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Landesrichtlinie zu § 27b SGB XII Bekleidungsbeihilfen für Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen der Sozial- und Eingliederungshilfe im Land Bremen

Veröffentlichungsdatum:14.02.2020 Inkrafttreten01.01.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 150
Bezug (Rechtsnorm)SGB 12 § 27b, SGB 12 § 27c, SGB 12 § 28
Zitiervorschlag: "Landesrichtlinie zu § 27b SGB XII Bekleidungsbeihilfen für Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen der Sozial- und Eingliederungshilfe im Land Bremen (Brem.ABl. 2020, S. 150)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Erlassdatum:28.11.2019
Fassung vom:28.11.2019
Gültig ab:01.01.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 27b SGB 12, § 27c SGB 12, § 28 SGB 12
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 150
Landesrichtlinie zu § 27b SGB XII Bekleidungsbeihilfen für Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen der Sozial- und Eingliederungshilfe im Land Bremen

Landesrichtlinie zu § 27b SGB XII
Bekleidungsbeihilfen für Kinder und Jugendliche
in stationären Einrichtungen der Sozial- und Eingliederungshilfe
im Land Bremen

1.
In stationären Einrichtungen der Sozialhilfe umfasst der weitere Lebensunterhalt gemäß § 27b Absatz 2 SGB XII auch Bekleidung und Schuhe. Die Höhe der Bekleidungspauschale wird gemäß § 27b Absatz 4 von den zuständigen Landesbehörden festgesetzt.
Zuständige Landesbehörde ist in Bremen die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport als oberste Landessozialbehörde.
Der Sachaufwand für die Beschaffung von notwendiger Bekleidung ist in Bremen nicht Bestandteil der Entgelte von Sozial- und Eingliederungshilfeeinrichtungen. Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Bekleidungsgeld. Die Pauschale ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren.
2.
Die festgesetzten Beträge gelten für Kinder und Jugendliche, die in stationären Einrichtungen der Sozial- und Eingliederungshilfe im Land Bremen leben und deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach den §§ 27b und 27c SGB XII bestimmt. Die Beträge werden im Amtsblatt veröffentlicht.
3.
3.1
Die Bekleidungspauschale wird als zweckgebundene Geldleistung gewährt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel an den Einrichtungsträger, der sie einer zweckentsprechenden Verwendung zuzuführen hat.
Die Bekleidung, die Schuhe und die Wäsche sollen dem tatsächlichen Bedarf und der Lebenssituation der jungen Menschen angepasst sein sowie der Jahreszeit entsprechen. Die Ausstattung ist Eigentum der jungen Menschen und verbleibt ihnen beim Austritt aus der Einrichtung.
3.2
Bei der Aufnahme eines jungen Menschen in eine Einrichtung soll die angemessene und der Jahreszeit entsprechend erforderliche Bekleidung vorhanden sein. Der individuelle Bedarf ist maßgebend, die körperliche Entwicklung des jungen Menschen ist zu berücksichtigen. Es muss ausreichend Bekleidung zum Wechseln vorhanden sein. Als Orientierung kann das Bekleidungsverzeichnis dieser Richtlinie dienen. Bei Oberkleidung sollte ein Wechsel ohne waschen dreimal, bei Unterbekleidung siebenmal möglich sein. Der Bedarf richtete sich im Übrigen nach den Erfordernissen des Einzelfalls.
Der Ambulante Soziale Dienste klärt ggf. mit der aufnehmenden Einrichtung, ob fehlende Bekleidungsstücke im Elternhaus vorhanden sind und der Einrichtung übermittelt bzw. von ihr abgeholt werden können.
Soweit eine notwendige Bekleidungsergänzung aus der Herkunftsfamilie nicht möglich ist, wird sie von der Einrichtung mit Hilfe des Bekleidungsverzeichnisses, mit der die Bekleidung zu erfassen ist, beantragt (Erstbekleidungsantrag) und nach vorheriger Zustimmung der kostenübernehmenden Stelle beschafft.
