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Landesrichtlinie zu § 27b Absatz 2 SGB XII (Barbetrag/Taschengeld)

Veröffentlichungsdatum:05.05.2020 Inkrafttreten01.07.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 316
Bezug (Rechtsnorm)SGB 12 § 27b

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Erlassdatum:30.04.2020
Fassung vom:30.04.2020
Gültig ab:01.07.2020
Gültig bis:31.12.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Grund des Außerkrafttretens
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 27b SGB 12
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 316
Landesrichtlinie zu § 27b Absatz 2 SGB XII (Barbetrag/Taschengeld)

Landesrichtlinie zu § 27b Absatz 2 SGB XII
(Barbetrag/Taschengeld)

Gewährung eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung für Minderjährige in stationären Einrichtungen der Sozial- und Eingliederungshilfe im Land Bremen

1.
Erhalten Minderjährige zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes Hilfen nach dem SGB XII in einer stationären Einrichtung, so umfasst der notwendige Lebensunterhalt gemäß § 27b Absatz 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld). Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
Zuständige Landesbehörde ist in Bremen die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.
2.
2.1
Die Festsetzung gilt für alle Minderjährigen, die in bremischen Einrichtungen der Sozial- und Eingliederungshilfe leben. Der Barbetrag soll den jungen Menschen in der jeweiligen Altersstufe in gleicher Höhe ohne Rücksicht darauf ausgezahlt werden, ob ihnen die Hilfe von einem Sozialhilfeträger im Land Bremen, einem auswärtigen Sozialhilfeträger oder einen anderen Kostenträger gewährt wird.
2.2
Das Taschengeld wird ab einem Alter von 3 Jahren monatlich gewährt. Für jüngere Kinder sind die mit dem Taschengeld abgegoltenen Bedarfe im Entgelt (Pflegesatz) enthalten, es besteht daher kein individueller Anspruch.
Das Taschengeld der jeweiligen Altersstufe wird ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem das entsprechende Lebensalter erreicht wird.
Bei Aufnahme des Minderjährigen nach dem 15. eines Monats oder Entlassung vor dem 15. eines Monats halbiert sich der Anspruch. Bei unerwarteter Entlassung entscheiden die Kostenträger nach pflichtgemäßem Ermessen über die Rückforderung überzahlter Beträge.
2.3
Für Kinder und Jugendliche von 3 bis 17 Jahren ist das Taschengeld altersgestaffelt. Es beträgt 6 % bis 70 % des Taschengeldes eines Volljährigen in Einrichtungen der Sozial- und Eingliederungshilfe. Der ermittelte Betrag wird auf volle Euro gerundet.
Prozentsatz für Kinder und Jugendliche im Alter von ...

