zu erlassen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal bedient werden.
(3) Bei der Durchführung der sonstigen Hygienemaßnahmen sind die entsprechenden Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes zu berücksichtigen.
Krankenhäuser, die von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden, können die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten, Organisationsstrukturen und Verfahrensweisen in eigener Verantwortung bestimmen, soweit die Ziele dieser Verordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.