3.3
Zur Abdeckung unterschiedlicher Bedarfslagen wird eine Altersstaffelung beim Ergänzungsbedarf zugrunde gelegt. Der monatliche Ergänzungsbedarf orientiert sich für Kinder und Jugendliche an den regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte1. Die Beträge werden im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Ergänzungspauschale wird ab dem auf die Aufnahme in die Einrichtung folgenden Monat gewährt. Eine taggenaue Abrechnung unterbleibt ebenso wie eine Rückforderung der bereits ausbezahlten Pauschale. Die Pauschale gilt jeweils ab dem 1. des Monats, in dem das Alter erreicht wird.
3.4
Ob ein über die Grundausstattung oder Bekleidungsergänzung hinausgehender Bedarf besteht (z.B. Übergrößen, besondere Anlässe) ergibt sich aus der Besonderheit des Einzelfalles und ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
3.5
Die Einrichtung führt ein Bekleidungsverzeichnis für jeden jungen Menschen. Ein Muster wird von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Referat 23, zur Verfügung gestellt. Es kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Die im Musterverzeichnis aufgeführte Bekleidung ist lediglich als Richtschnur zu verstehen. Der tatsächlich notwendige Bekleidungsbestand ist nach den Besonderheiten des Einzelfalles festzustellen und kann in Zusammensetzung des Bestandes und Anzahl der Kleidungsstücke individuell unterschiedlich sein.
3.6
Die Bekleidungspauschale wird für den einzelnen jungen Menschen gewährt und ist nicht Teil des Entgeltes/Pflegesatzes. Sie ist für notwendige Ergänzung und Erneuerung der erforderlichen Bekleidung bestimmt. Die Verwendung erfolgt altersentsprechend in Absprache mit dem jungen Menschen und ggf. seinen Personensorgeberechtigten.
Die Bekleidungspauschale wird als Geldleistung gewährt und monatlich ausgezahlt. Die Pauschale kann angespart und in größeren Teilbeträgen verwendet werden. Die Belege zu den Bekleidungsausgaben sind in der Einrichtung als Nachweis zu Prüfzwecken bis zum 31. Dezember des zweiten auf den Kauf folgenden Jahres aufzubewahren. Dies gilt auch, wenn dem jungen Menschen oder seinen Personensorgeberechtigten die Beträge zur Bekleidungsbeschaffung von der Einrichtung ausgezahlt wurden. In diesem Fall sind die jungen Menschen bzw. die Personensorgeberechtigten für die zweckentsprechende Verwendung der Bekleidungspauschalen rechenschaftspflichtig und übergeben die Belege der Einrichtung.
Als zweckbestimmte Leistung unterliegt die Bekleidungspauschale der Nachweispflicht. Der Sozialhilfeträger kann die bestimmungsgemäße Verwendung überprüfen. Umfang und Art der Prüfung regeln die örtlichen Sozialhilfeträger in eigener Zuständigkeit.
Die Bekleidung ist dem jungen Menschen bei der Entlassung im angemessenen Zustand zu übergeben.
4.
Der junge Mensch hat das Recht, sich über einen nach seiner Meinung nicht korrekten Umgang der Einrichtung mit den Bekleidungspauschalen in Hinsicht auf die Auszahlung und die Höhe sowie ggf. ungerechtfertigte Verwendung durch Dritte zu beschweren. Beschwerdeinstanz ist der fallführende Sozialarbeiter oder die fallführende Sozialarbeiterin. Der junge Menschen kann sich mit seiner Beschwerde auch an das Landesjugendamt wenden.
Die jungen Menschen sind in altersgemäßer Form über die Beschwerdemöglichkeiten zu informieren.
5.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Bremen, den 28. November 2019

Die Senatorin für Soziales, Jugend,
Integration und Sport

Fußnoten

1)

 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG) vom 22.12.2016, hier: § 6


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