3 Jahren

6 %

4 Jahren

7 %

5 Jahren

9 %

6 Jahren

11 %

7 Jahren

13 %

8 Jahren

15 %

9 Jahren

20 %

10 Jahren

25 %

11 Jahren

30 %

12 Jahren

35 %

13 Jahren

40 %

14 Jahren

45 %

15 Jahren

50 %

16 Jahren

60 %

17 Jahren

70 %

Die jeweils gültigen Eurobeträge sind in Anlage A dieser Richtlinie aufgeführt.
2.4
Während einer mehrtägigen Klassenfahrt (mindestens 3 Übernachtungen) wird zusätzlich ½ Monatssatz des Taschengeldes der jeweiligen Altersstufe gezahlt. Das gleiche gilt bis zu zweimal jährlich für Erholungs- oder Ferienmaßnahmen von mindestens 5 Tagen Dauer.
Jugendliche ab einem Alter von 14 Jahren, die an einer Schul- oder Berufsausbildung oder einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilnehmen, erhalten 125 % des Taschengeldes der jeweiligen Altersstufe. Der Betrag wird auf volle Euro gerundet.
3.
Der Barbetrag ist den jungen Menschen zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung zu stellen. Er darf nicht für Ausgaben verwandt werden, die durch den Pflegesatz der Einrichtung oder durch regelmäßige und einmalige Beihilfen neben dem Pflegesatz gedeckt sind oder sein sollten.
Hierzu zählen beispielsweise Maßnahmen, die zu dem Erziehungs- und Beschäftigungsprogramm der Einrichtung gehören, vielseitige Freizeitbetätigungen (Werken, Spiel, Sport, Musizieren u.a.), Teilnahme an kulturellen, fortbildenden und sportlichen Veranstaltungen auch außerhalb des Heimes, Ausflüge, Ferienfahrten, Zeltlager u.ä., Fahrgeld für Heimfahrten und Fahrgeld, um Standortnachteile des Heimes auszugleichen.
Beispiele für die Verwendung der Barbeträge zur persönlichen Verfügung sind:
-
zusätzliche Genusswaren (Erfrischungsgetränke, Süßigkeiten u.a.)
-
zusätzliche Körper-, Haarpflege- und Kosmetikartikel
-
zusätzlicher Hobbybedarf und zumutbare Vereinsbeiträge
-
individuelle Bedürfnisse bei freiem Ausgang
-
zusätzliche und besondere Kleidung sowie modische Kleinigkeiten
-
Geschenke
-
Briefpapier, Porto und Telefongebühren, ausgenommen für den Briefwechsel mit Behörden
-
Fahrtkosten, die für individuelle Bedürfnisse anfallen
4.
4.1
Der Barbetrag ist dem jungen Menschen monatlich ganz oder in angemessenen Teilbeträgen zur eigenverantwortlichen Verwaltung jeweils im Voraus bar auszuzahlen. Bei genehmigter Verwaltung durch Dritte außerhalb der Einrichtung kann die Auszahlung auch im Wege der Überweisung erfolgen.
Die Einrichtung führt für jeden jungen Menschen einen Nachweis (Taschengeldakte / Taschengeldtabelle o.ä.“), aus dem die ausgezahlten bzw. überwiesenen Beträge jederzeit zu ersehen sind. Auf diesem Nachweis sind die Auszahlungen von dem jungen Menschen so weit möglich gegenzuzeichnen, Überweisungsbelege sind dem Nachweis hinzuzufügen.
Der Barbetrag wird als Nebenkostenbestandteil zum Pflegesatz abgerechnet.
4.2
Das Taschengeld ist eine Leistung zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes und ist damit unantastbar. Der junge Mensch hat einen Anspruch auf den Barbetrag und damit auch das Verfügungsrecht darüber. Das Taschengeld kann nicht versagt und ohne Einwilligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen nicht gekürzt werden.
Im Einvernehmen mit dem jungen Menschen können Teile des Taschengeldes für Schadensregulierungen, Geldbußen, Geldstrafen oder sonstige Verpflichtungen verwendet werden. Es soll darauf geachtet werden, dass in diesen Fällen Teilzahlungen erfolgen, damit dem jungen Menschen ein Betrag erhalten bleibt, mit dem er seinen Mindestbedarf decken kann.
Der Grundsatz der eigenverantwortlichen Verwendung des Barbetrages beinhaltet, dass es Aufgabe der Betreuer ist, den jungen Menschen bei der Einteilung und Verwendung des Barbetrages zu beraten.
4.3
Ist es dem jungen Menschen aufgrund seiner Behinderung nicht möglich, die Barbeträge bestimmungsgemäß zu verwenden, so soll ein anderer – in der Regel die oder der in der Einrichtung zuständige Bezugsbetreuerin oder Bezugsbetreuer den Barbetrag für ihn verwenden. Über die Verwendung des Taschengeldes ist ein Nachweis zu führen, Ausgaben sind durch Quittungen zu belegen. Ist bei Kleinbeträgen die Ausstellung einer Quittung nicht üblich oder nicht angemessen, stellt der Verwender einen Eigenbeleg über Betrag und Verwendung aus. Die Belege sind zum Nachweis nach Punkt 4.1 zu nehmen.
Die Verwendung und Verwaltung der Barbeträge durch Dritte unterliegt der Genehmigungspflicht durch die Casemanagerin oder den Casemanager. Diese oder dieser prüft regelmäßig, ob der junge Mensch weiterhin nicht in der Lage ist, die Barbeträge selbst zu verwenden und hebt die Entscheidung ggf. auf.
Dem Landesjugendamt ist einmal jährlich zu berichten, für wie viele junge Menschen und durch wen eine Verwaltung des Barbetrages durch Dritte erfolgte. Die in der Anlage beigefügte Liste ist für die Meldung zu nutzen.
5.
Der Sozialhilfeträger kann die bestimmungsgemäße Auszahlung überprüfen. Umfang und Art der Prüfung regeln die örtlichen Sozialhilfeträger in eigener Zuständigkeit.
6.
Der junge Mensch hat das Recht, sich über einen nach seiner Meinung nicht korrekten Umgang der Einrichtung mit den Barbeträgen in Hinsicht auf die Auszahlung und die Höhe sowie ggf. ungerechtfertigte Verwendung durch Dritte zu beschweren. Beschwerdeinstanz ist die fallführende Casemanagerin oder der fallführende Casemanager. Wird die Beschwerde gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Einrichtung geäußert, so ist diese oder dieser verpflichtet, die Beschwerde an die fallführende Casemanagerin oder den fallführenden Casemanager weiterzuleiten.
Der junge Mensch kann sich mit seiner Beschwerde auch an das Landesjugendamt wenden.
Die jungen Menschen sind in altersgemäßer Form über die Beschwerdemöglichkeiten zu informieren.
7.
Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien des Landesjugendamtes Bremen über die Gewährung von Taschengeld unter Berücksichtigung der pauschalierten Nebenkostenbeträge für junge Menschen in Einrichtungen und sonstigen Betreuten Wohnformen ab 1. Juli 1997 für den Personenkreis der Minderjährigen in Einrichtungen der Sozial- und Eingliederungshilfe SGB IX aufgehoben.

Bremen, den 30. April 2020

Die Senatorin für Soziales, Jugend,
Integration und Sport


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